St. Gallen · 751.52 · intercantonal agreement
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8 provisions
Art. 1
1 Die Wasserkorporation Niederbüren, die Dorfkorporation Oberbüren und die
Munizipalgemeinde Bischofszell werden ermächtigt, sich für den Bau und Betrieb
eines gemeinsamen Pumpwerkes zu einem Zweckverband zusammenzuschliessen.
2 Der Zweck und die Organisation des Verbandes sowie die Rechte und Pflichten
der Partner unter sich und gegenüber dem Verband sind von den beteiligten Körperschaften in einem Zweckverbandsvertrag festgelegt. Dieser bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Behörden4 der Vertragskantone und tritt nach
beidseitiger Genehmigung in Kraft.
Art. 2
1 Dem Zweckverband können weitere Gemeinden, öffentlich-rechtliche Korporationen oder Zweckverbände beitreten.
1 In Vollzug ab 11. Februar 1975.
2 nGS 16–52 (sGS 151.1).
3 sGS 751.1.
4 Im Kanton St.Gallen das Departement des Innern; Art. 22 lit. c GeschR, sGS 141.3.
nGS 10–18
751.52
2 Der Verband kann durch die zuständigen Behörden der Vertragskantone verhalten werden, weitere Partner aufzunehmen.
Art. 3
1 Der Verband hat als öffentlich-rechtliche Körperschaft im Sinne von Art. 52
ZGB5 eigene Rechtspersönlichkeit.
2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Niederbüren.
Art. 4
1 Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen
gesetzlichen Bestimmungen6 des Kantons St.Gallen massgebend.
Art. 5
1 Auf den Bau, den Bestand und den Betrieb der Verbandsanlagen findet, soweit
der Zweckverbandsvertrag keine andern Vorschriften enthält, das Recht am Ort
der gelegenen Sache Anwendung.
Art. 6
1 Die Aufsicht über den Zweckverband obliegt den Aufsichtsbehörden des
Kantons St.Gallen. Über wichtige Vorkommnisse sind die thurgauischen Aufsichtsbehörden zu orientieren.
2 Den Vertragskantonen bleibt die Aufsicht über ihre Gemeinden und Korporationen.
Art. 7
1 Streitigkeiten aus dem Zweckverbandsvertrag zwischen den einzelnen Partnern
oder zwischen Partner und Verband werden durch ein Schiedsgericht beurteilt.
2 Jede Partei wählt einen Schiedsrichter; der Obmann wird durch den Präsidenten
des st.gallischen Kantonsgerichtes bestimmt.
3 Das Verfahren richtet sich nach dem st.gallischen Gesetz über die Zivilrechtspflege.7
5 Schweizerisches Zivilgesetzbuch vom 10. Dezember 1907, SR 210.
6 Insbesondere VG, sGS 161.1.
7 22–56 (sGS 961.1).
751.52
4 Die Entscheide des Schiedsgerichtes sind unter Vorbehalt eines allfälligen eidgenössischen Rechtsmittels endgültig. Sie sind den Regierungen der Vertragskantone
mitzuteilen.
Art. 8
1 Diese Vereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft.
751.52
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung
Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn
Erlass Grunderlass 10–18 11.02.1975 11.02.1975
* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum
Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
11.02.1975 11.02.1975 Erlass Grunderlass 10–18