§ 3 Kirchgemeindeverbände
Als Kirchgemeinden im Sinn dieser Verordnung gelten auch:
a.27 Kirchgemeinschaften im Sinn von Art. 178 Abs. 1 KO,
b. Kirchgemeindeverbände mit eigenen Angestellten.
2. Abschnitt: Neuwahl von Pfarrerinnen und Pfarrern19
A. Grundlagen
§ 4.20
Amtsdauer§ 5. 1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern erfolgt auf die
Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO oder für deren Rest.
a. Pfarrerinnen
und Pfarrer
2 Ist eine Wahl auf Amtsdauer nicht möglich, so werden Pfarrerinnen und Pfarrer als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121
Abs. 1 KO angestellt.
Verfahrensarten § 6. 1 Die Wahl von Pfarrerinnen und Pfarrern wird durch eine
Pfarrwahlkommission gemäss Art. 170 KO vorbereitet.19
2 Die Wahl kann ausnahmsweise ohne Bestellung einer Pfarrwahlkommission erfolgen, wenn die Voraussetzungen gemäss § 23 erfüllt sind.
§ 7.20
B. Einleitung des Wahlverfahrens
Informationspflicht
§ 8.19 1 Der Kirchenrat informiert die Kirchenpflege und die Dekanin oder den Dekan, sobald im Pfarramt der Kirchgemeinde infolge Entlassung aus dem Amt gemäss Art. 132 KO, Abberufung gemäss Art. 133
KO oder Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen Invalidität gemäss
§ 39 PVO oder altershalber gemäss § 40 a PVO Stellenprozente frei werden.
2 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat und die Dekanin oder
den Dekan unverzüglich, wenn im Pfarramt Stellenprozente aus anderen als den in Abs. 1 genannten Gründen frei werden, insbesondere weil
eine Pfarrerin oder ein Pfarrer auf die Bestätigungswahl bei Ablauf der
Amtsdauer verzichtet, bei der Bestätigungswahl nicht im Amt bestätigt wurde oder verstorben ist.
Einladung
zur Stellenbesetzung
§ 9.27 1 Sind im Pfarramt einer Kirchgemeinde Stellenprozente frei
geworden, so lädt der Kirchenrat die Kirchenpflege ein, eine Pfarrwahl
einzuleiten.
2 Die Kirchenpflege beruft binnen sechs Monaten nach Vorliegen
der Einladung gemäss Abs. 1 eine Kirchgemeindeversammlung zur Wahl
einer Pfarrwahlkommission ein oder stellt dem Kirchgemeindeparlament
diesbezüglich Antrag oder beantragt der Kirchgemeindeversammlung
oder dem Kirchgemeindeparlament das Vorgehen gemäss §§ 23 und 24.
Sie kann stattdessen die frei gewordenen Stellenprozente gemäss §§ 60
und 61 auf die in der Kirchgemeinde gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer
aufteilen.
3 Der Kirchenrat kann die Frist gemäss Abs. 2 auf Gesuch der Kirchenpflege oder nach deren Anhörung aus wichtigen Gründen verlängern.
C. Verfahren mit Pfarrwahlkommission
§ 10.20
Pfarrwahlkommission
§ 11.19 1 Der Kirchgemeindeversammlung gemäss § 9 Abs. 2 oder
dem Kirchgemeindeparlament obliegen:
a. Festsetzung der Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,
b. Wahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission,
c. Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission aus deren Mitte.
2 Die Anzahl der von der Kirchenpflege aus ihren Reihen gemäss
Art. 170 Abs. 2 KO bestimmten Vertreterinnen und Vertreter in der
Pfarrwahlkommission kann bis zu deren Entlassung aus dem Amt gemäss § 16 Abs. 1 nicht geändert werden.
b. Ergänzung§ 12.19 1 Neu gewählte Mitglieder der Kirchenpflege treten in der
Pfarrwahlkommission an die Stelle der aus der Kirchenpflege ausgeschiedenen Mitglieder. Hat die Kirchenpflege gemäss Art. 170 Abs. 2 KO eine
Vertretung bestimmt, so entscheidet sie über die Nachfolge.
2 Scheiden zugewählte Mitglieder der Pfarrwahlkommission vorzeitig aus dieser aus, so ist in der Regel an der nächsten Kirchgemeindeversammlung oder in einer nächsten Sitzung des Kirchgemeindeparlaments eine Ersatzwahl vorzunehmen. Die Kirchgemeindeversammlung
oder das Kirchgemeindeparlament kann stattdessen die Zahl der zugewählten Mitglieder der Pfarrwahlkommission herabsetzen.27
c. Konstituierung§ 13. 1 Die Pfarrwahlkommission konstituiert sich mit Ausnahme
der Präsidentin oder des Präsidenten auf dessen oder deren Einladung
selber.
