1) Einrichtungen haben in einer ihrer Grösse und internen Organisation sowie der Grössenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise über eine wirksame interne Revision zu verfügen.
2) Die interne Revisionsfunktion umfasst eine Bewertung, ob das interne Kontrollsystem und andere Bestandteile des Unternehmensführungssystems, gegebenenfalls auch im Hinblick auf ausgelagerte Tätigkeiten, angemessen und wirksam sind.
Art. 42 Notwendigkeit und Ausgestaltung
1) Wenn eine Einrichtung biometrische Risiken selbst abdeckt oder entweder die Anlageergebnisse oder eine bestimmte Höhe der Leistungen garantiert, ist sie zur Einrichtung einer wirksamen Funktion auf dem Gebiet der Versicherungsmathematik verpflichtet, die mit folgenden Aufgaben zu betrauen ist:
a) Koordinierung und Überwachung der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
b) Bewertung der Angemessenheit der für die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten Methoden und Basismodelle sowie der zu diesem Zweck zugrunde gelegten Annahmen;
c) Bewertung der Hinlänglichkeit und der Qualität der Daten, die bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegt werden;
d) Vergleich der bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen zugrunde gelegten Annahmen mit den Erfahrungswerten;
e) Unterrichtung des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung der Einrichtung über die Verlässlichkeit und Angemessenheit der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen;
f) Formulierung einer Stellungnahme zur generellen Zeichnungs- und Annahmepolitik, sofern die Einrichtung über eine solche verfügt;
g) Formulierung einer Stellungnahme zur Angemessenheit der Rückversicherungsvereinbarungen, sofern die Einrichtung über solche verfügt; und
h) Beitrag zur wirksamen Umsetzung des Risikomanagementsystems.
2) Einrichtungen sind verpflichtet, mindestens eine unabhängige, innerhalb oder ausserhalb der Einrichtung tätige, für die versicherungsmathematische Funktion zuständige Person zu benennen.
Art. 43 Eigene Risikobeurteilung
1) Einrichtungen sind verpflichtet, in einer ihrer Grösse, internen Organisation sowie der Grössenordnung, der Art, des Umfangs und der Komplexität ihrer Tätigkeiten angemessenen Weise ihre eigene Risikobeurteilung vorzunehmen und zu dokumentieren.
2) Diese Risikobeurteilung hat mindestens alle drei Jahre oder unverzüglich nach Eintreten einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil der Einrichtung oder der von der Einrichtung betriebenen Altersversorgungssysteme stattzufinden. Im Fall einer wesentlichen Änderung im Risikoprofil eines bestimmten Altersversorgungssystems kann die Risikobeurteilung auf dieses Altersversorgungssystem beschränkt werden.
3) Zur Risikobeurteilung nach Abs. 1 gehören folgende Berichte:
a) eine Beschreibung der eigenen Risikobeurteilung, die in den Managementprozess und die Entscheidungsprozesse der Einrichtung einbezogen wird;
b) eine Beurteilung der Wirksamkeit des Risikomanagementsystems;
c) eine Beschreibung, wie die Einrichtung Interessenkonflikte mit dem Trägerunternehmen verhindert, wenn die Einrichtung Schlüsselfunktionen an das Trägerunternehmen nach Art. 45 auslagert;
d) eine Beurteilung des gesamten Finanzierungsbedarfs der Einrichtung, darunter gegebenenfalls eine Beschreibung des Sanierungsplans;
e) eine Beurteilung der Risiken für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger in Bezug auf die Auszahlung ihrer Versorgungsleistungen und der Wirksamkeit von Korrekturmassnahmen, gegebenenfalls unter der Berücksichtigung von Indexierungsmechanismen und die Versorgungsansprüche mindernden Mechanismen, darunter der Umfang, in dem erworbene Rentenanwartschaften unter welchen Bedingungen und durch wen gemindert werden können;
f) eine qualitative Beurteilung der Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften, darunter gegebenenfalls Garantien, bindende Verpflichtungen oder jegliche andere Art finanzieller Unterstützung durch das Trägerunternehmen, die Versicherung oder Rückversicherung bei einem unter des Versicherungsaufsichtsgesetz fallenden Unternehmen oder die Abdeckung durch ein Altersversorgungs-Sicherungssystem, zugunsten der Einrichtung oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger;
g) eine qualitative Beurteilung der operationellen Risiken;
h) im Fall, dass ökologische, soziale und die Unternehmensführung betreffende Faktoren bei Anlageentscheidungen berücksichtigt werden, eine Beurteilung von neu entstandenen oder zu erwartenden Risiken, unter anderem Risiken im Zusammenhang mit dem Klimawandel, der Verwendung von Ressourcen und der Umwelt sowie soziale Risiken und Risiken im Zusammenhang mit der durch eine geänderte Regulierung bedingten Wertminderung von Vermögenswerten.
