Open at the publisher →
The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.
Copy read on 2026-10-23. The page it was read from
sha256 0d69d5e83b58157606f8b5d2c347f1c95d22bcb0559c73c2e552140da11e8512
28 provisions
Art. 1
Gegenstand und Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt den Versuchsbetrieb betreffend die elektronische
Stimmabgabe (E-Voting) von stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizern bei kantonalen und eidgenössischen Wahlen und Abstimmungen. *
2 Soweit diese Verordnung keine ergänzenden oder abweichenden Bestimmungen enthält, findet die Gesetzgebung über die politischen Rechte Anwendung.
Art. 2
Versuchsbetrieb
1 Der Regierungsrat bestimmt im Rahmen eines Versuchsbetriebs für einzelne
oder mehrere Urnengänge, ob die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe eingeräumt werden soll. *
2 Für eidgenössische Urnengänge unterbreitet er dem Bundesrat ein Gesuch
Art. 3 um Erteilung der Grundbewilligung. *
Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer
1 Der Versuchsbetrieb besteht für stimmberechtigte Auslandschweizerinnen
und Auslandschweizer mit Stimmgemeinde im Kanton Bern. *
1) BSG 141.1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
10-92
141.114 2
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern bestimmt die Frist, innert der die Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer im Stimmregister ihrer Stimmgemeinde eingetragen sein müssen, um elektronisch wählen und abstimmen zu
Art. 4 können. *
Organisierende Behörde
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern leitet und organisiert die elektronische
Stimmabgabe.
Art. 5
Beherbergender Kanton
1 Der Kanton Bern lässt seine stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer auf dem E-Voting-System des Kantons Genf beherbergen.
2 Der Kanton Genf kontrolliert bei der Stimmabgabe die Stimmberechtigung
aufgrund der von der Staatskanzlei des Kantons Bern zur Verfügung gestellten
Daten aus dem kantonal harmonisierten Stimmregister.
3 Der Kanton Bern, der Kanton Genf und der Bund regeln die Einzelheiten, insbesondere die Einhaltung der Bestimmungen zu den Versuchen mit elektronischer Stimmabgabe nach Artikel 27a bis 27q der Verordnung des Bundesrats
vom 24. Mai 1978 über die politischen Rechte (VPR)2) sowie die Zuständigkeiten, Aufgaben und Verantwortlichkeiten in einer Übereinkunft.
Art. 6
Stimmregisterdaten
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern ist für den Betrieb des Stimmregisters
der Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer verantwortlich. *
2 … *
2 Wahl- und Abstimmungsmaterial *
Art. 7
Druck *
1 … *
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt die Stimmrechtsausweise für die
stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer drucken.
3 Die Rücksendeadresse des Antwortcouverts lautet auf die zuständige
Gemeindebehörde.
2) SR 161.11
3 141.114
4 Die Kosten für den Druck der Stimmrechtsausweise und für die Couvertierung
des Wahl- oder Abstimmungsmaterials trägt die Staatskanzlei. Davon ausgenommen sind Stimmrechtsausweise, die durch die Gemeinden ausgestellt werden. *
5 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die
nach Artikel 3 Absatz 2 nicht elektronisch wählen oder abstimmen können, erhalten einen Stimmrechtsausweis, der nur zur brieflichen Stimmabgabe oder
Art. 8 zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne berechtigt. *
Doppel des Stimmrechtsausweises
1 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die zur
elektronischen Stimmabgabe berechtigt sind und keinen Stimmrechtsausweis
erhalten oder diesen verloren haben, können von der Stimmregisterführerin
oder vom Stimmregisterführer ein Doppel verlangen.
2 Das Doppel berechtigt sie nur zur brieflichen Stimmabgabe oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.
3 Das Begehren muss spätestens am letzten Werktag vor dem Urnengang bis
Büroschluss bei der stimmregisterführenden Stelle gestellt werden. *
4 Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern jede Herausgabe
eines Doppels. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit
der elektronischen Stimmabgabe mit dem Originalstimmrechtsausweis.
