Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 f58c54ede945a52a430ededfcbd92984fb411182830f46f8bfaebe1aee95cd39
14 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Die Vereinbarung regelt insbesondere:
a) die Informationsübermittlung zwischen Bund und Kantonen im Geltungsbereich der Assoziierungsabkommen von Schengen und Dublin;
b) die Vertretung und Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU;
c) die Erarbeitung gemeinsamer Positionen der schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen;
d) die gegenseitigen Rechte und Pflichten von Bund und Kantonen bei
der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung von neuen Rechtsakten und Massnahmen der EU gemäss Art. 7 des Schengen-Assoziierungsabkommens (SAA) und Art. 4 des Dublin-Assoziierungsabkommens (DAA), die von der EU an die Schweiz notifiziert sind (nachfolgend neue Rechtsakte und Massnahmen).
Art. 2
Zusammenarbeit
1 Bund und Kantone arbeiten im Rahmen ihrer Zuständigkeiten in den von
Schengen/Dublin tangierten Bereichen eng und einvernehmlich zusammen.
Die Kantone wirken insbesondere an der Entwicklung sowie an der Anwendung und Umsetzung des Schengen/Dublin-Besitzstands mit.
* vgl. Änderungstabelle am Schluss des Erlasses
144.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Bund und Kantone sorgen dabei für die notwendigen organisatorischen
Vorkehrungen, damit die internationalen Verpflichtungen der Schweiz aus
dem SAA und dem DAA zeitgerecht und effizient erfüllt werden.
3 Sie informieren sich gegenseitig umfassend und frühzeitig über die internen Rechtsetzungsprojekte in den Anwendungsbereichen des SAA und des
DAA.
4 Sie tauschen sich über die Rechtsprechung in diesen Gebieten aus.
2. Sicherstellung der Information, Koordination und
Art. 3 Kooperation
Kontaktstellen zwischen Bund und Kantonen
1 Für die ordnungsgemässe Anwendung dieser Vereinbarung bezeichnen
der Bund und die Kantone je eine Kontaktstelle.
Art. 4
Informationsübermittlung
1 Bund und Kantone informieren sich in der Regel über ihre Kontaktstellen.
2 Der Bund stellt sicher, dass die von der EU an die Schweiz adressierten Informationen, Daten und Dokumente den Kantonen umgehend übermittelt
werden.
3 Er betreibt ein elektronisches Portal, welches Bund und Kantonen die unmittelbare Verfügbarkeit von Informationen und Daten ermöglicht.
Art. 5
Koordination
1 Bund und Kantone sprechen ihre Stellungnahmen in der Regel intern ab,
bevor sie diese über die Kontaktstellen übermitteln.
2 Sie koordinieren die Umsetzung in den Anwendungsbereichen des SAA
und des DAA, insbesondere in zeitlicher Hinsicht.
Kanton Appenzell Innerrhoden 144.010
3. Entwicklung, Umsetzung und Anwendung des
Art. 6 Schengen/Dublin-Besitzstands
Mitwirkung der Kantone in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU
1 Die Kantone beteiligen sich an der Erarbeitung der schweizerischen Positionen in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU in Bereichen, die ihre Zuständigkeiten betreffen oder ihre wesentlichen Interessen
berühren.
2 Sie entsenden Vertreterinnen und Vertreter in Arbeitsgruppen des Bundes,
welche die Vorbereitungs- und Hintergrundarbeiten für Verhandlungen in
den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU leisten.
3 Sie sind Teil der schweizerischen Delegation und wirken in den Gemischten Ausschüssen und Arbeitsgruppen der EU mit.
4 Die schweizerischen Delegationen in den Gemischten Ausschüssen und
Arbeitsgruppen der EU werden in der Regel durch eine Vertreterin oder
einen Vertreter des Bundes geleitet.
Art. 7
Notifikation
1 Der Bund leitet die von den EU-Institutionen erhaltenen Notifikationen über
neue und von der Schweiz zu übernehmende Rechtsakte oder Massnahmen
der EU im Rahmen des Schengen/Dublin-Besitzstands umgehend an die
Kontaktstelle der Kantone weiter.
Art. 8
Übernahmeverfahren
1 Der Bund entscheidet über die Übernahme von neuen Rechtsakten und
Massnahmen der EU sowie über die dafür benötigten Fristen.
2 Kommen die Kantone zum Schluss, dass die Übernahme eines neuen
Rechtsaktes oder einer neuen Massnahme der EU ihre Zuständigkeiten
betreffen oder ihre wesentlichen Interessen berühren, so kommt ihrer Stellungnahme nach Art. 5 Abs. 1 besondere Bedeutung zu.
Art. 9
Umsetzung
1 Bund und Kantone gewährleisten die rechtzeitige Umsetzung von Rechtsakten oder Massnahmen.
144.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
2 Sie informieren sich frühzeitig über die eingeleiteten Massnahmen und den
Abschluss der Umsetzungsarbeiten.
4. Berichterstattung und Kostentragung
Art. 10
Berichterstattung
1 Bund und Kantone erstatten den Gemischten Ausschüssen Bericht im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 SAA und Artikel 6 Absatz 1 DAA über die Ausle -
gung und Anwendung des Schengen- bzw. Dublin-Besitzstands durch Verwaltungsbehörden und Gerichte.
Art. 11
Kostentragung
1 Bund und Kantone übernehmen ihre eigenen mit der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands verbundenen
Kosten sowie die Kosten der Teilnahme in den Gemischten Ausschüssen
und Arbeitsgruppen der EU.
2 Die Kantone leisten einen angemessenen Beitrag an den technischen
Betrieb des Schengen-Portals gemäss Art. 4 Abs. 3.
5. Konfliktregelung
Art. 12
Beilegung von Streitigkeiten
1 Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung sind durch den Bundesrat und die
Konferenz der Kantonsregierungen (nachfolgend KdK) einvernehmlich zu lösen.
2 Unterschiedliche Auffassungen zur Umsetzung, Anwendung und Weiterentwicklung des Schengen/Dublin-Besitzstands sind durch Verhandlungen
zu bereinigen.
Kanton Appenzell Innerrhoden 144.010
6. Schlussbestimmungen
Art. 13
Kündigung
1 Die vorliegende Vereinbarung kann schriftlich unter Einhaltung einer Frist
von 6 Monaten gekündigt werden.
2 Bund und Kantone haben ihre laufenden Verpflichtungen in jedem Fall einzuhalten.
Art. 14
Inkrafttreten
1 Die vorliegende Vereinbarung erfordert die Genehmigung durch alle Kantone.
2 Die KdK informiert den Bundesrat über die Genehmigungen nach Abs. 1.
3 Der Bundesrat legt das Datum des Inkrafttretens dieser Vereinbarung nach
Anhörung der KdK fest.1)
1) Inkrafttreten: 1. April 2009 (BRB vom 13. März 2009)
144.010 Kanton Appenzell Innerrhoden
Änderungstabelle – Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung cGS Publikation
20.03.2009 01.04.2009 Erlass Erstfassung -
Kanton Appenzell Innerrhoden 144.010
Änderungstabelle – Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung cGS Publikation
Erlass 20.03.2009 01.04.2009 Erstfassung -