4) Für die Zwecke von Abs. 3 haben die Einrichtungen Methoden zur Erkennung und Beurteilung der Risiken zu entwickeln und zu verwenden, denen sie kurz- und langfristig ausgesetzt sein werden oder ausgesetzt sein könnten und die sich auf die Fähigkeit einer Einrichtung auswirken könnten, ihren Verpflichtungen nachzukommen. Diese Methoden haben in Bezug auf die Grössenordnung, die Art, den Umfang und die Komplexität der Tätigkeiten der Einrichtung angemessen zu sein. Sie müssen in der eigenen Risikobeurteilung beschrieben werden.
5) Die eigene Risikobeurteilung muss in die strategischen Entscheidungen einer Einrichtung einfliessen.
Art. 44 Jahresabschluss und jährlicher Lagebericht
1) Einrichtungen haben einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht unter Berücksichtigung aller von der Einrichtung betriebenen Versorgungssysteme und gegebenenfalls einen Jahresabschluss und einen jährlichen Lagebericht für jedes Versorgungssystem zu erstellen und offenzulegen.
2) Die Jahresabschlüsse und Lageberichte müssen ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild von den Aktiven, den Passiven und der finanziellen Lage der Einrichtung vermitteln und eine Offenlegung wesentlicher Kapitalanlagen umfassen. Der Jahresabschluss und die in den Berichten enthaltenen Informationen müssen in sich schlüssig, umfassend und sachgerecht aufbereitet sein und von Personen ordnungsgemäss genehmigt werden, die hierzu bevollmächtigt sind.
3) Jahresabschluss und Lageberichte sind jeweils auf den 31. Dezember zu erstellen. Die FMA bestimmt den Zeitpunkt, bis wann diese Dokumente bei ihr einzureichen sind. Die FMA kann eine unterjährige Berichterstattung anordnen.
Art. 45 Auslagerung
1) Im Inland bewilligte Einrichtungen können alle oder einzelne Tätigkeiten, einschliesslich Schlüsselfunktionen dieser Einrichtung, ganz oder teilweise Dienstleistern übertragen, die im Namen der Einrichtung tätig werden. Nicht ausgelagert werden dürfen Funktionen und Tätigkeiten des Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrates oder der Geschäftsleitung.
2) Bei einer Auslagerung nach Abs. 1 bleibt die Einrichtung für die Erfüllung ihrer Pflichten nach diesem Gesetz selbst und vollumfänglich verantwortlich.
3) Die Auslagerung von Schlüsselfunktionen oder sonstigen Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintreten kann:
a) Beeinträchtigung der Qualität des Unternehmensführungssystems der betreffenden Einrichtung;
b) übermässige Steigerung des operationellen Risikos;
c) Beeinträchtigung der Fähigkeit der FMA, die Einhaltung der Verpflichtungen der Einrichtung zu überwachen;
d) Gefährdung der kontinuierlichen und adäquaten Leistungserbringung für die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger.
4) Die Einrichtungen stellen das reibungslose Funktionieren der ausgelagerten Tätigkeiten sicher, indem sie einen Dienstleister auswählen und die Tätigkeiten des Dienstleisters kontinuierlich überwachen.
5) Einrichtungen, die Schlüsselfunktionen oder sonstige Tätigkeiten auslagern, haben mit dem Dienstleister eine schriftliche Vereinbarung zu schliessen. Diese Vereinbarung muss rechtlich verbindlich sein und die Rechte und Pflichten der Einrichtung und des Dienstleisters genau festlegen.
6) Einrichtungen haben die FMA über eine Auslagerung frühzeitig zu informieren. Wenn die Auslagerung eine Schlüsselfunktion betrifft, muss die FMA darüber informiert werden, bevor die Vereinbarung über die betreffende Auslagerung in Kraft tritt. Ausserdem haben Einrichtungen die FMA im Fall späterer wichtiger Entwicklungen in Bezug auf ausgelagerte Tätigkeiten zu informieren.
Art. 46 Bestimmung von Vermögensverwaltern
Einrichtungen ist es gestattet, für die Verwaltung des Anlageportfolios Vermögensverwalter zu bestimmen, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassen und gemäss den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäss zugelassen sind. Sofern ein ausgewiesenes Interesse besteht, kann die FMA ebenfalls Vermögensverwalter ausserhalb der EWRA-Vertragsstaaten zulassen.
Art. 47 Bestellung
1) Einrichtungen haben für die Verwahrung von Vermögenswerten und die Wahrnehmung von Kontrollaufgaben nach Art. 49 bis 51 eine oder mehrere zugelassene Verwahrstellen zu bestellen. Diese Pflicht besteht unabhängig davon, ob bei dem Altersversorgungssystem die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger das Anlagerisiko voll tragen oder nicht.
2) Die Verpflichtung nach Abs. 1 gilt auch für ausländische Einrichtungen, die im Inland grenzüberschreitend tätig sind.
3) Einrichtungen ist es gestattet, eine Verwahrstelle zu bestellen, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat niedergelassen und gemäss den einschlägigen aufsichtsrechtlichen Bestimmungen zur Ausübung dieser Tätigkeit ordnungsgemäss zugelassen ist. Sofern ein ausgewiesenes Interesse besteht, kann die FMA ebenfalls Verwahrstellen ausserhalb der EWRA-Vertragsstaaten zulassen.
