1) Dieses Gesetz regelt die Aufnahme und Ausübung der Tätigkeit von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und bezweckt insbesondere den Schutz der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger sowie die Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz.
2) Es dient zudem der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2341 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Dezember 2016 über die Tätigkeiten und die Beaufsichtigung von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (EbAV) (ABl. L 354 vom 23.12.2016, S. 37).
Art. 2 Geltungsbereich
1) Diesem Gesetz unterstehen Einrichtungen, die in Liechtenstein oder von Liechtenstein aus die betriebliche Altersversorgung betreiben; vorbehalten bleibt die Spezialgesetzgebung betreffend die betriebliche Personalvorsorge.
2) Die Finanzmarktaufsicht (FMA) wird ermächtigt, einzelne Einrichtungen, denen insgesamt weniger als 100 Versorgungsanwärter angeschlossen sind, mit Ausnahme der Art. 25, 30, 46 bis 51 und 93 Abs. 2 ganz oder teilweise vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes auszunehmen, sofern im Einzelfall kein Aufsichtsbedarf besteht und die Interessen der Beteiligten dadurch nicht gefährdet werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Einrichtungen grenzüberschreitend tätig sind.
3) Besondere Regelungen durch Staatsverträge bleiben vorbehalten.
Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
1) Dieses Gesetz ist nicht anwendbar auf:
a) Einrichtungen, die nach dem Umlageverfahren arbeiten;
b) Einrichtungen und Unternehmen, die der Aufsicht über Banken, Versicherungsunternehmen, Wertpapierdienstleistungen oder einer anderen spezialgesetzlichen Beaufsichtigung unterstehen; vorbehalten bleibt Art. 4;
c) Einrichtungen, bei denen die Beschäftigten des Trägerunternehmens keine gesetzlichen Leistungsansprüche haben und das Trägerunternehmen die Vermögenswerte jederzeit ablösen kann und seiner Verpflichtung zur Zahlung von Altersversorgungsleistungen nicht zwangsläufig nachkommen muss;
d) Unternehmen, die Pensionsrückstellungen für die Auszahlung der Versorgungsleistungen an ihre Beschäftigten bilden.
2) Für Einrichtungen, die gleichzeitig auch die gesetzliche Personalvorsorge betreiben, die als Systeme der sozialen Sicherheit anzusehen sind, gilt dieses Gesetz nur in Anbetracht ihres fakultativen betrieblichen Altersversorgungsgeschäfts. In diesem Fall wird für die Verbindlichkeiten und die ihnen entsprechenden Vermögenswerte ein separater Abrechnungsverband eingerichtet ohne die Möglichkeit, sie auf die gesetzliche Personalvorsorge zu übertragen oder umgekehrt.
Art. 4 Unternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben
1) Auf Versicherungsunternehmen, die die direkte Lebensversicherung betreiben, findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als deren betriebliches Altersversorgungsgeschäft betroffen ist; ausgenommen sind Art. 18 bis 24 und Art. 35 Abs. 2.
2) Das betriebliche Altersversorgungsgeschäft ist getrennt von der übrigen Tätigkeit des Versicherungsunternehmens zu betreiben. In diesem Fall hat das Versicherungsunternehmen einen separaten Abrechnungsverband einzurichten; dessen Vermögenswerte und Verbindlichkeiten sind auf Geschäfte im Rahmen von Altersversorgungsleistungen und damit unmittelbar zusammenhängende Aktivitäten zu begrenzen.
3) Auf das betriebliche Altersversorgungsgeschäft von Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 finden Art. 75 bis 80 (versicherungstechnische Rückstellungen und Anlage der Vermögenswerte), Art. 81 Abs. 2 und 3 (Belegenheit der Vermögenswerte), Art. 106 und 148 (Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern) sowie Art. 147 des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Prämien für neue Geschäfte) keine Anwendung.
Art. 5 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
1) Im Sinne dieses Gesetzes gelten als:
1. "Altersversorgungssystem": ein Vertrag, eine Vereinbarung, ein Treuhandvertrag oder Vorschriften über die Art der Versorgungsleistungen und die Bedingungen, unter denen sie gewährt werden;
2. "Altersversorgungsleistungen": Leistungen, die unter Berücksichtigung des Eintretens oder in Erwartung des Eintretens in den Ruhestand gezahlt werden, oder zusätzliche Leistungen als Ergänzung zu den vorgenannten Leistungen in Form von Zahlungen im Todes- oder Invaliditätsfall oder bei Beendigung der Erwerbstätigkeit oder in Form von Unterstützungszahlungen oder -leistungen im Falle von Krankheit, Bedürftigkeit oder Tod. Um die finanzielle Absicherung im Ruhestand zu fördern, können diese Leistungen in Form der Zahlung einer lebenslangen Rente, einer zeitlich begrenzten Zahlung, der Zahlung eines pauschalen Kapitalbetrags oder einer beliebigen Kombination hieraus erfolgen;
3. "biometrische Risiken": die mit Tod, Invalidität und Langlebigkeit verbundenen Risiken;
4. "dauerhafter Datenträger": ein Medium, das es einem Versorgungsanwärter oder einem Leistungsempfänger gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge und für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe der gespeicherten Informationen ermöglicht;
5. "Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung": ungeachtet der jeweiligen Rechtsform eine nach dem Kapitaldeckungsverfahren arbeitende Einrichtung, die rechtlich unabhängig von einem Trägerunternehmen oder einer Trägerberufsvereinigung zu dem Zweck eingerichtet ist, auf der Grundlage einer oder eines individuell oder kollektiv zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern oder deren Vertretern oder einer oder eines individuell oder kollektiv mit Selbständigen nach Massgabe der Rechtsvorschriften des Herkunfts- und des Tätigkeitsmitgliedstaats getroffenen Vereinbarung beziehungsweise geschlossenen Vertrags an die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit geknüpfte Altersversorgungsleistungen zu erbringen und die damit unmittelbar im Zusammenhang stehende Tätigkeiten ausübt;
6. "EWRA-Vertragsstaat": ein Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum;
7. "geregelter Markt": ein von einem Marktbetreiber betriebenes und/oder verwaltetes multilaterales System, das:
a) die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach seinen nicht diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt oder das Zusammenführen fördert, die zu einem Vertrag in Bezug auf Finanzinstrumente, die gemäss den Regeln und/oder den Systemen des Marktes zum Handel zugelassen wurden, führt;
b) eine Zulassung erhalten hat; und
c) ordnungsgemäss nach den anwendbaren Bestimmungen funktioniert;
8. "grenzüberschreitende Tätigkeit": das Betreiben eines Altersversorgungssystems, bei dem die Beziehungen zwischen dem Trägerunternehmen und den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern im Bereich der betrieblichen Altersversorgung durch sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften eines anderen EWRA-Vertragsstaats als des Herkunftsmitgliedstaats geregelt sind;
