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Übereinkommen zur Errichtung des Gemeinsamen Rohstoff-Fonds

Confederation · 0.970.6 · treaty

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Contents: 58 provisions
  1. Art. 1 Begriffsbestimmungen
  2. Art. 2 Ziele
  3. Art. 3 Aufgaben
  4. Art. 4 Zulassungsbedingungen
  5. Art. 5 Mitglieder
  6. Art. 6 Haftungsbeschränkung
  7. Art. 7 Beziehungen der internationalen Rohstofforganisationen und der internationalen Rohstoffgremien zum Fonds
  8. Art. 8 Rechnungseinheit und Währungen
  9. Art. 9 Kapital
  10. Art. 10 Zeichnung der Anteile
  11. Art. 11 Zahlung der Anteile
  12. Art. 12 Angemessenheit der Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen
  13. Art. 13 Freiwillige Beiträge
  14. Art. 14 Aus der Assoziierung internationaler Rohstofforganisationen mit dem Fonds anfallende Mittel
  15. Art. 15 Darlehensaufnahme
  16. Art. 16 Allgemeine Bestimmungen
  17. Art. 17 Das erste Konto
  18. Art. 18 Das zweite Konto
  19. Art. 19 Aufbau des Fonds
  20. Art. 20 Gouverneursrat
  21. Art. 21 Abstimmung im Gouverneursrat
  22. Art. 22 Exekutivausschuss
  23. Art. 23 Abstimmung im Exekutivausschuss
  24. Art. 24 Geschäftsführender Direktor und Personal
  25. Art. 25 Beratender Ausschuss
  26. Art. 26 Bestimmungen über Haushaltsfragen und Rechnungsprüfung
  27. Art. 27 Sitz und Geschäftsstellen
  28. Art. 28 Veröffentlichung der Berichte
  29. Art. 29 Beziehungen zu den Vereinten Nationen und anderen Organisationen
  30. Art. 30 Austritt von Mitgliedern
  31. Art. 31 Zeitweiliger Ausschluss eines Mitglieds
  32. Art. 32 Abrechnung
  33. Art. 33 Rücktritt assoziierter internationaler Rohstofforganisationen
  34. Art. 34 Zeitweilige Einstellung der Geschäftstätigkeit
  35. Art. 35 Beendigung der Geschäftstätigkeit
  36. Art. 36 Erfüllung von Verbindlichkeiten – allgemeine Bestimmungen
  37. Art. 37 Erfüllung von Verbindlichkeiten – erstes Konto
  38. Art. 38 Erfüllung von Verbindlichkeiten – zweites Konto
  39. Art. 39 Erfüllung von Verbindlichkeiten – sonstige Vermögenswerte des Fonds
  40. Art. 40 Zweck
  41. Art. 41 Rechtsstellung des Fonds
  42. Art. 42 Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit
  43. Art. 43 Immunität der Vermögenswerte
  44. Art. 44 Unverletzlichkeit der Archive
  45. Art. 45 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen
  46. Art. 46 Vorrecht im Nachrichtenverkehr
  47. Art. 47 Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen
  48. Art. 48 Befreiung von der Besteuerung
  49. Art. 49 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte
  50. Art. 50 Anwendung dieses Kapitels
  51. Art. 51 Änderungen
  52. Art. 52 Auslegung
  53. Art. 53 Schiedsverfahren
  54. Art. 54 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung
  55. Art. 55 Depositar
  56. Art. 56 Beitritt
  57. Art. 57 Inkrafttreten
  58. Art. 58 Vorbehalte

58 provisions

Art. 41 Rechtsstellung des Fonds

Der Fonds besitzt volle Rechtspersönlichkeit und insbesondere die Fähigkeit, mit Staaten und internationalen Organisationen völkerrechtliche Übereinkünfte zu schliessen, Verträge zu schliessen, unbewegliches und bewegliches Vermögen zu erwerben und zu veräussern sowie vor Gericht als Partei aufzutreten.