4) Die Bestellung der Verwahrstelle erfordert eine schriftliche Vereinbarung. Diese Vereinbarung regelt die Übermittlung der Informationen, die erforderlich sind, damit die Verwahrstelle gemäss den einschlägigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften ihre Aufgaben wahrnehmen kann.
Art. 48 Interessenwahrnehmung
1) Einrichtungen und Verwahrstellen haben bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach Art. 49 bis 51 ehrlich, redlich, professionell, unabhängig und im Interesse des Altersversorgungssystems und seiner Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zu handeln.
2) Eine Verwahrstelle darf in Bezug auf eine Einrichtung keine Tätigkeiten ausführen, die zu Interessenkonflikten zwischen der Einrichtung, den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems und ihr selbst führen könnten, es sei denn, es wurde eine funktionale und hierarchische Trennung der Wahrnehmung ihrer Aufgaben als Verwahrstelle von ihren potenziell dazu in Konflikt stehenden Aufgaben vorgenommen und die potenziellen Interessenkonflikte werden ordnungsgemäss ermittelt, gehandhabt, beobachtet und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern des Altersversorgungssystems sowie dem Verwaltungs- beziehungsweise Aufsichtsrat oder der Geschäftsleitung der Einrichtung gegenüber offengelegt.
Art. 49 Verwahrung von Vermögenswerten
1) Werden die Vermögenswerte einer Einrichtung bezüglich eines Altersversorgungssystems, die verwahrbare Finanzinstrumente sind, einer Verwahrstelle zur Verwahrung anvertraut, hat die Verwahrstelle sämtliche Finanzinstrumente zu verwahren, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, und sämtliche Finanzinstrumente, die der Verwahrstelle physisch übergeben werden können.
2) Für Zwecke von Abs. 1 stellt die Verwahrstelle sicher, dass alle Finanzinstrumente, die im Depot auf einem Konto für Finanzinstrumente verbucht werden können, gemäss den für sie geltenden Vorschriften der besonderen Aufsichtsgesetzgebung in den Büchern der Verwahrstelle auf gesonderten Konten registriert werden, die im Namen der Einrichtung eröffnet worden sind, sodass die Finanzinstrumente jederzeit eindeutig als im Eigentum der Einrichtung oder der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger des Altersversorgungssystems befindliche Instrumente identifiziert werden können.
3) Bei anderen Vermögenswerten einer Einrichtung bezüglich des Altersversorgungssystems als jenen nach Abs. 1 hat die Verwahrstelle zu prüfen, ob die Einrichtung die Eigentumsrechte für diese Vermögenswerte besitzt, und führt Aufzeichnungen über diese Vermögenswerte. Die Prüfung beruht auf Informationen oder Unterlagen, die von der Einrichtung vorgelegt werden, und, soweit verfügbar, auf externen Nachweisen. Die Verwahrstelle hält ihre Aufzeichnungen auf dem neuesten Stand.
Art. 50 Haftung der Verwahrstelle
1) Eine Verwahrstelle haftet gegenüber der Einrichtung und den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern für jegliche Verluste, die diese infolge einer von der Verwahrstelle schuldhaft verursachten Nicht- oder Schlechterfüllung ihrer Pflichten erleiden.
2) Die Haftung der Verwahrstelle bleibt unberührt, auch wenn sämtliche oder ein Teil der Vermögenswerte, deren Verwahrung sie übernommen hat, auf Dritte übertragen werden.
Art. 51 Aufsichtspflichten der Verwahrstelle
Neben den in Art. 49 Abs. 1 und 2 genannten Pflichten hat die für die Aufsicht bestellte Verwahrstelle zusätzlich folgende Aufgaben wahrzunehmen:
a) Ausführung der Weisungen der Einrichtung, es sei denn, diese verstossen gegen anwendbare Rechtsvorschriften oder gegen den Gesellschaftsvertrag beziehungsweise die Statuten oder gegen andere Bestimmungen der Einrichtung;
b) bei Geschäften, die sich auf das Vermögen einer Einrichtung bezüglich eines Altersversorgungssystems beziehen, zu gewährleisten, dass der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an die Einrichtung übertragen wird; und
c) Verwendung der Erträge aus diesen Vermögenswerten gemäss den Vorgaben der Einrichtung.
Art. 52 Grundsatz
1) Unter Berücksichtigung der Art des Altersversorgungssystems haben Einrichtungen Folgendes zur Verfügung zu stellen:
a) potenziellen Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen nach Art. 57;
b) Versorgungsanwärtern: zumindest die Informationen nach Art. 53 bis 56 und Art. 58 bis 60; und
c) Leistungsempfängern: zumindest die Informationen nach Art. 53, 59 und 60.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen müssen folgende Anforderungen erfüllen:
a) Sie müssen regelmässig aktualisiert werden.
b) Sie müssen klar, prägnant und verständlich formuliert sein, wobei Fachbegriffe zu vermeiden sind, wenn stattdessen eine allgemein verständliche Sprache verwendet werden kann.
c) Sie dürfen nicht irreführend sein und müssen inhaltlich sowie hinsichtlich der verwendeten Terminologie konsequent sein.
d) Sie müssen in lesefreundlicher Form aufgemacht werden.
e) Sie müssen in deutscher Sprache verfügbar sein.
f) Sie müssen potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern sowie Leistungsempfängern kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden.
