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13 provisions
Art. 1
1 Die Tilgung der Übergriffe von Altgülten ist gleichzeitig mit der Grundbuchbereinigung durchzuführen.
2 In der Bereinigungspublikation ist der Tatsache, dass Gültübergriffe zu
tilgen sind, Erwähnung zu tun.
3 Soweit die Grundbuchbereinigung schon stattgefunden hat, ohne dass
die bestehenden Übergriffe getilgt worden sind, ist das Tilgungsverfahren
innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachzuholen.
4 Sollen Schuldbriefe auf einem Grundstück errichtet werden, das mit
Übergriffen von Altgülten belastet ist, so sind diese Übergriffe vor der
Ausstellung der Pfandtitel zu tilgen. *
OGS 1922, 36
210.2
Art. 2
1 Alle Übergriffe von Altgülten werden, soweit deren Betrag die Hälfte des
wahren Wertes des zinsenden Unterpfandes nicht überschreitet, als materiell wertlos, grundsätzlich als erloschen erklärt und getilgt.
2 Grundlegend für die Wertbestimmung dieser Unterpfänder ist die letzte
innert dem Zeitraume von zehn Jahren vollzogene amtliche Schatzung
des Grundstückes, sofern nicht seit jener Zeit eine wesentliche Veränderung des Wertes desselben eingetreten ist.
3 Wenn der Betrag der Altgülten das zinsende Grundstück nach der Würdigung der Grundbuchkommission nicht höher als auf die Hälfte belastet,
so muss keine Schatzung angeordnet werden, sofern eine solche nicht
von einem Interessenten verlangt wird.
Art. 3
1 Glaubt der Eigentümer der in Frage liegenden übergreifenden Altgült
oder der Eigentümer des zinsenden oder eines durch den Übergriff belasteten Grundstückes, die dem Tilgungsverfahren zu Grunde gelegte Wertsumme drücke nicht den wahren Wert des Grundstückes aus, so ist jeder
derselben berechtigt, die Abschatzung zu verlangen, sofern nicht in den
letzten zwei Jahren eine Abschatzung nach dem neuen Recht stattgefunden hat.
Art. 4
1 Soweit ein zinsendes Grundstück über die Hälfte des Wertes mit Altgülten belastet ist, die auf andere Grundstücke übergreifen, müssen dieselben, wenn die Gültansprecher nicht freiwillig auf die Übergriffe verzichten,
abgelöst werden.
Art. 5
1 Für die Ablösung sind die Besitzer des zinsenden und der durch Übergriffe belasteten Grundstücke zu gleichen Teilen solidarisch haftbar.
2 Jeder derselben kann sich von der Mithaftbarkeit befreien, indem er entweder die ganze Gült zum Nennwert übernimmt oder die Versteigerung
derselben verlangt, in welchem Falle eine allfällige Differenz zwischen Erlös und Nennwert vom Gültinhaber und von den Besitzern aller belasteten
Liegenschaften zu tragen ist.
210.2
3 Die Kantonalbank wird, soweit notwendig und soweit Sicherheit geboten
wird, den Ablösungspflichtigen durch Gewährung von Darleihen an die
Hand gehen.
Art. 6
1 Der Eigentümer jeder durch vorliegendes Gesetz betroffenen Gült hat
dieselbe im Original oder, soweit es sich um Teile einer Gült handelt, im
Auszuge beim Grundbuchführer, auf dessen Aufforderung hin, gegen
Quittung zu deponieren. Wird dieser Aufforderung innert 14 Tagen nicht
Folge geleistet, so gilt dies als Verzicht auf die Übergriffsrechte.
Art. 7
1 Der Besitzer des der Grundbuchbereinigung unterzogenen Grundstückes hat die mutmasslichen Kosten des Verfahrens vorzuschiessen, ist
dann aber berechtigt, die Eigentümer der Grundstücke, welche von Übergriffen befreit werden, im Verhältnis zu den in Betracht kommenden Summen zur Rückvergütung anzuhalten.
2 Die Kosten der nach Art. 3 verlangten amtlichen Schatzung sind von
demjenigen Interessenten vorzuschiessen, welcher sie verlangt.