2 An den Sitzungen der Pfarrwahlkommission nehmen mit beratender Stimme teil:19
a. die weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer, in Kirchgemeinden mit einem Pfarrkonvent, soweit sie diesen
gemäss Art. 114 Abs. 3 und 4 KO in der Kirchenpflege vertreten,
b. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonvents,
c. ein weiteres Mitglied des Gemeindekonvents, das dieser bestimmt,
sofern eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent leitet.
d. Organisation
und Verfahren19
§ 14. Die Geschäftsführung der Pfarrwahlkommission richtet sich
nach den für die Kirchenpflege massgebenden Bestimmungen.
a. Bestellung
e. Auftrag § 15.19 1 Der Pfarrwahlkommission obliegen insbesondere:
a. Festsetzung des Aufgaben- und Stellenprofils für die zu besetzenden
Stellenprozente, insbesondere unter Berücksichtigung der Gesamtsituation der Kirchgemeinde, der Legislaturziele, der Arbeitsschwerpunkte und weiterer Beschlüsse der Kirchenpflege sowie der Pfarrdienstordnung,
b. Ausschreibung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss § 16
Abs. 1 PVO oder gemäss § 16 Abs. 2 PVO Einladung von Pfarrerinnen und Pfarrern zur Bewerbung,
c. Prüfung der Eignung der Bewerberinnen und Bewerber im persönlichen Gespräch unter Einbezug des Aufgaben- und Stellenprofils
gemäss lit. a sowie durch das Einholen von Referenzauskünften
und durch Besuche in Gottesdiensten, im kirchlichen Unterricht
und in kirchlichen Veranstaltungen,
d. Aufteilung der zu besetzenden Stellenprozente gemäss Art. 120
Abs. 1 und 2 KO und § 60 auf mehrere zur Wahl vorzuschlagende
Bewerberinnen und Bewerber, im Einvernehmen mit diesen und der
Kirchenpflege sowie unter Berücksichtigung der Stellenprozente
der weiterhin in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer,
e. Beschlussfassung über den Wahlvorschlag zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments.
2 Für die einer Bewerberin oder einem Bewerber gemäss Abs. 1 lit. d
zugeteilten Stellenprozente ist nur ein Wahlvorschlag zulässig.
3 Die Pfarrwahlkommission lässt sich bei der Erfüllung ihres Auftrags vom Kirchenrat beraten.
4 Kann die Pfarrwahlkommission ihren Auftrag innert Jahresfrist seit
ihrer Wahl nicht erfüllen, so erstattet sie der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament einen Zwischenbericht über
ihre Tätigkeit.
f. Dauer § 16.27 1 Die Pfarrwahlkommission bleibt im Amt, bis die Installation der neuen Pfarrerin oder des neuen Pfarrers gemäss Art. 110 KO
erfolgt ist.
2 Sind vorher weitere Stellenprozente zu besetzen, so kann die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die bestehende
Pfarrwahlkommission mit der Vorbereitung eines Wahlvorschlags auch
für diese Stellenprozente beauftragen oder eine neue Pfarrwahlkommission bestellen.
3 Kann eine Pfarrwahlkommission ihren Auftrag gemäss § 15 Abs. 1
KO nicht mehr erfüllen, kann die Bezirkskirchenpflege die Pfarrwahlkommission auf deren Gesuch hin auflösen, insbesondere wenn
a. die zu besetzenden Stellenprozenten gemäss § 61 Abs. 1 besetzt
werden können,
b. die zu besetzenden Stellenprozente aufgrund der rechtskräftigen
Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1, 2 und 4 KO
für die kommende Amtsdauer nicht mehr zur Verfügung stehen,
c. die Kirchensynode den Zusammenschluss der Kirchgemeinde mit
einer anderen Kirchgemeinde rechtskräftig beschlossen hat.
Erteilung der
Wählbarkeit
§ 17. Liegt ein Wahlvorschlag der Pfarrwahlkommission vor, so
ersucht die Kirchenpflege den Kirchenrat um die Erteilung der Wählbarkeit für die vorgeschlagene Person.
Wahl§ 18.19 Die Kirchenpflege unterbreitet den Wahlvorschlag der
Pfarrwahlkommission der Kirchgemeindeversammlung oder dem Kirchgemeindeparlament zur Beschlussfassung, sobald der Kirchenrat die
Wählbarkeit erteilt hat.
b. Rückweisung
des Wahlvorschlags
§ 19.19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament ist unzulässig.
2 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so geht das Geschäft an die Pfarrwahlkommission zurück.
3 Die Pfarrwahlkommission beschliesst zuhanden der Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments erneut einen Wahlvorschlag. Sie ist nicht an den Rückweisungsbeschluss gemäss Abs. 2
gebunden.
c. Stellenpensum
§ 19 a.18 Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt auf die gemäss § 15 Abs. 1 lit. d zugeteilten Stellenprozente.
d. Kirchgemeindeversammlung
§ 20. 1 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung keine Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über diesen
in geheimer Abstimmung in der Kirchgemeindeversammlung entschieden. Die Stimmberechtigten können dem Wahlvorschlag zustimmen,
diesen ablehnen oder sich der Stimme enthalten.19
2 Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 2 KO in der Kirchgemeindeversammlung, so gilt die Zustimmung zum Wahlvorschlag als Wahl.
