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Reglement über den Sport-Fonds

Valais · 935.700 · regulation

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Contents: 25 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 21
  21. Art. 22
  22. Art. 23
  23. Art. 24
  24. Art. 25
  25. Art. 26

25 provisions

Art. 1

Anwendungsbereich 1 Im vorliegenden Reglement werden die Organisation, die Kompetenzen und die Funktionsweise der Sport-Fonds Kommission (nachfolgend: die Kommission) sowie die administrative Verwaltung des Sport-Fonds festgelegt. 2 Ebenfalls geregelt wird, wie der dem Kanton Wallis von der Loterie Romande zugewiesene Gewinnanteil und die übrigen Mittel des Sport-Fonds aufzuteilen und zu verwenden sind. 3 Die durch den Sport-Fonds unterstützten Bereiche des Behindertensports werden zusammen mit der Delegation der Loterie Romande definiert.

Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

Grundsätze 1 Es besteht kein Rechtsanspruch auf finanzielle Beiträge (nachfolgend: Beiträge) aus dem Sport-Fonds. 2 Die Beiträge werden entsprechend den finanziellen Möglichkeiten des Sport-Fonds gewährt. 3 Die Entscheide bezüglich der Gewährung von Beiträgen können nicht angefochten werden. 4 Die Beiträge dürfen nicht zur Ausführung von gesetzlichen Pflichten eingesetzt werden, die der öffentlichen Hand zufallen. 5 Grundsätzlich dürfen die Beiträge weder dazu eingesetzt werden, ein Defizit zu garantieren oder zu decken, noch dazu, den ordentlichen Betriebsaufwand des Antragsstellers zu übernehmen. 6 Die Beiträge werden nicht an Organisationen vergeben, die einen Grossteil der Beiträge an andere Organisationen oder an Privatpersonen weiterverteilen. 7 Die Beiträge können nicht an nationale Sportverbände gewährt werden. 8 Grundsätzlich müssen die Beiträge subsidiär sein. 9 Jeder Begünstigte muss ein positives Bild des Sport-Fonds und der Loterie Romande fördern. 10 Jeder Begünstigte muss die Verwendung der gewährten Beiträge begründen können. 11 Eine vollständige oder teilweise Rückerstattung der Beiträge kann dann verlangt werden, wenn diese gestützt auf falsche Angaben gewährt- oder nicht zum ursprünglich angegebenen Zweck eingesetzt worden sind. 12 Eine Absprache zwischen den Verteilerorganen der betroffenen Kantone sollte dann stattfinden, wenn mehrere Kantone in die Bearbeitung eines Gesuchs involviert sind. 13 Sportprojekte, an denen mehrere Kantone beteiligt sind, werden im Rahmen der CPORS (der Konferenz der Präsidenten der Verteilorgane), einer Kommission der Loterie Romande, behandelt. Jeder kantonale Fonds führt nach einem vordefinierten Verteilschlüssel die ihm obliegenden versprochenen Zuwendungen aus. 14 Die Begünstigten müssen ihren Wohn- oder Geschäftssitz im Wallis haben.

Art. 3

Finanzierung des Sport-Fonds 1 Der Sport-Fonds bildet sich aus dem Vermögen des Fonds. 2 Er wird jährlich finanziert durch: a) den Gewinnanteil, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis für den Sport zuweist; b) die Zinsen des Vermögens des Fonds; c) allfällige Schenkungen und Vermächtnisse, und d) alle weiteren Beträge.

Art. 4

Ziel 1 Die Beiträge werden für gemeinnützige Zwecke im Bereich Sport gewährt, insbesondere um die Entwicklung von Sport und Bewegung bei der Jugend, im Bereich Sport für alle, Breiten- und Elitesport zu fördern. 2 Als gemeinnützig wird jede Aktion eingestuft, die dem Gemeinwohl dient, die auf keinen privaten Gewinn abzielt und keinen überwiegend politischen oder religiösen Charakter hat. 2 Sport-Fonds Kommission

Art. 5

Ernennung, Zusammensetzung und Entschädigungen 1 Die Kommissionsmitglieder werden vom Staatsrat, auf Vorschlag des für den Sport zuständigen Departements (nachfolgend: das Departement) für eine Periode von 4 Jahren ernannt. 2 Die Kommission besteht aus höchstens dreizehn Mitgliedern: a) dem Chef der Dienststelle, dem das kantonale Sportamt administrativ angegliedert ist; b) dem Chef des kantonalen Sportamts; c) Vertretern der vom Sport-Fonds anerkannten kantonalen Sportverbänden (nachfolgend: kantonale Verbände) und Persönlichkeiten der Walliser Sportwelt. 3 Das Präsidium der Kommission wird vom Chef des kantonalen Sportamts übernommen. 4 Für die Kommissionsmitglieder gelten die gleichen Regeln wie für die Mitglieder anderer kantonaler Kommissionen, insbesondere was die vom Sport- Fonds füberwiesenen Entschädigungen betrifft. 5 Die Mandatsdauer ist auf 12 Jahre begrenzt, ausser das Mandat hängt mit einer Funktion innerhalb des Staates zusammen.

Art. 6

Kompetenzen 1 Die Kommission hat folgende Kompetenzen: a) sie entscheidet frei und autonom, gemäss vorliegendem Reglement, über die Gewährung von jährlichen Beiträgen und berücksichtigt dabei die zur Verfügung stehenden Beträge; b) sie behandelt Sonderfälle, die nicht im vorliegenden Reglement geregelt sind; c) sie genehmigt das Budget und die Jahresrechnung des Sport-Fonds; d) sie delegiert ihre Analyse-, Entscheidungs- und Kontrollkompetenzen für die Vergabe von punktuellen Beiträgen, entsprechend Artikel 8 Absatz 2, und gestützt auf die Anwendungsmodalitäten des vorliegenden Reglements, an ihren Präsidenten. 2 Die Entscheide der Kommission werden vom Staatsrat genehmigt, wie dies in der Verordnung betreffend die Delegierung von finanziellen Kompetenzen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen vorgesehen ist. Sie sind endgültig und können nicht angefochten werden. 3 Die Liste der entrichteten Beiträge ist öffentlich und wird der Bevölkerung und den Behörden zur Kenntnis gebracht.

Art. 7

Arbeitsweise der Kommission 1 Die Kommission trifft sich auf Einberufung des Präsidenten mindestens zweimal jährlich. 2 Sie berät unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder. Die Vertretung ist ausgeschlossen. 3 Der Präsident nimmt an der Abstimmung teil. Bei Stimmengleichheit gibt seine Stimme den Ausschlag. 4 Die Mitglieder müssen bei den Entscheiden ihre Unabhängigkeit bewahren. Im Übrigen finden die Bestimmungen zum Ausstand des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG) sinngemäss Anwendung. 5 Die Kommissionsmitglieder sind ans Amtsgeheimnis gebunden. 6 Das kantonale Sportamt erstellt jedes Jahr einen Tätigkeitsbericht zuhanden des Staatsrates, der eine Liste mit den Begünstigten, die Art der unterstützten Projekte (via jährliche Broschüre der Loterie Romande) sowie die angenommene Jahresrechnung enthält. 7 Die Kosten für die administrative Verwaltung, die vom kantonalen Sportamt übernommen wird, werden aus dem Sport-Fonds beglichen. 3 Zuteilungsmodalitäten

