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Entscheid betreffend den Schutz des Landschaftsbildes vom Burghügel in Raron

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Contents: 9 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9

9 provisions

Art. 1

1 Der Schutz des Landschaftsbildes von Burghügel in Raron wird als gemeinnützig anerkannt.

Art. 2

1 Jeder Neubau auf dem Hügel von Raron und innerhalb dem Umkreis, der im Situationsplan, welcher integrierender Bestandteil des vorliegenden Entscheids bildet (Zone A), abgegrenzt ist, ist untersagt.

Art. 3

1 In dieser Zone sind ebenfalls untersagt: a) jede Umänderung oder jeder Umbau von bestehenden Gebäuden ohne vorherige Bewilligung der kantonalen Baukommission und des Kantonsarchäologen; * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.115 b) jede Arbeit, die eine Veränderung des Landschaftsbildes zur Folge haben kann ohne vorherige Bewilligung durch die kantonale Baukommission.

Art. 4

1 In der Zone B, die am Fusse des Burghügel im Westen gelegen ist, den ebenen Teil der im Kataster unter Nr. 3295 eingetragenen Parzelle umfasst und der Pfarrei Raron gehört, und für die Errichtung von Bauten von öffentlichem Interesse (Kirche und Pfarrhaus) bestimmt ist, wird die Gebäudehöhe auf ein Stockwerk über Erdgeschoss begrenzt.

Art. 5

1 In der Zone C, die südwestlich des Burghügels liegt, beträgt die höchstzulässige Gebäudehöhe 9 Meter bis zum Dachgesimse und die Anzahl der Stockwerke wird auf zwei über Erdgeschoss begrenzt. Die Dächer werden mit Steinplatten, Schieferplatten oder Eternitschiefer eingedeckt werden. Dachlukarnen sind untersagt. 2 Diese Zone wird wie folgt abgegrenzt: im Westen durch die Strasse, die den Bahnhof mit dem Dorf verbindet; im Norden durch den Weg Raron-St. German, der hinter dem Burghügel vorbeiführt; im Osten durch die Zonen A und B und den Burghügel, und im Süden durch die Hochspannungsleitung.

Art. 6

1 Das Bauverbot und die übrigen Eigentums-Beschränkungen, welche die Zone A belasten, werden auf Begehren des Baudepartements im Grundbuch vorgemerkt werden. 2 Der Plan der Zonen, welcher integrierender Bestandteil des Entscheids bildet, kann beim Baudepartement und bei der Gemeindeverwaltung Raron eingesehen werden. Dieser wird in die Katasterpläne übertragen werden.

Art. 7

1 Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen des vorliegenden Entscheids werden mit Bussen von 10 bis 3'000 Franken bestraft; sie werden auf Antrag der kantonalen Baukommission durch das Baudepartement ausgesprochen. 451.115 2 Dasselbe Departement wird überdies auf Kosten der Zuwiderhandelnden die Einstellung der Arbeiten und die Wiederherstellung des früheren Orts- Zustandes anordnen.

Art. 8

1 Gegen die Entscheide der kantonalen Baukommission, des Kantonsarchäologen und des Baudepartements kann innert der Frist von zwanzig Tagen von der Anzeige an beim Staatsrate Rekurs eingereicht werden.

Art. 9

1 Der vorliegende Entscheid tritt sofort in Kraft. Das Baudepartement wird mit dessen Vollziehung beauftragt. 451.115 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 18.10.1963 18.10.1963 Erlass Erstfassung RO/AGS 1963 f 250 | d 246 451.115 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 18.10.1963 18.10.1963 Erstfassung RO/AGS 1963 f 250 | d 246

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