St. Gallen · 633.32 · other
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3 provisions
Art. 1 erlässt der Regierungsrat folgendes Verbot:2
1 Im Perimeter der Melioration dürfen keine Neubauten erstellt werden ohne die
schriftliche Bewilligung der Bauleitung3. Wer ohne diese Zustimmung Neubauten
errichtet, läuft Gefahr, sie nach Durchführung der Neuzuteilung auf eigene Kosten
abbrechen zu müssen.
Art. 2
1 Das Schlagen von Bäumen jeder Art im Meliorationsgebiet ohne die schriftliche
Zustimmung der Bauleitung4 ist verboten. Die Grundeigentümer haften für den
Schaden, der aus Nichtbeachtung dieses Verbotes entsteht.
Art. 3
1 Zuwiderhandlung gegen diese Vorschriften wird überdies auf Klage der
Vollzugskommission hin strafrechtlich verfolgt.5
1 sGS 633.3.
2 ABl 1943, 139; bGS 3, 80.
3 Nunmehr technische Leitung; siehe Art. 9 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31.
4 Nunmehr technische Leitung; siehe Art. 9 des R über die Organisation und Geschäftsordnung der Melioration der Rheinebene, sGS 633.31.
5 Das Strafverfahren richtet sich nach Art. 244 ff. StP (Verfahren vor den Gemeindebehörden),
sGS 962.1.
nGS bGS 3, 80
633.32
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass bGS 3, 80 09.03.1943 09.03.1943
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
09.03.1943 09.03.1943 Erlass Grunderlass bGS 3, 80