Art. 53 Allgemeine Informationen zum Altersversorgungssystem
1) Einrichtungen haben Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger über das betreffende Altersversorgungssystem ausreichend zu informieren.
2) Die in Abs. 1 genannten Informationen haben insbesondere Auskunft zu geben über:
a) die Bezeichnung der Einrichtung, deren Bewilligung und Eintragung in Liechtenstein sowie die Zuständigkeit der FMA;
b) die Rechte und Pflichten der Beteiligten des Altersversorgungssystems;
c) Informationen über das Anlageprofil;
d) die Art der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden finanziellen Risiken;
e) die Bedingungen, die bei dem Altersversorgungssystem gegebenenfalls für vollständige oder teilweise Garantien oder für Leistungen in einer bestimmten Höhe gelten; oder wenn nach dem Altersversorgungssystem keine Garantie gewährt wird, eine Erklärung hierfür;
f) gegebenenfalls Mechanismen zum Schutz der erworbenen Rentenanwartschaften oder Mechanismen, die Versorgungsansprüche mindern können;
g) wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit;
h) bei Systemen, bei denen keine Höhe der Versorgungsleistungen vorgeschrieben ist, die Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten;
i) die Optionen, die Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen;
k) falls ein Versorgungsanwärter zur Übertragung von Rentenanwartschaften berechtigt ist, weitere Informationen zu den Modalitäten einer solchen Übertragung.
3) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und die mehrere Optionen mit verschiedenen Anlageprofilen umfassen, haben die Versorgungsanwärter Angaben zu den Bedingungen für die angebotenen Anlageoptionen und gegebenenfalls für die Standardanlageoption sowie zu den Bestimmungen des Altersversorgungssystems, nach denen bestimmten Versorgungsanwärtern bestimmte Anlageoptionen zugewiesen werden, zu erhalten.
4) Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger oder ihre Vertreter müssen innerhalb einer angemessenen Frist zweckdienliche Angaben zu Änderungen der Bestimmungen des Altersversorgungssystems bekommen. Ausserdem haben die Einrichtungen eine Erläuterung der Auswirkungen wesentlicher Änderungen bei technischen Rückstellungen auf die Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger zugänglich zu machen.
5) Die Informationen nach diesem Artikel sind zugänglich zu machen.
Art. 54 Grundsatz
1) Einrichtungen sind verpflichtet, für jeden Versorgungsanwärter ein knappes und präzises Dokument zu erstellen, das für ihn wesentliche Informationen enthält, wobei den Besonderheiten der einzelstaatlichen Rentensysteme und dem einzelstaatlichem Sozial-, Arbeits- und Steuerrecht Rechnung zu tragen ist (im Folgenden "Leistungs-/Renteninformation"). Die Bezeichnung des Dokuments enthält den Begriff "Leistungs-/Renteninformation".
2) Das genaue Datum, auf das sich die Informationen der Leistungs-/ Renteninformation beziehen, ist an gut sichtbarer Stelle anzugeben.
3) Die in der Leistungs-/Renteninformation enthaltenen Informationen müssen präzise sein, aktualisiert werden und den Versorgungsanwärtern mindestens alle zwölf Monate kostenlos auf elektronischem Weg, beispielsweise auf einem dauerhaften Datenträger oder über eine Website, oder auf Papier zugänglich gemacht werden. Auf Antrag wird den Versorgungsanwärtern zusätzlich zu der elektronischen Fassung eine Papierfassung zugestellt.
4) Enthält die Leistungs-/Renteninformation wesentliche Änderungen gegenüber den Informationen des Vorjahres, sind diese deutlich kenntlich zu machen.