Art. 8

Aufteilung und Verwendung 1 Ein jährlicher Beitrag wird den kantonalen Verbänden, den Gruppierungen mit sportlichem Charakter sowie den Ausbildungszentren, die von kantonalen Verbänden betrieben, gewährt. 2 Es können punktuelle Beiträge gewährt werden, insbesondere für: a) Bau, Renovation und Umbau von nicht schulisch genutzten Sportanlagen im Wallis; b) Den Erwerb von nicht schulischem Sportmaterial; c) Offizielle und wichtige Wettkämpfe, Veranstaltungen welche den Breitensport fördern und Volksläufe; d) Walliser Nachwuchssportler; e) Walliser Sportler, die sich auf Olympische Spiele oder Weltmeisterschaften, die nicht als Disziplin im Programm der Olympischen Spiele vorgesehen sind, aber von Swiss Olympic anerkannt sind, vorbereiten; f) Ausserordentliche Beiträge (von der Kommission entschieden). 4 Jährliche Beiträge an kantonale Verbände, Gruppierungen mit sportlichem Charakter und punktuelle Beiträge 4.1 Jährliche Beiträge für kantonale Verbände

Art. 9

Begünstigte 1 Kantonale Verbände, welche die unter Artikel 10 aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllen, können jährliche Beiträge erhalten. 2 Jeder neue Verband kann bei der Kommission ein Anerkennungsgesuch einreichen, beizulegen sind: Eine genaue Beschreibung des Verbandes, die Statuten, das Protokoll der Gründungsversammlung, die Liste der Mitglieder und des kantonalen Vorstandes sowie ein Budget für das folgende Jahr. Jeder neue kantonale Verband muss allen Klubs/Vereinen des Kantons, welche die gleiche Sportart praktizieren, die Möglichkeit geben, Mitglied zu werden. 3 Für Sportarten, bei welchen es nur einen Klub/Verein im Kanton gibt, kann ihm der Charakter als kantonaler Verband zugesprochen werden, wenn er die unter Artikel 10 aufgeführten kumulativen Voraussetzungen erfüllt. 4 Es wird nur 1 kantonaler Verband pro Sportart auf dem Kantonsgebiet anerkannt.

Art. 10

Kumulative Voraussetzungen 1 Der kantonale Verband muss einem nationalen Verband angeschlossen sein, die Mitglied von Swiss Olympic ist. 2 Er muss eine Jugend-Bewegung anbieten oder eine regelmässige sportliche Aktivität belegen können und das ganze Kantonsgebiet abdecken.

Art. 11

Bestimmungsmodalitäten 1 Die den anerkannten kantonalen Verbänden jährlich zugesprochenen Beiträge setzten sich aus den folgenden Elementen zusammen: a) eine Grundpauschale, die in Anhang 1 - von der Kommission nach genauen und angegebenen Kriterien berechnet - präzisiert ist und Bestandteil des vorliegenden Reglements bildet, und b) ein variabler Teil, welcher höchstens 12 Prozent des ordentlichen Betrags betragen darf, den die Loterie Romande dem Kanton Wallis jährlich für den Sport zuspricht, abzüglich der Beträge, die im Rahmen der CPORS-Entscheidungen entrichtet wurden. Der angewandte Ansatz wird von der Kommission jährlich festgelegt. Dieser Anteil wird den kantonalen Verbänden im Verhältnis ihrer Aktivmitglieder zwischen dem 5. und dem vollendeten 20. Altersjahr, die dem Klub/Verein namentlich am 31. Dezember des Vorjahres angehören, weiterverteilt; c) der jährliche Beitrag darf in keinem Fall höher sein als 60 Prozent des Betrages des ordentlichen Betriebsaufwandes des kantonalen Verbandes - im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025. Die Zuweisungen des kantonalen Verbandes, insbesondere an seine Klubs/Vereine, an seine Reserven, an seine Abschreibungen, an seine verschiedenen Fonds sowie an andere Sportgruppierungen oder Drittverbände werden nicht als ordentliche Betriebsausgaben eingestuft. 2 Wenn die verfügbaren Aktiven eines kantonalen Verbandes mehr als 2 Rechnungsjahre ausmacht, kann der jährliche Beitrag von der Kommission, dem zuvor informierten Verband, reduziert werden. 3 Für jeden neuen kantonalen Verband wird die Pauschale von der Kommission analog zu den Pauschalen für andere ähnliche kantonale Verbände festgelegt. 4 Die Kommission kann einen ausserordentlichen Beitrag "à fonds perdu" gewähren, um die Gründung und den Aufbau eines neuen kantonalen Verbandes oder sogar eines Klubs/Vereins zu fördern.

Art. 12

Rechtfertigung und Kontrolle 1 Jeder Begünstigte muss innerhalb der gegebenen Frist einen Bericht über seine Tätigkeiten des vergangenen Geschäftsjahres einreichen, der den Verwendungszweck der gewährten Beiträge und den jährlichen Betrag der Ausgaben für die Ausbildung Jugendlicher, die Nachwuchsförderung, die Jahresrechnung, die genauen Mitgliederzahlen seiner Klubs/Vereine sowie weitere, durch die Kommission eingeforderten Informationen, enthält. 2 Die von der Kommission gewährten jährlichen Beiträge müssen vollumfänglich eingesetzt werden, insbesondere für die Entwicklung der Jugendlichen und des Nachwuchs, das Programm SKA, den Betrieb seines Ausbildungszentrums, die Ausbildung seiner Leiter und die Förderung der betreffenden Sportart. 3 Die Kommission kann bei den Begünstigten Kontrollen durchführen.

Art. 13

Ausbildungszentrum der kantonalen Sportverbände- und Vereine 1 Ein kantonaler Verband kann für den Betrieb eines Ausbildungszentrums im Wallis, das er für die Nachwuchssportler, unter 23 Jahren und aus dem ganzen Kanton stammend, betreibt, Beiträge erhalten. 2 Das von Swiss Olympic anerkannte und von den betroffenen nationalen Verbänden genehmigte Konzept muss von der Kommission bestätigt werden. 3 Damit ein neues Ausbildungszentrum in den Genuss von Beiträgen gelangen kann, muss die Kommission ab der Projektkonzeption integriert werden. 4 Wenn mehrere verschiedene, von Swiss Olympic anerkannte Sportarten in den Verband integriert sind, gilt jede dieser Sportarten als eigenständig und kann Gegenstand eines spezifischen Antrags sein. 5 Der begünstigte kantonale Verband muss der Kommission jedes Jahr ein Antrag um Beiträge einreichen, dem das Budget und eine genaue Beschreibung der Aktivitäten beizulegen sind. 6 Bei Erneuerung des Antrags muss der kantonale Verband bei der Kommission insbesondere die Jahresrechnung des vergangenen Jahres, eine Kopie der bezahlten Rechnungen, den Rapport der Rechnungsrevisoren, die Liste der unter 23-jährigen die das Zentrum regelmässig besucht haben sowie das Betriebsbudget des kommenden Jahres einreichen. 7 Falls ein kantonaler Verband auf sein eigenes Ausbildungszentrum im Wallis verzichtet und mit anderen Kantonen zusammenarbeitet, um ein interkantonales Zentrum zu schaffen, kann von der Kommission ein jährlicher Beitrag gewährt werden. 8 Die Details werden in Anhang 2 festgelegt, welcher integraler Bestandteil dieses Reglements bildet. 4.2 Jährliche Beiträge für Gruppierungen mit sportlichem Charakter

Art. 14

Anspruchsberechtigte 1 Gruppierungen mit sportlichem Charakter, welche die unter Artikel 15 aufgeführten Bedingungen erfüllen und von der Kommission anerkannt werden, können jährliche pauschale Beiträge erhalten. 2 Jede neue Gruppierung mit sportlichem Charakter kann bei der Kommission ein Gesuch um Beiträge einreichen, welchem die Statuten beizulegen sind.