a. Vorlage des
Wahlvorschlags
e. Kirchgemeindeparlament
§ 20 a.18 Beschliesst das Kirchgemeindeparlament keine Rückweisung des Wahlvorschlags der Pfarrwahlkommission, so wird über diesen in geheimer Abstimmung entschieden. Die Mitglieder des Kirchgemeindeparlaments können dem Wahlvorschlag zustimmen, diesen
ablehnen oder sich der Stimme enthalten.
f. Urnenwahl § 20 b.18 1 Erfolgt die Wahl gemäss Art. 124 Abs. 1 KO an der Urne,
so gilt der zustimmende Beschluss der Kirchgemeindeversammlung oder
des Kirchgemeindeparlaments als Vorschlag zuhanden der Urnenwahl.
2 In der Urnenwahl werden die Stimmberechtigten gefragt, ob sie die
vorgeschlagene Person wählen wollen. Sie können mit Ja oder Nein antworten oder sich der Stimme enthalten. Stimmen für andere als auf dem
Wahlzettel aufgeführte Personen und die Wiederholung des gleichen
Namens sind ungültig. Die vorgeschlagene Person ist gewählt, wenn sie
mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen erhalten hat.
g. Wahlannahme19
§ 21. 1 Die Kirchenpflege teilt der gewählten Person die Wahl
unverzüglich schriftlich mit. Sie weist sie auf die Wahlannahme gemäss
Abs. 2 und die Rechtsmittel hin.
2 Die Wahl gilt als zustande gekommen, wenn die gewählte Person
gegenüber der Kirchenpflege binnen fünf Tagen nach der Mitteilung
schriftlich die Wahlannahme erklärt und das Wahlergebnis in Rechtskraft erwachsen ist.
h. Abschluss § 22. 1 Nach Eingang der Wahlannahmeerklärung gemäss § 21
Abs. 2 informiert die Kirchenpflege den Kirchenrat über die Wahl.
2 Die Kirchenpflege übermittelt dem Kirchenrat nach Ablauf der
Rekursfrist die Wahlannahmeerklärung und den Wahlbericht zusammen mit einer Bestätigung der Bezirkskirchenpflege, dass gegen den
Wahlbeschluss kein Rekurs erhoben wurde, oder dem rechtskräftigen
Rechtsmittelentscheid gegen den Wahlbeschluss.19
3 Der Kirchenrat erlässt für die gewählte Person die Verfügung
gemäss § 18 Abs. 2 PVO. Er veranlasst die Installation der gewählten
Person gemäss Art. 110 KO sowie §§ 28 und 29.
D. Verfahren ohne Pfarrwahlkommission
Voraussetzungen
§ 23.19 1 Die Kirchenpflege kann ohne vorgängige Bestellung einer
Pfarrwahlkommission binnen vier Monaten nach Vorliegen der Einladung gemäss § 9 Abs. 1 der Kirchgemeindeversammlung einen Wahlvorschlag für die zu besetzenden Stellenprozente unterbreiten, wenn
a. die vorgeschlagene Person bereits in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätig war sowie mit den Verhältnissen in der Kirchgemeinde
vertraut und dieser bekannt ist,
b. die vorgeschlagene Person ihre Bereitschaft erklärt hat, die Wahl
anzunehmen,
c. der Kirchenrat auf Gesuch der Kirchenpflege für die vorgeschlagene Person die Wählbarkeit erteilt hat und
d. die weiterhin in der Kirchgemeinde pfarramtlich tätigen Pfarrerinnen
und Pfarrer im Rahmen des Pfarrkonvents sowie der Gemeindekonvent rechtzeitig vor der Beschlussfassung über einen Wahlvorschlag die Möglichkeit zur Stellungnahme hatten.
2 In Kirchgemeinden mit einem Kirchgemeindeparlament stellt die
Kirchenpflege diesem binnen sechs Monaten gemäss Abs. 1 Antrag.
Verfahren§ 24.19 1 Die Vermehrung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege
durch die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament ist unzulässig.
2 Die Wahl der vorgeschlagenen Person erfolgt gemäss §§ 19 a–22.
3 Beschliesst die Kirchgemeindeversammlung oder das Kirchgemeindeparlament die Rückweisung des Wahlvorschlags der Kirchenpflege oder kommt eine Wahl nicht zustande, so werden die zu besetzenden Stellenprozente im Verfahren gemäss §§ 11–22 besetzt.
3. Abschnitt: Bestätigungswahl der Pfarrerinnen und Pfarrer18
Aufteilung der
Stellenprozente
§ 24 a.18 1 Die Kirchenpflege teilt vor ihrem Beschluss, welche Pfarrerinnen und Pfarrer sie den Stimmberechtigten zur Bestätigung oder
Nichtbestätigung vorschlägt, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO
zu Beginn der neuen Amtsdauer zur Verfügung stehenden Stellenprozente auf die Pfarrerinnen und Pfarrer auf, die sich der Bestätigungswahl
stellen.