9. "Hauptverwaltung": Ort, an dem die wichtigsten strategischen Entscheidungen einer Einrichtung getroffen werden;
10. "Herkunftsmitgliedstaat": der EWRA-Vertragsstaat, in dem die Einrichtung eingetragen oder zugelassen ist und in dem sie ihre Hauptverwaltung hat;
11. "Leistungsempfänger": Personen, die Altersversorgungsleistungen erhalten;
12. "multilaterales Handelssystem" (MTF): ein von einer Wertpapierfirma oder einem Marktbetreiber ausgeübtes multilaterales System, das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten innerhalb des Systems und nach nicht-diskretionären Regeln in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach den anwendbaren Bestimmungen führt;
13. "organisiertes Handelssystem" (OTF): ein multilaterales System, bei dem es sich nicht um einen geregelten Markt oder ein multilaterales Handelssystem handelt und das die Interessen einer Vielzahl Dritter am Kauf und Verkauf von Schuldverschreibungen, strukturierten Finanzprodukten, Emissionszertifikaten oder Derivaten innerhalb des Systems in einer Weise zusammenführt, die zu einem Vertrag nach den anwendbaren Bestimmungen führt;
14. "potenzielle Versorgungsanwärter": Personen, die zum Beitritt zu einem Altersversorgungssystem berechtigt sind;
15. "Schlüsselfunktion": innerhalb eines Unternehmensführungssystems eine Kapazität zur Übernahme praktischer Aufgaben, das die Risikomanagement-, die interne Revisionsfunktion und eine versicherungsmathematische Funktion umfasst;
16. "Tätigkeitsmitgliedstaat": der EWRA-Vertragsstaat, dessen sozial- und arbeitsrechtliche Vorschriften im Bereich der betrieblichen Altersversorgung auf die Beziehung zwischen dem Trägerunternehmen und seinen Versorgungsanwärtern oder Leistungsempfängern anwendbar sind;
17. "Trägerunternehmen": ein Unternehmen oder eine Stelle, das oder die als Arbeitgeber, als selbständig Erwerbstätiger oder als beliebige Kombination hieraus auftritt und ein Altersversorgungssystem anbietet oder Beiträge in eine Einrichtung einzahlt, gleichgültig ob dieses Unternehmen oder diese Stelle eine oder mehrere juristische oder natürliche Personen umfasst oder aus einer oder mehreren juristischen oder natürlichen Personen besteht;
18. "übernehmende Einrichtung": eine Einrichtung, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen und Rechte sowie die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise von einer in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eingetragenen oder zugelassenen Einrichtung übernimmt;
19. "übertragende Einrichtung": eine Einrichtung, die die Verbindlichkeiten, die versicherungstechnischen Rückstellungen und andere Verpflichtungen sowie Rechte und die entsprechenden Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel eines Altersversorgungssystems insgesamt oder teilweise auf eine in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eingetragene oder zugelassene Einrichtung überträgt;
20. "Versorgungsanwärter": Personen mit Ausnahme von Leistungsempfängern oder potenziellen Versorgungsanwärtern, die aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeiten in der Vergangenheit oder in der Gegenwart nach den Bestimmungen eines Altersversorgungssystems Anspruch auf Altersversorgungsleistungen haben oder haben werden;
21. "zuständige Behörde": eine einzelstaatliche Behörde, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Aufsicht über Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung betraut ist.
2) Unter den in diesem Gesetz verwendeten Personen-, Berufs- und Funktionsbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und des männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 6 Bewilligungspflicht
1) Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (nachfolgend Einrichtungen), die diesem Gesetz unterstehen, benötigen zur Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit eine Bewilligung der FMA.
2) Keiner Bewilligung bedürfen Einrichtungen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, sofern sie die besonderen Bedingungen nach Art. 73 erfüllen.
Art. 7 Bewilligungsgesuch
1) Einrichtungen, die eine Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erlangen wollen, haben der FMA ein Gesuch zusammen mit einem Geschäftsplan einzureichen; dieser muss namentlich folgende Angaben und Nachweise enthalten:
a) Errichtung der Einrichtung in der Rechtsform der eingetragenen Stiftung, der Aktiengesellschaft, der Europäischen Gesellschaft (SE), der Genossenschaft oder der Europäischen Genossenschaft (SCE) und Nachweis darüber, dass sich sowohl der statutarische Sitz als auch die Hauptverwaltung der Einrichtung in Liechtenstein befinden;
b) Zweck und Organisation der Einrichtung, wobei der Gesellschaftszweck auf Altersversorgungsgeschäfte und solche Aktivitäten zu beschränken ist, die damit im Zusammenhang stehen;
c) Statuten;
d) notwendige Angaben betreffend finanzielle Ausstattung;
e) Verpflichtung des Trägerunternehmens zur regelmässigen Kapitaldeckung, sofern es eine Leistung zugesagt hat;
f) Angaben über Identität und Beteiligungshöhe der wirtschaftlich Berechtigten der Einrichtung und des Trägerunternehmens;
g) Nachweis der fachlichen Qualifikation und der persönlichen Integrität von Verwaltungs- oder Stiftungsrat sowie weiterer Leitungsorgane zur Führung einer Einrichtung sowie entsprechender Nachweis für beigezogene Berater;
h) Angaben, die für die Beurteilung der persönlichen Integrität und der fachlichen Qualifikation der für die versicherungsmathematische Funktion zuständigen Person erforderlich sind;
i) Angaben über die versicherungstechnischen Rückstellungen, wobei eine Fachperson bestätigen muss, dass die versicherungstechnischen Rückstellungen gestützt auf anerkannte versicherungsmathematische Methoden berechnet werden;
k) Erklärung über die Grundsätze und Verfahren der Anlagepolitik;
l) Angaben betreffend die Verwahrung der Anlagen und die zu bestellende Verwahrstelle;
m) Verträge oder sonstige Absprachen, durch welche die Geschäftstätigkeit oder Teile davon auf Drittpersonen ausgelagert werden sollen, wobei die Hauptverwaltung, einschliesslich des Rechnungswesens, in Liechtenstein verbleiben muss;
n) Art der von der Einrichtung getragenen Risiken sowie vorgesehene Rückversicherungsdeckung;
o) Planbilanzen und Planerfolgsrechnungen für die ersten drei Geschäftsjahre;
p) Funktionsweise und ordnungsgemässe Regelung jedes von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssystems;
q) Nachweis der Erfüllung von Auskunfts- und Informationspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern;
r) Nachweis der Bestellung einer externen Revisionsstelle;
s) Vorlage aller weiteren von der FMA verlangten, für eine ordnungsgemässe Aufsicht erforderlichen Dokumente und Angaben.
