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Gewerbegesetz (GewG) vom 30. September 2020

Liechtenstein · 930.1 · statute

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Contents: 52 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich
  3. Art. 3 Ausnahmen vom Geltungsbereich
  4. Art. 3a Anerkennung von Berufsqualifikationen
  5. Art. 4 Bezeichnungen
  6. Art. 5 Qualifizierte und einfache Gewerbe
  7. Art. 6 Verbundene Gewerbe
  8. Art. 7 Industriebetriebe
  9. Art. 8 Grundsatz
  10. Art. 9 Anmeldungspflicht
  11. Art. 10 Bewilligungspflicht
  12. Art. 11 Grundsatz
  13. Art. 13 b) Nachsicht
  14. Art. 14 c) Pauschalreisen
  15. Art. 15 Fachliche Eignung
  16. Art. 16 Betriebsstätte
  17. Art. 17 Geschäftsführer
  18. Art. 18 Betriebsleiter
  19. Art. 19 Wirtschaftlich berechtigte Personen
  20. Art. 20 Anmeldungspflichtige Gewerbe
  21. Art. 21 Bewilligungspflichtige Gewerbe
  22. Art. 22 Erleichterungen für EWR-Staatsangehörige und juristische Personen mit Niederlassung im EWR
  23. Art. 23 Grundsatz
  24. Art. 24 Ruhen
  25. Art. 25 Erlöschen
  26. Art. 26 Entzug
  27. Art. 27 Grundsatz
  28. Art. 28 Meldepflicht
  29. Art. 29 Dokumente
  30. Art. 30 Nachprüfung
  31. Art. 31 Rechte und Pflichten der Dienstleistungserbringer
  32. Art. 32 Führen der Berufsbezeichnung
  33. Art. 33 Grundsatz
  34. Art. 34 Vollzug
  35. Art. 35 Zusammenarbeit inländischer Behörden
  36. Art. 36 Zusammenarbeit mit ausländischen Behörden
  37. Art. 37 Verarbeitung und Offenlegung personenbezogener Daten
  38. Art. 38 Führung
  39. Art. 39 Kontrollen und Mitwirkungspflicht
  40. Art. 40 Massnahmen
  41. Art. 41 Sperre eines grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringers
  42. Art. 42 Gebühren
  43. Art. 43 Öffnungszeiten
  44. Art. 44 Übertretungen
  45. Art. 45 Verantwortlichkeit
  46. Art. 46 Beschwerde
  47. Art. 47 Durchführungsverordnungen
  48. Art. 48 Hängige Verfahren
  49. Art. 49 Bestehende Gewerbeberechtigungen
  50. Art. 50 Nachweispflichten bestimmter Gewerbeberechtigter
  51. Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts
  52. Art. 52 Inkrafttreten

52 provisions

Art. 41 Sperre eines grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringers

Wer wiederholt die Pflichten nach Art. 28 bis 33 verletzt, kann vom Amt für Volkswirtschaft für die Dauer von höchstens einem Jahr von der grenzüberschreitenden Dienstleistungserbringung ausgeschlossen werden.

Art. 42 Gebühren

1) Für Amtshandlungen des Amtes für Volkswirtschaft, insbesondere in Zusammenhang mit der Anmeldung und Bewilligung gewerblicher Tätigkeiten sowie dem Entzug von Gewerbeberechtigungen, werden Gebühren erhoben. 2) Die Gebühren für Amtshandlungen in Zusammenhang mit der Anmeldung und Bewilligung gewerblicher Tätigkeiten sowie für sonstige Verfahren, die auf Antrag eingeleitet werden, sind im Voraus zu bezahlen. 3) Löschungen und Ruhendstellungen von Gewerbeberechtigungen sowie die Wiederaufnahme der gewerblichen Tätigkeit nach Art. 24 Abs. 4 erfolgen gebührenfrei. 4) Die Regierung regelt das Nähere über die Erhebung von Gebühren mit Verordnung.

