712.150 Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott, Zuständigkeit für den Vollzug des kantonalen Gesetzes Stadtratsbeschluss vom 27. November 19741 1. Die Stadtpolizei ist zuständig, die Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von widerrechtlich stehengelassenem oder abgelagertem Schrott im Sinne von § 7 des Gesetzes über die Beseitigung von ausgedienten Fahrzeugen und von Schrott vom 4. März 1973 (Altautogesetz)2 anzuordnen und die Überwachung gemäss § 16 des Gesetzes durchzuführen. 2. Die Bausektion II ist zuständig für die Bewilligung zum Stehenlassen einzelner ausgedienter Fahrzeuge oder hauptsächlich aus Metall bestehender Gegenstände auf privatem Grund im Sinne von § 3 des Gesetzes. Gesuche hiefür sind bei der Baupolizei einzureichen. 3. Soweit es sich um Abstellplätze gemäss § 5, Sammelplätze gemäss § 8 und Schrottablagerung gemäss § 6 des Gesetzes handelt, liegt die Bearbeitung der Gesuche bei der Baupolizei. 4. In den Fällen der Ziffern 2 und 3 ist von den zuständigen Ämtern ein Vernehmlassungsverfahren beim Tiefbauamt, Hochbauamt, der Baupolizei, der Stadtpolizei und dem Gesundheitsinspektorat durchzuführen. 5. Die mit Stadtratsbeschluss vom 23. Dezember 19703 getroffene Regelung, wonach Bewilligungen für Abstellplätze für ausgediente Automobile gemäss § 10 Abs. 2 der Verordnung über allgemeine und Wohnhygiene vom 20. März 19674 durch den Vorstand des Gesundheits- und Wirtschaftsamtes zu erteilen sind, wird mit sofortiger Wirkung aufgehoben. 1 BS 2, 371. 2 OS 44 ,747. 3 BS 1, 167. 4 OS 42, 666.
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Beseitigung ausgedienter Fahrzeuge und von Schrott, Zuständigkeit für den Vollzug des kantonalen Gesetzes Stadtratsbeschluss
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