Art. 42 Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit

1. Der Fonds geniesst Immunität gegenüber der Gerichtsbarkeit in jeder Art von gerichtlichen Verfahren, ausgenommen Klagen, die gegen den Fonds erhoben werden: a) von den Darlehensgläubigern des Fonds in bezug auf diese Darlehen; b) von den Käufern oder Inhabern der vom Fonds ausgegebenen Wertpapiere in bezug auf diese Wertpapiere sowie c) von Zessionaren und Rechtsnachfolgern der oben genannten Personen in bezug auf die oben genannten Geschäfte. Derartige Klagen können nur bei den zuständigen Gerichten und an Orten erhoben werden, die der Fonds mit der anderen Partei schriftlich vereinbart hat. Ist jedoch über den Gerichtsstand keine Vereinbarung getroffen worden oder ist eine Vereinbarung über die Zuständigkeit eines derartigen Gerichts aus Gründen unwirksam, welche die gegen den Fonds klagende Partei nicht zu vertreten hat, so kann eine derartige Klage vor einem zuständigen Gericht an dem Ort erhoben werden, an dem der Fonds seinen Sitz oder einen Bevollmächtigten für die Zustellung oder Entgegennahme der Klagen hat. 2. Mitglieder, assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer oder Personen, die für diese handeln oder Ansprüche von ihnen herleiten, können nur in den in Absatz 1 bezeichneten Fällen gegen den Fonds klagen. Assoziierte internationale Rohstofforganisationen, internationale Rohstoffgremien oder ihre Teilnehmer können jedoch bei Streitigkeiten zwischen ihnen und dem Fonds von den besonderen Schlichtungsverfahren Gebrauch machen, die in Übereinkünften mit dem Fonds oder – für Mitglieder – in diesem Übereinkommen und in den vom Fonds beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgesehen sind. 3. Ungeachtet des Absatzes 1 geniessen die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, Immunität von der Durchsuchung, jeder Art der Pfändung, Beschlagnahme, Zwangsvollstreckung, jeder Form des dinglichen Arrests, der Verfügung oder einem sonstigen Rechtsverfahren, das die Auszahlung von Mitteln unterbindet oder die Verfügung über Rohstofflagerbestände oder Lagerscheine betrifft oder unterbindet, sowie von sonstigen einstweiligen Massnahmen, bevor ein nach Absatz 1 zuständiges Gericht ein rechtskräftiges Urteil gegen den Fonds erlassen hat. Der Fonds kann mit seinen Gläubigern vereinbaren, dass nur bestimmte Vermögenswerte des Fonds der Zwangsvollstreckung aus einem rechtskräftigen Urteil unterliegen.

Art. 43 Immunität der Vermögenswerte

Die Vermögenswerte des Fonds, wo und in wessen Besitz sie sich auch befinden, geniessen Immunität von der Durchsuchung, Beschlagnahme, Einziehung, Enteignung und jeder anderen Form der Beeinträchtigung oder Wegnahme, sei es durch Regierungs‑ oder durch Gesetzgebungsmassnahmen.

Art. 44 Unverletzlichkeit der Archive

Die Archive des Fonds, wo sie sich auch befinden, sind unverletzlich.

Art. 45 Befreiung der Vermögenswerte von Beschränkungen

Soweit es für die Durchführung der in diesem Übereinkommen vorgesehenen Geschäftstätigkeit erforderlich ist und vorbehaltlich dieses Übereinkommens, unterliegen die Vermögenswerte des Fonds keinen Beschränkungen, Regelungen, Kontrollen und Moratorien irgendwelcher Art.

Art. 46 Vorrecht im Nachrichtenverkehr

Soweit dies mit den geltenden, unter der Schirmherrschaft der Internationalen Fernmelde‑Union geschlossenen völkerrechtlichen Übereinkünften über das Fernmeldewesen, denen ein Mitglied als Vertragspartei angehört, vereinbar ist, behandelt jedes Mitglied den amtlichen Nachrichtenverkehr des Fonds wie den amtlichen Nachrichtenverkehr anderer Mitglieder.

Art. 47 Immunitäten und Vorrechte bestimmter Personen

Alle Gouverneure, Exekutivdirektoren, ihre Stellvertreter, der Geschäftsführende Direktor, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, die für den Fonds tätigen Sachverständigen und das Personal, ausgenommen die im Innendienst des Fonds tätigen Personen, geniessen: a) Immunität von der Gerichtsbarkeit hinsichtlich der von ihnen in ihrer amtlichen Eigenschaft vorgenommenen Handlungen, sofern nicht der Fonds diese Immunität aufhebt; b) wenn sie nicht Staatsangehörige des betreffenden Mitglieds sind, ebenso wie ihre mit ihnen im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen, die gleiche Befreiung von Einwanderungsbeschränkungen von der Ausländermeldepflicht und von der Verpflichtung zur Militär- oder Zivildienstleistung sowie die gleichen Erleichterungen in bezug auf Devisenbeschränkungen, wie sie das betreffende Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist; c) in bezug auf Reiseerleichterungen die gleiche Behandlung, wie sie jedes Mitglied den Vertretern, Amtsträgern und Angestellten vergleichbaren Ranges anderer internationaler Finanzinstitutionen gewährt, dessen Mitglied es ist.