Art. 55 Leistungs-/Renteninformation
1) Die Leistungs-/Renteninformation hat insbesondere folgende Informationen für die Versorgungsanwärter zu umfassen:
a) Angaben zur Person des Versorgungsanwärters, einschliesslich gegebenenfalls einer klaren Angabe des gesetzlichen Renteneintrittsalters oder des Rentenalters, das für das Altersversorgungssystem festgelegt, von der Einrichtung geschätzt oder vom Versorgungsanwärter festgelegt wurde;
b) Bezeichnung und Kontaktadresse der Einrichtung und die Angabe des Altersversorgungssystems des Versorgungsanwärters;
c) gegebenenfalls Informationen über im Altersversorgungssystem vorgesehene vollständige oder teilweise Garantien sowie Quellen für weiterführende Informationen;
d) Informationen über die Projektion der Versorgungsleistungen aufgrund des Rentenalters nach Bst. a und einen Haftungsausschluss, wonach diese Projektion von der endgültigen Höhe der erhaltenen Leistungen abweichen kann. Wenn die Projektion der Versorgungsleistung auf ökonomischen Szenarien beruht, umfassen diese Informationen auch jeweils ein Szenario für den günstigsten und für einen ungünstigen Fall, wobei den Besonderheiten und der jeweiligen Art des Altersversorgungssystems Rechnung zu tragen ist;
e) Informationen über die erworbenen Rentenanwartschaften oder das angesparte Kapital, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung zu tragen ist;
f) Informationen über die Beiträge, die vom Trägerunternehmen und vom Versorgungsanwärter mindestens in den letzten zwölf Monaten in das Altersversorgungssystem eingezahlt wurden, wobei den Besonderheiten des Altersversorgungssystems Rechnung zu tragen ist;
g) eine Aufschlüsselung der Kosten, die von der Einrichtung in den letzten zwölf Monaten einbehalten wurden;
h) Informationen zur Mittelausstattung des Altersversorgungssystems insgesamt.
2) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Festlegung der Annahmen, die den Projektionen nach Abs. 1 Bst. d zugrunde gelegt werden, mit Verordnung.
Art. 56 Ergänzende Angaben
1) In der Leistungs-/Renteninformation ist anzugeben, wo und wie ergänzende Angaben erhältlich sind, insbesondere:
a) weitere praktische Informationen über die Optionen, die das Altersversorgungssystem Versorgungsanwärtern bietet;
b) die in den Art. 29 Abs. 1 bis 3 und Art. 44 Abs. 1 und 2 näher bezeichneten Informationen;
c) gegebenenfalls Angaben zu den zugrunde liegenden Annahmen, wenn Beträge in Form einer regelmässigen Rentenzahlung angegeben werden, insbesondere bei der Rentenhöhe, der Art des Leistungserbringers und der Laufzeit der Rentenzahlungen;
d) Informationen zur Höhe der Leistungen im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
2) Bei Altersversorgungssystemen, bei denen die Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen und dem Versorgungsanwärter aufgrund einer im Altersversorgungssystem festgelegten Bestimmung eine bestimmte Anlageoption zugewiesen wird, hat die Leistungs-/Renteninformation gegebenenfalls Angaben dazu zu enthalten, wo zusätzliche Informationen erhältlich sind.
Art. 57 Auskunftspflicht gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern
1) Einrichtungen haben potenzielle Versorgungsanwärter, die nicht automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, bevor sie dem Altersversorgungssystem beitreten, über Folgendes zu informieren:
a) alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschliesslich der Anlageoptionen;
b) die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems, einschliesslich der Art der Leistungen;
c) Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden; und
d) wo weitere Informationen erhältlich sind.
2) Wenn Versorgungsanwärter ein Anlagerisiko tragen oder Anlageentscheidungen treffen können, werden den potenziellen Versorgungsanwärtern Informationen über die frühere Performance der Investitionen im Zusammenhang mit dem Altersversorgungssystem in einem Zeitraum von mindestens fünf Jahren oder, wenn das System seit weniger als fünf Jahren besteht, in den Jahren seit Aufnahme der Tätigkeit sowie Informationen zur Struktur der von den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern zu tragenden Kosten zur Verfügung gestellt.
3) Einrichtungen haben potenzielle Versorgungsanwärter, die automatisch in ein Altersversorgungssystem aufgenommen werden, sobald sie in das Altersversorgungssystem aufgenommen werden, über Folgendes zu informieren:
a) alle ihnen zur Verfügung stehenden einschlägigen Optionen, einschliesslich Anlageoptionen;
b) die einschlägigen Merkmale des Altersversorgungssystems, einschliesslich der Art der Leistungen;
c) Informationen darüber, ob und inwieweit Umwelt-, Klima-, soziale und Unternehmensführungsaspekte in der Anlagepolitik berücksichtigt werden; und
d) wo weitere Informationen erhältlich sind.
Art. 58 Auskunftspflicht gegenüber Versorgungsanwärtern in der Phase vor dem Eintritt in den Ruhestand
Zusätzlich zur Leistungs-/Renteninformation haben die Einrichtungen jedem Versorgungsanwärter rechtzeitig, bevor dieser das Rentenalter erreicht, oder auf seine Anfrage hin Angaben zu den Auszahlungsoptionen zu machen, die ihm in Bezug auf die Inanspruchnahme der Altersversorgungsleistungen offen stehen.
Art. 59 Auskunftspflicht gegenüber Leistungsempfängern in der Auszahlungsphase
1) Einrichtungen haben die Leistungsempfänger regelmässig über die ihnen zustehenden Leistungen und die entsprechenden Auszahlungsoptionen zu unterrichten.
2) Die Leistungsempfänger sind von den Einrichtungen unverzüglich nach einem endgültigen Beschluss zu informieren, der zu einer Kürzung der den Leistungsempfängern zustehenden Versorgungsleistungen führt. Diese Information muss drei Monate vor Umsetzung des Beschlusses erfolgen.
