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17 provisions
Art. 1
Zweck
1 Das vorliegende Gesetz bezweckt die Stärkung und Verbesserung der
Wettbewerbsfähigkeit der Bergbahnunternehmen im Kanton Wallis durch die
Bereitstellung gezielter finanzieller Fördermassnahmen.
2 Diese Förderung erfolgt:
a) durch Gewähren von Investitionshilfen für den Bau neuer oder für die
Erneuerung, Modernisierung, Kapazitätserweiterung, technische Verbesserung oder generelle Qualitätssteigerung bestehender Bergbahnen und Nebenanlagen;
b) durch Schaffen von Anreizen für die Bildung von Kooperationen und
Fusionen innerhalb der Branche und innerhalb der Destinationen;
c) durch finanzielle Unterstützung neuer Geschäftsmodelle, technischer
Innovationen und Innovationen in Bezug auf die Marktentwicklung.
Art. 2
Geltungsbereich
1 Das vorliegende Gesetz findet Anwendung auf die Bergbalmunternehmen
mit Sitz auf dem Gebiet des Kantons Wallis, die kraft einer gültigen eidgenössischen Konzession oder einer kantonalen Bewilligung Bergbahnen sowie Nebenanlagen betreiben.
Art. 3 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Definitionen
1 Im Sinne des vorliegenden Gesetzes gilt/gelten als:
a) Bergbahnen: Anlagen, die der Personenbeförderung dienen wie Luftseilbahnen, Gondelbahnen, Standseilbahnen, Skilifte, Sesselbahnen
und Förderbänder;
b) Nebenanlagen: Anlagen, die in einem funktionalen Zusammenhang zu
den Bergbahnunternehmen stehen und die den Bergbahnuntemehmen
gehören oder von diesen betrieben werden wie beispielsweise Parkhäuser, Parkplätze, Kinderpärke, Bikestrecken oder Beschneiungsanlagen;
c) Beschneiungsanlagen: sämtliche Komponenten einer technischen Beschneiungseinrichtung wie Wasserspeicher, Pumpen, Kompressoren,
Wasser-, Luft- und Stromzuleitungen sowie maschinelle Schneeerzeuger;
d) EBITDA-Marge (englisch: earnings before interest, taxes, depreciation
and amortisation): der Gewinn vor Zinsen, Steuern, Abschreibungen
auf Sachanlagen und Abschreibungen auf immateriellen Vermögensgegenständen. Als EBITDA-Marge bezeichnet man den prozentualen
Anteil des EBITDA am Umsatz eines Unternehmens innerhalb eines
bestimmten Zeitraums. Die Formel hierzu lautet: EBITDA-Marge =
EBITDA x 100 / Umsatz. Sämtliche von den Bergbahnunternehmen
betriebenen oder diesen gehörenden Gastronomie- und Beherbergungsbetriebe sind von der EBITDA-Marge im hier verstandenen Sinne auszunehmen;
e) Bergbahn-Masterplan: ein Entwicklungsplan, der auf die für das betreffende Gebiet geltenden touristischen Leitlinien gemäss Tourismusgesetzgebung abgestimmt ist, mit dem Ziel eine sorgfältig erarbeitete
Strategie umzusetzen.
2 Der Staatsrat kann auf dem Verordnungs weg die übrigen im vorliegenden
Gesetz verwendeten Begriffe sowie die Begriffe nach Absatz 1 näher ausführen und gestützt auf neue Erkenntnisse in Wissenschaft und Technik Anpassungen vorsehen.
2 Fördermassnahmen
Art. 4
Allgemeines
1 Finanzhilfen können als Investitionsbeiträge und als Unterstützungsbeiträge gewährt werden.
Art. 5
Investitionsbeiträge
1 Investitionsbeiträge können als Darlehen oder Bürgschaften gewährt werden.
2 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren EBITDA-Marge über 25 Prozent liegt, für dasselbe Projekt Finanzhilfen von maximal 50 Prozent in Form
von Darlehen oder Bürgschaften gewähren.
3 Der Staat kann Bergbahnunternehmen, deren EBITDA-Marge zwischen 20
und 25 Prozent liegt, für dasselbe Projekt Finanzhilfen von maximal 20 Prozent in Form von Darlehen oder Bürgschaften gewähren.