2) Die Regierung regelt das Nähere mit Verordnung.
Art. 8 Rechtliche Trennung zwischen Trägerunternehmen und Einrichtungen
1) Trägerunternehmen und Einrichtungen sowie deren Vermögenswerte und Geschäftsbücher sind rechtlich getrennt und nach den Vorgaben der FMA zu halten.
2) Im Konkursverfahren eines Trägerunternehmens ist das Vermögen einer Einrichtung sinngemäss wie eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zu behandeln.
Art. 9 Erteilung und Umfang der Bewilligung
1) Die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit wird erteilt, wenn eine Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen genügt. Sie kann unter Auflagen erteilt werden.
2) Die Bewilligung berechtigt zur Ausübung von Altersversorgungsgeschäften und damit im Zusammenhang stehenden Aktivitäten.
Art. 10 Verweigerung der Bewilligung
1) Die FMA verweigert die Bewilligung, wenn der Gesuchsteller den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt oder ihre Vorgaben nicht erfüllt, insbesondere wenn:
a) das Bewilligungsgesuch nicht vollständig ist;
b) Tatsachen vorliegen, aus denen sich ergibt, dass die Mitglieder des Verwaltungs- oder Stiftungsrates sowie weiterer Leitungsorgane einer Einrichtung oder deren beigezogene Berater keine Gewähr für fachliche Qualifikation und persönliche Integrität bieten;
c) nach den eingereichten Unterlagen und gemachten Angaben die Belange der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger nicht ausreichend gewahrt oder die Verpflichtungen aus den Altersversorgungssystemen nicht als dauernd erfüllbar dargetan sind;
d) zwischen einer Einrichtung oder einem Trägerunternehmen und einer anderen natürlichen oder juristischen Person eine enge Verbindung besteht und diese enge Verbindung die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben behindert; oder
e) die FMA bei der ordnungsgemässen Erfüllung ihrer Aufgaben durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften eines Drittlandes, denen mindestens eine natürliche oder juristische Person untersteht, zu der die Einrichtung oder das Trägerunternehmen eine enge Verbindung aufweist, oder durch Schwierigkeiten bei der Anwendung solcher Vorschriften behindert würde.
2) Die FMA hat eine Verweigerung der Bewilligung der Europäischen Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung (EIOPA) mitzuteilen.
Art. 11 Registereintrag
1) Einrichtungen, denen die Bewilligung zur Geschäftstätigkeit erteilt wird, sind von der FMA in ein besonderes, von ihr geführtes Register einzutragen.
2) Das Register ist öffentlich und kann mittels Abrufverfahren eingesehen werden.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere den Inhalt des Registers, mit Verordnung.
Art. 12 Genehmigungs- und meldepflichtige Änderungen
1) Änderungen des genehmigten Geschäftsplanes nach Art. 7 Abs. 1 bedürfen der vorgängigen Genehmigung durch die FMA.
2) Eintragungen ins Handelsregister sind in den Fällen nach Abs. 1 erst nach Genehmigung durch die FMA zulässig.
3) Änderungen, die nicht nach Abs. 1 genehmigungspflichtig sind, müssen der FMA gemeldet werden, sofern das Gesetz oder die Verordnung eine Meldepflicht vorsehen.
Art. 13 Grundsatz
Die Einrichtungen müssen über ein Mindestkapital verfügen, welches die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen der Einrichtung gewährleistet. Dieses kann in Schweizer Franken oder dessen Gegenwert in Euro oder US-Dollar einbezahlt werden. Die FMA bestimmt namentlich mit Rücksicht auf die zu deckenden Risiken und die Qualität des Risikomanagements das erforderliche Mindestkapital im Einzelfall, wobei sie auch die Rückversicherung einer Einrichtung berücksichtigt.
Art. 14 Grundsatz
1) Die Einrichtungen haben jederzeit für alle von ihnen verwalteten Versorgungssysteme versicherungstechnische Rückstellungen in angemessener Höhe entsprechend den sich aus ihrem Rentenvertragsbestand ergebenden finanziellen Verpflichtungen zu bilden.
2) Die Einrichtungen, die biometrische Risiken abdecken oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantieren, haben ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen für alle derartigen Systeme zu bilden.
3) Die versicherungstechnischen Rückstellungen sind jedes Jahr neu zu berechnen.
4) Die Methode zur Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen und die Bemessungsgrundlage dürfen sich nicht von Geschäftsjahr zu Geschäftsjahr verändern. Abweichungen können allerdings bei einer Änderung der den Annahmen zugrunde liegenden rechtlichen, demografischen oder wirtschaftlichen Rahmenbedingungen zulässig sein, sofern sie durch die FMA bewilligt werden.
5) Die FMA kann jederzeit eine Schätzung versicherungstechnischer Rückstellungen anordnen, insbesondere bei aussergewöhnlicher Geschäftsausweitung.
Art. 15 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
1) Die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen ist von der für die versicherungsmathematische Funktion zuständigen Person oder von einer anderen Fachperson auf diesem Gebiet nach anerkannten versicherungsmathematischen Verfahren vorzunehmen und zu testieren.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen geltenden Grundsätze, mit Verordnung.
Art. 16 Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen
1) Die Einrichtungen müssen jederzeit über ausreichende und angemessene Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen für sämtliche von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme verfügen. Vorbehalten bleibt Art. 17.
2) Bei grenzüberschreitender Tätigkeit müssen die versicherungstechnischen Rückstellungen jederzeit hinsichtlich sämtlicher verwalteter Altersversorgungssysteme vollständig kapitalgedeckt sein. Ist diese Bedingung nicht erfüllt, so hat die FMA unverzüglich einzugreifen und von der Einrichtung zu verlangen, sofort geeignete Massnahmen auszuarbeiten und diese unverzüglich so umzusetzen, dass Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger angemessen geschützt sind.