3) Tragen die Leistungsempfänger in der Auszahlungsphase ein wesentliches Anlagerisiko, so müssen sie regelmässig angemessen informiert werden.
Art. 60 Weitere Auskünfte, die den Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern auf Anfrage zu erteilen sind
Auf Anfrage eines Versorgungsanwärters, eines Leistungsempfängers oder von deren Vertretern hat die Einrichtung folgende Informationen zur Verfügung zu stellen:
a) den Jahresabschluss und den jährlichen Lagebericht nach Art. 44 oder, wenn eine Einrichtung für mehr als ein Altersversorgungssystem verantwortlich ist, den Jahresabschluss und den Bericht für das ihn betreffende System;
b) die Erklärung über die Grundsätze der Anlagepolitik nach Art. 29 Abs. 1 bis 3;
c) alle weiteren Angaben zu den Annahmen, die für die Erstellung der Projektionen nach Art. 55 Abs. 1 Bst. d zugrunde gelegt werden.
Art. 61 Verpflichtung zur externen Revision
1) Die Einrichtungen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Sie haben der Revisionsstelle alle Auskünfte zu erteilen und Unterlagen vorzulegen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind.
2) Die Einrichtungen haben der Revisionsstelle insbesondere:
a) die Unterlagen bereit zu halten, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind;
b) Einsicht in ihre Bücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle der Verwaltung zu gewähren;
c) die Berichte der internen Revision vorzulegen.
3) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Anerkennung von Revisionsstellen, mit Verordnung.
Art. 62 Aufgaben der Revisionsstellen
1) Die Revisionsstellen prüfen, ob:
a) die Geschäftstätigkeit der Einrichtung den gesetzlichen Anforderungen und den Statuten entspricht;
b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung, einschliesslich der versicherungstechnischen Anforderungen, dauernd erfüllt sind;
c) Jahresabschluss und Lageberichte an die FMA den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen.
2) Aufgehoben
3) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Entscheide zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die:
a) eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Aufnahme und die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Einrichtungen regeln;
b) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit einer Einrichtung beeinträchtigen können; oder
c) eine Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemässer Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte nach sich ziehen können.
4) Wer in gutem Glauben Meldungen nach Abs. 3 erstattet, ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit.
5) Die Regierung regelt das Nähere über die Aufgaben der Revisionsstelle mit Verordnung.
Art. 63 Auskunfts- und Vorlagepflicht
1) Einrichtungen, deren Leitungs- oder Aufsichtsorgane sowie Personen, die die Einrichtung tatsächlich leiten oder Schlüsselfunktionen wahrnehmen, haben der FMA auf deren Verlangen alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen beziehungsweise zu übersenden.
2) Die Informationspflicht nach Abs. 1 gilt auch in Bezug auf ausgelagerte und unterausgelagerte Tätigkeiten sowie bezüglich Unternehmen, an die eine Tätigkeit ausgelagert wird.
Art. 64 Geschäftsgeheimnis
1) Die Mitglieder der Organe von Einrichtungen, ihre Mitarbeiter sowie die sonst für die Einrichtung tätigen Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen auf Grund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt.
2) Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis oder Auskunftspflicht gegenüber Gerichten und anderen Behörden.
3) Versorgungsanwärter oder Leistungsempfänger können von der Geheimhaltungspflicht entbinden.
4) Der Geheimhaltungspflicht unterliegende Tatsachen dürfen nur in allgemeiner und zusammengefasster Form weitergegeben werden, wenn sichergestellt ist, dass die einzelnen Einrichtungen nicht zu erkennen sind.
Art. 65 Grundsatz
1) In Liechtenstein bewilligten Einrichtungen ist es gestattet, grenzüberschreitend tätig zu sein.
2) Unternehmen mit Sitz in Liechtenstein ist es gestattet, Träger von Einrichtungen zu sein, die grenzüberschreitende Tätigkeiten anbieten oder ausführen.
3) Vorbehalten bleiben die in den jeweiligen EWRA-Vertragsstaaten geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschliesslich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen.
Art. 66 Vorherige Genehmigung
Eine inländische Einrichtung, die grenzüberschreitend tätig werden und eine Trägerschaft durch ein Trägerunternehmen annehmen will, hat die vorherige Genehmigung der FMA einzuholen. Erteilt die FMA eine solche Genehmigung, hat sie dies der EIOPA mitzuteilen.
Art. 67 Anzeigepflicht
Eine Einrichtung hat ihre Absicht, grenzüberschreitend tätig zu werden, der FMA mitzuteilen. Diese Mitteilung muss folgende Angaben enthalten:
a) den oder die Namen des Tätigkeitsmitgliedstaats oder der Tätigkeitsmitgliedstaaten, der oder die nach Massgabe des Trägerunternehmens benannt worden sind;
b) den Namen und den Standort der Hauptverwaltung des Trägerunternehmens;
c) die Hauptmerkmale des für das Trägerunternehmen zu betreibenden Altersversorgungssystems.