Art. 48 Befreiung von der Besteuerung

1. Im Rahmen seiner amtlichen Tätigkeit sind der Fonds, seine Vermögenswerte, seine Einkünfte sowie seine nach diesem Übereinkommen zugelassenen Geschäfte und Transaktionen von allen direkten Steuern sowie von allen Zollabgaben auf die für den amtlichen Gebrauch des Fonds ein‑ oder ausgeführten Güter befreit; ein Mitglied ist jedoch nicht gehindert, seine üblichen Steuern und Zollabgaben auf Rohstoffen zu erheben, die aus dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitglieds stammen, und die dem Fonds durch irgendeinen Umstand zugefallen sind. Der Fonds hat keinen Anspruch auf Befreiung von Abgaben, die nur Gebühren für Dienstleistungen darstellen. 2. Werden vom Fonds oder für dessen Rechnung Waren oder Dienstleistungen von beträchtlichem Wert gekauft, die für die amtliche Tätigkeit des Fonds erforderlich sind, und schliesst der Preis derartiger Käufe Steuern oder Gebühren ein, so trifft das betreffende Mitglied soweit möglich und vorbehaltlich seiner Rechtsvorschriften geeignete Massnahmen, um Befreiung von derartigen Steuern oder Gebühren zu gewähren oder für ihre Rückerstattung zu sorgen. Eingeführte oder gekaufte Waren, die aufgrund dieses Artikels von Steuern oder Gebühren befreit sind, dürfen im Hoheitsgebiet des Mitglieds, das die Befreiung gewährt hat, nur unter den mit ihm vereinbarten Bedingungen verkauft oder in anderer Weise veräussert werden. 3. Auf oder wegen Gehältern und anderen Bezügen sowie sonstigen Vergütungen, die der Fonds an Gouverneure, Exekutivdirektoren, deren Stellvertreter, die Mitglieder des Beratenden Ausschusses, den Geschäftsführenden Direktor und das Personal sowie die für den Fonds tätigen Sachverständigen zahlt, die nicht Bürger, Angehörige oder Bewohner eines Mitgliedstaates sind, werden von den Mitgliedern keine Steuern erhoben. 4. Auf vom Fonds ausgegebenen oder garantierten Schuldverschreibungen oder sonstigen Wertpapieren, in wessen Besitz sie sich auch befinden, sowie auf den dafür gezahlten Dividenden oder Zinsen werden keine Steuern irgendwelcher Art erhoben: a) welche diese Schuldverschreibungen oder Wertpapiere lediglich deshalb benachteiligen, weil sie vom Fonds ausgegeben oder garantiert werden, oder b) wenn die einzige Rechtsgrundlage der Ort, die Währung, in denen sie ausgegeben, zahlbar sind oder tatsächlich gezahlt werden, oder der Standort ist, an dem der Fonds ein Büro oder eine Geschäftsstelle unterhält.

Art. 49 Aufhebung der Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte

1. Die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte werden im Interesse des Fonds gewährt. Der Fonds kann in dem Ausmass und unter den Bedingungen, die er bestimmt, die in diesem Kapitel vorgesehenen Immunitäten, Befreiungen und Vorrechte in Fällen aufheben, in denen diese Massnahme die Interessen des Fonds nicht beeinträchtigt. 2. Der Geschäftsführende Direktor ist befugt, soweit der Gouverneursrat ihm diese Befugnis überträgt, und verpflichtet, die Immunität jedes Angestellten sowie jedes für den Fonds tätigen Sachverständigen in Fällen aufzuheben, in denen die Immunität den Gang der Rechtspflege behindern würde und in denen sie ohne Beeinträchtigung der Interessen des Fonds aufgehoben werden kann.

