Law

Verordnung über das Jagdverbot bei den Fabrikweihern in Niederurnen

Glarus · VI E/22/8 · ordinance

Ask the law about thisMore laws of GlarusFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 035d1a6939ddcd22c9d12697d51e89130eba0891ca587b719e96fad2a9d9c90d

Contents: 2 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2

2 provisions

Art. 1

Jagdverbot 1 Die Ausübung jeglicher Jagd bei den beiden Fabrikweihern und ihrer Umgebung in Niederurnen ist verboten. 2 Das Jagdverbot umfasst das im Plan im Anhang bezeichnete Gebiet. Der Plan ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung.

Art. 2

Ausnahmen 1 Das Departement Bau und Umwelt kann für die Regulierung oder Vergrämung von Tierarten besondere Massnahmen anordnen, sofern dies zur Verhütung von untragbaren Schäden an Bauten, Anlagen und landwirtschaftlichen Kulturen oder zur Erhaltung der Artenvielfalt notwendig ist. 2 Abschüsse und Fang von geschützten Arten gemäss dem Jagdgesetz sind von der Kantonalen Wildhut auszuführen. Bei jagdbaren Arten können auch Jagdberechtigte beigezogen werden. 1) SR 922.0 2) GS VI E/211/1 3) GS VI E/211/2 SBE 2018 12 1

← Find another law