Art. 68 Verfahren
1) Die FMA prüft nach Eingang der in Art. 67 bezeichneten Angaben:
a) die rechtliche Zulässigkeit des Vorhabens;
b) die Angemessenheit der Verwaltungsstruktur und der Finanzlage der Einrichtung; sowie
c) die persönliche Zuverlässigkeit, fachliche Qualifikation und Berufserfahrung der Führungskräfte für die geplante grenzüberschreitende Tätigkeit.
2) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA die nach Art. 67 vorgelegten Angaben binnen drei Monaten nach ihrem Erhalt der zuständigen Behörde im Tätigkeitsmitgliedstaat, unter gleichzeitiger Mitteilung an die Einrichtung.
3) Werden die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht erfüllt, stellt die FMA das innerhalb von drei Monaten nach Eingang der in Art. 67 bezeichneten Angaben mit Verfügung fest; eine in Abs. 2 vorgesehene Übermittlung findet nicht statt.
4) Bevor eine Einrichtung die grenzüberschreitende Tätigkeit aufnehmen kann, steht der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats ein Zeitraum von sechs Wochen ab Erhalt der in Art. 67 genannten Angaben zur Verfügung, um sich zu dem Vorhaben zu äussern und die FMA über die einschlägigen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen im Tätigkeitsmitgliedstaat getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, und über die im Tätigkeitsmitgliedstaat für die grenzüberschreitende Tätigkeit geltenden Auskunftspflichten zu informieren; die FMA teilt diese Angaben und spätere Benachrichtigungen der Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats über Änderungen dazu der Einrichtung mit.
5) Nach Erhalt der Mitteilung nach Abs. 4 oder bei Nichtäusserung der zuständigen Behörde des Tätigkeitsmitgliedstaats nach Ablauf der in Abs. 4 genannten Frist von sechs Wochen kann die Einrichtung eine grenzüberschreitende Tätigkeit nach Massgabe der sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften des Tätigkeitsmitgliedstaats im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme und im Einklang mit den im Tätigkeitsmitgliedstaat geltenden Auskunftspflichten nach Abs. 4 aufnehmen.
Art. 69 Registereintrag
Bei einer grenzüberschreitenden Tätigkeit sind in das Register nach Art. 11 auch die anderen EWRA-Vertragsstaaten einzutragen, in denen eine Einrichtung tätig ist. Diese Informationen sind der EIOPA zu übermitteln.
Art. 70 Auskunftspflichten
Grenzüberschreitend tätige Einrichtungen unterliegen den vom Tätigkeitsmitgliedstaat vorgeschriebenen Auskunftspflichten gegenüber potenziellen Versorgungsanwärtern, Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern, die von dieser grenzüberschreitenden Tätigkeit betroffen sind.
Art. 71 Tätigkeit in Drittländern
1) Eine inländische Einrichtung, die Altersversorgungsleistungen in einem Drittland erbringen will, muss der FMA nachweisen, dass sie:
a) im jeweiligen Tätigkeitsland zugelassen ist oder keiner Zulassung bedarf; und
b) im jeweiligen Tätigkeitsland Trägerunternehmen anzunehmen befugt ist; sie hat diese unter Angabe des Firmennamens und der Firmenadresse zu bezeichnen.
2) Erscheinen die in Art. 1 genannten Interessen gefährdet, so kann die FMA die Geschäftstätigkeit im jeweiligen Drittland untersagen.
3) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
Art. 72 Grundsatz
1) In einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Einrichtungen ist es gestattet, in Liechtenstein grenzüberschreitend tätig zu sein.
2) Vorbehalten bleiben die im Inland geltenden sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften über die Gestaltung der Altersversorgungssysteme, einschliesslich der Bestimmungen über die Pflichtmitgliedschaft, und unbeschadet der Ergebnisse von Tarifvereinbarungen.
Art. 73 Verfahren
1) Nach Erhalt der in Art. 11 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2016/2341 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats bestätigt die FMA unverzüglich den Eingang der Angaben.
2) Der FMA steht ein Zeitraum von sechs Wochen ab Erhalt der Angaben nach Abs. 1 zur Verfügung, um die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über die inländischen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen im Bereich der betrieblichen Altersversorgungssysteme, die beim Betrieb eines von einem Unternehmen in Liechtenstein getragenen Altersversorgungssystems einzuhalten sind, und über die im Inland für die grenzüberschreitende Tätigkeit geltenden Auskunftspflichten zu informieren.
3) Eine Einrichtung kann die grenzüberschreitende Tätigkeit nach Massgabe der in Abs. 1 erwähnten Bestimmungen aufnehmen, sobald sie von der zuständigen Behörde ihres Herkunftsmitgliedstaats über diese Bestimmungen informiert worden ist oder wenn sich diese nach Ablauf der in Abs. 2 genannten Frist von sechs Wochen nicht geäussert hat.