2 Die Kirchenpflege teilt jeder Pfarrerin und jedem Pfarrer mindestens 30 Stellenprozent zu. Darüber hinaus besteht kein Anspruch auf
Stellenprozente.
b. Verfahren§ 24 b.18 1 Die Kirchenpflege ist gehalten, die Stellenprozente im
gegenseitigen Einvernehmen auf die Pfarrerinnen und Pfarrer aufzuteilen. Sie zieht zu diesem Zweck bei Bedarf die Dekanin oder den Dekan
und die Bezirkskirchenpflege bei.
a. Grundsatz
2 Die Kirchenpflege informiert die Pfarrerinnen und Pfarrer über die
vorgesehene Aufteilung der Stellenprozente schriftlich. Diese erklären
binnen fünf Tagen nach der Zustellung der Information gegenüber der
Kirchenpflege, ob sie mit der sie betreffenden Aufteilung der Stellenprozente einverstanden sind oder diese ablehnen.
Wahlvorschlag § 24 c.18 1 Die Kirchenpflege beschliesst, welche Pfarrerinnen und
Pfarrer sie den Stimmberechtigten mit wie vielen Stellenprozenten zur
Bestätigung oder Nichtbestätigung im Amt vorschlägt.
2 Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer vor dem Beschluss gemäss
Abs. 1 an.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Aufteilung der Stellenprozente gemäss § 24 b Abs. 2 ablehnen, gelten als von der Kirchenpflege
nicht zur Bestätigung vorgeschlagen.
b. Inhalt § 24 d.18 1 Die Kirchenpflege veröffentlicht ihren Beschluss betreffend die Bestätigung oder die Nichtbestätigung der Pfarrerinnen und
Pfarrer zusammen mit der Aufteilung der Stellenprozente mindestens
sechs Monate vor Ablauf der Amtsdauer als Wahlvorschlag. Sie weist
auf das Verfahren gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes4 hin.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, welche die Kirchenpflege gemäss § 24 c
Abs. 1 nicht zur Bestätigung vorschlägt, werden im Wahlvorschlag mit
den von der Kirchenpflege gemäss § 24 a zugeteilten Stellenprozenten
aufgeführt.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer, die gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht vorgeschlagen gelten, werden im Wahlvorschlag mit den Stellenprozenten
aufgeführt, auf die sie im Zeitpunkt des Entscheids gemäss § 24 c Abs. 1
in der Kirchgemeinde gewählt sind.
Stille Wahl § 24 e.18 Die Kirchenpflege erklärt die gemäss § 24 c Abs. 1 zur Bestätigung vorgeschlagenen Pfarrerinnen und Pfarrer als gewählt, sofern
nicht gemäss § 24 f Abs. 1 eine Wahl an der Urne erfolgt.
Wahl an der
Urne
§ 24 f.18 1 Die Kirchenpflege ordnet für jene Pfarrerinnen und Pfarrer der Kirchgemeinde, die sich der Bestätigungswahl stellen, die Wahl
an der Urne an, wenn
a. sie beschlossen hat, den Stimmberechtigten deren Nichtbestätigung
zu beantragen,
b. sie gemäss § 24 c Abs. 3 als nicht zur Bestätigung vorgeschlagen gelten,
c. Stimmberechtigte gemäss § 13 Abs. 3 des Kirchengesetzes für diese
einen Wahlgang verlangt haben.
a. Entscheid
a. Anordnung
und Vorbereitung
2 Die Namen der Pfarrerinnen und Pfarrer, für die gemäss Abs. 1
eine Wahl stattfindet, werden unter Angabe der Stellenprozente auf den
Wahlzettel gedruckt und mit dem Antrag der Kirchenpflege auf Bestätigung oder Nichtbestätigung ergänzt.
b. Verfahren§ 24 g.18 1 Die Stimmberechtigten können für jede Pfarrerin und
jeden Pfarrer, die auf dem Wahlzettel aufgeführt sind, mit Ja oder Nein
stimmen oder sich der Stimme enthalten.
2 Stimmen für andere als auf dem Wahlzettel aufgeführte Personen
und Wiederholungen des gleichen Namens sind ungültig.
c. Ermittlung
des Ergebnisses
§ 24 h.18 1 Die Stellenprozente der gewählten Pfarrerinnen und
Pfarrer dürfen die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente nicht übersteigen.
2 Gewählt sind jene Pfarrerinnen und Pfarrer, die mehr Ja-Stimmen
als Nein-Stimmen erhalten haben.
3 Findet für mindestens zwei Pfarrerinnen oder Pfarrer eine Wahl
statt und übersteigen die Stellenprozente aller gewählten Pfarrerinnen
und Pfarrer die insgesamt der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden
Stellenprozente, so fallen jene Pfarrerinnen und Pfarrer als überzählig
aus der Wahl, die bei der Wahl an der Urne am wenigsten Ja-Stimmen
erhalten haben.