Art. 9
Zustellung
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern lässt das Wahl- oder Abstimmungsmaterial den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern zustellen. *
2 Sie trägt die dabei anfallenden Portokosten.
3 Den stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern, die
aufgrund von Artikel 3 Absatz 2 von der elektronischen Stimmabgabe ausgeschlossen sind, wird das Wahl- oder Abstimmungsmaterial von ihrer Stimmgemeinde zugestellt. *
4 Verschickt die Gemeinde aufgrund einer Adressänderung nach Ablauf der in
Artikel 3 Absatz 2 genannten Frist einen neuen Stimmrechtsausweis an eine
Person, die bereits einen solchen erhalten hat, meldet sie dies der Staatskanzlei. Die Staatskanzlei blockiert im E-Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem an die alte Adresse verschickten elektronischen
Stimmrechtsausweis.
141.114 4
3 Stimmabgabe
Art. 10
Bestimmung der Art der Stimmabgabe
1 Die zur elektronischen Wahl oder Abstimmung berechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer können bei jedem Urnengang frei zwischen
persönlicher Stimmabgabe an der Urne, brieflicher Stimmabgabe oder elektronischer Stimmabgabe wählen. *
2 Sie dürfen ihre Stimme nur einmal abgeben.
Art. 11
Stimmabgabe an der Urne
1 Stimmberechtigte Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer, die ihre
Stimme in ihrer Stimmgemeinde persönlich an der Urne abgeben möchten, teilen dies schriftlich oder durch persönliche Vorsprache ihrer Stimmgemeinde
mit.
2 Trifft diese Mitteilung mindestens sechs Wochen vor dem Urnengang bei der
Stimmgemeinde ein, stellt die Gemeinde ihnen das Wahl- oder Abstimmungsmaterial aus. *
3 Der durch die Gemeinde ausgestellte Stimmrechtsausweis berechtigt nur zur
persönlichen Stimmabgabe an der Urne oder zur brieflichen Stimmabgabe.
4 Das Wahl- oder Abstimmungsmaterial muss persönlich während der Schalterzeiten beim Stimmregisterbüro der Stimmgemeinde abgeholt werden. *
5 Die Gemeinde meldet der Staatskanzlei des Kantons Bern die Herausgabe
des Wahl- oder Abstimmungsmaterials. Die Staatskanzlei blockiert im E-
Voting-System die Möglichkeit der elektronischen Stimmabgabe mit dem allenfalls bereits verschickten elektronischen Stimmrechtsausweis. *
Art. 12
Elektronische Stimmabgabe
1 Bei der elektronischen Stimmabgabe üben die stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer ihr Stimmrecht im Internet auf einer
speziellen Wahl- oder Abstimmungsseite aus. *
2 Die Kontrolle der Stimmberechtigung im E-Voting-System erfolgt durch die
Eingabe der auf dem Stimmrechtsausweis aufgedruckten Stimmrechtsausweisnummer, des persönlichen Bestätigungscodes sowie des Geburtsdatums. *
3 Die Staatskanzlei kann aus technischen Gründen zusätzliche Sicherheitselemente festlegen.
5 141.114
Art. 13
Ungültigkeit der elektronischen Stimmabgabe
1 Die elektronische Stimmabgabe ist ungültig, wenn sie nicht entschlüsselt werden kann.
Art. 14
Öffnung und Schliessung der elektronischen Urne
1 Die elektronische Urne wird am viertletzten Montag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Abstimmungssonntag um 12.00 Uhr geschlossen.
2 Bei Wahlen wird die elektronische Urne am drittletzten Montag vor dem Wahltag um 12.00 Uhr geöffnet und am Samstag vor dem Wahlsonntag um 12.00
Uhr geschlossen. *
3 Bei zweiten Wahlgängen und wenn eine Abstimmung gleichzeitig mit einer
Wahl stattfindet, kann der Regierungsrat den Zeitpunkt für die Öffnung der
elektronischen Urne in Abweichung von Absatz 1 und 2 durch Beschluss festlegen. *
4 Massgebend für alle Zeitangaben im Zusammenhang mit der elektronischen
Stimmabgabe ist die in der Schweiz geltende Zeit, d.h. die mitteleuropäische
Art. 15 Zeit (MEZ) unter Berücksichtigung der Sommerzeit (MESZ). *
Helpdesk
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern betreibt während der Büroöffnungszeiten
einen Helpdesk.
2 Der Helpdesk beantwortet die telefonisch oder via E-Mail gestellten Fragen
der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zur elektronischen Stimmabgabe.
