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14 provisions
Art. 1 Gemeinderatsbeschluss vom 30. August 19951
Geltungsbereich und Bestandteile
1Für den Bereich der Grundstücke Kat.-Nrn. 14, 2380, 3697,
3698, 4524 und 4525 wird ein privater Gestaltungsplan im Sinne von § 86 Abs. 2 PBG erlassen.
2Der Gestaltungsplan setzt sich aus den nachfolgenden Vorschriften und dem zugehörigen Plan im Massstab 1:1000 zusammen.
Art. 2
Geltendes Recht
1Soweit die nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes
bestimmen, gelten die Vorschriften des Planungs- und Baugesetzes mit Einschluss der ausführenden kantonalen Erlasse.
2Vorgehendes kantonales und eidgenössisches Recht bleibt
vorbehalten. Soweit die nachfolgenden Vorschriften nicht ausdrücklich etwas Abweichendes bestimmen, sind kantonale Mindestabstände auch dort einzuhalten, wo diese durch Baubereichsgrenzen unterschritten werden.
3Solange der Gestaltungsplan in Kraft ist, gelten im Plangebiet
die allgemeine Bau- und Zonenordnung sowie die Baulinie entlang dem Zeltweg nicht.
4Wird der Gestaltungsplan aufgehoben, so gelten die dannzumaligen Vorschriften der allgemeinen Bau- und Zonenordnung
und die dannzumaligen Baulinien.
Art. 3
Besondere Vorschriften für das Teilgebiet A
1Es gelten folgende Grundmasse:
Vollgeschosse 2
anrechenbares Dachgeschoss 1
anrechenbares Untergeschoss 0
Wohnanteil 100%
Grenzabstand 3,5 m
2Bei Nachweis einer gesamthaft besseren Lösung darf anstelle
des anrechenbaren Dachgeschosses ein drittes Vollgeschoss
erstellt werden.
3Die Fläche aller anrechenbaren Voll- und Dachgeschosse darf
brutto (einschliesslich Aussenmauern) im Teilgebiet A insgesamt maximal 2700 m2 betragen. Wo ein Vollgeschoss durch
ein anrechenbares Untergeschoss ersetzt wird, ist die Fläche
aller dem Wohnen, Arbeiten oder sonst dem Aufenthalt dienenden oder hiefür verwendbaren Räume dieses Untergeschosses
unter Einschluss der dazugehörigen Erschliessungsflächen und
Sanitärräume samt der zugehörigen Mauer- und Wandquerschnitte auf die höchstzulässige Gesamtfläche von 2700 m2 anzurechnen.
4In Gebäudenischen bis maximal 4 m Tiefe ist der Abstand zwischen Gebäuden und Gebäudeteilen unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse frei.
5Oberirdische und unterirdische Gebäude und Gebäudeteile
(einschliesslich Erker, Balkone und dergleichen) dürfen nur innerhalb des im Plan eingetragenen Baubereiches errichtet werden. Davon ausgenommen sind Gebäude im Sinne von Abs. 6,
Kellerzugänge sowie Ein- und Ausfahrten zu Garagen.
6Gebäude bis zu einer maximalen Grundfläche von 20 m2, die
nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt
sind und deren grösste Höhe 3 m nicht übersteigt, sind im Umfang von insgesamt höchstens 100 m2 Grundfläche ausserhalb
des Baubereiches in dem im Plan bezeichneten Gebiet zulässig, sofern der Bestand von Bäumen dadurch nicht gefährdet
wird. Solche Gebäude haben unter sich sowie gegenüber
Hauptgebäuden einen Gebäudeabstand von 3,5 m zu wahren.
Zusätzlich zulässig sind Rampenüberdachungen. Diese unterliegen im Innern des Plangebietes unter Vorbehalt einwandfreier wohnhygienischer und feuerpolizeilicher Verhältnisse keinen
Abstandsvorschriften.