Art. 50 Anwendung dieses Kapitels

Jedes Mitglied trifft diejenigen Massnahmen, die erforderlich sind, um die in diesem Kapitel niedergelegten Grundsätze und Verpflichtungen in seinem Hoheitsgebiet durchzusetzen.

Art. 51 Änderungen

1. a) Vorschläge eines Mitglieds zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Exekutivausschuss vorgelegt, der seine Empfehlungen dazu dem Gouverneursrat zuleitet. b) Vorschläge des Exekutivausschusses zur Änderung dieses Übereinkommens werden allen Mitgliedern vom Geschäftsführenden Direktor notifiziert und dem Gouverneursrat vorgelegt. 2. Der Gouverneursrat beschliesst Änderungen mit besonders qualifizierter Mehrheit. Die Änderungen treten sechs Monate nach der Beschlussfassung in Kraft, sofern der Gouverneursrat nicht etwas anderes beschliesst. 3. Ungeachtet des Absatzes 2 treten Änderungen, die a) das Recht jedes Mitglieds, aus dem Fonds auszutreten; b) eine in diesem Übereinkommen vorgeschriebene Stimmenmehrheit; c) die Haftungsbeschränkung nach Artikel 6; d) das Recht, Anteile der direkten Beitragsleistungen nach Artikel 9 Absatz 5 zu zeichnen oder nicht zu zeichnen; e) das Verfahren zur Änderung dieses Übereinkommens betreffen, nur in Kraft, wenn sie von allen Mitgliedern angenommen werden. Eine Änderung gilt als von einem Mitglied angenommen, sofern es nicht innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlussfassung über die Änderung beim Geschäftsführenden Direktor schriftlich Einspruch erhebt. Der Gouverneursrat kann diese Frist im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Änderung auf Antrag eines Mitglieds verlängern. 4. Der Geschäftsführende Direktor notifiziert allen Mitgliedern und dem Depositar umgehend alle beschlossenen Änderungen sowie den Tag ihres Inkrafttretens.

Art. 52 Auslegung

1. Alle Fragen der Auslegung oder Anwendung dieses Übereinkommens, die sich zwischen einem Mitglied und dem Fonds oder zwischen Mitgliedern ergeben, werden dem Exekutivausschuss zur Entscheidung vorgelegt. Ein solches Mitglied oder solche Mitglieder sind berechtigt, während der Erörterung einer solchen Frage nach den vom Gouverneursrat zu beschliessenden Regeln und Vorschriften an den Beratungen des Exekutivausschusses teilzunehmen. 2. Hat der Exekutivausschuss nach Absatz 1 eine Entscheidung getroffen, so kann jedes Mitglied innerhalb von drei Monaten nach der Notifikation der Entscheidung verlangen, dass die Frage dem Gouverneursrat vorgelegt wird, der an seiner nächsten Tagung mit besonders qualifizierter Mehrheit entscheidet. Die Entscheidung des Gouverneursrats ist endgültig. 3. Gelangt der Gouverneursrat nicht zu einer Entscheidung nach Absatz 2, so wird die Frage entsprechend den in Artikel 53 Absatz 2 niedergelegten Verfahren einem Schiedsverfahren unterworfen, wenn ein Mitglied dies innerhalb von drei Monaten nach dem letzten Tag der Erörterung der Frage durch den Gouverneursrat beantragt.

