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Vollziehungsverordnung zum Natur- und Heimatschutzgesetz (NHG)

Schaffhausen · 451.102 · ordinance

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Contents: 8 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. Art. 5
  6. § 6
  7. Art. 6a Beitragszahlung nach Abs. 1 in das kantonale Inventar nach
  8. § 14

8 provisions

§ 1

Art. 6 Abs. 2 NHG 1 Art. 7b Abs. 1 und Art. 8b Abs. 1 und 2 gelten auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2.

§ 2

Art. 6 Abs. 4 NHG 1 Die zuständige Behörde bestimmt sich nach Art. 57 Baugesetz und der Einstufung des Objekts (national und regional: Baudepartement, lokal: Gemeinderat).

§ 3

Art. 6 Abs. 5 NHG 1 Das Absehen von einer Schutzmassnahme ist nur aufgrund einer schriftlich dokumentierten Interessenabwägung möglich. 2 Wirkung

§ 4

Art. 7b Abs. 1 NHG

Art. 5

Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. Dies gilt, ausser bei Bewilligungen nach Art. 57 Abs. 1 lit. f Baugesetz, auch bei Schutzzonen von lokaler Bedeutung. * * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 451.102 Kanton Schaffhausen 2 Art. 7b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2. § 5 Art. 7b Abs. 2 NHG 1 In Schutzzonen von nationaler oder regionaler Bedeutung kann bei nicht geschützten (Teil-) Objekten für alle Massnahmen, die nach aussen nicht in Erscheinung treten oder nicht baubewilligungspflichtig sind, auf eine Fachstellungnahme verzichtet werden.

§ 6

Art. 7b Abs. 4 NHG 1 Der Gemeinderat stellt die Entscheide gemäss Abs. 1 dem Baudepartement zu. 2 Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein. § 7 Art. 8b Abs. 1 NHG 1 Das Baudepartement holt die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. 2 Art. 8b Abs. 1 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2. § 8 Art. 8b Abs. 2 NHG 1 Bei Zuständigkeit des Baudepartements gemäss Art. 57 Baugesetz holt es die notwendigen Stellungnahmen bei den kantonalen Fachstellen ein. 2 Art. 8b Abs. 2 gilt auch für Objekte gemäss Art. 6 Abs. 2. § 9 Art. 8b Abs. 4 NHG 1 Die Rechtskraft tritt bei unbenützter Rechtsmittelfrist durch das Baudepartement nach 30 Tagen ein. 3 Übertragung von Aufgaben und Entschädigungspflicht § 10 Art. 10a Abs. 1 NHG 1 Für die generelle Übertragung kommunaler Aufgaben an die kantonale Fachstelle ist eine Leistungsvereinbarung abzuschliessen. Kanton Schaffhausen 451.102 § 11 Art. 10a Abs. 2 NHG 1 Telefonische Auskünfte sind nicht entschädigungspflichtig. 2 Die kantonale Fachstelle kann aufgrund einer jährlichen Vereinbarung gegen eine pauschale Entschädigung beigezogen werden. 3 Der Kanton verrechnet maximal 30 Prozent der Nettoaufwendungen der kantonalen Fachstelle. 4 Massnahmen des Heimatschutzes § 12 Art. 11a Abs. 3 NHG 1 Auf das Erfordernis einer Schutzvereinbarung beziehungsweise einer Unterschutzstellung kann verzichtet werden bei: 1. Beiträgen unter Fr. 2'000.00 2. Aufwertung von Strassen, Wegen und Plätzen § 13 * Art. 6a und Art. 12 NHG 1 Über Fondsmittel aus dem Natur- und Heimatschutzfonds bis maximal Fr. 30'000.00 verfügt das Baudepartement. 2 Das Baudepartement wird ermächtigt, Schutzobjekte von kantonaler Bedeutung, die bereits in einem vom Regierungsrat genehmigten Verzeichnis nach Art. 6 Abs. 2 aufgeführt sind, gleichzeitig mit dem Beschluss über die

Art. 6a Beitragszahlung nach Abs. 1 in das kantonale Inventar nach

NHG aufzunehmen.

§ 14

1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft. 2 Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen1) und in die kantonale Gesetzessammlung aufzunehmen. 1) Amtsblatt 2018, S. 2129. 451.102 Kanton Schaffhausen Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 11.12.2018 01.01.2019 Erlass Erstfassung Abl. 2018, S. 2129 22.12.2020 01.01.2021 § 13 eingefügt Abl. 2020, S. 2314 02.09.2025 01.11.2025 § 4 Abs. 1 geändert 2025-14 Kanton Schaffhausen 451.102 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 11.12.2018 01.01.2019 Erstfassung Abl. 2018, S. 2129 § 4 Abs. 1 02.09.2025 01.11.2025 geändert 2025-14 § 13 22.12.2020 01.01.2021 eingefügt Abl. 2020, S. 2314

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