Art. 15

Voraussetzung 1 Der Begünstigte muss ein regelmässiges Sport- und Bewegungsangebot anbieten, das unter das Konzept "Sport für alle“ fällt.

Art. 16

Bestimmungsmodalitäten 1 Der jährliche Beitrag für sportliche Gruppierungen besteht aus einer Pauschale die von der Kommission bestimmt wird. 2 Der jährliche Beitrag darf in keinem Fall höher sein als 60 Prozent des Betrages des ordentlichen Betriebsaufwandes der sportlichen Gruppierung; im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025. Die Zuweisungen der sportlichen Gruppierung, insbesondere an ihre Klubs/Vereine, an ihre Reserven, an ihre Abschreibungen und an ihre verschiedenen Fonds oder an Dritte werden nicht als ordentliche Betriebsausgaben eingestuft. 3 Wenn die verfügbaren Aktiven einer Gruppierung mit sportlichem Charakter mehr als 2 Geschäftsjahre umfasst, kann die Jahrespauschale von der Kommission für die zuvor informierte Gruppierung gekürzt werden. 4 Für jede neue Gruppierung mit sportlichem Charakter wird die Jahrespauschale von der Kommission in Analogie zu anderen ähnlichen Gruppierungen festgelegt. 5 Die Kommission kann einen ausserordentlichen Beitrag "à fonds perdu" gewähren, um die Gründung und den Aufbau einer neuen Gruppierung mit sportlichem Charakter oder sogar einer Klubs/Vereins zu fördern.

Art. 17

Rechtfertigung und Kontrolle 1 Jeder Begünstigte muss innerhalb der gegebenen Frist einen Bericht über die Tätigkeiten des vergangenen Geschäftsjahres einreichen, der den Verwendungszweck der gewährten Beiträge-, die Jahresrechnung-, die genauen Mitgliederzahlen- sowie weitere, durch die Kommission eingeforderten Informationen, enthält. 2 Die von der Kommission gewährten jährlichen Beiträge müssen vollständig verwendet werden, insbesondere für die Entwicklung der Jugendlichen und des Nachwuchs, die Ausbildung seiner Leiter und die Förderung der betreffenden Sportart. 3 Die Kommission kann bei den Begünstigten Kontrollen durchführen. 4.3 Punktuelle Beiträge

Art. 18

Anspruchsberechtigte 1 Punktuelle Beiträge, wie diese in Art. 8 Abs. 2 vorgesehen sind, können gewährt werden, insbesondere an: a) von der Kommission anerkannte kantonale Verbände; b) von der Kommission anerkannte Sportklubs/Vereine, die Mitglied eines kantonalen Verbandes sind; c) Gemeinden oder öffentliche Institutionen; d) Organisatoren von Sportwettkämpfen, internationalen Juniorenturnieren, Volksläufen und Veranstaltungen zur Förderung des Breitensports; e) Sportler, welche die unter Artikel 22 festgelegten Bedingungen für den Erhalt eines Stipendiums erfüllen; f) von der Kommission anerkannte Gruppierungen mit sportlichem Charakter; g) von der Kommission anerkannte Sportklubs/Vereine, die Mitglied einer Gruppierung mit sportlichem Charakter sind.

Art. 19

Bau, Renovation und Umbau von nicht schulischen Sportanlagen 1 Der Bau von nicht schulischen Sportanlagen, wie unter Artikel 8 Absatz 2 Buchstabe a des vorliegenden Reglements definiert, kann entsprechend der anerkannten Kosten unterstützt werden, unter der Bedingung, dass ein Klub/Verein einem kantonalen Verband angehört und nach Ende der Arbeiten dort regelmässig trainiert. 2 Vollständige Renovationen und Umbauten (höchstens ein Beitrag alle 15 Jahre) von nicht schulischen Sportanlagen können entsprechend aller anerkannten Kosten unterstützt werden. 3 Der Antragsteller muss folgende Bedingungen erfüllen: a) Eigentümer des Grundstücks sein oder ein Nutzniessungsrecht von mindestens 20 Jahren nachweisen können; b) einen anerkannten und dringenden Bedarf, mit einer Vormeinung des kantonalen Verbandes, belegen können; c) sich formell zu verpflichten, die Anlagen zu Vorzugstarifen oder gratis zur Verfügung zu stellen, insbesondere für vom kantonalen Sportamt organisierte J+S Kurse und Lager, für kantonale Verbände, Klubs/Vereine, Schulen und für andere nicht gewinnorientierte Organisationen mit sportlichem Hintergrund; d) durch den Einsatz spezieller, geeigneter Systeme möglichst viel Energie und Wasser einzusparen und dies bei der Einreichung des Beitragsgesuchs beim kantonalen Sportamt zu belegen. 4 Keine Beiträge werden gewährt für: a) die Betriebskosten, namentlich jene im Zusammenhang mit dem Unterhalt, dem Betrieb und der Amortisierung von Anlagen; b) den Kauf von Bauland; c) jene Teile der Anlage, die nicht für die effektive Ausübung von Sport dienen, nämlich: 1. Buvetten und Restaurants, 2. Materialräume, 3. technische Räume, 4. Parkplätze, 5. Zufahrtswege (Strassen, Wege und Rampen), 6. Anlagen, die für die Zuschauer bestimmt sind (Tribünen, Logen, Verkaufsbereiche), 7. Fahrzeuge und Maschinen für den Unterhalt, 8. Bereiche, welche nicht der Ausübung des Sports dienen; d) Bergbahnen, Bau und Beleuchtung von Skipisten. 5 Der Antragsteller muss der Kommission vor Beginn der Arbeiten ein begründetes Gesuch unterbreiten, dem die detaillierten Pläne, das Baubudget, der Finanzierungsplan und die Vormeinung des kantonalen Verbandes oder der Gruppierung mit sportlichem Charakter beigelegt sind. 6 Die Bedingungen für die Gewährung eines Beitrages und dessen Höhe werden in Anhang 3 festgelegt, der ein integraler Bestandteil dieses Reglements ist. Art. 20 nicht schulisches Sportmaterial 1 Es können nur Käufe von nicht schulischem Material mit Bezug zur effektiven Ausübung der jeweiligen Grundsportart unterstützt werden. 2 Für persönliche Ausrüstung, persönliches Material und Bekleidung wird kein Beitrag gewährt. 3 Vor allen Käufen muss der Antragsteller bei der Kommission ein Gesuch einreichen, dem die Offerten beizulegen sind. 4 Die Bedingungen für die Gewährung eines Beitrages werden in Anhang 4 festgelegt, der ein integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 21