3 Entstehen über die Kostendeckung Anstände, so entscheidet darüber
die Grundbuchkommission. *
2. Zusammenlegung der Altgültposten
Art. 8
1 Altgültposten und Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 100.–
sind, wo und soweit die Grundbuchkommission dies im Interesse der Ordnung oder der Hebung des Gültkredites nützlich erachtet, anlässlich der
Grundbuchbereinigung entweder abzulösen oder zu Posten zu vereinigen, welche wenigstens Fr. 200.– betragen.
Art. 9
1 Die Besitzer von Gültposten unter Fr. 100.– sind gehalten, nach Ermessen der Grundbuchkommission, entweder dieselben gegen bar oder
andere Gültposten, welche nicht geringere Sicherheit bieten, abzutreten.
210.2
Art. 10
1 Der Kantonalbank ist vorbehalten, nach Möglichkeit durch Gewährung
von vorübergehenden Darlehen zu einem Zinsfusse, welcher für den
Schuldner und Gläubiger Verluste vermeidet, die Zusammenlegung der
Gülten zu unterstützen.
2 Auf jeden Fall sind zu diesem Zwecke gewährte Darlehen mit Annuitäten
von wenigstens 10 % abzuzahlen.
Art. 11
1 Wo für Altgülten keine ausgefertigten Instrumente bestehen, sind solche
anlässlich der Grundbuchbereinigung auf Kosten der Gültansprecher auszustellen.
Art. 12
1 Es dürfen keine Auszüge aus Altgülten von Beträgen unter Fr. 200.–
ausgefertigt werden.
3. Revision von Art. 174 des Einführungsgesetzes zum
Zivilgesetzbuch
Art. 13
1 ...1)
4. Schlussbestimmung
Art. 14
1 Dieses Gesetz tritt sofort in Kraft und der Regierungsrat wird mit dessen
Veröffentlichung beauftragt.2)
2 Der Kantonsrat erhält Vollmacht, die notwendigen Vollziehungsbestimmungen zu erlassen.
1) Die Änderung bisherigen Rechts ist im entsprechenden Erlass nachgeführt und
kann unter OGS 1922, 36 konsultiert werden
2) Durch Schlussnahme vom 19. Mai 1914 hat der schweizerische Bundesrat dem
vorstehenden Gesetz die Genehmigung erteilt
210.2
Informationen zum Erlass
Ursprüngliche Fundstelle: OGS 1922, 36
geändert durch
- die Ausführungsbestimmungen über die Umsetzung der Rechtsweggarantie sowie der Bundesrechtspflege (Übergangsrechtliche Anpassung
von Erlassen) vom 25. November 2008, in Kraft seit 1. Januar 2009 (OGS
2008, 98),
- das Gesetz über die Justizreform vom 21. Mai 2010, in Kraft seit 1. Januar 2011 (OGS 2010, 33 und 41),
- Nachtrag zum Gesetz betreffend die Einführung des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 1. Dezember 2016 (OGS 2016, 79), Botschaft und
Vorlage des Regierungsrats vom 16. August 2016 (22.16.02), Kantonsratssitzung vom 26. Oktober und 1. Dezember 2016, vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement genehmigt am 16. Februar 2016, in
Kraft seit 1. Juni 2017 (OGS 2017, 26)
210.2
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
26.04.1914 26.04.1914 Erlass Erstfassung OGS 1922, 36
25.11.2008 01.01.2009 Art. 7 Abs. 3 geändert OGS 2008, 98
21.05.2010 01.01.2011 Art. 7 Abs. 3 geändert OGS 2010, 33
01.12.2016 01.06.2017 Ingress geändert OGS 2016, 79
01.12.2016 01.06.2017 Art. 1 Abs. 4 geändert OGS 2016, 79
210.2
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 26.04.1914 26.04.1914 Erstfassung OGS 1922, 36
Ingress 01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
Art. 1 Abs. 4 01.12.2016 01.06.2017 geändert OGS 2016, 79
Art. 7 Abs. 3 25.11.2008 01.01.2009 geändert OGS 2008, 98
Art. 7 Abs. 3 21.05.2010 01.01.2011 geändert OGS 2010, 33