4 Findet gemäss § 24 f Abs. 1 lit. b nur für eine Pfarrerin oder einen
Pfarrer eine Wahl statt, so ist sie oder er mit den Stellenprozenten gemäss § 24 d Abs. 3 gewählt, sofern die Stellenprozente der gewählten
Pfarrerinnen und Pfarrer insgesamt die der Kirchgemeinde zur Verfügung stehenden Stellenprozente nicht übersteigen. Andernfalls ist sie
oder er mit den der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO
zugeteilten, noch nicht durch eine Wahl besetzten Stellenprozenten,
mindestens aber mit 30 Stellenprozent gewählt.
5 Bleiben Stellenprozente unbesetzt, so findet eine Wahl gemäss
§§ 5–24 statt.
Abschluss§ 24 i.18 Der Abschluss der Wahl richtet sich nach § 22 Abs. 1 und 2.
Kirchgemeinschaften
§ 24 j.18 §§ 24 a–24 i gelten für die Bestätigungswahl im geheimen
Verfahren in der Kirchgemeindeversammlung einer Kirchgemeinschaft
sinngemäss.
4. Abschnitt: Erteilung der Wählbarkeit19
Grundsatz§ 25. 1 Die Erteilung der Wählbarkeit für den pfarramtlichen
Dienst in der Landeskirche richtet sich nach Art. 129 und 131 KO.
2 Die Wählbarkeit wird erteilt, wenn die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128
KO, die Handlungsfähigkeit und die zur Führung des betreffenden
Pfarramts erforderliche fachliche und persönliche Eignung vorliegen.
Verfahren § 26. 1 Der Kirchenrat erteilt vor jeder Wahl in ein Pfarramt und
vor jeder Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst den vorgeschlagenen Personen die Wählbarkeit:
a.19 auf Ersuchen der Kirchenpflege bei Vorliegen eines Wahlvorschlags
der Pfarrwahlkommission oder der Kirchenpflege zuhanden der
Kirchgemeindeversammlung oder des Kirchgemeindeparlaments
im Umfang der zugeteilten Stellenprozente,
b. im Übrigen im Rahmen der Anstellungsverfügung.
2 Auf die Erteilung der Wählbarkeit wird verzichtet bei:
a. Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 KO,
b. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121
Abs. 1 KO und der Verlängerung einer solchen Anstellung,
c. der Anstellung als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121
Abs. 1 KO im Blick auf die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt gemäss § 31 lit. b.
Wiedererteilung § 27. Die Erteilung der Wählbarkeit gemäss Art. 129 Abs. 3 und
131 Abs. 2 KO setzt das Bestehen eines Kolloquiums gemäss § 42 Abs. 1
voraus. §§ 35–37, 39–41, 44 und 45 finden entsprechend Anwendung.
5. Abschnitt: Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern19
Voraussetzungen
§ 28. 1 Die Installation gemäss Art. 110 KO setzt voraus:
a. ein Stellenpensum der Pfarrerin oder des Pfarrers von mindestens
30% in einem pfarramtlichen Dienst in derselben Kirchgemeinde
oder Institution und
b. die rechtskräftig erfolgte Wahl in der betreffenden Kirchgemeinde
oder die rechtskräftige Anstellung in einem pfarramtlichen Dienst
der betreffenden Institution, für die gemäss §§ 25–27 die Wählbarkeit erteilt wurde.
2 Keine Installation erfolgt:19
a. nach Bestätigungswahlen gemäss Art. 125 Abs. 1 und 2 KO,
b. nach der Übernahme weiterer Stellenprozente durch eine gewählte
Pfarrerin oder einen gewählten Pfarrer in derselben Kirchgemeinde,
c. von Pfarrerinnen und Pfarrern, die eine Pfarrstelle in einer Institution antreten, nachdem sie unmittelbar zuvor in einem Pfarramt in
einer Institution tätig waren und für sie in einem solchen Pfarramt
bereits eine Installation erfolgte,
d. von Stellvertreterinnen und Stellvertretern gemäss Art. 121 KO.
Durchführung
und Zeitpunkt
§ 29. 1 Der Kirchenrat beauftragt die Dekanin oder den Dekan,
die Installation gemäss Art. 110 KO vorzunehmen. Er erteilt den Auftrag in der Regel im Rahmen der Erteilung der Wählbarkeit gemäss
§ 26 Abs. 1.
2 Er stellt für die Installation eine Liturgie zur Verfügung.
3 Die Installation erfolgt auf den Zeitpunkt des Stellenantritts, spätestens aber binnen sechs Monaten seit dem Stellenantritt.
6. Abschnitt: Ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt19
A. Grundlagen
Gegenstand§ 30. 1 Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt ermöglicht
Personen, die über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat
betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten
Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen, die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche.
2 Sie umfasst die Zulassung zum Kolloquium, das Kolloquium und
die Erteilung der Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO.
Bewerberinnen
und Bewerber
§ 31. Die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt können Personen beantragen,
a. die in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche
Schweiz21 ordiniert und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen
wurden und über kein Wahlfähigkeitszeugnis gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst verfügen,
b. die, soweit von dieser Kirche vorgesehen, über die Ordination in
einer evangelischen Kirche im Ausland verfügen, die Mitglied der
Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa GEKE oder der
Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist, und zum Pfarramt in dieser Kirche zugelassen wurden,
c. die anstelle eines Studienabschlusses in Theologie an einer universitären Hochschule über eine theologisch-kirchliche Grundausbildung verfügen, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in
Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann.