Art. 53 Schiedsverfahren

1. Streitigkeiten zwischen dem Fonds und einem Mitglied, das aus dem Fonds ausgetreten ist, oder zwischen dem Fonds und einem Mitglied während der Beendigung der Geschäftstätigkeit des Fonds werden einem Schiedsverfahren unterworfen. 2. Das Schiedsgericht setzt sich aus drei Schiedsrichtern zusammen. Jede Streitpartei ernennt einen Schiedsrichter. Diese beiden Schiedsrichter bestellen den dritten Schiedsrichter, der den Vorsitz hat. Hat eine Streitpartei innerhalb von 45 Tagen nach Eingang des Antrags auf ein Schiedsverfahren keinen Schiedsrichter ernannt oder wurde der dritte Schiedsrichter nicht innerhalb von 30 Tagen nach Ernennung der beiden anderen Schiedsrichter bestellt, so kann jede Streitpartei den Präsidenten des Internationalen Gerichtshofs oder eine sonstige Stelle, die allenfalls in den vom Gouverneursrat beschlossenen Regeln und Vorschriften vorgeschrieben ist, um Ernennung eines Schiedsrichters ersuchen. Ist der Präsident des Internationalen Gerichtshofs aufgrund dieser Bestimmung um Ernennung eines Schiedsrichters ersucht worden und ist er Staatsangehöriger eines Staates, der in dem Streit Partei ist, oder kann er seine Pflichten nicht wahrnehmen, so geht die Befugnis zur Ernennung eines Schiedsrichters auf den Vizepräsidenten des Gerichtshofs oder, wenn dieser gleichermassen verhindert ist, auf das älteste unter den nicht in dieser Weise verhinderten dienstältesten Mitgliedern des Gerichtshofs über. Das Schiedsverfahren wird von den Schiedsrichtern bestimmt, doch ist der Vorsitzende uneingeschränkt befugt, bei Meinungsverschiedenheit über Verfahrensfragen diese zu entscheiden. Entscheidungen des Schiedsgerichts bedürfen der Mehrheit der Stimmen der Schiedsrichter; die Entscheidungen sind endgültig und für die Streitparteien bindend. 3. Sofern nicht in einem Assoziierungsabkommen ein anderes Schiedsverfahren vorgesehen ist, wird jede Streitigkeit zwischen dem Fonds und einer assoziierten internationalen Rohstofforganisation einem Schiedsverfahren nach Absatz 2 unterzogen.

Art. 54 Unterzeichnung und Ratifikation, Annahme oder Genehmigung

1. Dieses Übereinkommen liegt am Sitz der Vereinten Nationen in New York vom 1. Oktober 1980 bis zum Ablauf eines Jahres nach seinem Inkrafttreten für alle in Anhang A aufgeführten Staaten sowie die in Artikel 4 Buchstabe b bezeichneten zwischenstaatlichen Organisationen zur Unterzeichnung auf. 2. Staaten oder zwischenstaatliche Organisationen, die dieses Übereinkommen unterzeichnet haben, können Vertragsparteien des Übereinkommens werden, indem sie bis zum Ablauf von 18 Monaten nach Inkrafttreten des Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen.

Art. 55 Depositar

Depositar dieses Übereinkommens ist der Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Art. 56 Beitritt

Nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens kann jeder Staat oder jede in Artikel 4 bezeichnete zwischenstaatliche Organisation diesem Übereinkommen unter den Bedingungen und Modalitäten beitreten, die zwischen dem Gouverneursrat und dem betreffenden Staat oder der betreffenden zwischenstaatlichen Organisation vereinbart werden. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Depositar.

Art. 57 Inkrafttreten

1. Dieses Übereinkommen tritt in Kraft, nachdem die Ratifikations‑, Annahme- oder Genehmigungsurkunden von mindestens 90 Staaten beim Depositar eingegangen sind, sofern deren gesamte Zeichnungen von Anteilen der direkten Beitragsleistungen mindestens zwei Drittel der gesamten Zeichnungen derjenigen Anteile der direkten Beitragsleistungen umfassen, die allen in Anhang A aufgeführten Staaten zugeteilt sind, und sofern mindestens 50 Prozent des in Artikel 13 Absatz 2 aufgestellten Zielbetrages für Zusagen freiwilliger Beiträge an das zweite Konto erreicht sind und ausserdem die genannten Voraussetzungen bis zum 31. März 1982 oder bis zu dem späteren Zeitpunkt erfüllt werden, den diejenigen Staaten, die ihre Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunden bis zum Ablauf dieser Frist hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit festlegen. Sind die genannten Voraussetzungen auch bis zu jenem späteren Zeitpunkt nicht erfüllt, so können die Staaten, die ihre Urkunden bis zu jenem späteren Zeitpunkt hinterlegt haben, mit Zweidrittelmehrheit eine Fristverlängerung beschliessen. Die betreffenden Staaten notifizieren dem Depositar alle nach diesem Absatz gefassten Beschlüsse. 2. Für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die nach Inkrafttreten dieses Übereinkommens eine Ratifikations‑, Annahme‑ oder Genehmigungsurkunde hinterlegen, sowie für jeden Staat oder jede zwischenstaatliche Organisation, die eine Beitrittsurkunde hinterlegen, tritt dieses Übereinkommen am Tag dieser Hinterlegung in Kraft.

Art. 58 Vorbehalte

Mit Ausnahme des Artikels 53 unterliegt dieses Übereinkommen keinem Vorbehalt.

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