Law

Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg

Intercantonal · 1.9-6 · intercantonal agreement

Ask the law about thisMore laws of IntercantonalFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 277500b31d561061b5c99707388a8e43a5740d019387070cdfcf0ceda0cb3284

1 provision

Interkantonales Publikationsorgan iSR 1.9-6 Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg Erster Beitritt am: 22.10.1997 (Stand: 01.01.1998) Bemerkungen Kanton Bemerkungen Änderungs- und Beitrittstabelle Erstfassung: Erster Beitritt Inkrafttreten Fundstelle iCR 22.10.1997 01.01.1998 – Kanton Beitritt Inkrafttreten Fundstelle ZH 10.12.1997? 01.01.1998 OS 54, 453 TG 22.10.1997? 01.01.1998 Abl. 13/1998 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich 181.35 Vertrag zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich über die Änderung der Grenzverhältnisse zwischen der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang und der Evangelischreformierten Kirchgemeinde Sitzberg (vom 30. September 1997)1 Zwischen dem Evangelischen Kirchenrat des Kantons Thurgau und dem Regierungsrat des Kantons Zürich, nach Anhören des Kirchenrates des Kantons Zürich, wird folgendes vereinbart: 1. Die Weiler Oberhamberg, Unterhamberg und Speck (im folgenden Weiler genannt) werden von der Evangelischen Kirchgemeinde Dussnang abgetrennt und der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg zugeteilt. 2. Als Angehörige der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Sitzberg haben die Einwohner und Einwohnerinnen der Weiler die gleichen Rechte und Pflichten wie die übrigen Mitglieder der Kirchgemeinde. 3. Für die Erfüllung der nach zürcherischem Recht bestehenden Kirchensteuerpflicht gilt jedoch folgende Regelung: Die Evangelische Kirchgemeinde Dussnang erhebt von den Steuerpflichtigen der Weiler die Kirchensteuer weiterhin nach thurgauischem Recht. Sie erstellt darüber jährlich eine besondere Abrechnung bis spätestens Ende November und überweist den bezogenen Betrag der Evangelisch-reformierten Kirchengutsverwaltung Sitzberg vor Ablauf des Kalenderjahres. 4. Im übrigen findet zwischen den beteiligten Kirchgemeinden keine vermögensrechtliche Auseinandersetzung statt. 5. Es wird vorgemerkt, dass eine Anpassung des Vertrages von 1896 zwischen der Politischen Gemeinde Turbenthal und den Höfen Oberhamberg, Bärlischwand und Neuhaus betreffend Bestattung auf dem Friedhof in Sitzberg durch Einbezug der Höfe Unterhamberg und Speck den für das Bestattungswesen zuständigen Organen überlassen bleibt. 181.35 Grenzverhältnisse zwischen Kirchgemeinden Thurgau/Zürich 6. Dieser Vertrag tritt auf den 1. Januar 1998 in Kraft. Er ist in den Amtsblättern der Kantone Zürich und Thurgau zu veröffentlichen und in die Kantonalen Gesetzessammlungen aufzunehmen. 1 OS 54, 453.

← Find another law