Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 2ec5b07e5ff5a007a68c886172f13db0e75e1735ed0cd96a6fc86856471ee7c5
18 provisions
Art. 1
1 Diese Verordnung regelt die Entschädigung und den Spesenersatz für die
Führung einer Beistandschaft sowie die weiteren von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) festzulegenden Entschädigungen.
2 Die Bestimmungen über die Beistandschaft sind sinngemäss anwendbar auf
Vormundschaften über Minderjährige.
2 Entschädigung und Spesenersatz
Art. 2
Anspruch
1 Private Beiständinnen und Beistände haben Anspruch auf eine angemessene
Entschädigung und auf Ersatz der notwendigen Spesen.
2 Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände sind für die Führung einer Beistandschaft durch ihr Gehalt abgegolten. Ein weitergehender Anspruch steht
ihnen nicht zu.
Art. 2a * Verzicht
1 Die Beiständin oder der Beistand kann auf die Ausrichtung der Entschädigung
und den Spesenersatz verzichten.
1) SR 210
2) BSG 213.316
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
12-79
213.361 2
Art. 3
Arten von Entschädigungen
1 Die Entschädigung erfolgt in der Regel in Form einer Jahrespauschale oder
ausnahmsweise durch Abgeltung des gebotenen Aufwands zum Stundenansatz (Aufwandentschädigung). *
2 Bei der Aufwandentschädigung legt die KESB den Stundenansatz und ein
Kostendach vor der Einsetzung der Beiständin oder des Beistands fest. *
Art. 4
Bemessung der Aufwandentschädigung
1 Bei der Abgeltung des gebotenen Aufwands trägt die KESB namentlich dem
Umfang und der Komplexität der von der Beiständin oder dem Beistand zu erfüllenden Aufgaben Rechnung.
2 Der Stundenansatz beträgt höchstens 120 Franken. Bei seiner Festlegung
berücksichtigt die KESB die konkreten Umstände des Einzelfalls, namentlich
a die wirtschaftliche Situation der verbeiständeten Person,
b die Höhe des zu verwaltenden Vermögens,
c die berufliche und persönliche Situation der Beiständin oder des Beistands,
d die mit der Führung der Beistandschaft übernommene Verantwortung,
e allfällige branchenübliche Tarifansätze.
3 Setzt die Erfüllung der Aufgaben besondere Fachkenntnisse voraus, kann der
Zeitaufwand für die fachspezifische Tätigkeit mittels einer detaillierten Honorarnote nach den unteren Tarifansätzen des entsprechenden Berufsverbands in
Rechnung gestellt werden.
4 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regeln nach den Absätzen 1
bis 3 abweichen.
Art. 5
Bemessung der Jahrespauschale
1 Die Jahrespauschale beträgt
a 1000 bis 4000 Franken für eine persönliche Betreuung mit oder ohne
Rechnungsführung bei insgesamt grossem Aufwand,
b 500 bis 2000 Franken für eine persönliche Betreuung mit Rechnungsführung,
c bis 1000 Franken für eine persönliche Betreuung ohne Rechnungsführung
bei geringem Aufwand.
2 Bei der Festlegung der Jahrespauschale innerhalb der Tarifrahmen berücksichtigt die KESB die Kriterien nach Artikel 4 Absatz 2 Buchstaben a bis d.
3 213.361
3 In begründeten Fällen kann sie von den Regeln nach den Absätzen 1 und 2
abweichen.
Art. 6
Bemessung des Spesenersatzes
1 Es werden die tatsächlich verursachten Spesen ausgerichtet. Der Spesenersatz richtet sich im Übrigen *
a bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von einer kantonalen
KESB eingesetzt worden sind, nach der kantonalen Personalgesetzgebung, wobei für die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel Billette zweiter
Klasse zu verrechnen sind,
b bei privaten Beiständinnen und Beiständen, die von der burgerlichen
KESB eingesetzt worden sind, nach dem Personalrecht der Burgergemeinde Bern,
c bei Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen nach dem für sie geltenden Personalrecht.