Art. 17 Finanzierungsplan
Die FMA kann zulassen, dass eine Einrichtung für einen begrenzten Zeitraum nicht über ausreichende Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen verfügt. In einem solchen Fall verlangt die FMA von der Einrichtung einen konkreten und realisierbaren Finanzierungsplan mit einem Zeitplan, damit die Anforderungen nach Art. 16 wieder erfüllt werden. Der Plan muss folgende Bedingungen erfüllen:
a) Aus dem Plan muss hervorgehen, wie die zur vollständigen Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen erforderliche Höhe der Vermögenswerte innerhalb eines angemessenen Zeitraums erreicht werden soll. Der Plan muss den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern zugänglich gemacht und von der FMA genehmigt werden.
b) Bei der Erstellung des Plans ist die besondere Situation der Einrichtung zu berücksichtigen, insbesondere die Struktur ihrer Aktiven und Passiven, ihr Risikoprofil, ihr Liquiditätsplan, das Altersprofil der Versorgungsberechtigten und die Tatsache, dass es sich um ein neu geschaffenes System handelt.
c) Falls das Altersversorgungssystem in dem vorstehend in diesem Absatz genannten Zeitraum abgewickelt wird, hat die Einrichtung die FMA zu unterrichten. Die Einrichtung legt ein Verfahren für die Übertragung der Verbindlichkeiten und der ihnen entsprechenden Vermögenswerte dieses Systems auf eine andere Einrichtung, ein Versicherungsunternehmen oder eine andere geeignete Einrichtung fest. Dieses Verfahren ist der FMA mitzuteilen und die Grundzüge des Verfahrens sind den Versorgungsanwärtern oder gegebenenfalls ihren Vertretern im Einklang mit dem Grundsatz der Vertraulichkeit zugänglich zu machen.
Art. 18 Grundsatz
1) Einrichtungen, deren Altersversorgungssysteme dadurch gekennzeichnet sind, dass die Einrichtung selbst und nicht das Trägerunternehmen die Haftung für biometrische Risiken übernimmt oder ein bestimmtes Anlageergebnis beziehungsweise eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, haben jederzeit über zusätzliche, über die versicherungstechnischen Rückstellungen hinausgehende Vermögenswerte zu verfügen, die als Sicherheitsmarge dienen.
2) Der Umfang der Marge nach Abs. 1 richtet sich nach der Art des Risikos und dem Vermögensportfolio aller von ihnen verwalteten Systeme. Diese Vermögenswerte sind unbelastet und dienen als Sicherheitskapital, um die Abweichungen zwischen den erwarteten und tatsächlichen Kosten und Gewinnen auszugleichen.
3) Für die Berechnung der Mindesthöhe der zusätzlichen Vermögenswerte gelten die Art. 19 bis 24.
Art. 19 Verfügbare Solvabilitätsspanne
1) Einrichtungen nach Art. 18 haben stets eine mit Rücksicht auf den Gesamtumfang ihrer Geschäftstätigkeit ausreichende verfügbare Solvabilitätsspanne bereitzustellen.
2) Die verfügbare Solvabilitätsspanne besteht aus dem freien, unbelasteten Eigenkapital der Einrichtung abzüglich der immateriellen Werte; dazu gehören:
a) das eingezahlte Kapital;
b) die gesetzlichen und freien Reserven;
c) der Gewinn- oder Verlustvortrag nach Abzug der auszuschüttenden Dividenden; und
d) Rückstellungen für die künftige Überschussbeteiligung, soweit sie den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern noch nicht zugeteilt worden sind.
3) Die verfügbare Solvabilitätsspanne wird um den Betrag der im unmittelbaren Besitz der Einrichtung befindlichen eigenen Aktien verringert.
Art. 20 Weitere anrechenbare Bestandteile der Solvabilitätsspanne
1) Die verfügbare Solvabilitätsspanne kann weitere Bestandteile nach Abs. 2 und 3 umfassen.
2) Berücksichtigt werden können kumulative Vorzugsaktien und nachrangige Darlehen bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne; davon können höchstens 25 % auf nachrangige Darlehen mit fester Laufzeit oder auf kumulative Vorzugsaktien von begrenzter Laufzeit entfallen, soweit bindende Vereinbarungen vorliegen, nach denen im Fall der Insolvenz oder der Liquidation der Einrichtung die nachrangigen Darlehen oder Vorzugsaktien hinter den Forderungen aller anderen Gläubiger zurückstehen und erst nach der Begleichung aller anderen zu diesem Zeitpunkt bestehenden Verpflichtungen zurückgezahlt werden.
3) Wertpapiere mit unbestimmter Laufzeit und sonstige Instrumente, einschliesslich anderer als der in Abs. 2 genannten kumulativen Vorzugsaktien, können berücksichtigt werden bis zu einer Höchstgrenze von 50 % des jeweils niedrigeren Betrags der verfügbaren Solvabilitätsspanne und der geforderten Solvabilitätsspanne für den Gesamtbetrag dieser Wertpapiere und der in Abs. 2 genannten nachrangigen Darlehen, sofern sie folgende Kriterien erfüllen:
a) sie dürfen nicht auf Initiative des Inhabers beziehungsweise ohne vorherige Genehmigung der FMA zurückgezahlt werden;
b) der Emissionsvertrag muss der Einrichtung die Möglichkeit einräumen, die Zahlung der Darlehenszinsen zu verschieben;
c) die Forderungen des Darlehensgebers an die Einrichtung müssen den Forderungen aller bevorrechtigten Gläubiger in vollem Umfang nachgeordnet sein;
d) in den Dokumenten, in denen die Ausgabe der Wertpapiere geregelt wird, muss vorgesehen werden, dass Verluste durch Schulden und nicht gezahlte Zinsen ausgeglichen werden können, der Einrichtung jedoch gleichzeitig die Fortsetzung ihrer Tätigkeit ermöglicht wird; und
e) es werden lediglich die tatsächlich einbezahlten Beträge berücksichtigt.