Fachstelle § 32. 1 Der Kirchenrat bezeichnet innerhalb der Gesamtkirchlichen Dienste eine Stelle, die Gesuche um Zulassung zum Kolloquium
bearbeitet sowie Bewerberinnen und Bewerber für die ausserordentliche Zulassung zum Pfarramt berät und begleitet.
2 Der Stelle gemäss Abs. 1 obliegen insbesondere:
a. Prüfung von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium, insbesondere
hinsichtlich der Erfüllung der Voraussetzungen gemäss §§ 33–35,
b. bezüglich der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber Abgabe einer
Empfehlung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich der zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34, der Inhalte des Kolloquiums und des Zeitpunkts der Anmeldung zum
Kolloquium,
c. Abgabe einer Einschätzung zuhanden des Kirchenrates hinsichtlich
der fachlichen und persönlichen Befähigung der Bewerberinnen
und Bewerber zur Führung eines Pfarramts,
d. Beratung und Begleitung der Bewerberinnen und Bewerber bis
zum Kolloquium,
e. Berichterstattung zuhanden des Kirchenrates sowie der Bewerberinnen und Bewerber, die sich nach der Zulassung zum Kolloquium
zu diesem anmelden wollen, hinsichtlich der Erfüllung von Auflagen
und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur Anmeldung
zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss
§§ 33 und 34.
3 Die Stelle gemäss Abs. 1 erfüllt ihre Aufgaben unter Einbezug der
zuständigen Stellen des Konkordats betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre
Zulassung zum Kirchendienst. Der Kirchenrat kann die Aufgaben der
Stelle gemäss Abs. 1 ganz oder teilweise dem Konkordat übertragen.
B. Zulassung zum Kolloquium
Zulassungsvoraussetzungen
§ 33. 1 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b
gelten als Voraussetzungen für die Zulassungen zum Kolloquium:
a. Studienabschluss in Theologie an der Universität Basel, Bern oder
Zürich oder an einer universitären Hochschule, deren Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt ist,
b. eine kirchliche Ausbildung, die den Anforderungen des Konkordats
betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten
Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10
entspricht und von diesem als gleichwertig anerkannt ist,
c. Ordination durch eine Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 oder durch eine evangelische Kirche im Ausland, die Mitglied der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa
GEKE oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen WRK ist,
soweit von dieser Kirche eine solche vorgesehen ist,
d. Zulassung zum Pfarramt in einer Kirche gemäss lit. c,
e. Nachweis der persönlichen und fachlichen Eignung für die Ausübung des Pfarrberufs aufgrund einer Abklärung durch die Stelle
gemäss § 32 Abs. 1.
2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b gelten unter
Vorbehalt von § 42 Abs. 3 als zusätzliche Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium19:
a. mindestens zweijährige begleitete Tätigkeit in einer Kirchgemeinde
der Landeskirche als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss
Art. 121 Abs. 1 KO,
b. hinreichende Kenntnisse der deutschen Standardsprache,
c. Vertrautheit mit den schweizerischen Verhältnissen.
b. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31
lit. c
§ 34. Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c gelten
als Voraussetzungen für die Zulassung zum Kolloquium:
a. gute Allgemeinbildung,
b. berufliche Tätigkeit entsprechend einem vollzeitlichen Stellenpensum von drei Jahren in einer Kirchgemeinde der Landeskirche,
c. theologisch-kirchliche Grundausbildung, die Grundlage für ergänzende Studienleistungen in Theologie an einer universitären Hochschule bilden kann,
d. Kenntnis der neutestamentlichen griechischen und der Grundbegriffe
der hebräischen Sprache,
a. Bewerberinnen und Bewerber gemäss
§ 31 lit. a und b
e. Studium der Theologie während mindestens vier Semestern an der
Theologischen Fakultät der Universität Zürich,
f. Bestehen des Ekklesiologisch-praktischen Semesters gemäss dem
Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelischreformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum
Kirchendienst10 oder Nachweis von gleichwertigen Leistungen,
g. Bestehen einer Eignungsabklärung.
Gesuch § 35. 1 Bewerberinnen und Bewerber reichen das Gesuch um
Zulassung zum Kolloquium schriftlich beim Kirchenrat ein.
2 Dem Gesuch sind beizulegen:
a.19 ein Handlungsfähigkeitszeugnis sowie ein Privatauszug und ein
Sonderprivatauszug aus dem Strafregister, alle nicht älter als drei
Monate,
b. die Bestätigung der Mitgliedschaft in einer evangelischen Kirche,
die der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21, der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen (WRK) angehört,
c. von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b die
Bestätigung des Studienabschlusses in Theologie an der Universität Basel, Bern oder Zürich oder an einer universitären Hochschule, die Bestätigung über die Zulassung zum Pfarramt in einer
Kirche gemäss lit. b und die Ordinationsurkunde,
d. sämtliche Unterlagen, die geeignet sind, die Erfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 zu belegen,
e. ein Lebenslauf,
f. eine Darstellung, aus der sich die Beweggründe für die Bewerbung
um die Zulassung zum Pfarramt in der Landeskirche ergeben.
b. Behandlung § 36. 1 Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 prüft die Vollständigkeit der
Unterlagen von Gesuchen um Zulassung zum Kolloquium.
