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4 provisions
Art. 1
In Anhang IX des EWR-Abkommens wird nach Nummer 31bfh (Delegierte Verordnung (EU) 2018/1229 der Kommission) folgende Nummer eingefügt:
"31bfi. 32020 D 1766: Durchführungsbeschluss (EU) 2020/1766 der Kommission vom 25. November 2020 zur Feststellung der Gleichwertigkeit des für Zentralverwahrer des Vereinigten Königreichs Grossbritannien und Irland geltenden Rechtsrahmens gemäss der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates für einen begrenzten Zeitraum (ABl. L 397 vom 26.11.2020, S. 26)"
Art. 2
Der Wortlaut des Durchführungsbeschlusses (EU) 2020/1766 in isländischer und norwegischer Sprache, der in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht wird, ist verbindlich.
Art. 3
Dieser Beschluss tritt am 30. Dezember 2020 in Kraft, sofern alle Mitteilungen nach Art. 103 Abs. 1 des EWR-Abkommens vorliegen.
Art. 4
Dieser Beschluss wird im EWR-Abschnitt und in der EWR-Beilage des Amtsblattes der Europäischen Union veröffentlicht.
Geschehen zu Brüssel am 30. Dezember 2020.
(Es folgen die Unterschriften)