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Verordnung zur Durchführung der Berufsförderung von Soldatinnen und Soldaten

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Contents: 43 provisions
  1. Eingangsformel
  2. § 1 Maßnahmen der schulischen und beruflichen Bildung
  3. § 1a Zuständigkeiten
  4. § 2 Berufsberatung
  5. § 2a Erstattung von Aufwendungen für die Berufsberatung
  6. § 3 Förderungsplan
  7. § 4 Voraussetzungen der Förderungsfähigkeit
  8. § 5 Durchführung der dienstzeitbegleitenden Förderung
  9. § 6 Erstattung von Kosten
  10. § 7 Bestandteile der Bewilligungen nach § 6 des Soldatenversorgungsgesetzes
  11. § 8 Grundsatz zur Förderung der schulischen Bildung
  12. § 9 Lehrgänge an Bundeswehrfachschulen
  13. § 10 Zahl der Unterrichtsstunden
  14. § 11 Zulassung ab einem höheren Studienhalbjahr und Lehrgangswechsel
  15. § 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
  16. § 13 Form und Fristen
  17. § 14 Versetzung und Prüfung
  18. § 15 Gegenstand der beruflichen Bildung
  19. § 16 Durchführung der Förderung der beruflichen Bildung
  20. § 17 Antragstellung
  21. § 18 Persönliche Förderungsvoraussetzungen
  22. § 19 Kosten der beruflichen Bildung
  23. § 20 Lehrgangs- und Studiengebühren
  24. § 21 Kosten für Ausbildungsmittel
  25. § 23 Reise- und Trennungsauslagen
  26. § 24 Kosten für Studienfahrten aus Anlass der Maßnahme der beruflichen Bildung
  27. § 25 Kosten für Eignungsfeststellungsverfahren
  28. § 26 Zuschuss zu den Umzugsauslagen
  29. § 27 Verbrauch und Verlängerung der Förderungszeiten
  30. § 28 Pflichten der Förderungsberechtigten
  31. § 29 Bestandteile der Bewilligungen nach § 7 des Soldatenversorgungsgesetzes
  32. § 30 Unterstützung zur Erlangung eines Arbeitsplatzes
  33. § 31 Eingliederungshilfen
  34. § 32 Einarbeitungszuschuss
  35. § 32a Lohnkostenzuschuss
  36. § 33 Erstattung von Kosten für Vorstellungsreisen
  37. § 34 Berufsorientierungspraktika nach § 9 Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes
  38. § 35 Berufsorientierungspraktikum nach § 9 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes
  39. § 36 Erstattung von Kosten für fachberufliche Prüfungen und für Umschreibungen militärischer Erlaubnisse und Berechtigungen
  40. § 36a Eingliederungsseminar nach § 9 Absatz 5 des Soldatenversorgungsgesetzes
  41. § 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung
  42. § 38 Übergangsregelungen
  43. Schlussformel

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

43 provisions

§ 37 Ausstellen von Bescheinigungen und Nachweisen zur zivilberuflichen Anerkennung militärischer Ausbildung und Verwendung

Auf schriftlichen oder elektronischen Antrag bescheinigt das Karrierecenter der Bundeswehr – Berufsförderungsdienst – Art und Umfang der zivilberuflich verwertbaren Anteile der militärischen Ausbildung und Verwendung. Die militärische Ausbildung und Verwendung ist von den Förderungsberechtigten in geeigneter Form nachzuweisen.

Propose a change

§ 38 Übergangsregelungen

(1) Für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, für die nach § 126 des Soldatenversorgungsgesetzes das Soldatenversorgungsgesetz in der bis zum 25. Juli 2012 geltenden Fassung gilt, sind § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 2, die §§ 16 und 19 Absatz 2, § 27 Absatz 2, § 34 Absatz 1 und 2 sowie § 35 Absatz 1 in der bis zum 27. August 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) § 6 Absatz 1 Satz 2 ist erstmalig anzuwenden bei Maßnahmen, die ab dem 1. Oktober 2019 beginnen.

Propose a change

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