Sportwettkämpfe, internationale Juniorenturniere, Volksläufe und Veranstaltungen zur Förderung des Breitensports 1 Können mit bis zu höchstens 5 Prozent der zulässigen Ausgaben unterstützt werden: a) interkantonale, grenzüberschreitende, nationale und internationale Sportwettkämpfe für Junioren und Senioren, die im Jahreskalender eines nationalen Verbandes oder einer Gruppierung mit sportlichem Charakter - die Swiss Olympic angeschlossen ist - aufgeführt oder die von der Sport-Fonds Kommission zugelassen sind; b) Juniorenturniere, die im Jahreskalender eines Swiss Olympic angeschlossenen nationalen Verbandes aufgeführt sind und an denen schweizer und ausländische Junioren-Spitzenathleten von internationalem Niveau teilnehmen; c) Volksläufe, die von den anerkannten und zuständigen kantonalen Verbänden eine positive Vormeinung erhalten haben und bei denen mehr als 300 Teilnehmer (am Start des Rennens) teilnehmen und die in einer offiziellen Rangliste erfasst werden; die Kommission behandelt die Sonderfälle; d) Veranstaltungen, die den Breitensport fördern und die mehr als 2'500 Teilnehmer vereinen. 2 Ein zusätzlicher Beitrag von 20 Prozent des Grundbetrags kann für sportliche und körperliche Aktivitäten, die speziell für Jugendliche bis zum vollendeten 20. Altersjahr organisiert werden, gewährt werden. 3 Die Veranstaltung muss vollständig oder teilweise im Wallis stattfinden. 4 Jeder Organisator einer zu unterstützenden Veranstaltung muss einen guten Ruf geniessen und dem Gesuch die positive Vormeinung des Präsidenten des betroffenen kantonalen Verbandes beilegen. 5 Jeder Organisator einer vom Sport-Fonds unterstützten Veranstaltung muss dieser Organisation eine angemessene Sichtbarkeit garantieren (Banner am Austragungsort, Logo auf den Programmen usw.). Andernfalls behält sich die Kommission das Recht vor, den Beitrag um bis zu 25 Prozent des zu zahlenden Betrags zu kürzen, wobei der Empfänger bereits im Schreiben mit der Beitragszusage über diese Eventualität informiert wird. 6 Jeder Organisator einer Veranstaltung, der einen vom Sport-Fonds unterstützten Beitrag erhält, muss die Förderung des kantonalen Nachwuchssports aktiv unterstützen, und zwar nach den von der Kommission festzulegenden und von allen betroffenen Parteien im Voraus akzeptierten Modalitäten. 7 Jeder Organisator einer vom Sport-Fonds unterstützten Veranstaltung muss die Nachhaltigkeit durch Umsetzung des vom Staat Wallis herausgegebenen Handbuchs fördern. Dieses Element muss vom Organisator bei der Einreichung seines Beitragsantrags beim kantonalen Sportamt bestätigt werden. 8 Organisationen, die einen Grossteil ihrer Gewinne wieder ausschütten, können keine Beiträge erhalten. 9 Der Organisator muss vor dem Wettkampf/der Veranstaltung einen Antrag auf einen Beitrag an die Kommission richten, dem unbedingt das ausgefüllte und unterschriebene Musterbudget, die Beschreibung des Wettkampfes/der Veranstaltung einschliesslich der Hervorhebung der ehrenamtlichen Helfer sowie gegebenenfalls das detaillierte Programm und das vorläufige Budget der geplanten Aktivität "Jugend" beigefügt sein müssen. 10 Der Beitrag für nationale - internationale Wettkämpfe im Zusammenhang mit neuen Sportarten, die noch nicht bei Swiss Olympic angegliedert sind, unterliegt dem Entscheid der Kommission. 11 Die Bedingungen für die Gewährung, die zulässigen Ausgaben und die Höhe dieses Beitrages sind in Anhang 5 festgelegt, der integraler Bestandteil dieser Verordnung ist.

Art. 22

Sportstipendien 1 Sportler unter 23 Jahren und solche über 23 Jahren, welche vorselektioniert sind für Olympische Spiele oder Weltmeisterschaften von Sportarten, die Swiss Olympic angegliedert sind, aber nicht im Programm der Olympischen Spiele vorgesehen sind, können ein Sportstipendium erhalten. Die Kommission kann auf Anträge von älteren Sportlern eingehen, die besondere Sportarten ausüben. Dabei müssen alle folgende Grundbedingungen erfüllt werden: a) sie sind Inhaber einer Swiss Olympic Talent Card Gold, Silber, Bronze, Elite oder National; b) sie absolvieren eine schulische oder berufliche Ausbildung oder haben bereits eine Grundausbildung nach der obligatorischen Schulzeit abgeschlossen; c) sie müssen eine vorbildliche Ethik und ein vorbildliches Verhalten an den Tag legen, insbesondere dürfen sie keine Dopingmittel verwenden; d) sie müssen über eine Bescheinigung ihres nationalen Sportverbands/- vereins über die Vorauswahl für die Weltmeisterschaften verfügen; e) sie sind seit mindestens seit 2 Jahren im Wallis wohnhaft; f) es werden keine Beiträge aus anderen Kantonen kumuliert. 2 Der Antragsteller oder seine gesetzlichen Vertreter müssen der Kommission zu Beginn der Saison ein entsprechendes unterschriebenes Gesuch einreichen, dem der dazugehörige Fragebogen beizulegen ist. 3 Am Ende der Saison müssen der Begünstigte oder seine gesetzlichen Vertreter der Kommission sämtliche Rechnungsbelege, welche im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit stehen, aushändigen. Der Betrag des Beitrages wird anschliessend aufgrund der anerkannten Ausgaben berechnet. Der Beitrag kann nicht höher sein als 60 Prozent des Fehlbetrages im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025. 4 Für Sportarten, die im Programm der Olympischen Spiele aufgeführt sind, kann das Sportstipendium höchstens drei Mal auf die Dauer einer Olympiade (4 Jahre) erhalten werden. 5 Für Sportarten, die Swiss Olympic angegliedert sind, nicht aber im Programm der Olympischen Spiele aufgeführt sind, kann das Sportstipendium für jede Weltmeisterschaft erhalten werden. 6 Der Sport-Fonds kann ein "Team Valais-Wallis" zusammenstellen und mitfinanzieren, das alle potenziellen Walliser Athleten umfasst, die an den nächsten Olympischen Spielen teilnehmen möchten. Athleten können im Laufe der 4 Jahre in dieses kantonale Team aufgenommen werden. 7 Jeder Athlet kann einen jährlichen Pauschalbetrag erhalten, der von der Kommission festgelegt wird, sofern ein nachgewiesener finanzieller Bedarf im Zusammenhang mit der sportlichen Aktivität besteht. 8 Die finanziellen Bedingungen für die Gewährung und die Höhe dieses Beitrages sind in Anhang 6 festgelegt, der integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 23

Finanzielle Unterstütstung für 100-, 150- und 200-jähriges Jubiläum eines Sportklubs, eines Sportvereins oder eines kantonalen Sportverbandes 1 Kantonale Verbände und Walliser Sportvereine, die einem kantonalen Verband angehören, die ein solches Jubiläum feiern, können unterstützt werden. 2 Der Antragsteller muss bei der Kommission zwingend vor dem Jubiläum ein Gesuch einreichen. 3 Das Dossier muss mindestens enthalten: a) eine Beschreibung der anfragenden Einheit; b) das sportliche oder mit sportlichen Aktivitäten verbundene Programm; c) das voraussichtliche Budget für das gesamte geplante Sportprogramm. 4 Die Bedingungen für die Erteilung eines Beitrages und dessen Höhe werden in Anhang 7 festgelegt, der integraler Bestandteil dieses Reglements ist.