4 Datentransfer und Ermittlung der Ergebnisse
Art. 16
Datentransfer
1 Am Wahl- oder Abstimmungssonntag übermittelt der Kanton Genf die Wahl
oder Abstimmungsergebnisse der Staatskanzlei des Kantons Bern. *
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern stellt die elektronisch eingegangenen
Art. 17 Wahl- oder Abstimmungsergebnisse den Gemeinden zu. *
Ermittlung der Ergebnisse
1 Bei den Gemeinden werden die elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnisse zu den Ergebnissen der brieflichen und persönlichen Stimmabgaben
hinzugezählt. *
141.114 6
5 Sicherheit und Datenschutz
Art. 18
Wahrung des Stimmgeheimnisses *
1 Die abgegebenen Stimmen werden zum Zeitpunkt der Stimmabgabe durch
das E-Voting-System von den personenbezogenen Daten so getrennt, dass sie
nicht wieder zusammengeführt werden können.
2 Die Veröffentlichung von nach Gemeinden oder Stimmkreisen aufgeschlüsselten elektronischen Wahl- oder Abstimmungsergebnissen ist untersagt. *
Art. 19
Kontrolle des Verbots der doppelten Stimmabgabe
1 Jede elektronische Stimmabgabe wird im E-Voting-System automatisch registriert.
2 Der Stimmausschuss prüft, dass die Stimmabgaben nicht doppelt erfolgt
sind. *
3 Bei den brieflich eingegangenen oder an der Urne abgegebenen Stimmrechtsausweisen wird geprüft, ob der Bestätigungscode aufgerubbelt oder beschädigt ist. Ist dies der Fall, wird der Staatskanzlei des Kantons Bern die
Stimmrechtsausweisnummer zwecks Überprüfung in einer dafür vorgesehenen
Software mitgeteilt. *
4 Ergibt die Kontrolle, dass die Stimme bereits elektronisch abgegeben wurde,
ist die elektronische Stimmabgabe gültig und die briefliche Stimmabgabe bleibt
unberücksichtigt. Wurde die Stimme nicht elektronisch abgegeben, ist die briefliche Stimmabgabe gültig und die Staatskanzlei blockiert die Möglichkeit der
elektronischen Stimmabgabe, wenn die elektronische Urne noch geöffnet ist. *
5 Der Stimmausschuss ist berechtigt, zwecks Kontrolle des Doppelstimmverbots die brieflich erhaltenen Antwortcouverts der Auslandschweizerinnen und
Auslandschweizer bereits ab dem ersten Tag der Urnenöffnung bei der
Gemeinde (Art. 52 PRG) zu öffnen und die Stimmrechtsausweise zu prüfen.
Die weitere Behandlung der bereits geöffneten brieflich erhaltenen Stimmcouverts erfolgt gemäss den Bestimmungen der Verordnung vom 4. September
2013 über die politischen Rechte (PRV)3). *
Art. 20
Prüfung des E-Voting-Systems
1 Der Kanton Genf überprüft das E-Voting-System regelmässig, insbesondere
auf dessen Verfügbarkeit, Funktionalität und Sicherheit.
3) BSG 141.112
7 141.114
2 Hat die Staatskanzlei des Kantons Bern begründete Zweifel an der Sicherheit
des E-Voting-Systems, veranlasst sie zusätzliche Prüfungen.
Art. 21
Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne,
Kontrollurne
1 Der Kanton Genf organisiert die Verschlüsselung und Entschlüsselung der
elektronischen Urne sowie den Betrieb einer Kontrollurne.
2 Die Staatskanzlei des Kantons Bern kann mit einer Delegation der Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne beiwohnen.
3 Der Kanton Genf übermittelt der Staatskanzlei das Protokoll der Verschlüsselungs- und Entschlüsselungssitzung.
4 Führt der Kanton Bern eine Wahl oder Abstimmung ausserhalb eines Urnengangs des Kantons Genf durch oder kann der Kanton Genf den Betrieb der
Kontrollurne nicht gewährleisten, organisiert die Staatskanzlei des Kantons
Bern die Verschlüsselung und Entschlüsselung der elektronischen Urne sowie
Art. 22 den Betrieb der Kontrollurne. *
Journal
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern erstellt ein Protokoll der Datenübermittlung.