2 Eine vom Kirchenrat beauftragte Person führt mit den Bewerberinnen und Bewerbern ein Gespräch. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1
kann zum Gespräch beigezogen werden.
3 Der Kirchenrat beurteilt anhand des Gesuchs und des Gesprächs
gemäss Abs. 2 sowie aufgrund einer Einschätzung der Stelle gemäss § 32
Abs. 1 die fachliche und persönliche Befähigung der Bewerberinnen und
Bewerber zur Führung eines Pfarramts in der Landeskirche. Er fordert
bei Bedarf weitere Unterlagen an und holt über die Bewerberinnen
und Bewerber mit deren Einverständnis weitere Auskünfte und Referenzen ein.
a. Unterlagen
Entscheid§ 37. 1 Der Kirchenrat teilt seinen Entscheid den Bewerberinnen
und Bewerbern schriftlich begründet und mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen mit.
2 Entspricht der Kirchenrat einem Gesuch um Zulassung zum Kolloquium, so hält er in seinem Entscheid insbesondere fest:
a. in wie weit die Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34
erfüllt sind,
b. inwieweit im Einzelfall die Erfüllung einzelner Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34 erlassen wird, insbesondere aus
Gründen der Verhältnismässigkeit,
c. Auflagen und Bedingungen, insbesondere bezüglich der bis zur
Anmeldung zum Kolloquium zu erfüllenden Zulassungsvoraussetzungen gemäss §§ 33 und 34,
d. Art und Gegenstand einer Beratung oder Begleitung von Bewerberinnen und Bewerbern sowie der Berichterstattung an den Kirchenrat darüber,
e. die Inhalte des Kolloquiums,
f. den Zeitpunkt des Kolloquiums und dessen allfällige zeitliche Staffelung,
g. den letztmöglichen Zeitpunkt einer Anmeldung zum Kolloquium.
Erlass des
Kolloquiums
§ 38. 1 Der Kirchenrat kann Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a das Kolloquium erlassen, wenn sie in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 wenigstens sechs
Jahre lang als Pfarrerin oder Pfarrer in einer Kirchgemeinde tätig waren.
Vorbehalten bleiben Art. 129 Abs. 3 und 131 Abs. 2 KO.
2 Der Kirchenrat kann den Erlass des Kolloquiums von der Erfüllung von Auflagen und Bedingungen durch eine Bewerberin oder einen
Bewerber abhängig machen, insbesondere eine Beratung oder Begleitung anordnen. Er legt Art, Gegenstand und Dauer einer solchen Beratung oder Begleitung fest.
C. Kolloquium
Anmeldung§ 39. 1 Bewerberinnen und Bewerber melden sich spätestens bis
zum Zeitpunkt gemäss § 37 Abs. 2 lit. g schriftlich beim Kirchenrat
zum Kolloquium an. Halten sie diesen Termin nicht ein, so verfällt die
Zulassung zum Kolloquium.
2 Sie legen ihrer Anmeldung den Bericht gemäss § 32 Abs. 2 lit. e bei.
Examinatorinnen und
Examinatoren
§ 40. 1 Der Kirchenrat verantwortet das Kolloquium. Dessen Durchführung obliegt den vom Kirchenrat bezeichneten Examinatorinnen
und Examinatoren.
2 Der Kirchenrat kann als Examinatorinnen und Examinatoren bezeichnen:
a. die Kirchenratspräsidentin oder den Kirchenratspräsidenten sowie
weitere Mitglieder des Kirchenrates,
b. die Kirchenratsschreiberin oder den Kirchenratsschreiber,
c. Professorinnen und Professoren, Privatdozentinnen und Privatdozenten sowie Oberassistentinnen und Oberassistenten der Theologischen Fakultät der Universität Zürich,
d. Mitarbeitende der Gesamtkirchlichen Dienste mit einem Studienabschluss in Theologie an einer universitären Hochschule.
3 An jedem Kolloquium wirken mindestens zwei Examinatorinnen
und Examinatoren mit. Die Stelle gemäss § 32 Abs. 1 nimmt mit beratender Stimme am Kolloquium teil.
Termine § 41. 1 Der Kirchenrat legt den Termin des Kolloquiums fest.
2 Er kann das Kolloquium mit Rücksicht auf dessen Umfang sowie
auf die persönlichen und beruflichen Verhältnisse der Bewerberinnen
und Bewerber auf zwei Termine aufteilen. Zwischen diesen liegen in
der Regel mindestens ein und nicht mehr als sechs Monate.