Art. 24

Walliser Sportwoche und Walliser Sportverdienste 1 Die Walliser Sportwoche, welche die Walliser Sportverdienste integriert, kann durch den Sport-Fonds finanziert werden. 2 Die Kommission legt jedes Jahr die Höhe des Beitrages fest, mit dem die Durchführung dieses Ereignisses von kantonaler Bedeutung finanziert werden soll. Ein erster Betrag, der maximal 75 Prozent des vorgesehenen Betrags ausmacht, kann vor der Veranstaltung bezahlt werden. Der Restbetrag wird nach Erhalt des von einer anerkannten Treuhandgesellschaft geprüften Rechnungsabschlusses durch das kantonale Sportamt ausgezahlt. 3 Die Zusammenarbeit mit den kantonalen Sportverbänden und den Gruppierungen mit sportlichem Charakter muss sowohl für die Sportwoche als auch für die Sportverdienste gefordert und erreicht werden. 4 Der Sport-Fonds kann Preisträger und nominierte Nachwuchssportler unterstützen. 5 Die Bedingungen für die Verleihung der Walliser Sportverdienste werden in Vereinbarungen mit den verschiedenen Partnern festgelegt. 6 Die Partner, vertreten durch das kantonale Sportamt, können Dritte mit der Planung, Vorbereitung und Konkretisierung der Sportwoche beauftragen. Dieses Mandat kann durch den Sport-Fonds finanziert werden.

Art. 25

Kantonale Sportplattform 1 Der Sport-Fonds – in Zusammenarbeit mit dem kantonalen Sportamt – unterstützt den Betrieb, die Überwachung und die Entwicklung der kantonalen Sportplattform mit folgenden Dienstleistungen: a) eine interaktive Karte mit den wichtigsten Sportanlagen; b) Informationen zuhanden der verschiedenen Partner (kantonale Verbände, Veranstalter, Klubs/Vereine, Freiwillige, Gemeinden und Private); c) eine Agenda mit den wichtigsten Sportveranstaltungen im Wallis; d) Kontaktangaben der kantonalen Verbände. 2 Neue Module können jederzeit in die Plattform integriert und durch den Sport-Fonds mitfinanziert werden. 5 Übergangsbestimmung