Art. 23
Statistik der Stimmbeteiligung
1 Um Statistiken der Stimmbeteiligung der stimmberechtigten Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer zu erstellen, ermitteln die Gemeindebehörden
die Anzahl der brieflich und der an der Urne eingegangenen gültigen Stimmrechtsausweise und geben diese der Staatskanzlei des Kantons Bern durch
Art. 24 Protokoll bekannt.4) *
Schlussprotokoll
1 Die elektronisch abgegebenen Stimmen werden im Schlussprotokoll der elektronischen Wahl oder Abstimmung separat ausgewiesen, jedoch nicht nach
Art. 25 Gemeinden aufgeschlüsselt veröffentlicht. *
Löschung der Daten
1 Nach der amtlichen Feststellung der Ergebnisse durch den Bund bzw. den
Regierungsrat werden alle im Zusammenhang mit der Wahl oder Abstimmung
erhobenen Personendaten und die elektronische Urne gelöscht. *
4) Fassung vom 4. 9. 2013
141.114 8
2 Vorbehalten bleibt Artikel 27o (Wissenschaftliche Begleitung) der Verordnung
des Bundesrats über die politischen Rechte.
Art. 26
Notfälle
1 Die Staatskanzlei des Kantons Bern hält in einer Übereinkunft mit dem
Kanton Genf und dem Bund das Vorgehen in Notfällen fest, namentlich bei
Systemausfällen oder bei auftretenden technischen oder organisatorischen
Problemen beim Datentransfer.
2 Sie kann die Gemeinden mit der Adressierung der Stimmrechtsausweise und
dem Versand des Wahl- oder Abstimmungsmaterials an die stimmberechtigten
Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer beauftragen. *
3 Die durch die Gemeinden versandten Stimmrechtsausweise berechtigen nur
zur brieflichen oder zur persönlichen Stimmabgabe an der Urne.
Art. 27
Weisungen
1 Zum Vollzug dieser Verordnung erlässt die Staatskanzlei des Kantons Bern
Weisungen zuhanden der Regierungsstatthalterämter und der Gemeinden.
6. Inkrafttreten
Art. 28
1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Bern, 27. Oktober 2010 Im Namen des Regierungsrates
Der Präsident: Perrenoud
Der Staatsschreiber: Nuspliger
9 141.114
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
27.10.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung 10-92
04.09.2013 01.01.2014 Ingress geändert 13-71
04.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 2 geändert 13-71
04.09.2013 01.01.2014 Art. 19 Abs. 4 geändert 13-71
04.09.2013 01.01.2014 Art. 23 Abs. 1 geändert 13-71
02.09.2015 01.01.2016 Art. 1 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 2 Abs. 2 eingefügt 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 3 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Titel 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Titel geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 1 aufgehoben 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 7 Abs. 5 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 8 Abs. 3 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 9 Abs. 3 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 11 Abs. 5 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 12 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 3 eingefügt 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 14 Abs. 4 eingefügt 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 16 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 17 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 18 Titel geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 18 Abs. 2 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 3 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 19 Abs. 5 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 21 Abs. 4 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 24 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 25 Abs. 1 geändert 15-62
02.09.2015 01.01.2016 Art. 26 Abs. 2 geändert 15-62
20.01.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 1 geändert 21-006
20.01.2021 01.03.2021 Art. 6 Abs. 2 aufgehoben 21-006
141.114 10
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 27.10.2010 01.01.2011 Erstfassung 10-92
Ingress 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 1 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 2 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 2 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 3 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 3 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 6 Abs. 1 20.01.2021 01.03.2021 geändert 21-006
Art. 6 Abs. 2 20.01.2021 01.03.2021 aufgehoben 21-006
Titel 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 7 02.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-62
Art. 7 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 aufgehoben 15-62
Art. 7 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 7 Abs. 5 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 8 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 9 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 9 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 10 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 11 Abs. 5 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 12 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 12 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 14 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 14 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 14 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 eingefügt 15-62
Art. 16 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 16 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 17 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 18 02.09.2015 01.01.2016 Titel geändert 15-62
Art. 18 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 2 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 19 Abs. 3 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 4 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 19 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 19 Abs. 5 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 21 Abs. 4 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 23 Abs. 1 04.09.2013 01.01.2014 geändert 13-71
Art. 24 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 25 Abs. 1 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
Art. 26 Abs. 2 02.09.2015 01.01.2016 geändert 15-62
11 141.114