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Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C)

Zürich (city) · 851.122 · regulation

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1 provision

851.1221 Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C) Beschluss der Sozialbehörde vom 30. Januar 2025 1. Individualisierungsgrundsatz und Subsidiarität Die Unterstützung von Personen in Aus- und Weiterbildung oder während einer auf die Ausbildung vorbereitenden Massnahme ist generell im Einzelfall zu prüfen und zu entscheiden. Eine Aus- oder Weiterbildung wird im Rahmen der Grundsätze nach Ziff. 2 und 3 ausschliesslich dann (mit-)finanziert, wenn dafür keine anderen finanziellen Mittel zur Verfügung stehen (Unterhaltsbeiträge der Eltern, (Arbeitsmarkt-)Stipendien, Darlehen, Beiträge aus Fonds und Stiftungen, eigenes Erwerbseinkommen, Leistungen der Arbeitslosen- oder der Invalidenversicherung, weitere finanzielle Mittel). Die Aus- oder Weiterbildung ist zügig zu absolvieren. Die Finanzierung wird mit Auflagen verbunden (unter anderem mit Nachweis für Suchbemühungen bzgl. Nebeneinkommen, Nachweis von Studienverlauf und Prüfungserfolgen). Der Entscheid über wirtschaftliche Hilfe für den Lebensunterhalt erfolgt unabhängig vom Entscheid bezüglich Finanzierung einer Aus- oder Weiterbildung. 2. Grundsätze der Finanzierung 1. Erstausbildungen von Jugendlichen und jungen Erwachsenen: Die Aufnahme und der Abschluss einer gesetzlich anerkannten Erstausbildung werden aktiv gefördert. Die Ausbildungskosten werden finanziert, wenn die Ausbildung vor dem vollendeten 25. Altersjahr begonnen wird. Ist die Ausbildung in einem sozialpädagogisch/therapeutisch betreuten Rahmen indiziert, so werden auch die entsprechenden Programmkosten und/oder Tagestaxen finanziert. 2Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C ) 851.122 2. Erstausbildungen von Erwachsenen ab vollendetem 25. Altersjahr: Die Ausbildungskosten werden finanziert, wenn sich die zu unterstützende Person bei Unterstützungsbeginn bereits in einer gesetzlich anerkannten Ausbildung befindet. Sofern begründete Zweifel an der Eignung oder Motivation der antragsstellenden Person bestehen, kann die Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle verlangt werden. Bei der Aufnahme einer Erstausbildung nach Unterstützungsbeginn werden die Ausbildungskosten finanziert, wenn es sich um eine gesetzlich anerkannte Ausbildung handelt, die unterstützte Person für die Ausbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird. Ist die Ausbildung in einem sozialpädagogisch/therapeutisch betreuten Rahmen indiziert, so werden auch die entsprechenden Programmkosten und/oder Tagestaxen finanziert. 3. Öffentliche Brückenangebote für Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Anschlusslösung und Personen ohne in der Schweiz anerkannten Schulabschluss: Allfällige Schulkosten werden finanziert. 4. Berufsvorbereitungsangebote von privater Trägerschaft für Schulabgängerinnen und Schulabgänger ohne Anschlusslösung und Personen ohne in der Schweiz anerkannten Schulabschluss: Die Kosten für die Berufsvorbereitung werden finanziert, sofern ein begleitetes Angebot aufgrund der aktuellen Lebenssituation indiziert ist. 5. Sekundarschulabschluss für Erwachsene: Die Schulkosten werden finanziert, sofern die Massnahme von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird und für die geplante Ausbildung erforderlich ist. 6. Schulische Ausbildungen, welche von einer privaten Trägerschaft angeboten werden und hohe Schulkosten verursachen, werden nur unter folgenden Voraussetzungen finanziert: – die Ausbildung schliesst mit einem eidgenössischen Fähigkeitszeugnis ab; 3Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C ) 851.122 – die zu unterstützende Person weist nach, dass sie trotz rechtzeitiger und intensiver Suchbemühungen in verschiedenen Berufsfeldern keine Lehrstelle gefunden hat, und – die zu unterstützende Person erscheint gestützt auf eine berufsberaterische Abklärung als für den angestrebten Beruf geeignet. Kann die Ausbildung berufsbegleitend absolviert werden und lassen die persönlichen Umstände der zu unterstützenden Person diese Ausbildungsform zu, so wird nur dieser Weg finanziert. 