2 In begründeten Fällen kann die KESB von den Regeln nach Absatz 1 abweichen.
3 Soweit Infrastrukturspesen von privaten Beiständinnen und Beiständen (Telefon-, Porto-, Papier-, Kopierkosten und dergleichen) nicht bereits in der Entschädigung enthalten sind, werden sie durch eine Infrastrukturpauschale von
jährlich 100 bis 200 Franken abgegolten.
Art. 7
Festlegung von Entschädigung und Spesenersatz
1 Die KESB legt die Art der Entschädigung (Aufwandentschädigung oder Jahrespauschale) wenn möglich bereits bei der Bestellung der Beiständin oder des
Beistands fest.
2 Über die Höhe der Entschädigung und des Spesenersatzes entscheidet sie in
der Regel gleichzeitig mit der periodischen Berichts- und Rechnungsprüfung
(Art. 36 Abs. 1 KESG) durch Verfügung. Die Beiständin oder der Beistand
macht der KESB die dazu nötigen Angaben und reicht die erforderlichen Unterlagen ein.
3 … *
Art. 8
Akontozahlung
1 Bei besonders aufwendigen Beistandschaften oder Einzelgeschäften kann die
KESB einer privaten Beiständin oder einem privaten Beistand eine angemessene Akontozahlung zusprechen.
213.361 4
3 Kostentragung
Art. 9
Grundsätze *
1 Die Entschädigung und der Spesenersatz werden bis zu einem Freibetrag
von 8000 Franken aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt. *
2 Können die Mittel für die Entschädigung und den Spesenersatz nicht vollumfänglich dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden, so werden die Kosten vom Kanton oder von der für die Sozialhilfe zuständigen Burgergemeinde vorfinanziert. *
3 Den Eltern von Minderjährigen werden für die Führung einer Beistandschaft
oder Vormundschaft keine Kosten auferlegt. *
4 … *
Art. 9a * Sozialversicherungsbeiträge
1 Die vom Kanton für die Entschädigung der privaten Beiständinnen und Beistände ausgerichteten Sozialversicherungsbeiträge werden den betroffenen
Personen nicht in Rechnung gestellt.
Art. 10
Besondere Ansprüche bei der Berufsbeistandschaft *
1 Soweit die Entschädigung für Berufsbeiständinnen und Berufsbeistände, die
von einer kantonalen KESB eingesetzt wurden, aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlt wird, tritt der Kanton in den entsprechenden Anspruch
des Arbeitgebers ein (Art. 404 Abs. 1 Satz 2 ZGB).
2 Der aus dem Vermögen der betroffenen Person bezahlte Spesenersatz steht
dem Arbeitgeber der Berufsbeiständin oder des Berufsbeistandes zu.
Art. 11
Nachzahlung
1 Werden die Kosten für die Entschädigung und den Spesenersatz vorfinanziert, so ist die betroffene Person zur Nachzahlung verpflichtet, wenn sich ihre
wirtschaftlichen Verhältnisse so weit verbessert haben, dass ihr Vermögen
mindestens dem Wert von 30'000 Franken entspricht und ihr eine Nachzahlung
bis zum Wert von Artikel 9 Absatz 1 zugemutet werden kann. *
2 Eine Nachzahlungspflicht besteht auch dann, wenn die betroffene Person von
einer Berufsbeiständin oder einem Berufsbeistand betreut wird. Der Nachzahlungsanspruch steht in diesem Fall zu:
a dem Kanton für die Entschädigung,
b der Burgergemeinde für die Entschädigung und den Spesenersatz.
5 213.361
3 Beim Tod der betroffenen Person sind die Erbinnen und Erben bis zur Höhe
der nach dem Schuldenabzug verbleibenden Erbschaft zur Nachzahlung der
Kosten verpflichtet.
Art. 12
Verfahren und Verjährung
1 Die KESB, welche die Beiständin oder den Beistand eingesetzt hat, ordnet
die Nachzahlung durch Verfügung an.