4 Für die Umsetzung aussergewöhnlicher Infrastruktureinrichtungen von regionaler oder kantonaler Bedeutung, namentlich von Berg-/Talverbindungen
oder Verbindungen von Skigebieten, kann der Staat Subventionen in Höhe
von maximal 4 Millionen Franken pro Projekt gewähren. Unternehmen, die in
den Genuss einer solchen Subvention kommen möchten, müssen anhand
eines detaillierten Businessplans nachweisen, dass die neu geplanten Infrastruktureinrichtungen die oben genannten Anforderungen erfüllen und ihren
Fortbestand mittelfristig sichern. Im Falle einer Dividendenausschüttung
muss das begünstigte Unternehmen zudem dem Kantonalen Bergbahnfonds
im zum Zeitpunkt der Ausrichtung der Subvention laufenden Geschäftsjahr
und den vier darauffolgenden Geschäftsjahren den gleichen auf der Grundlage der gewährten Subvention berechneten Prozentsatz vergüten. *
Art. 6
Unterstützungsbeiträge
1 Der Staat kann folgende Unterstützungsbeiträge gewähren:
a) 50 Prozent für die Erarbeitung eines Masterplans durch ein Bergbahnunternehmen;
b) 50 Prozent zur Erarbeitung neuer Geschäftsmodelle, und
c) 100 Prozent für die Überprüfung des Masterplans.
Art. 7
Finanzielle Unterstützung von Innovationen
1 Bedienen sich Bergbahnunternehmen technischer Innovationen, die in
neuen Produkten oder Verfahren resultieren sowie erfolgreich Anwendung
finden und den Markt durchdringen, können sie ein Gesuch um finanzielle
Unterstützung stellen.
2 Ebenso können Innovationen finanziell unterstützt werden, sofern sie die
Erschliessung neuer Märkte ermöglichen.
Art. 8
Kumulation
1 Insgesamt dürfen Investitionsbeiträge, die gestützt auf das vorliegende Gesetz oder andere kantonale oder eidgenössische Gesetze ausgerichtet werden, 70 Prozent der Gesamtinvestitionen des betreffenden Projekts nicht
übersteigen.
2 Abgeltungsbeiträge können beliebig mit anderen Finanzhilfen nach dem
vorliegenden Gesetz kumuliert werden.
3 Bergbahn-Masterplan
Art. 9
Voraussetzung
1 Die Erarbeitung eines Bergbahn-Masterplans ist eine Voraussetzung für
den Erhalt von Finanzhilfen gemäss Artikel 5 des vorliegenden Gesetzes.
Art. 10
Inhalt
1 Ein Bergbahn-Masterplan enthält mindestens folgende Elemente:
a) Beschreibung der Ausgangslage;
b) Angaben bezüglich der Abstimmung mit den touristischen Leitlinien
gemäss Tourismusgesetzgebung;
c) Strategie;
d) Umsetzung.
2 Der Staatsrat regelt in einer Verordnung die detaillierte Ausgestaltung dieses Bergbahn-Masterplans sowie die Modalitäten seiner Erarbeitung.
4 Verfahrensbestimmungen
Art. 11
Einreichen des Gesuchs
1 Das Gesuch um finanzielle Unterstützung muss wie folgt eingereicht werden:
a) bei Investitionen vor Baubeginn;
b) bei innovativen Projekten vor der Erarbeitung des Projekts.
2 Der Staatsrat bezeichnet in einer Verordnung die für die Behandlung der
Finanzhilfegesuche zuständige Stelle.
Art. 12
Zuständige Behörde
1 Der Staatsrat ist für die Gewährung der Finanzhilfen zuständig.
2 Die Behandlung der Finanzhilfegesuche sowie die Analyse und Beurteilung
der eingereichten Unterlagen können vom Staatsrat an eine zuständige Stelle delegiert werden.
3 Der Staatsrat regelt die Verfahrensmodalitäten auf dem Verordnungsweg.
5 Finanzierung und Gewährung von Finanzhilfen
Art. 13
Kantonaler Bergbahnfonds
1 Es wird ein Kantonaler Bergbahnfonds geschaffen, um die Bergbahnen bei
der Finanzierung ihrer Investitionen zu unterstützen.
2 Die Einrichtung des Kantonalen Bergbahnfonds wird in einem Reglement
des Staatsrates geregelt, das dem Grossen Rat zur Genehmigung unterbreitet wird.
Art. 14
Voraussetzungen für die Gewährung von Finanzhilfen
1 Finanzhilfen nach dem vorliegenden Gesetz werden nur unter der Voraussetzung gewährt, dass der Masterplan des Empfängers einerseits die Übereinstimmung der Projekte mit den Anforderungen des Tourismusgesetzes
aufzeigt und die Projekte andererseits zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit oder zur Attraktivitätssteigerung der betreffenden Station oder Destination beitragen.
2 Finanzhilfen nach Artikel 5 werden nur gewährt, sofern sich die Empfänger
mit mindestens 20 Prozent Eigenmitteln oder gleichgestellten Mitteln an ihren Projekten und Investitionen beteiligen.
3 Aufgrund irreführender Angaben oder der Nichterfüllung von Auflagen und
Bedingungen kann der Staatsrat die geleisteten Finanzhilfen zurückfordern.
Er ist während der gesamten Dauer der Finanzhilfe befugt, vom Empfänger
statistische und buchhalterische Auskünfte zu verlangen und das unterstützte Projekt gegebenenfalls zu inspizieren.