7. Bei Studiengängen an Fachhochschulen und Universitäten wird grundsätzlich eine Eigenleistung bzw. eine Erwerbstätigkeit parallel zum Studium im Umfang von mind. 20 Stellenprozenten erwartet. 8. Gesetzlich nicht anerkannte Ausbildungen werden in der Regel nicht durch Sozialhilfe finanziert. Die Übernahme der Ausbildungskosten ist jedoch zu prüfen, wenn die Person noch über keine Erstausbildung verfügt und keine Möglichkeit (mehr) besteht, eine reguläre Erstausbildung abzuschliessen. Voraussetzung für die Unterstützung ist, dass der Abschluss der Ausbildung voraussichtlich zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit führen wird und die ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle vorliegt. 9. Die Übernahme von Ausbildungskosten bei Zweitausbildungen ist nur dann zu prüfen, wenn die Erstausbildung keine Erwerbsmöglichkeit mehr bietet und zu erwarten ist, dass die Zweitausbildung den Wiedereinstieg in den Arbeitsmarkt ermöglicht. Voraussetzungen für die Finanzierung sind die gesetzliche Anerkennung der Ausbildung sowie die ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle. 10. Weiterbildungen: Die Übernahme von Kosten von beruflichen Weiterbildungsmassnahmen nach Kompetenzenverteilung gemäss Ziff. 4 ist möglich, sofern die Weiterbildung zur Herstellung oder Erhöhung der Arbeitsmarktfähigkeit beiträgt und die ausdrückliche Empfehlung einer qualifizierten Drittstelle vorliegt. 4Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C ) 851.122 3. Von den Grundsätzen nach Ziff. 2 abweichende Finanzierung Im Einzelfall sind Abweichungen von den Grundsätzen nach Ziff. 2 möglich. Sie sind gut zu begründen und kommen nur in Frage, wenn die zu unterstützende Person für die konkrete Aus- oder Weiterbildung geeignet und motiviert ist und diese von einer qualifizierten Drittstelle ausdrücklich empfohlen wird. 4. Kompetenzen Die Entscheidungskompetenzen über die Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen sind unter Berücksichtigung der entsprechenden Voraussetzungen wie folgt geregelt: Antragsstellende bis 25 Jahre Voraussetzung Kompetenz Öffentliches Brückenangebot Fachliche Indikation SOD/AOZ Berufsvorbereitungsangebote von privater Trägerschaft Fachliche Indikation SOD/AOZ Reguläre Lehre / Mittelschule / Studium Fachliche Indikation SOD/AOZ Ausbildung an Privatschule Empfehlung qualifizierte Drittstelle Sozialbehörde Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung Empfehlung qualifizierte Drittstelle Sozialbehörde Antragsstellende ab 25 Jahren Voraussetzung Kompetenz Sekundarschulabschluss für Personen ab 25 Empfehlung qualifizierte Drittstelle SOD/AOZ Öffentliches Brückenangebot Fachliche Indikation SOD/AOZ Berufsvorbereitungsangebote von privater Trägerschaft Fachliche Indikation SOD/AOZ Reguläre Lehre / Maturitätsschule für Erwachsene / Studium Empfehlung qualifizierte Drittstelle SOD/AOZ Ausbildung an Privatschule Empfehlung qualifizierte Drittstelle Sozialbehörde Sozialpädagogisch begleitete Ausbildung Empfehlung qualifizierte Drittstelle Sozialbehörde Gesetzlich nicht anerkannte Ausbildung Empfehlung qualifizierte Drittstelle Sozialbehörde Zweitausbildung Empfehlung qualifizierte Drittstelle SOD/AOZ Weiterbildung ≤ Fr 20 000.– / Person Empfehlung qualifizierte Drittstelle SOD/AOZ Weiterbildung > Fr. 20 000.– / Person Empfehlung qualifizierte Drittstelle Sozialbehörde 5Richtlinie zur Finanzierung von Aus- und Weiterbildungen durch die Sozialhilfe ( SKOS Kap. C ) 851.122 5. Inkrafttreten Vorliegende Richtlinie tritt per 1. Juni 2025 in Kraft und ist ab diesem Zeitpunkt für alle dannzumal zu entscheidenden Unterstützungsfälle anwendbar (pendente Fälle, neue Fälle, pendente Begehren um Neubeurteilung). Diese Richtlinie ersetzt die Richtlinie zur Finanzierung von Ausbildungen sowie des Lebensunterhaltes während der Ausbildung durch die Sozialhilfe (SKOS Kap. C) vom 17. Dezember 2020.

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