Art. 26

Übergangsbestimmungen 1 Beitragsgesuche, die vor dem Inkrafttreten dieses Rechtsaktes eingereicht wurden, werden nach den bisherigen Bestimmungen behandelt. Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Quelle Publikation 06.12.2023 01.12.2023 Erlass Erstfassung RO/AGS 2023-126 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Quelle Publikation Erlass 06.12.2023 01.12.2023 Erstfassung RO/AGS 2023-126 935.700-A1 Anhang 1 zu Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe a: Jährliche Grundpauschale an kantonale Verbände (Stand am 01.12.2023) Art. A1-1 Tabelle Kantonaler Verband Pauschale 2023 1 Walliser Fussballverband Fr. 280'000.- 2 Ski Wallis Fr. 317'000.- 3 Gym Valais/Wallis Fr. 165‘000.- 4 Regionaler Verband Tennis Wallis Fr. 149'000.- 5 Walliser Leichtathletik Verband Fr. 118'500.- 6 Walliser Golfverband Fr. 47'000.- 7 Walliser Basketballverband Fr. 50'500.- 8 Ice Hockey Valais-Wallis Fr. 60’500.- 9 Walliser Schiesssportverband Fr. 55'000.- 10 Walliser Schwimmverband Fr. 27'000.- 11 Walliser Badmintonverband Fr. 30'000.- 12 Walliser Volleyballverband Fr. 42'000.- 13 Walliser Judo & Ju-Jitsu Verband Fr. 15'000.- 14 Walliser Reiter Verband Fr. 17'000.- 15 Walliser Eiskunstlauf Verband Fr. 12’500.- 16 Walliser Radfahrerverband Fr. 25'500.- 17 Walliser Kantonaler Schwinger-Verband Fr. 5'500.- 18 Walliser Handballverband Fr. 5'500.- 19 Walliser Tischtennisverband Fr. 8'000.- 20 Walliser Bogenschützen Verein Fr. 7'500.- 21 Walliser Fechtverband Fr. 18'500.- A1 22 Walliser Karate Verband Fr. 43'000.- 23 Walliser Amateurringerverband Fr. 6'500.- 24 Curling Valais/Wallis Fr. 6’500.- 25 Segelkreis “Vieux Chablais“ Fr. 4'500.- 26 Walliser Pétanque Verband Fr. 9'500.- 27 Orientierungslauf-Gruppe Wallis Fr. 3'500.- 28 Kantonaler Boccia-Verband Wallis Fr. 3'500.- 29 Walliser Sport-Kegler-Verband Fr. 3'500.- 30 W. States Pool Billard Fr. 4'000.- 31 Walliser Schachbund Fr. 6'000.- 32 Ruder-Klub “Valais Léman“ Fr. 3'500.- 33 Martigny District Baseball Fr. 3'500.- 34 Walliser Rugby Verband Fr. 3'500.- 35 Kayak Club Chablais Fr. 3'500.- 36 Walliser Unihockey Verband Fr. 25'500.- 37 Walliser Ski Alpinismus Verband Fr. 5'500.- 38 Subaquatique Valais Fr. 3'500.- 39 Walliser Sportkletterverband Fr. 18'500.- 40 Valais-Wallis Triathlon Fr. 4’000.- 41 Croquet Valais-Wallis Fr. 3'500.- TOTAL (in Franken) Fr. 1'621’500.- 935.700-A2 Anhang 2 zu Artikel 13 Absatz 8: Jährliche Finanzhilfe für ein Ausbildungszentrum eines kantonalen Verbandes (Stand am 01.12.2023) Art. A2-1 Grundsätzliches 1Ein von einem kantonalen Verband gegründetes und verwaltetes Ausbildungszentrum muss es den Nachwuchssportlern aus dem ganzen Kanton ermöglichen: a) unter optimalen und an ihr Niveau angepassten Rahmenbedingungen und unter der Leitung von diplomierten Trainern zu trainieren, und b) die Trainingszeiten des Ausbildungszentrums auf die schulischen Unterrichtszeiten abzustimmen, sodass gleichzeitig ein Studium oder eine Berufslehre möglich ist und sich beide Aktivitäten miteinander vereinbaren lassen. Art. A2-2 Höhe der finanziellen Beiträge 1Die Besonderheiten, die mit dem Beitrag verbunden sind, sind die folgenden: a) die jährlichen Beiträge für den Betrieb des Ausbildungszentrums betragen 20 Prozent der anerkannten effektiven Kosten, wobei höchstens 50'000 Franken gewährt werden; b) interkantonale Zentren werden – insofern sie von der Kommission anerkannt sind - analog behandelt. Die Beträge werden von der Kommission jährlich bestimmt und berücksichtigen die Anzahl jungen Walliser, welche diese Zentren besuchen; c) ist ein Ausbildungszentrum derselben Sportart auf mehrere kantonale dezentrale Standorte verteilt, wird nur ein jährlicher Beitrag gewährt; d) für jede der von der Kommission anerkannten Sportarten kann ein Beitrag für eine einzelne Sportart gewährt werden. A2 Art. A2-3 Anerkannte Kosten 1Zu den anerkannten Kosten zählen namentlich: a) die Ausgaben im Zusammenhang mit der sportlichen Betreuung (Trainer, Physiotherapeuten, Ärzte, usw.); b) die Ausgaben für die Miete der nötigen Anlagen und Infrastrukturen für die sportliche Aktivität; c) Leasingkosten für einen Bus, welcher den Transport von Jugendlichen zwischen dem Ausbildungszentrum, der Schule oder dem Wettkampfort erlaubt. Art. A2-4 Administrative Formalitäten 1Ein Verband, der ein Ausbildungszentrum einrichten und betreiben möchte, muss der Kommission vor Beginn der Saison einen schriftlichen Antrag zukommen lassen, der mindestens die folgenden Dokumente enthält: a) eine Beschreibung der vorgeschlagenen Struktur; b) die Vormeinung des nationalen Verbandes/des nationalen Vereins; c) die Anzahl der in den nächsten 12 Monaten im Zentrum aktiven Jugendlichen; d) die Liste der Talent Cards von Swiss Olympic, die sich im Besitz der jungen Sportler befinden, die das Zentrum integriert werden; e) die Vormeinung der SKA, ausgestellt vom Präsidenten dieser Kommission; f) die Liste und die Qualifikation der eingestellten Trainer; g) das jährliche provisorische Budget; h) das jährliche Trainingsprogramm für die jungen Athleten; i) die Höhe des Mitgliedsbeitrags, der von jedem jungen Sportler erhoben wird. 2Am Ende der Saison muss der Verband einen detaillierten Bericht über die tatsächlich durchgeführte Tätigkeit, eine Liste der jungen Sportler, die an den Aktivitäten des Zentrums teilnehmen, und die vom Präsidenten des Vereins/Verbandes beglaubigte Abrechnung des Ausbildungszentrums übermitteln. 3Nach Prüfung dieser Unterlagen durch das kantonale Sportamt kann die Auszahlung erfolgen. A2 4Der Verband muss jedes Jahr vor Beginn der Sportsaison ein ausführliches Dossier bei der Kommission einreichen. 935.700-A3 Anhang 3 zu Artikel 19 Absatz 6: Bau, Renovation und Umbau von nicht schulischen Sportanlagen und Sportinfrastrukturen (Stand am 01.12.2023) Art. A3-1 Tabelle 1Der Beitrag beläuft sich auf 20 Prozent der anerkannten Kosten, wobei folgende Obergrenzen gelten: a) Sportplätze, Spielfelder und Leichtathletikanlagen: Naturrasen (100 x 60m) Fr. 45’000.- Kunstrasen (100 x 60m) Fr. 90’000.- Beachsoccer-Feld Fr. 10’000.- Beachvolleyballfeld Fr. 6’000.- Tartanbahn Fr. 90’000.- Leichtathletikanlagen (Bahnen, Weitsprunggrube, Wurfkreise und andere fixe Anlagen) Fr. 20’000.- Pro Umkleidekabinen für Teams 24m2 (höchstens 6) Fr. 12’000.- Pro Umkleidekabinen für Schiedsrichter 12m2 (höchstens 2) Fr. 6’000.- Beleuchtung Fr. 20’000.- Spielerunterstand Fr. 3’000.- Bewässerung Fr. 15’000.- Agorespace (mindestens 100m2) Fr. 10’000.- Ballfang-/Schutzgitter/-Netze (Gitter) (300m) Fr. 8'000.- Finnenbahn Fr. 8.- /pro Meter (aber) max. Fr. 8’000.- A3 b) Eisbahn: Eisfeld Fr. 90’000.- Banden/Plexiglas/Boxen/Ersatzbänke, usw. Fr. 45’000.- Bedachung Fr. 70’000.- Vollständige Schliessung Fr. 70’000.- Maschine Eisherstellung (eine pro Standort) Fr. 70’000.- Pro Umkleidekabinen für Teams 42m2 (höchstens 6) Fr. 21'000.- Pro Umkleidekabinen für Schiedsrichter 18m2 (höchstens 2) Fr. 9’000.- Anzeigetafel, Match-Uhr Fr. 20’000.- Beleuchtung nicht gedeckte Eisbahn Fr. 20’000.- Beleuchtung gedeckte Eishalle (Innenanlage) Fr. 40’000.- c) Curling-Halle: Eisfläche / Bahnen (4 Bahnen, notwendig und berücksichtigt) Fr. 60’000.