Art. 21 Zusätzliche Bedingungen für nachrangige Darlehen
Für die Zwecke von Art. 20 Abs. 2 müssen die nachrangigen Darlehen ausserdem die folgenden Bedingungen erfüllen:
a) es werden nur die tatsächlich eingezahlten Mittel berücksichtigt;
b) bei Darlehen mit fester Laufzeit muss die Ursprungslaufzeit mindestens fünf Jahre betragen. Spätestens ein Jahr vor dem Rückzahlungstermin legt die Einrichtung der FMA einen Plan zur Genehmigung vor, aus dem hervorgeht, wie die verfügbare Solvabilitätsspanne erhalten oder auf das bei Ende der Laufzeit geforderte Niveau gebracht wird, es sei denn, der Umfang, bis zu dem das Darlehen in die verfügbare Solvabilitätsspanne einbezogen werden kann, ist innerhalb der zumindest fünf letzten Jahre vor Ende der Laufzeit allmählich verringert worden. Die FMA kann die vorzeitige Rückzahlung dieser Darlehen auf Antrag der emittierenden Einrichtung genehmigen, sofern deren verfügbare Solvabilitätsspanne nicht unter das geforderte Niveau sinkt;
c) bei Darlehen ohne feste Laufzeit ist eine Kündigungsfrist von fünf Jahren vorzusehen, es sei denn, sie werden nicht länger als Bestandteile der verfügbaren Solvabilitätsspanne angesehen, oder für ihre vorzeitige Rückzahlung ist ausdrücklich die vorherige Zustimmung der FMA notwendig. Im letzteren Fall unterrichtet die Einrichtung die FMA mindestens sechs Monate vor dem vorgeschlagenen Rückzahlungszeitpunkt, wobei sie die verfügbare und die geforderte Solvabilitätsspanne vor und nach der Rückzahlung angibt. Die FMA genehmigt die Rückzahlung nur, wenn die verfügbare Solvabilitätsspanne der Einrichtung nicht unter das geforderte Niveau abzusinken droht;
d) die Darlehensvereinbarung darf keine Klauseln enthalten, wonach die Schuld unter anderen Umständen als einer Liquidation der Einrichtung vor dem vereinbarten Rückzahlungstermin rückzahlbar wird; und
e) die Darlehensvereinbarung darf nur geändert werden, wenn die FMA erklärt hat, dass sie keine Einwände gegen die Änderung hat.
Art. 22 Weitere zustimmungspflichtige Bestandteile der Solvabilitätsspanne
1) Unter Vorlage entsprechender Nachweise kann auf Antrag der Einrichtung und mit Zustimmung der FMA die verfügbare Solvabilitätsspanne auch umfassen:
a) den Differenzbetrag zwischen der un- oder nur teilweise gezillmerten und einer mit einem dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag entsprechenden Zillmersatz gezillmerten mathematischen Rückstellung, wenn nicht oder zu einem unter dem in der Prämie enthaltenen Abschlusskostenzuschlag liegenden Zillmersatz gezillmert wurde;
b) die stillen Nettoreserven, die sich aus der Bewertung der Aktiven ergeben, soweit diese Reserven nicht Ausnahmecharakter haben;
c) die Hälfte des nicht eingezahlten Teils des gezeichneten Kapitals, sobald der eingezahlte Teil 25 % des gezeichneten Kapitals erreicht, und zwar bis zu einer Höchstgrenze von 50 % der verfügbaren Solvabilitätsspanne beziehungsweise der geforderten Solvabilitätsspanne, je nachdem welcher Betrag niedriger ist.
2) Der in Abs. 1 Bst. a genannte Betrag darf jedoch für sämtliche Verträge, bei denen eine Zillmerung möglich ist, 3,5 % der Summe der Differenzbeträge zwischen dem in Betracht kommenden Kapital der Tätigkeiten "Leben" und "betriebliche Altersversorgung" und den mathematischen Rückstellungen nicht überschreiten. Dieser Differenzbetrag wird aber gegebenenfalls um die nicht amortisierten Abschlusskosten gekürzt, die auf der Aktivseite erscheinen.
Art. 23 Geforderte Solvabilitätsspanne
1) Vorbehaltlich des Art. 24 bestimmt sich die geforderte Solvabilitätsspanne gemäss den eingegangenen Verbindlichkeiten nach Abs. 2 bis 5.
2) Die geforderte Solvabilitätsspanne entspricht der Summe der beiden folgenden Ergebnisse:
a) Das erste Ergebnis stellt den Betrag dar, der 4 % der mathematischen Rückstellungen aus dem Direktversicherungsgeschäft und aus dem aktiven Rückversicherungsgeschäft ohne Abzug des in Rückversicherung gegebenen Anteils entspricht; dieser ist mit dem Quotienten zu multiplizieren, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Betrag der mathematischen Rückstellungen abzüglich des in Rückversicherung gegebenen Anteils und dem Bruttobetrag der mathematischen Rückstellungen ergibt; dieser Quotient darf nicht niedriger als 85 % sein.
b) Bei den Verträgen, bei denen das Risikokapital nicht negativ ist, stellt das zweite Ergebnis den Betrag dar, der 0,3 % des von der Einrichtung übernommenen Risikokapitals entspricht; dieser wird mit dem Quotienten multipliziert, der sich für das letzte Geschäftsjahr aus dem Risikokapital, das nach Abzug des in Rückversicherung oder Retrozession gegebenen Anteils bei der Einrichtung verbleibt, und dem Risikokapital ohne Abzug der Rückversicherung ergibt; dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein. Bei kurzfristigen Versicherungen auf den Todesfall mit einer Höchstlaufzeit von drei Jahren beträgt der Betrag 0,1 %. Bei solchen Versicherungen mit einer Laufzeit von mehr als drei und bis zu fünf Jahren beträgt er 0,15 %.
3) Bei Kapitalisationsgeschäften nach Versicherungszweig 6 in der Lebensversicherung entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 4 % der mathematischen Rückstellungen, der nach Abs. 2 Bst. a berechnet wird.
4) Bei Tontinengeschäften nach Versicherungszweig 5 in der Lebensversicherung entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne einem Betrag von 1 % ihrer Vermögenswerte.
5) Bei fondsgebundenen Versicherungen und Geschäften nach den Versicherungszweigen 3, 7 und 8 in der Lebensversicherung entspricht die geforderte Solvabilitätsspanne der Summe aus folgenden Beträgen:
a) sofern die Einrichtung ein Anlagerisiko trägt, einem Betrag von 4 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Abs. 2 Bst. a berechnet wird;
b) sofern die Einrichtung zwar kein Anlagerisiko trägt, aber die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 1 % der versicherungstechnischen Rückstellungen, der nach Abs. 2 Bst. a berechnet wird;
c) sofern die Einrichtung kein Anlagerisiko trägt und die Zuweisung zur Deckung der Verwaltungskosten nicht für einen Zeitraum von mehr als fünf Jahren festgelegt wird, einem Betrag von 25 % der entsprechenden, diesen Verträgen zurechenbaren Netto-Verwaltungsaufwendungen im letzten Geschäftsjahr;
d) sofern die Einrichtung ein Sterblichkeitsrisiko deckt, einem Betrag von 0,3 % des Risikokapitals, der nach Abs. 2 Bst. b berechnet wird.
Art. 24 Geforderte Solvabilitätsspanne bei Zusatzversicherungen
1) Bei zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschliesslich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls sowie die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit, berechnet sich die geforderte Solvabilitätsspanne entweder nach den jährlichen Prämien- oder Beitragseinnahmen oder nach der mittleren Schadensbelastung für die letzten drei Geschäftsjahre.
2) Die geforderte Solvabilitätsspanne muss dem höheren der beiden in den Abs. 3 und 4 genannten Indizes entsprechen.