Art. 4
Besondere Vorschriften für das Teilgebiet B
1Es sind folgende Geschosse gestattet:
Baubereich B1 Baubereich B2
Vollgeschosse 4 1
anrechenbares Dachgeschoss 0 0
anrechenbares Untergeschoss 1 1
2Von der Fläche der Vollgeschosse und der anrechenbaren
Dach- und Untergeschossfläche sind mindestens 50% als
Wohnfläche zu realisieren. Die Wohnanteilsfläche kann innerhalb des Gebäudes und des Teilgebietes B verlegt werden. Für
die Berechnung der Wohnanteilsfläche anrechenbar sind:
- alle Vollgeschosse (einschliesslich Aussenwände)
- in den Dach- und Untergeschossen die Wohn-, Schlaf- und
Arbeitsräume, inklusive die zugehörigen Nebenräume und
Erschliessungsflächen. Stossen anrechenbare auf nicht anrechenbare Räume, wird bis zur Wandmitte gemessen.
3Gebäude oder Gebäudeteile haben im Bereich einer Profilerhaltungslinie bei Ersatz oder Umbau den Kubus und das wesentliche äussere Erscheinungsbild der bestehenden Gebäude
zu übernehmen. Die Zahl der bestehenden oberirdischen Geschosse darf oberirdisch nicht überschritten werden. Im Bereich
einer Profilerhaltungslinie darf an ein Gebäude nur insoweit angebaut werden, als dadurch das wesentliche äussere Erscheinungsbild nicht beeinträchtigt wird.
4Neubauten im Baubereich B1 müssen die Gebäudehöhen des
nordwestlichen Nachbargebäudes übernehmen.
5Oberirdische Gebäude und Gebäudeteile sind nur innerhalb
der im Plan eingetragenen Baubereiche zulässig.
6Im Teilgebiet B darf auf die Baubereichsgrenzen gebaut werden, selbst wenn die kantonalen Mindestabstände unterschritten werden.
7Dachvorsprünge sowie einzelne oberirdische Gebäudevorsprünge, ausgenommen Laubengänge, dürfen um höchstens
2 m über die Baubereichsgrenzen hinausragen, Erker und Balkone jedoch höchstens auf einem Drittel der betreffenden Fassadenlänge. Im Hofbereich zwischen den Baubereichen B1 und
B2 gilt diese Privilegierung jedoch nur für Dachvorsprünge sowie für Balkone des zweiten Obergeschosses und des Dachgeschosses.
8Gebäude bis zu einer Grundfläche von insgesamt maximal
100 m2, die nicht für den dauernden Aufenthalt von Menschen
bestimmt sind und deren grösste Höhe 4 m nicht übersteigt,
sowie nicht anrechenbare, unterirdische Gebäude und Gebäudeteile, sind auch ausserhalb der Baubereiche zulässig, sofern
der Bestand von Bäumen dadurch nicht gefährdet wird. Derartige oberirdische Gebäude haben unter sich sowie gegenüber
Hauptgebäuden einen Gebäudeabstand von 3,5 m zu wahren.
Art. 5
Geschlossene Überbauung
1Das Zusammenbauen ist erlaubt.
2Der Grenzbau ist mit der schriftlichen Zustimmung des betroffenen Nachbarn zulässig. Soweit an ein bestehendes Gebäude
angebaut werden kann, ist die Zustimmung des Nachbarn nicht
erforderlich.
Art. 6
Nutzweisen
1Im Teilgebiet A sind ausschliesslich Wohnungen im Sinne von
§ 52 Abs. 1 PBG zulässig.
2Im Teilgebiet B sind ausserhalb der dem Wohnen vorbehaltenen Flächen nicht oder mässig störende Betriebe gestattet.
Art. 7
Empfindlichkeitsstufen
Dem Teilgebiet A wird die Empfindlichkeitsstufe II, dem Teilgebiet B die Empfindlichkeitsstufe III gemäss Art. 43 der eidgenössischen Lärmschutzverordnung zugeordnet.
Art. 8
Gestaltung
1Bauten, Anlagen und Umschwung sind im ganzen und in ihren
einzelnen Teilen so zu gestalten, dass eine besonders gute
Gesamtwirkung erreicht wird.
2Auf Objekte des Natur- und Heimatschutzes ist besondere
Rücksicht zu nehmen.