Art. 43 Öffnungszeiten

1) Die Regierung legt mit Verordnung die Öffnungszeiten für die diesem Gesetz unterstellten Betriebe, insbesondere Laden- und Tankstellengeschäfte, an Werktagen fest. Sie berücksichtigt dabei insbesondere die Bedürfnisse der Gewerbetreibenden und der Kundschaft sowie die Ruhebedürfnisse der Bevölkerung. 2) An Sonn- und Feiertagen sind Betriebe grundsätzlich geschlossen zu halten. Die Regierung regelt die Ausnahmen unter Berücksichtigung der Grundsätze nach Abs. 1 mit Verordnung; sie kann die Offenhaltung von Betrieben von einer Bewilligung abhängig machen. 3) Bei der Festlegung der Öffnungszeiten für gastgewerbliche Betriebe hat die Regierung auf die Gewährleistung einer angemessenen Nachtruhe Rücksicht zu nehmen. 4) Die arbeitsgesetzlichen Bestimmungen bleiben vorbehalten.

Art. 44 Übertretungen

1) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 20 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) eine gewerbsmässige Tätigkeit ohne Gewerbeberechtigung ausübt; b) gegenüber dem Amt für Volkswirtschaft unrichtige oder irreführende Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt; c) eine grenzüberschreitende Dienstleistung erbringt, ohne die Voraussetzungen nach Art. 27, 28 Abs. 1, Art. 30 und 33 zu erfüllen; d) der Mitwirkungspflicht nach Art. 39 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt. 2) Vom Amt für Volkswirtschaft wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer vorsätzlich: a) als Geschäftsführer nach Art. 17 Abs. 2 Bst. b oder als Betriebsleiter nach Art. 18 Abs. 2 Bst. b nicht tatsächlich und leitend im Unternehmen tätig ist; b) die Mitteilungspflicht nach Art. 23 verletzt; c) die Meldepflicht nach Art. 28 Abs. 2 und 3 oder Art. 33 Abs. 7 verletzt; d) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung des Amtes für Volkswirtschaft nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt; e) die Vorschriften über die Öffnungszeiten nach Art. 43 verletzt; f) gegen Verordnungsvorschriften, deren Übertretung für strafbar erklärt wird, verstösst. 3) Wird eine strafbare Handlung nach Abs. 1 und 2 fahrlässig begangen, so wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt. 4) Vorbehalten bleibt die Strafbarkeit aufgrund anderer strafrechtlicher Bestimmungen.

Art. 45 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Kollektiv- und Kommanditgesellschaft oder der Einzelfirma.

Art. 46 Beschwerde

1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen des Amtes für Volkswirtschaft kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten erhoben werden. 2) Gegen Entscheidungen der Beschwerdekommission für Verwaltungsangelegenheiten kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. 3) Auf das Verfahren finden die Bestimmungen des Gesetzes über die allgemeine Landesverwaltungspflege Anwendung.

Art. 47 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen.

Art. 48 Hängige Verfahren

1) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Gesuche findet das neue Recht Anwendung. 2) Auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängige Strafverfahren findet das bisherige Recht Anwendung.

Art. 49 Bestehende Gewerbeberechtigungen

1) Gewerbebewilligungen, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes rechtmässig erteilt wurden, bleiben vorbehaltlich Abs. 2 aufrecht. 2) Nach bisherigem Recht bewilligte gewerbsmässige Tätigkeiten von natürlichen und juristischen Personen sowie Kollektiv- und Kommanditgesellschaften, deren Tätigkeit nach Massgabe von Art. 3 nicht mehr in den Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen, dürfen ihre Tätigkeit längstens bis zum 31. Dezember 2025 ausüben.

Art. 50 Nachweispflichten bestimmter Gewerbeberechtigter

Gewerbeberechtigte, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes sorgfaltspflichtig sind, müssen die Zuverlässigkeit der qualifiziert beteiligten wirtschaftlich berechtigten Personen binnen eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Gesetzes nachweisen.

Art. 51 Aufhebung bisherigen Rechts

Das Gewerbegesetz (GewG) vom 22. Juni 2006, LGBl. 2006 Nr. 184, in der geltenden Fassung, wird aufgehoben.

Art. 52 Inkrafttreten

Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist am 1. Januar 2021 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung. In Stellvertretung des Landesfürsten: gez. Alois Erbprinz gez. Adrian Hasler Fürstlicher Regierungschef Übergangsbestimmungen

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