2 Der Nachzahlungsanspruch verjährt mit Ablauf eines Jahres, seit dem die Behörde nach Absatz 1 von seiner Entstehung Kenntnis erhalten hat, in jedem
Fall aber zehn Jahre nach seiner Entstehung.
4 Besondere Bestimmungen
Art. 13
Entschädigung bei entgeltlichem Vorsorgeauftrag (Art. 366 Abs. 1
ZGB)
1 Die Festlegung der Entschädigung für die mit einem Vorsorgeauftrag betraute
Person richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über die Entschädigung der Beiständinnen und Beistände.
2 Der Kanton und die Burgergemeinde sind nicht zur Vorfinanzierung verpflichtet.
Art. 14
Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen
1 Soweit eine Entschädigung von nach Artikel 392 ZGB beauftragten Personen
zwar nicht verabredet, aber üblich ist, wird sie von der KESB in sinngemässer
Anwendung der Bestimmungen über die Entschädigung für Beiständinnen und
Beistände festgelegt.
2 Die Bestimmungen über die Kostentragung finden sinngemäss Anwendung,
wenn die Mittel nicht dem Vermögen der betroffenen Person entnommen werden können.
5 Rechtspflege
Art. 15
1 Gegen Verfügungen in Anwendung dieser Verordnung kann beim Kindes-
und Erwachsenenschutzgericht Beschwerde geführt werden.
2 Das Verfahren richtet sich nach KESG und dem Gesetz vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG)3).
3) BSG 155.21
213.361 6
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 16
Übergangsrechtliche Wirkung
1 Diese Verordnung findet auf sämtliche zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens hängigen Verfahren Anwendung.
2 Die dem Vermögen der betroffenen Person entnommenen Mittel für die Entschädigung von Berufsbeiständinnen und Berufsbeiständen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung eingesetzt wurden, stehen dem Arbeitgeber zu,
soweit sie die Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung betreffen. Dasselbe
gilt für Nachzahlungsansprüche aufgrund von Vorfinanzierungen, welche die
Zeit bis zum Inkrafttreten dieser Verordnung betreffen.
Art. 17
Aufhebung eines Erlasses
1 Die Verordnung vom 17. Januar 1996 über Gebühren und Entschädigungen
im Vormundschaftswesen (GEVV) wird aufgehoben (BSG 213.361).
Art. 18
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Bern, 19. September 2012 Im Namen des Grossen Rates
Der Präsident: Rickenbacher
Der Staatsschreiber: Nuspliger
7 213.361
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
19.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-79
13.12.2017 01.01.2018 Art. 2a eingefügt 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 1 geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 3 Abs. 2 geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 7 Abs. 3 aufgehoben 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Titel geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 1 geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 2 geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 3 geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 9 Abs. 4 aufgehoben 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 10 Titel geändert 17-070
13.12.2017 01.01.2018 Art. 11 Abs. 1 geändert 17-070
30.06.2021 01.01.2022 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-061
30.06.2021 01.01.2022 Art. 9 Abs. 3 geändert 21-061
30.06.2021 01.01.2022 Art. 9a eingefügt 21-061
213.361 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 19.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-79
Art. 2a 13.12.2017 01.01.2018 eingefügt 17-070
Art. 3 Abs. 1 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070
Art. 3 Abs. 2 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070
Art. 6 Abs. 1 30.06.2021 01.01.2022 geändert 21-061
Art. 7 Abs. 3 13.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-070
Art. 9 13.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-070
Art. 9 Abs. 1 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070
Art. 9 Abs. 2 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070
Art. 9 Abs. 3 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070
Art. 9 Abs. 3 30.06.2021 01.01.2022 geändert 21-061
Art. 9 Abs. 4 13.12.2017 01.01.2018 aufgehoben 17-070
Art. 9a 30.06.2021 01.01.2022 eingefügt 21-061
Art. 10 13.12.2017 01.01.2018 Titel geändert 17-070
Art. 11 Abs. 1 13.12.2017 01.01.2018 geändert 17-070