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Verordnung zur Kantonalen Erschliessungszone Läntigen

Schwyz · 400.312 · ordinance

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Contents: 7 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7

7 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Läntigen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003 2 Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmungen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten Zonen.

§ 2

Zweck Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdischen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.

§ 3

Zulässige Nutzung 1 In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig: a) ein Parkplatz für Mannschaftstransporte, b) ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, Förderbänder usw.), c) dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke, d) Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag. 2 Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der Axenstrasse bleibt vorbehalten.

§ 4

Verkehrsabwicklung 1 In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit die Verkehrsicherheit gewährleistet ist. 2 Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau- und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet. 3 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.SRSZ 1.1.2015 400.312

§ 5

Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen 1 In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Realisierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen. 2 Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die Interessen der Konzessionäre. 3 Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.

§ 6

Rückbau 1 Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschliessungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzubauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des Zugangsstollens zu treffen. 2 In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festgesetzt.

§ 7

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.5 2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen. 1 Abl 2003 1282. 2 SRSZ 400.100. 3 SRSZ 215.110. 4 SRSZ 215.111. 5 15. August 2003 (Abl 2003 1283).

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