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Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe

Basel-Landschaft · 548 · statute

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Contents: 10 provisions
  1. § 1 beschliesst:2)
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5 Teuerung anzupassen.3) *
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 10

10 provisions

§ 1 beschliesst:2)

Grundsatz 1 Der Kanton erhebt eine Gasttaxe für übernachtende Gäste. 2 Der Reinertrag der Taxe wird zweckgebunden für Leistungen eingesetzt, die im Interesse der Gäste liegen. 3 Er darf weder für die Tourismuswerbung noch für die Finanzierung ordentlicher kantonaler Aufgaben verwendet werden.

§ 2

Ziele 1 Die Erhebung der Gasttaxe und die damit finanzierten Leistungen dienen folgenden Zielen: a. der Schaffung von Anreizen für den Aufenthalt von Gästen; b. die Aufwertung von Anziehungspunkten und Angeboten; c. der Förderung von Veranstaltungen; d. der Erteilung von Informationen an Gäste im Kantonsgebiet.

§ 3

Steuerobjekt 1 Die Gasttaxe wird von Personen erhoben, die in gewerblichen Beherbergungsbetrieben übernachten. 2 Von der Abgabepflicht befreit sind Übernachtungen von Personen, die im Kanton Wohnsitz haben und Kinder unter 12 Jahren. 3 Von Personen, die insgesamt während mehr als 30 Tagen pro Jahr von der gleichen Gaststätte beherbergt werden, wird vom 31. Tage an keine Taxe mehr erhoben. 1) SGS 100 2) Vom Landrat mit 4/5-Mehr beschlossen. Referendumsfrist unbenützt abgelaufen am 31. Januar 2013. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0134 2 548

§ 4

Steuerbetrag 1 Die Gasttaxe beträgt pro Logiernacht CHF 3.50. 2 Der Regierungsrat wird beauftragt, den Betrag der Gasttaxe periodisch der

§ 5 Teuerung anzupassen.3) *

Erhebungspflichtige 1 Die Gasttaxe wird von den im Kanton Basel-Landschaft gelegenen Betrieben, welche gegen Entgelt Personen beherbergen (Beherbergungsbetriebe), eingezogen und an die vom Regierungsrat mit der Verwaltung der Taxe betraute Stelle abgeliefert. 2 Als Beherbergungsbetriebe gelten Hotels, Pensionen und Angebote der Parahotellerie wie Bed and Breakfast, Schlafen auf dem Bauernhof, Campingplätze, Gruppenunterkünfte und Ferienwohnungen. 3 Die Taxe ist auf der Rechnung des Betriebs für den Gast gesondert auszuweisen. 4 Die Betriebe führen über sämtliche Übernachtungen wahrheitsgemäss Buch. 5 Die erhebungspflichtigen Betreiber melden bis zum 6. Tag jedes Monats die in ihren Betrieben erfolgten Übernachtungen des Vormonats der mit der Verwaltung der Gasttaxe beauftragten Stelle. Diese stellt ihnen Rechnung.

§ 6

Verwendung des Steuerertrags 1 Über die Verwendung des Reinertrags der Taxe entscheidet der Regierungsrat. 2 Er kann über die Verwendung des Steuerertrags mit geeigneten Anbietern wie Tourismusorganisationen, Eventorganisationen oder dergleichen Leistungsvereinbarungen abschliessen.

§ 7

Strafbestimmungen 1 Verstösse gegen die Vorschriften dieses Gesetzes werden mit Busse von CHF 100–20'000.– bestraft.

§ 8

Streitigkeiten 1 Über Streitigkeiten, die sich aus diesem Gesetz und den entsprechenden Ausführungsvorschriften ergeben, entscheidet der Regierungsrat.

§ 9

Änderung bisherigen Rechts 1 Das Gastgewerbegesetz vom 5. Juni 20034) wird wie folgt geändert: ...5) 3) Vom Regierungsrat am 10. Juni 2025 mit RRB Nr. 2025-847 auf CHF 3.80 pro Person und Nacht erhöht mit Inkrafttreten per 1. Januar 2026. 4) SGS 540 5) GS 38.135 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0134 3 548

§ 10

Schlussbestimmung 1 Gemeinden mit Saison- und Kurbetrieb, die aufgrund von § 25 des Gastgewerbegesetzes vom 5. Juni 20036) von der Möglichkeit Gebrauch gemacht haben, eine lokale Kurtaxe einzuführen, können diese weiter erheben. 2 Der Regierungsrat beschliesst das Inkrafttreten dieses Gesetzes.7) 6) SGS 540 7) Vom Regierungsrat am 4. Juni 2013 auf den 1. Januar 2014 in Kraft gesetzt. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0134 4 548 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 29.11.2012 01.01.2014 Erlass Erstfassung GS 38.0134 10.06.2025 01.01.2026 § 4 Abs. 2 geändert GS 2025.023 10.06.2025 01.01.2026 Anhang 1 Inhalt geändert GS 2025.023 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0134 5 548 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 29.11.2012 01.01.2014 Erstfassung GS 38.0134 § 4 Abs. 2 10.06.2025 01.01.2026 geändert GS 2025.023 Anhang 1 10.06.2025 01.01.2026 Inhalt geändert GS 2025.023 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 38.0134 Erlasstitel: Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz) SGS-Nr. 548 GS-Nr. 38.0134 Erlassdatum 29.11.2012 (2012-223, Gesetz über die Erhebung einer Gasttaxe (Gasttaxengesetz)) In Kraft seit 01.01.2014 > Startseite Gesetzessammlungen des Kantons Basel-Landschaft Hinweise: - Die Links in der Spalte «Datum» führen zum jeweiligen Landratsprotokoll der 2. Lesung. - Die Links unter «GS-Nr.» und «In Kraft seit» führen zu den entsprechenden Dokumenten in der chronologischen und in der systematischen Gesetzessammlung. - Die Links unter «Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen» führen zu den Landratsvorlagen (mit der Übersicht zu den Dokumenten und Beschlüssen) und allfälligen weiteren Informationen (z. B. Abstimmungsresultate). - Weitere Informationen zum Landrat finden sich unter «Landrat / Parlament». Weitere Informationen zu den Gesetzessammlungen finden sich unter «Gesetzessammlung». Änderungen / Ergänzungen / Aufhebungen (chronologisch absteigend) Datum GS-Nr. In Kraft seit Dazugehörige Landratsvorlage/Bemerkungen 10.06.2025 2025.023 01.01.2026 RRB 2025-847, Erhöhung Gasttaxe

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