4 Ist der Empfänger von Investitionsbeiträgen in Form von Darlehen oder
Bürgschaften eine juristische Person, kann diese vorbehaltlich der Einhaltung der Pläne zur Amortisierung der Verbindlichkeiten des Unternehmens
gegenüber dem Staat Wallis ihren Mitgliedern angemessene Gewinnbeteiligungen ausschütten. Die Obergrenze dieser Gewinnbeteiligung wird vom
Staatsrat festgelegt. Er legt die Obergrenze alle vier Jahre aufgrund der Verhältnisse auf dem Zins- und Kapitalmarkt neu fest. Bei ausserordentlichen
Veränderungen auf dem Zins- und Kapitalmarkt kann er die Obergrenze
auch innerhalb dieser vier Jahre den veränderten Verhältnissen anpassen.
Werden Dividenden ausgeschüttet, welche die Obergrenze übersteigen, ist
der Zinsunterschied auch auf dem Darlehen zu entrichten.
5 Im öffentlichen Interesse kann der Staatsrat bei der Gewährung von Finanzhilfen zusätzliche Auflagen und Bedingungen festlegen.
Art. 15
Darlehen für Investitionsvorhaben
1 Darlehen können entweder als zinslose Darlehen oder als Darlehen zu
günstigen Zinssätzen gewährt werden.
2 Bei der Festlegung des Zinssatzes ist den finanziellen Möglichkeiten des
Darlehensempfängers Rechnung zu tragen.
3 Die maximale Darlehensdauer beträgt 25 Jahre. Bei der Festlegung der
Laufzeit des Darlehens ist die Lebensdauer der geförderten mfrastruktureinrichtung zu berücksichtigen.
4 Ausnahmsweise kann der Staatsrat während maximal fünf Jahren auf die
Rückzahlung der Darlehen verzichten, wenn es die finanzielle Situation des
Empfängers erfordert. Hierfür ist der für die Behandlung von Finanzhilfegesuchen zuständigen Stelle ein Gesuch einzureichen, in dem die Finanzsituation dargelegt und aufgezeigt wird, welche Massnahmen zu deren Verbesserung ergriffen werden.
5 Die Beiträge aus der Abschreibung der Darlehen sowie Zinszahlungen
werden dem Kantonalen Bergbahnfonds zur neuen Verwendung gemäss
vorliegendem Gesetz gutgeschrieben.
Art. 16
Gewährung der Hilfen
1 Auf die im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Finanzhilfen besteht kein
Rechtsanspruch.
2 Gegen Entscheide, die gestützt auf das vorliegende Gesetz ergehen, kann
keine Beschwerde eingereicht werden.
Art. 17
Verpflichtungen
1 Die gemäss Artikel 5 unterstützten Bergbahnunternehmen verpflichten
sich, dass die Anlagen effektiv genutzt werden, deren wirtschaftliche Zweckbestimmung nicht geändert wird und sie nicht veräussert werden, es sei
denn, der Rechtsnachfolger übernehme sämtliche Verpflichtungen.
2 Die Empfänger von Finanzhilfen im Sinne des vorliegenden Gesetzes müssen insbesondere folgende rechtliche Bestimmungen einhalten:
a) allfällige lokale und nationale Gesamt- und Normalarbeitsverträge;
b) Bestimmungen über Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz am
Arbeitsplatz;
c) vorsorgerechtliche Bestimmungen.
3 Veränderungen, die einen Einfluss auf die Finanzhilfegewährung haben,
sind unverzüglich dem Staatsrat mitzuteilen.
4 Bei Nichteinhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes kann
der Staatsrat vom Empfänger der Finanzhilfen deren sofortige vollständige
oder teilweise Rückerstattung verlangen.
T1 Übergangsbestimmung der Änderung vom 15. Mai 2024 *
Art. T1-1 *
1 Der geänderte Artikel 5 Absatz 4 betreffend die Modalitäten der Dividendenausschüttung findet auf bereits zugesprochene Subventionen sowie auf
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Bestimmung hängige Gesuche Anwendung.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation
17.05.2018 01.03.2019 Erlass Erstfassung RO/AGS 2019-020, 2019-021
15.05.2024 01.01.2025 Art. 5 Abs. 4 geändert RO/AGS 2024-141
15.05.2024 01.01.2025 Titel T1 eingefügt RO/AGS 2024-141
15.05.2024 01.01.2025 Art. T1-1 eingefügt RO/AGS 2024-141
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation
Erlass 17.05.2018 01.03.2019 Erstfassung RO/AGS 2019-020, 2019-021
Art. 5 Abs. 4 15.05.2024 01.01.2025 geändert RO/AGS 2024-141
Titel T1 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-141
Art. T1-1 15.05.2024 01.01.2025 eingefügt RO/AGS 2024-141