Art. 9
Ökologischer Ausgleich, Gewässerschutz, Energie
1Im Teilgebiet A sind nicht begehbare Flachdächer zu begrünen.
2Im Gestaltungsplangebiet sind Vorkehrungen zur Förderung
des natürlichen Wasserhaushaltes zu treffen (natürliche Versickerung und/oder Retentionsmassnahmen).
3Der Heizenergiebedarf von Neubauten darf die um 10% reduzierten Werte gemäss Wärmedämmvorschriften der Baudirektion nicht überschreiten.
Art. 10
Baumschutz
1Das Fällen von Bäumen mit einem Stammumfang von mehr
als 80 cm und von Eiben, Zypressengewächsen und Stechpalmen mit einem Stammumfang von mehr als 40 cm ist bewilligungspflichtig. Der massgebliche Stammumfang ist jeweils 1 m
über dem gewachsenen Boden zu messen. Bei mehrstämmigen Exemplaren wird der Umfang der Einzelstämme aufsummiert.
2Die Fällbewilligung darf nur erteilt werden, wenn der prägende
Grüncharakter und der im Plan durch Baumkulissen dargestellte landschaftsprägende Baumgürtel nicht beeinträchtigt wird.
3Bäume sind bei Abgang in der Regel durch entsprechende
Neupflanzungen zu ersetzen.
Art. 11
Mauern, Einfriedungen und Pflanzen an Strassen,
Plätzen und Wegen
1Mauern, Einfriedungen und Pflanzen unterliegen gegenüber
Strassen, Plätzen und Wegen grundsätzlich keinen Abstandsvorschriften. Sie dürfen aber weder gesetzliche Zufahrten behindern, die Verkehrssicherheit gefährden noch Strassenkörper
oder Leitungen beeinträchtigen.
2Folgender Lichtraum ist von Blatt- und Astwerk freizuhalten:
a) über Strassen mit elektrischen Fahrleitungen für Tram oder
Trolleybus 6 m
b) über Trottoirs sowie Fuss- und Radwegen 2,5 m.
Art. 12
Parkierung
1Teilgebiet A:
Die Mindestanzahl der zu erstellenden Autoabstellplätze richtet
sich nach der städtischen Parkplatzverordnung. Die maximal
zulässige Parkplatzzahl beträgt, unabhängig von der Anzahl
Wohnungen, 29. Zwischen 10 und 20 Prozent davon sind für
Besucher auszuscheiden, entsprechend zu bezeichnen und zu
bewerben. Die übrigen Parkplätze dürfen nur für die Bewohner
der mit dem Gestaltungsplan zu realisierenden Wohnüberbauung für deren eigene Fahrzeuge zur Verfügung gestellt werden
und sind unterirdisch anzuordnen.
2Teilgebiet B:
Die Anzahl der zu erstellenden Autoabstellplätze richtet sich
nach der städtischen Parkplatzverordnung. Die maximal zulässige Parkplatzzahl beträgt 30, wovon 10 Prozent für Besucher
auszuscheiden, entsprechend zu bezeichnen und zu bewerben
sind. Die Parkplätze sind, soweit möglich, südöstlich des Gebäudes Vers.-Nr. 290 (Zeltweg 40) anzuordnen, und zwar entweder in einer Unterniveaugarage oder ebenerdig auf einem
ansprechend gestalteten unversiegelten Platz.
3Velo- und Mofa-Abstellplätze:
In beiden Teilgebieten sind an geeigneten Lagen genügend
Abstellplätze für Velos und Mofas herzurichten.
Art. 13
Erweiterung der Bewilligungspflicht
1Fassadenänderungen bedürfen auch bezüglich Materialwahl,
Bearbeitungsart und Farbgebung einer baurechtlichen Bewilligung.
2Der Abbruch von Bauten und Teilen davon ist bewilligungspflichtig.
Art. 14
Inkrafttreten
Der Gestaltungsplan tritt am Tag nach der öffentlichen Bekanntmachung der Genehmigung durch den Regierungsrat in
Kraft2.
1 AS 42, 94.
2 Genehmigt vom Regierungsrat am 20. Dezember 1995; Inkraftsetzung auf
den 27. Januar 1996.