3) Der Beitragsindex errechnet sich anhand des jeweils höheren Betrags der gebuchten oder der verdienten Bruttoprämien oder -beiträge. Die Berechnung ergibt sich aus Folgendem:
a) es werden die gesamten, zum Soll gestellten Prämien- oder Beitragseinnahmen im Direktversicherungsgeschäft des letzten Geschäftsjahres, einschliesslich Nebeneinnahmen, zusammengerechnet;
b) zu dieser Summe werden die im letzten Geschäftsjahr aus Rückversicherung übernommenen Beiträge addiert;
c) hiervon wird der Gesamtbetrag der im letzten Geschäftsjahr stornierten Prämien oder Beiträge sowie der Gesamtbetrag der auf die zusammengerechneten Beitragseinnahmen entfallenden Steuern und Gebühren abgezogen;
d) der sich ergebende Betrag wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 50 Millionen Euro (oder dem Gegenwert in Schweizer Franken) reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 18 % der ersten Stufe und 16 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet;
e) die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die Einrichtung für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
4) Der Schadensindex wird wie folgt berechnet:
a) alle Erstattungsleistungen, die für Schäden im Direktversicherungsgeschäft im Laufe der in Abs. 1 genannten Zeiträume gezahlt wurden, ohne Abzug derjenigen Schäden, die zu Lasten der Rückversicherer und Retrozessionare gehen, werden zusammengerechnet;
b) zu dieser Summe wird der Betrag der Erstattungsleistungen addiert, der für in Rückversicherung oder in Retrozession übernommene Verpflichtungen im Laufe der gleichen Zeiträume gezahlt worden ist; ferner kommt der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle hinzu, der am Ende des letzten Geschäftsjahres sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen gebildet worden ist;
c) davon abgezogen wird der Betrag der im Laufe der in Abs. 1 genannten Zeiträume aus Rückgriffen erzielten Einnahmen;
d) abgezogen wird ferner der Betrag der Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle, der zu Beginn des zweiten Geschäftsjahres, das dem letzten abgeschlossenen Geschäftsjahr vorhergeht, gebildet worden ist, und zwar sowohl für Direktgeschäfte als auch für in Rückversicherung übernommene Verpflichtungen;
e) ein Drittel des so gebildeten Betrags wird in zwei Stufen unterteilt, wobei die erste Stufe bis 35 Millionen Euro (oder dem Gegenwert in Schweizer Franken) reicht und die zweite Stufe den darüberliegenden Betrag umfasst; die Prozentsätze 26 % der ersten Stufe und 23 % der zweiten Stufe werden zusammengerechnet;
f) die so erhaltene Summe wird multipliziert mit dem Quotienten, der sich für die Einrichtung für die letzten drei Geschäftsjahre aus den Eigenbehaltschäden nach Abzug der im Rahmen der Rückversicherung einforderbaren Beträge und der Bruttoschadenbelastung ergibt. Dieser Quotient darf jedoch nicht niedriger als 50 % sein.
5) Ist die nach den Abs. 2 bis 4 berechnete Solvabilitätsspanne niedriger als die geforderte Solvabilitätsspanne des Vorjahres, so muss sie wenigstens dem Betrag der geforderten Solvabilitätsspanne des Vorjahres, multipliziert mit dem Quotienten aus dem jeweiligen Betrag der versicherungstechnischen Rückstellungen für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle am Ende und zu Beginn des letzten Geschäftsjahres, entsprechen. Bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen wird die Rückversicherung ausser Betracht gelassen; der Quotient darf jedoch in keinem Fall höher als 1 sein.
Art. 25 Grundsätze
Einrichtungen haben bei der Anlage der Vermögenswerte nach dem Grundsatz der unternehmerischen Vorsicht und insbesondere nach folgenden Regeln zu verfahren:
a) Die Vermögenswerte sind zum grösstmöglichen langfristigen Nutzen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger insgesamt anzulegen. Im Falle eines möglichen Interessenkonflikts sorgt die Einrichtung oder die Stelle, die deren Portfolio verwaltet, dafür, dass die Anlage einzig und allein im Interesse der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger erfolgt.
b) Im Rahmen des Grundsatzes der unternehmerischen Vorsicht haben die Einrichtungen den möglichen langfristigen Auswirkungen der Anlageentscheidungen auf ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren Rechnung zu tragen.
c) Die Vermögenswerte sind so anzulegen, dass die Sicherheit, Qualität, Liquidität und Rentabilität des Portfolios insgesamt gewährleistet ist.
d) Vermögenswerte sind vorrangig an geregelten Märkten anzulegen. Anlagen in Vermögenswerten, die nicht zum Handel an geregelten Finanzmärkten zugelassen sind, müssen auf jeden Fall auf einem vorsichtigen Niveau gehalten werden.
e) Anlagen in derivative Finanzinstrumente sind zulässig, sofern sie zur Verringerung von Anlagerisiken oder zur Erleichterung einer effizienten Portfolioverwaltung beitragen. Ihr Wert muss mit der gebotenen Vorsicht unter Berücksichtigung des Basiswerts angesetzt werden und mit in die Bewertung der Vermögenswerte der Einrichtung einfliessen. Die Einrichtung hat ferner ein übermässiges Risiko in Bezug auf eine einzige Gegenpartei und auf andere Derivate-Geschäfte zu vermeiden.
f) Die Anlagen sind in angemessener Weise zu streuen, so dass ein übermässiger Rückgriff auf einen bestimmten Vermögenswert oder Emittenten oder auf eine bestimmte Unternehmensgruppe und grössere Risikoballungen in dem Portfolio insgesamt vermieden werden. Anlagen in Vermögenswerten ein und desselben Emittenten oder von Emittenten, die derselben Unternehmensgruppe angehören, dürfen die Einrichtung nicht einer übermässigen Risikokonzentration aussetzen.
g) Anlagen in das Trägerunternehmen dürfen 5 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten; gehört das Trägerunternehmen einer Unternehmensgruppe an, so dürfen die Anlagen in die Unternehmen, die derselben Unternehmensgruppe wie das Trägerunternehmen angehören, 10 % des Gesamtportfolios nicht überschreiten. Wird eine Einrichtung von mehreren Unternehmen getragen, sind Anlagen in diese Unternehmen mit der gebotenen Vorsicht und unter Berücksichtigung des Erfordernisses einer angemessenen Streuung zu tätigen.
h) Auf Anlagen in öffentliche Schuldverschreibungen finden die Bestimmungen nach Bst. f und g keine Anwendung.
