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Verordnung über die DNA-Profile

Fribourg · 551.17 · ordinance

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Contents: 5 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5

5 provisions

Art. 1

Allgemeines 1 Diese Verordnung regelt den Vollzug der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Gesetzgebung über die DNA-Profile. 2 Sie bestimmt insbesondere die Behörden, die zuständig sind, die im Bundesrecht vorgesehenen Massnahmen anzuordnen und zu vollziehen und die Löschung der DNA-Profile von Personen an die zuständige Bundesbehörde zu melden. 3 Die Kantonspolizei nimmt ihre Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich der DNA-Profile durch ihren Erkennungsdienst wahr. Sie ist zuständig für die nicht invasive Entnahme von Proben.

Art. 2

Für die Identifizierung zuständige Behörden im Strafverfahren 1 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfahrensleitung können die Probenahme bei Personen anordnen. Bei Massenuntersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Probenahme anordnen. Die Kantonspolizei kann die nicht invasive Probenahme bei Personen anordnen. 551.17 2 Die Staatsanwaltschaft, die Gerichte und in dringenden Fällen die Verfahrensleitung können die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Bei Massenuntersuchungen kann das Zwangsmassnahmengericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft die Erstellung eines DNA-Profils anordnen. Die Kantonspolizei kann die Erstellung eines DNA-Profils von tatrelevantem biologischem Material anordnen. 3 Gegen die Verfügungen und die Verfahrenshandlungen von Polizei und Staatsanwaltschaft sowie gegen die Verfügungen, die Beschlüsse und die Verfahrenshandlungen der erstinstanzlichen Gerichte ist im Rahmen der Artikel 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO) 1) die Beschwerde an die Strafkammer des Kantonsgerichts zulässig.

Art. 3

Für die Identifizierung zuständige Behörden ausserhalb eines Strafverfahrens 1 Die Kantonspolizei ist dafür zuständig, ausserhalb von Strafverfahren unbekannte, vermisste oder verstorbene Personen durch Vergleich von DNA-Proben zu identifizieren.

Art. 4

Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen 1 Die Staatsanwaltschaft ist die zentrale Stelle, die das Eintreten der gesetzlichen Voraussetzungen für die Löschung der DNA-Profile von Amtes wegen an die zuständige Bundesbehörde meldet. 2 Für jedes DNA-Profil meldet die richterliche Behörde, die zuletzt mit dem Verfahren befasst war, oder gegebenenfalls das Amt für Straf- und Massnahmenvollzug und Gefängnisse der Staatsanwaltschaft das Löschdatum gemäss Artikel 16 des DNA-Profil-Gesetzes vom 20. Juni 2003 2).

Art. 5

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung wird rückwirkend auf den 1. Januar 2005 in Kraft gesetzt. 1) SR 312.0 2) SR 363 551.17 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 12.12.2005 Erlass Grunderlass 01.01.2005 2005_130 30.11.2010 Art. 2 geändert 01.01.2011 2010_153 15.03.2011 Art. 2 geändert 01.01.2011 2011_024 15.03.2011 Art. 4 geändert 01.01.2011 2011_024 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 12.12.2005 01.01.2005 2005_130 Art. 2 geändert 30.11.2010 01.01.2011 2010_153 Art. 2 geändert 15.03.2011 01.01.2011 2011_024 Art. 4 geändert 15.03.2011 01.01.2011 2011_024

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