- Bedachung Fr. 40’000.- Vollständige Schliessung Fr. 40’000.- Maschine Eisherstellung (eine pro Standort) Fr. 60’000.- Pro Umkleidekabine 18m2 (höchstens 4) Fr. 9’000.- Pro Umkleidekabine 12m2 für Offizielle (höchsten 2) Fr. 6’000.- Innenbeleuchtung Fr. 20’000.- Uhr / Anzeigetafel pro Bahn Fr. 1’500.- A3 d) Dojo Karaté/Judo: Bau und Renovation (alles inkl.) Fr. 40’000.- Pro Umkleidekabine 30m2 (höchstens 2) Fr. 15’000.- e) Schiessstand für Sportschiessen und Bogenschiessen: Pro elektronische Scheibe (max. 6) Fr. 3’000.- Pro manuelle Scheibe (max. 6) Fr. 1'500.- Pro Stand (höchstens 1) Fr. 27’000.- Pro Lärmschutzkanal (max. 6) Fr. 2’500.- f) Tennisanlagen: Pro Feld (höchstens 2) Fr. 15’000.- Tenniswand Fr. 9’000.- Pro Umkleidekabine 18m2 (max. 4) Fr. 9’000.- Pro Umkleidekabine für Schiedsrichter 12m2 (höchsten 2) Fr. 6'000.- Beleuchtung pro Aussenanlage Fr. 9’000.- Ballfang pro Feld (Gitter) Fr. 4'000.- g) Squash- und Paddelanlagen: Pro Squashfeld (max. 2) Fr. 7’500.- Pro Paddelanlage (max. 2) Fr. 15’000.- Pro Umkleidekabine 18m2 (höchstens 2) Fr. 9’000.- A3 Bedachung Fr. 15'000.- h) Golf-Practice: Driving Range Fr. 12’000.- Bewässerungssystem Fr. 15'000.- Pro Umkleidekabine 24m2 (höchstens 2) Fr. 12’000.- Gitter und Schutznetze Fr. 15'000.- Beleuchtung Fr. 15'000.- Distanzanzeige (höchstens 10) Fr. 500.- i) Berghütten und ähnliche Anlagen: Bau und Renovation Fr. 50’000.- j) BMX-Piste, Pump-Track und Skill-Parks: Bau einer Piste (olympischer Standard) Fr. 60’000.- Startrampe von 5m Höhe Fr. 8’000.- Startrampe von 8m Höhe Fr. 12’000.- Pro Umkleidekabine 18m2 (höchstens 2) Fr. 9’000.- Beleuchtung Fr. 15’000.- Schutzeinzäunung/Gitter Fr. 6'000.- A3 k) Skatepark, Kletterwand und ähnliche Anlagen: Bau und Ausstattung der Anlagen inkl. Teppiche Fr. 18’000.- l) Boccia-, Pétanque- und ähnliche Anlagen: Pro gedeckte Bahn Fr. 6’000.- Pro Aussenbahn Fr. 1’500.- Pro Umkleidekabine 18m2 (höchstens 4) Fr. 9’000.- Pro Umkleidekabine 12m2 für die Schiedsrichter/Offizielle (max. 2) Fr. 6’000.- Innenbeleuchtung Fr. 25’000.- Aussenbeleuchtung Fr. 12’000.- Anzeigetafel (pro Piste) Fr. 1’000.- m) Schwimmbäder: Neubauten und Renovationen: Aussenbecken, inkl. Technikraum, Maschinen, Umkleidekabinen, Beleuchtung, usw. proportional der Benutzung eines Klubs (6 50m-Bahnen). Eine Berechnung wird ebenfalls für 25m-Schwimmbecken vorgenommen. Bei der Berechnung der Beiträge werden nur die von einem anerkannten Schwimmclub effektiv benützten Stunden berücksichtigt. Fr. 100’000.- Innenbecken, inkl. Technikraum, Maschinen, Umkleidekabinen, Beleuchtung, usw. proportional der jährlichen Benutzung eines Klubs (6 50m-Bahnen). Eine Berechnung wird ebenfalls für 25m-Schwimmbecken vorgenommen. Bei der Berechnung der Beiträge werden nur die von einem anerkannten Schwimmclub effektiv benützten Stunden berücksichtigt. Fr. 200’000.- A3 Bermerkungen: 1. das Projekt muss der vom Bundesamt für Sport publizierten in Kraft gesetzten Norm “Grundlagen für Planung“ entsprechen, 2. der Walliser Schwimmverband muss für die Ausarbeitung eines Bauprojekts sowie für Sanierungs- und/oder Renovationsarbeiten konsultiert werden, 3. zum Erlernen des Schwimmens wird empfohlen, die Becken mit einem Hub-Boden auszurüsten. Ein spezieller Beitrag von 20 Prozent, jedoch höchstens Fr. 50‘000.-, wird für diesen Hub-Boden subsidiär gewährt, 4. ein vom kantonalen Schwimmverband anerkannter Schwimmclub muss das Schwimmbad regelmässig zu seinem Training benutzen. n) Tauchen: Pro Kompressor Fr. 4'000.- o) Für urbane Outdoor-Fitness-Elemente: Pro Gemeinde (alle 15 Jahre) Fr. 1.- pro Person mit Wohnsitz in der Gemeinde, aber maximal Fr. 12'500.-. p) Für Umkleidekabinen mit gemischter Nutzung (Sommer- und Wintersport): Pro Umkleidekabine 30m2 (max. 2) Fr. 15’000.- q) Tatsächliche freiwillige Arbeitsstunden, die von Mitgliedern des Vereins oder des Verbands bei einem Bau/einer Renovierung geleistet werden: A3 Höchstbeitrag in Die Stunden werden mit CHF 35 pro Stunde berechnet, aber nur für Bauten/Renovierungen, die einen Beitrag aus dem Sport-Fonds erhalten. Fr. 10’000.- r) Anlagen und Infrastrukturen im Zusammenhang mit Seilbahnen, Bergbahnen und Skiliften sowie die Beleuchtung und der Bau von permanenten Skipisten erhalten keine Beiträge aus dem Sport-Fonds. 935.700-A4 Anhang 4 zu Artikel 20 Absatz 4: Erwerb von Sportmaterial (Stand am 01.12.2023) Art. A4-1 Prinzipen 1Die Höhe des finanziellen Beitrages wird auf 20 Prozent der anerkannten Kosten festgelegt. 2 Folgendes Material wird nicht subventioniert: a) Persönliches Sportmaterial; b) Sportbekleidung, Trikots und Ausrüstung; c) Torhüterausrüstungen aller Sportarten; d) Verbrauchsmaterial (Kleinmaterial wie Bälle, Spielbälle, Reifen, Bänder, Startnummern, Netze, Schläger, Federbälle, usw.); e) Übermittlungsgeräte, Funkgeräte, LVS und Videokameras (ausser für kantonale Verbände mit einem von der Kommission bestimmter Anzahl); f) Elektronische Messgeräte (Pulsmesser, Blutdruck-, Kalorien-, Schrittzähler, Höhenmesser, usw.); g) Medizinische Geräte; h) Fahrzeuge; i) Boote, welche nicht der Ausbildung und der Sicherheit von Wasserwettkämpfen dienen; j) Flugzeuge; k) Rettungsmaterial/-maschinen; l) Verwaltungs- und Werbematerial; m) Informatikmaterial (Hard- und Software), mit Ausnahme des Synchronschwimmens; n) Persönliche Waffen; o) Fahrräder; A4 p) Maschinen und Apparate für den Unterhalt, die Markierung und Abgrenzung von Spielfeldern (Walzen, Rasenmäher, Pistenfahrzeuge, Maschinen zur Präparierung von Oberflächen (Eis), mobile Bewässerungssysteme usw.); q) Kompressoren für Bälle; r) Tauchflaschen; s) Tiere; t) Musik- und Beschallungsanlagen, ausser für Synchronschwimmen; u) Zusätzliche Kosten (Transport, Lieferung, Montage, Zollkosten), welche 15 Prozent des Materialwertes überschreiten; v) Fahrradträger, Skiträger, Anhänger, usw. 3Jegliches weitere Sportmaterial, welches nicht oben erwähnt ist, wird analog von der Kommission behandelt. 935.700-A5 Anhang 5 zu Artikel 21 Absatz 11: Sportwettkämpfe, internationale Juniorenturniere, Volksläufe und Veranstaltungen zur Förderung des Breitensports (Stand am 01.12.2023) Art. A5-1 1Grundsätze 1Folgende Grundsätze gelten: a) Wettkämpfe von Spitzensportlern, Amateuren und Junioren, internationalen Juniorenturnieren, Volksläufen und sportliche Veranstaltungen müssen ein positives Bild des Sports und des Sportfonds wiedergeben und Freiwilligenarbeit fördern; b) eine Zusage für einen finanziellen Beitrag kann Organisatoren gegeben werden, welche die Bedingungen erfüllen. Der definitive Betrag wird nach Vorlegen der von einem Kontrollorgan revidierten Schlussabrechnung ausbezahlt. Dieser Betrag kann in keinem Fall höher ausfallen als der zugesagte Betrag; c) Wettkämpfe von Spitzensportlern, Amateuren und Junioren, internationalen Juniorenturnieren, Volksläufen und sportliche Veranstaltungen, für welche eine finanzielle Zusage abgegeben wurde und die im letzten Moment aus Gründen höherer Gewalt abgesagt wurden, können gleichwohl einen finanziellen Beitrag erhalten. Art. A5-2 Beiträge 1Beiträge werden nach diesen folgenden Grundsätzen festgelegt: a) die Berechnung der Beiträge basiert auf den effektiven