Art. 26 Besondere Rechtsgeschäfte
Den Einrichtungen ist es untersagt, Kredit aufzunehmen oder für Dritte als Bürgen einzustehen. Die FMA kann einer Einrichtung auf Antrag gestatten, ausschliesslich zu Liquiditätszwecken und für einen begrenzten Zeitraum in gewissem Umfang Kredit aufzunehmen.
Art. 27 Bewertung durch die FMA
1) Die FMA überwacht die Angemessenheit der von den Einrichtungen verwendeten Verfahren für die Bewertung der Bonität ihrer Schuldner.
2) Sie prüft und bewertet die Bezugnahmen der Einrichtungen auf Ratings, die von Ratingagenturen abgegeben werden. Falls angezeigt, regt sie eine Abschwächung der Auswirkungen solcher Bezugnahmen an, um einem ausschliesslichen und automatischen Rückgriff auf derartige Ratings entgegenzuwirken.
Art. 28 Wahl der Anlageform
1) Einrichtungen sind in Bezug auf die Wahl der Anlageform für Vermögenswerte im Rahmen der von der Einrichtung festgelegten Grundsätze der Anlagepolitik frei.
2) Einrichtungen haben jedoch bei der Anlage in Vermögenswerte, die auf andere Währungen als die der Verbindlichkeiten lauten, eine Beschränkung bis zu 30 % der die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckenden Vermögenswerte zu beachten.
3) Die FMA kann im Einzelfall die Anwendung strengerer Anlagevorschriften anordnen, wenn solche insbesondere aus Gründen der Vorsicht oder aufgrund der von der Einrichtung eingegangenen Verbindlichkeiten geboten sind.
4) Die Regierung kann das Nähere über die Wahl der Anlageform mit Verordnung regeln.
Art. 29 Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik
1) Einrichtungen haben eine schriftliche Erklärung über die Grundsätze ihrer Anlagepolitik auszuarbeiten und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen. Diese Erklärung muss unverzüglich nach jeder wesentlichen Änderung der Anlagepolitik aktualisiert werden.
2) Die Erklärung nach Abs. 1 muss zumindest Themen wie die Verfahren zur Bewertung des Anlagerisikos, des Risikomanagementprozesses, die strategische Allokation der Vermögensanlagen je nach Art und Dauer der Altersversorgungsverbindlichkeiten und die Frage umfassen, wie bei der Anlagepolitik Belangen aus den Bereichen Umwelt, Soziales und der Unternehmensführung Rechnung getragen wird.
3) Die Erklärung ist öffentlich zugänglich zu machen.
4) Im Übrigen macht die FMA die Anlageentscheidungen einer Einrichtung oder ihres Anlageverwalters nicht von einer vorherigen Genehmigung oder systematischen Mitteilung abhängig.
Art. 30 Grundsatz
1) Einrichtungen haben über ein wirksames Unternehmensführungssystem (Governance) zu verfügen, das eine solide und vorsichtige Führung ihrer Geschäfte gewährleistet.
2) Das Unternehmensführungssystem muss eine angemessene und transparente Organisationsstruktur mit einer klaren Zuweisung und einer angemessenen Trennung der Zuständigkeiten und ein wirksames System zur Gewährleistung der Übermittlung von Informationen umfassen. Es hat der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten einer Einrichtung angemessen zu sein.
3) Das Unternehmensführungssystem muss ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren in Bezug auf die Anlagevermögenswerte bei Anlageentscheidungen berücksichtigen; es unterliegt einer regelmässigen Prüfung.
Art. 31 Organisation
1) Die Mitglieder der Leitungs- und Aufsichtsorgane einer Einrichtung tragen die Verantwortung für die Unternehmensführung und die Einhaltung der in diesem Gesetz und in der dazu erlassenen Verordnung enthaltenen Vorschriften. Diese Verantwortung besteht unabhängig von der Rolle, die die Sozialpartner im Management einer Einrichtung innehaben.
2) Die Geschäfte einer Einrichtung müssen von mindestens zwei Personen tatsächlich geleitet werden. Die FMA kann in begründeten Fällen erlauben, dass nur eine Person die Geschäfte tatsächlich leitet; dabei hat sie der Rolle, die die Sozialpartner im Management der Einrichtung innehaben, sowie der Grössenordnung, der Art, dem Umfang und der Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung Rechnung zu tragen.
Art. 32 Schriftliche Leitlinien
1) Einrichtungen haben schriftliche Leitlinien zu erlassen und umzusetzen, die das Risikomanagement, die interne Revision und gegebenenfalls versicherungsmathematische Tätigkeiten und die Auslagerung (Outsourcing) betreffen.
2) Die Leitlinien sind im Voraus durch den Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung der Einrichtung zu genehmigen und mindestens alle drei Jahre zu überprüfen; bei wesentlichen Änderungen müssen sie angepasst werden.
Art. 33 Interne Überwachung
1) Einrichtungen haben über ein wirksames internes Kontrollsystem zu verfügen, welches Verwaltungs- und Rechnungslegungsverfahren, einen internen Kontrollrahmen und eine angemessene Berichterstattung auf allen Ebenen der Einrichtung umfassen muss.
2) Sie haben Vorkehrungen zu treffen, einschliesslich der Entwicklung von Notfallplänen, um die Kontinuität und Ordnungsmässigkeit ihrer Tätigkeiten zu gewährleisten. Zu diesem Zweck greifen die Einrichtungen auf geeignete und verhältnismässige Systeme, Ressourcen und Verfahren zurück. Sie richten insbesondere Netzwerk- und Informationssysteme ein und verwalten diese gemäss der Verordnung (EU) 2022/2554.
Art. 34 Anforderungen an die Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen
1) Personen, die eine Einrichtung tatsächlich leiten, alle anderen Personen, welche die Aufsicht, die Kontrolle oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, sowie gegebenenfalls Personen oder Stellen, an die eine Schlüsselfunktion ausgelagert wurde, müssen fachlich qualifiziert und persönlich zuverlässig sein.
2) Eine fachliche Qualifikation im Sinne von Abs. 1 liegt vor, sofern:
a) bei Personen, die eine Einrichtung tatsächlich leiten, ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen gemeinschaftlich ausreichen, um ein solides und vorsichtiges Management der Einrichtung zu gewährleisten;
b) bei Personen, die die versicherungsmathematische und die interne Revisionsfunktion wahrnehmen, ihre Berufsqualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäss wahrzunehmen;
c) bei Personen, die andere Schlüsselfunktionen innehaben, ihre Qualifikationen, Kenntnisse und Erfahrungen ausreichen, um ihre Schlüsselfunktionen ordnungsgemäss wahrzunehmen.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Nachweise der persönlichen Zuverlässigkeit, mit Verordnung.