Art. 74 Benachrichtigung über Rechtsänderungen
Die FMA benachrichtigt die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats über wesentliche Änderungen der liechtensteinischen sozial- und arbeitsrechtlichen Bestimmungen in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme, die sich auf die Merkmale des Altersversorgungssystems auswirken können, soweit dies grenzüberschreitende Tätigkeiten betrifft, sowie über wesentliche Änderungen der im Inland geltenden Auskunftspflichten.
Art. 75 Massnahmen
1) Die FMA überwacht im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit, ob die in Art. 73 Abs. 2 genannten Verpflichtungen eingehalten werden. Stellt sie dabei Unregelmässigkeiten fest, unterrichtet sie die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats. Diese trifft in Abstimmung mit der FMA die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass eine Einrichtung die festgestellten Verstösse unterbindet.
2) Verletzt eine Einrichtung trotz der Massnahmen der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, oder weil diese keine Massnahmen getroffen hat, weiterhin die liechtensteinischen sozial- und arbeitsrechtlichen Vorschriften in Bezug auf betriebliche Altersversorgungssysteme oder die inländischen Auskunftspflichten, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats geeignete Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden; soweit erforderlich, kann der Einrichtung untersagt werden, im Inland weiter für das Trägerunternehmen tätig zu sein.
Art. 76 Einrichtungen aus Drittländern
1) Einrichtungen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, benötigen für die Aufnahme der Tätigkeit von Altersversorgungsleistungen im Inland eine Bewilligung nach diesem Gesetz.
2) Vorbehalten bleiben staatsvertragliche Vereinbarungen.
Art. 77 Übertragung der Rechte und Pflichten eines Altersversorgungssytems
1) In Liechtenstein bewilligten Einrichtungen ist es gestattet, die Verbindlichkeiten und versicherungstechnischen Rückstellungen eines Altersversorgungssystems sowie andere Rechte und Pflichten und entsprechende Vermögenswerte oder diesen entsprechende flüssige Mittel von einer übertragenden Einrichtung zu übernehmen. Ebenso können sie solche Vermögenswerte auf eine übernehmende Einrichtung übertragen.
2) Die Kosten einer solchen Übertragung dürfen nicht von den übrigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übertragenden Einrichtung oder den bisherigen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern der übernehmenden Einrichtung getragen werden.
Art. 78 Vorherige Zustimmung
Die Übertragung bedarf der vorherigen Zustimmung:
a) der Mehrheit der betroffenen Versorgungsanwärter und der Mehrheit der betroffenen Leistungsempfänger oder gegebenenfalls der Mehrheit ihrer Vertreter. Informationen zu den Bedingungen der Übertragung sind den betroffenen Versorgungsanwärtern und Leistungsempfängern oder gegebenenfalls ihren Vertretern von der übertragenden Einrichtung rechtzeitig vor Einreichung des Antrags nach Art. 79 zugänglich zu machen; und
b) des Trägerunternehmens, falls erforderlich.
Art. 79 Genehmigung durch die FMA
1) Eine Übertragung nach Art. 77 bedarf der vorherigen Genehmigung durch die FMA, sofern:
a) die übernehmende Einrichtung in Liechtenstein eine Bewilligung besitzt; und
b) vorgängig eine Zustimmung der zuständigen Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Einrichtung eingeholt worden ist.
2) Die Genehmigung der Übertragung ist durch die übernehmende Einrichtung zu beantragen, nachdem die vorherige Zustimmung nach Art. 78 eingeholt worden ist.
3) Die FMA übermittelt einen Antrag gemäss Abs. 2 nach dessen Erhalt unverzüglich an die zuständige Behörde der übertragenden Einrichtung.
4) Die Erteilung oder Verweigerung einer Genehmigung teilt die FMA der übernehmenden Einrichtung binnen drei Monaten ab Eingang des Antrags mittels Verfügung mit. Sie informiert darüber die zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats der übertragenden Behörde innerhalb von zwei Wochen.
5) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die Angaben des Antrags nach Abs. 2, mit Verordnung.
Art. 80 Prüfung und Bewertung
Im Rahmen eines Genehmigungsverfahrens nach Art. 79 prüft und bewertet die FMA, ob:
a) alle erforderlichen Informationen von der übernehmenden Einrichtung geliefert wurden;
b) die Verwaltungsstruktur, die Finanzlage der übernehmenden Einrichtung und die persönliche Zuverlässigkeit und fachliche Qualifikation beziehungsweise Berufserfahrung der Führungskräfte der übernehmenden Einrichtung der geplanten Übertragung angemessen sind;
c) die langfristigen Interessen der Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger der übernehmenden Einrichtung und der übertragene Teil des Systems während und nach der Übertragung angemessen geschützt sind;
d) die versicherungstechnischen Rückstellungen der übernehmenden Einrichtung zum Zeitpunkt der Übertragung vollständig kapitalgedeckt sind, wenn die Übertragung eine grenzüberschreitende Tätigkeit zur Folge hat; und
e) die zu übertragenden Vermögenswerte ausreichend und angemessen sind, um die Verbindlichkeiten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen zu übertragenden Verpflichtungen und Ansprüche gemäss den einschlägigen liechtensteinischen Bestimmungen zu decken.