Kosten die im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit stehen, insbesondere unter Abzug nachstehender Elemente: 1. Löhne/Honorare, die den Organisatoren oder an Mandatsträger ausbezahlt werden sowie die anfallenden Sozialleistungen, A5 2. Vertragskosten in Zusammenhang mit der Fernseh- und Internetproduktion, die dem Organisator Anrecht auf finanzielle Gegenleistung geben, 3. Mietkosten für Büroräumlichkeiten, 4. Kosten für die Vorbereitung von Pisten, ausgenommen die Kosten für den Bau von zeitlich beschränkten Beschneiungsanlagen (eine detaillierte und spezifische Abrechnung ist mitzuliefern), 5. der Anteil der Preisgelder, der 15 Prozent der anerkannten Ausgaben der Veranstaltung überschreitet, 6. maximum 25 Prozent der Organisationskosten im Zusammenhang mit den Teilnehmern (Transporte innerhalb des Wettkampfgeländes, Mahlzeiten, Verpflegung, Unterkunft, Medaillen, Geschenke, Startnummern, Merchandising- Elemente/regionale Produkte), die in der von den Teilnehmern und/oder dem nationalen Verband gezahlten Anmeldegebühr enthalten sind, 7. Kosten für die Zubereitung der verkauften Mahlzeiten, der verkauften Getränke und der Elemente des Merchandisings, die an das Publikum verkauft werden, 8. mit Tombola verbundene Kosten, 9. Leistungen, die dem Organisator von Dritten angeboten und durch Einnahmen ausgeglichen werden, 10. Bankkosten, 11. Steuern und MwSt.; b) der Betrag der ordentlichen Grundbeiträge für einen Wettkampf ist berechnet zum Ansatz von 5 Prozent der anerkannten Ausgaben, mindestens 1‘000 Franken und höchstens 50‘000 Franken; c) für Olympische Spiele, Welt- oder Europameisterschaften sowie eidgenössische Sportfeste/Sporttage kann die Kommission einen höheren aussergewöhnlichen und einmaligen Beitrag beschliessen. 935.700-A6 Anhang 6 zu Artikel 22 Absatz 8: Sportstipendien (Stand am 01.12.2023) Art. A6-1 Grundsätze 1Das Bewilligungsverfahren für ein Sportstipendium wird wie folgt gehandhabt: a) die finanzielle Unterstützung der Walliser Sportler ist in erster Linie Sache der kantonalen Verbände. Ein Sportstipendium, das vom Sport- Fonds finanziert wird, kann Sportlern, die unter 23 Jahre alt sind und jenen über 23 Jahre, die für Olympische Spiele oder für Weltmeisterschaften von Sportarten, die Swiss Olympic angegliedert sind, aber nicht im Programm der Olympischen Spiele vorgesehen sind, subsidiär gewährt werden; b) das Gesuch um Beiträge muss zu Beginn der Saison eingereicht werden. Falls der Antrag den Bedingungen entspricht, erhalten der Antragsteller oder seine gesetzlichen Vertreter einen Brief von der Kommission, die das Eintreten auf das Gesuch bestätigt; c) am Ende der Sportsaison müssen der Begünstigte oder seine gesetzlichen Vertreter der Kommission sämtliche Belege im Zusammenhang mit der sportlichen Tätigkeit sowie eine zusammenfassende Excel Tabelle zustellen. Die Berechnung des finanziellen Beitrages erfolgt dann durch das kantonale Sportamt. Art. A6-2 Bedingungen 1Der potentielle Begünstigte muss kumulativ folgende Bedingungen erfüllen: a) er muss Inhaber einer Swiss Olympic Card Gold, Silber, Bronze, Elite oder Talent National sein; b) er muss den entsprechenden Fragebogen vollständig ausgefüllt und unterschrieben haben; c) das sportspezifische Budget muss defizitär sein; A6 d) zusätzlich müssen Sportler, die älter als 23 Jahre als sind, im Besitz einer Bestätigung über deren Vorselektion durch den nationalen Verband für die Weltmeisterschaft von nicht-olympischen Sportarten oder von Swiss Olympic für Sportarten, die auf dem Programm der Olympischen Spiele figurieren, sein. Art. A6-3 Berechnung der Beiträge 1Die Summe, welche den Höchstbetrag des Stipendiums bestimmt, setzt sich aus den folgenden beiden Komponenten zusammen: a) das steuerpflichtige Nettoeinkommen der Eltern, des gesetzlichen Vertreters und/oder des volljährigen Antragstellers (Ziffer 2600 der Steuerveranlagung): 1. plus die Kosten im Zusammenhang mit der Renovation von Immobilien (Ziffer 1110), 2. plus Einkauf von Beitragsjahren der zweiten Säule (Ziffer 2100), 3. plus Beiträge der Säule 3a (Ziffern 2210 + 2220); b) 5 Prozent des Nettovermögens des Antragstellers, der Eltern oder des gesetzlichen Vertreters (Steuerveranlagung Ziffer 4100 oder Ziffer 4400). 2Falls der volljährige Sportler zu Lasten der Eltern und im gleichen Haushalt lebt, wird nur das Einkommen der Eltern in Betracht gezogen. 3Falls der volljährige Sportler nicht mehr zu Lasten der Eltern lebt, wird nur sein Einkommen in Betracht gezogen, Art. A6-4 Anerkannte Ausgaben 1Es werden nachstehende Ausgaben im Zusammenhang mit dem Sport zugelassen: a) Reisekosten in der Schweiz (Generalabonnement der SBB, 2. Klasse),; b) Kosten, die verbunden sind mit den Wettkämpfen (Anmeldungen, Flugtickets ins Ausland und Hotelübernachtungen, dies nur für den Athleten): c) Trainingskosten (Sportlager in der Schweiz und im Ausland, Betreuung (Pauschale), weitere begründete Sportkosten); d) Kosten für die sportliche Grundausrüstung (33 Prozent jedoch höchstens 9‘000 Franken): e) Übernachtung und Mahlzeiten, die für die Sporttätigkeit ausserhalb der Schulstruktur als unerlässlich und zugelassen gewertet werden; f) Jährliche Mitgliederbeiträge / Lizenz, die den kantonalen und nationalen Verbänden und den Sportclubs entrichtet werden. Art. A6-5 Berücksichtigte Einnahmen 1Als sportbezogene Einnahmen gelten u. a: 6 A6 a) die Einkommen von Sponsoren; b) die Einkommen der nationalen- oder kantonalen Verbände; c) eventuell erhaltene Prämien und Preisgelder. 2Institutionelle Einnahmen (Sport-Fonds, Pauschale Team Wallis, Schweizer Sporthilfe, Sporthilfe Romandie) werden bei der Berechnung der Einnahmen nicht berücksichtigt. Art. A6-6 Höchstbetrag des Stipendiums 1Der Beitrag darf nicht mehr als 60 Prozent der Unterdeckung im Jahr 2023, 55 Prozent im Jahr 2024 und 50 Prozent ab 2025 der zulässigen sportbezogenen Ausgaben betragen, wobei die untenstehenden Höchstgrenzen einzuhalten sind: Massgeblicher Betrag (Franken) A6 Bst. c bis Fr. 39’999.- von Fr. 40'000.- bis Fr. 54'999.- von Fr. 55'000.- bis Fr. 69'999.- von Fr. 70’000.-bis Fr. 84’999.- von Fr. 85’000.-bis Fr. 99’999.- mehr als Fr. 100’000.- Höchstbetrag des Stipendiums (Franken) Fr. 12’500.- Fr. 10’000.- Fr. 7’500.- Fr. 5’000.- Fr. 2’500.- Fr. 0.- 935.700-A7 Anhang 7 zu Artikel 23 Absatz 4: Finanzielle Hilfe für ein 100-, 150- und 200- jähriges Jubiläum eines Sportclubs, Sportvereins, eines kantonalen Sportverbandes (Stand am 01.12.2023) Art. A7-1 Grundsätze und Fristen 1 Sportclubs, Sportvereine und kantonale Sportverbände, die ein solches Jubiläum feiern, können unterstützt werden. 2 Die Höhe des Beitrages beträgt 50 Prozent der anerkannten effektiven Kosten, bezogen auf die Aktivitäten des Basissports, wobei höchstens 10‘000 Franken gewährt werden. 3 Der Antrag mit dem vorgesehenen sportlichen Programm und dem Budget pro Aktivität muss der Kommission zwingend 3 Monate vor der ersten sportlichen Aktivität übermittelt werden. 4 Die vom kantonalen Sportamt berechnete Auszahlung erfolgt nach Vorliegen einer korrekten und von einer Revisionsstelle beglaubigten Abrechnung.

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