Art. 35 Vergütungspolitik
1) Einrichtungen sind verpflichtet, für alle Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten, Schlüsselfunktionen wahrnehmen und für andere Kategorien von Mitarbeitern, deren Tätigkeiten das Risikoprofil der Einrichtung wesentlich beeinflussen, eine solide Vergütungspolitik einzuführen und umzusetzen, die der Grösse und der internen Organisation der Einrichtung und der Grössenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Geschäftstätigkeiten angemessen ist. Die Einrichtungen haben Informationen zu ihrer Vergütungspolitik in regelmässigen Abständen zu veröffentlichen.
2) Bei der Einführung und Umsetzung der Vergütungspolitik nach Abs. 1 haben Einrichtungen nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
a) Die Vergütungspolitik wird im Einklang mit den Tätigkeiten, dem Risikoprofil, den Zielen und mit dem langfristigen Interesse, der finanziellen Stabilität und der Leistung der Einrichtung insgesamt entworfen, umgesetzt und fortgeführt und trägt zu einem soliden, vorsichtigen und effizienten Management der Einrichtung bei.
b) Die Vergütungspolitik steht mit den langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssysteme im Einklang.
c) Die Vergütungspolitik umfasst Massnahmen zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
d) Die Vergütungspolitik ist mit einem soliden und wirksamen Risikomanagement vereinbar und ermutigt nicht zur Übernahme von Risiken, die unvereinbar mit den Risikoprofilen und Vorschriften der Einrichtung sind.
e) Die Vergütungspolitik gilt für die Einrichtung selbst und für die Dienstleister nach Art. 45 Abs. 1.
f) Die Einrichtung legt die allgemeinen Grundsätze der Vergütungspolitik fest, überprüft und aktualisiert sie mindestens alle drei Jahre und ist für deren Umsetzung verantwortlich.
g) Die Vergütungspolitik und ihre Überwachung unterliegen klaren, transparenten und effizienten Regeln.
Art. 36 Grundsatz
1) Einrichtungen haben über folgende Schlüsselfunktionen zu verfügen:
a) eine Risikomanagement-Funktion;
b) eine interne Revisionsfunktion; und
c) gegebenenfalls eine versicherungsmathematische Funktion.
2) Sie haben den Inhabern einer Schlüsselfunktion die effektive, objektive, sachgemässe und unabhängige Ausführung ihrer Aufgaben zu ermöglichen.
3) Sie können vorsehen, dass eine Person oder eine organisatorische Einheit mehrere Schlüsselfunktionen ausübt, mit Ausnahme der internen Revisionsfunktion nach Art. 41, die von anderen Schlüsselfunktionen unabhängig sein muss.
Art. 37 Verhältnis zum Trägerunternehmen
1) Die jeweilige, mit einer Schlüsselfunktion betraute Einzelperson oder organisatorische Einheit darf nicht gleichzeitig eine ähnliche Schlüsselfunktion im Trägerunternehmen wahrnehmen.
2) Die FMA kann unter Berücksichtigung der Grössenordnung, der Art des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung dieser gestatten, Schlüsselfunktionen von derselben Person oder organisatorischen Einheit wie das Trägerunternehmen wahrnehmen zu lassen, wenn die Einrichtung deutlich macht, wie sie Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert oder damit umgeht.
Art. 38 Mitteilungspflichten und Massnahmen
1) Die Inhaber einer Schlüsselfunktion teilen dem Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung einer Einrichtung alle wesentlichen Feststellungen und Empfehlungen in ihrem Verantwortungsbereich mit; das entsprechende Leitungsorgan entscheidet, welche Massnahmen zu treffen sind.
2) Trifft der Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder die Geschäftsleitung der Einrichtung nicht rechtzeitig geeignete Korrekturmassnahmen, unterrichtet der Inhaber einer Schlüsselfunktion unbeschadet des Schutzes vor Selbstbelastung in folgenden Fällen die FMA:
a) wenn die Einrichtung nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit dem erheblichen Risiko ausgesetzt ist, wesentliche gesetzliche Anforderungen nicht zu erfüllen, und diese dem Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Einrichtung mitgeteilt wurde, und wenn dies wesentliche Auswirkungen auf die Interessen von Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern haben könnte; oder
b) wenn die Einrichtung nach Ansicht der mit der Schlüsselfunktion betrauten Person oder organisatorischen Einheit in einem unter ihrer Schlüsselfunktion fallenden Bereich in erheblicher Weise gegen für die Einrichtung und ihre Geschäftstätigkeit geltende Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verstösst, und dies dem Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Einrichtung mitgeteilt wurde.
Art. 39 Ausgestaltung
1) Einrichtungen haben über eine auf ihre Grösse und interne Organisation ausgerichtete wirksame Risikomanagementfunktion zu verfügen.
2) Die Risikomanagementfunktion ist derart zu strukturieren, dass sie die Funktionsweise des Risikomanagementsystems erleichtert, für das die Einrichtung Strategien, Prozesse und Meldeverfahren einführt, die erforderlich sind, um die Risiken, denen die Einrichtung und die von ihnen betriebenen Altersversorgungssysteme ausgesetzt sein können, sowie ihre Interdependenzen zu erkennen, zu messen und zu überwachen und mit ihnen umzugehen und darüber dem Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Einrichtung regelmässig auf Einzelbasis und auf aggregierter Basis Bericht zu erstatten.
3) Das Risikomanagementsystem muss wirksam und gut in die Organisationsstruktur und die Entscheidungsprozesse der Einrichtung integriert sein und hat in einer für ihre Grösse und die interne Organisation der Einrichtung sowie die Grössenordnung, der Art, den Umfang und die Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise die Risiken, denen die Einrichtung selbst oder die Unternehmen, an die Tätigkeiten einer Einrichtung ausgelagert werden, ausgesetzt sein können, sofern angezeigt mindestens in den folgenden Bereichen abzudecken:
a) Risikoübernahme und Rückstellungsbildung;
b) Aktiv-Passiv-Management;
c) Anlagen, insbesondere Derivate, Verbriefungen und ähnliche Verpflichtungen;
d) Liquiditäts- und Konzentrationsrisikomanagement;
e) Management operationeller Risiken;
f) Rückversicherung und andere Risikominderungstechniken;
g) ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Risiken im Zusammenhang mit dem Anlageportfolio und dessen Management.
Art. 40 Risiken der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger
Tragen gemäss den Bedingungen des Altersversorgungssystems ebenfalls die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger Risiken, so berücksichtigt das Risikomanagementsystem diese Risiken auch aus der Sicht der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.