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7 provisions
§ 1
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die zulässige Nutzung der Erschliessungszone Läntigen gemäss kantonalem Nutzungsplan vom 11. August 2003
2 Für die oberirdischen Bereiche östlich der Axenstrasse gelten die Bestimmungen der im rechtskräftigen Nutzungsplan der Gemeinde Morschach festgelegten
Zonen.
§ 2
Zweck
Die Erschliessungszone Läntigen bezweckt die Sicherstellung einer unterirdischen Erschliessung des Teilzonenplangebietes Läntigen (Kavernenabbau) mit
den zugehörigen Anlagen für den Materialumschlag und den Schiffsverlad.
§ 3
Zulässige Nutzung
1 In der Erschliessungszone Läntigen sind insbesondere zulässig:
a) ein Parkplatz für Mannschaftstransporte,
b) ein Erschliessungsstollen mit den zugehörigen Installationen (Lüftung, Förderbänder usw.),
c) dem Zonenzweck dienende Flucht- und Sicherungsbauwerke,
d) Einrichtungen für den Schiffsverlad und den zugehörigen Materialumschlag.
2 Die Zustimmung des zuständigen Bundesamtes im Bereich der Baulinien der
Axenstrasse bleibt vorbehalten.
§ 4
Verkehrsabwicklung
1 In der Anfangsphase sind Transporte über die Axenstrasse und Bauarbeiten
sowie Materialumschlag im Bereich des geplanten Parkplatzes zulässig, soweit
die Verkehrsicherheit gewährleistet ist.
2 Ab dem Vortrieb des Erschliessungsstollens und während der regulären Abbau-
und Rekultivierungsphase haben die Materialtransporte ausschliesslich auf dem
Seeweg zu erfolgen. Die Parkplatzbenützung ist ab diesem Zeitpunkt lediglich
für den Transport von Personen, Kleinmaterial und Gerätschaften gestattet.
3 Ausnahmen bedürfen der Bewilligung des Baudepartementes.SRSZ 1.1.2015
400.312
§ 5
Abstimmung auf Verkehrsinfrastrukturen
1 In der kantonalen Erschliessungszone haben die Konzessionäre Planung, Realisierung und Betrieb ihrer Bauten und Anlagen auf die bestehenden und die
künftigen Verkehrsinfrastrukturen abzustimmen.
2 Die Träger der Verkehrsinfrastrukturen berücksichtigen bei ihren Vorhaben die
Interessen der Konzessionäre.
3 Die Konzessionäre übernehmen durch Verkehrsinfrastrukturen verursachte
Anpassungen an ihren Bauten und Anlagen auf eigene Kosten. Vorübergehende
oder untergeordnete Erschwerungen oder Unterbrechungen der konzessionierten
oder bewilligten Nutzung sind entschädigungslos zu dulden.
§ 6
Rückbau
1 Nach der Stillegung des Kavernenbetriebes sind die oberirdischen Erschliessungswerke und Einrichtungen durch den Konzessionär vollständig zurückzubauen und die notwendigen Vorkehren zur Überwachung und Sicherung des
Zugangsstollens zu treffen.
2 In der Konzession wird hiezu eine angemessene Sicherheitsleistung festgesetzt.
§ 7
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt mit der Veröffentlichung in Kraft.5
2 Sie wird im Amtsblatt veröffentlicht und in die Gesetzsammlung aufgenommen.
1 Abl 2003 1282.
2 SRSZ 400.100.
3 SRSZ 215.110.
4 SRSZ 215.111.
5 15. August 2003 (Abl 2003 1283).