3 Der Kirchenrat bestimmt rechtzeitig vor dem Kolloquium für jeden
Inhalt des Kolloquiums eine Examinatorin oder einen Examinator. Er
teilt den Bewerberinnen und Bewerbern die Namen der Examinatorinnen und Examinatoren mindestens vier Wochen vor dem Kolloquium mit.
Inhalte § 42. 1 Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss § 31 lit. a und b hat zum Gegenstand:
a. zürcherische Kirchengeschichte,
b. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfassung2, das Kirchengesetz4, die Vollzugsverordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden5 sowie die Kirchenordnung,
c. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,
d.19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom
Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
a. Bewerberinnen und Bewerber gemäss
§ 31 lit. a und b
2 Für Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b umfasst das
Kolloquium zusätzlich:
a. eine Probepredigt,
b. eine Probelektion im Bereich der verbindlichen religionspädagogischen Module.
3 Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. b können die Tätigkeit als Stellvertreterin oder Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO
erst nach Bestehen des Kolloquiums über die Inhalte gemäss Abs. 1
aufnehmen.
c. Bewerberinnen und Bewerber gemäss
§ 31 lit. c
§ 43. Das Kolloquium von Bewerberinnen und Bewerbern gemäss
§ 31 lit. c hat zum Gegenstand:
a. Einleitungsfragen und Theologie des Alten Testaments,
b. Einleitungsfragen und Theologie des Neuen Testaments,
c. dogmatische Fragestellungen,
d. ethische Grundfragen,
e. Kirchen- und Theologiegeschichte in Auswahl sowie Konfessionskunde,
f. Homiletik,
g. zürcherische Kirchengeschichte,
h. Rechtskunde, insbesondere die Kirchenartikel der Kantonsverfassung2, das Kirchengesetz4, die Vollzugsverordnung zum Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden5 sowie die Kirchenordnung,
i. Auftrag, Aufgaben und Ziele der Landeskirche,
j.19 Umsetzung des Auftrags der Landeskirche in den Handlungsfeldern gemäss Art. 29 Abs. 1 KO, insbesondere anhand der vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
Dauer§ 44. 1 Das Kolloquium dauert für die Inhalte gemäss §§ 43 lit. a–f
je 30 Minuten, für die übrigen Inhalte je 20 Minuten.
2 Probelektion und Probepredigt richten sich nach der am Ort ihrer
Durchführung üblichen Dauer.
Bewertung§ 45. 1 Die einzelnen Inhalte des Kolloquiums werden mit «bestanden» oder «nicht bestanden» bewertet. Das Kolloquium gilt als «bestanden», wenn alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet
wurden.
2 Das Kolloquium kann in Bezug auf als «nicht bestanden» bewertete Inhalte einmal wiederholt werden. Der Kirchenrat bestimmt den
Zeitpunkt der Wiederholung.
3 Sind auch nach einer Wiederholung nicht alle Inhalte des Kolloquiums als «bestanden» bewertet, so gilt das Kolloquium als «nicht
bestanden».
D. Wirkungen des bestandenen Kolloquiums
Lernvikariat § 46. Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c haben nach
bestandenem Kolloquium das Lernvikariat gemäss dem Konkordat
betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten
Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 zu
bestehen.
Ordination § 47. 1 Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. a und b, die
das Kolloquium bestanden haben und nicht bereits in einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz21 oder einer evangelischen Kirche im Ausland, die der Gemeinschaft Evangelischer Kirchen
in Europa (GEKE) oder der Weltgemeinschaft Reformierter Kirchen
(WRK) angehört, ordiniert worden sind, sowie Bewerberinnen und Bewerber gemäss § 31 lit. c, die das Lernvikariat bestanden haben, werden vom Kirchenrat gemäss Art. 108 KO ordiniert.
2 Der Kirchenrat bestimmt den Zeitpunkt der Ordination.
Wahlfähigkeit § 48. 1 Der Kirchenrat erteilt aufgrund von Kolloquium und Ordination die Wahlfähigkeit gemäss Art. 128 lit. b KO und stellt das
Wahlfähigkeitszeugnis aus.
2 Wird die Wahlfähigkeit auf besonders umschriebene Pfarrstellen
oder Aufgaben und Pflichten gemäss Art. 113 Abs. 1 KO beschränkt,
so ist diese Beschränkung als Vorbehalt im Wahlfähigkeitszeugnis genau
zu umschreiben.
3 Für die Anerkennung der Wahlfähigkeit durch andere Kirchen
gelten die Bestimmungen dieser Kirchen.
7. Abschnitt: Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit19
Zulassung § 49. 1 Der Kirchenrat kann nicht ordinierte Personen auf deren
Gesuch hin als Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit in einer Kirchgemeinde zulassen.
2 Voraussetzungen für die Zulassung als Aushilfe sind:
a. ein schriftliches Gesuch an den Kirchenrat unter Beilage der Nachweise betreffend die Erfüllung der Voraussetzungen gemäss lit. b–e,
b. ein Bachelor-Abschluss in Theologie an der Universität Zürich,
Basel oder Bern oder an einer universitären Hochschule, deren
Studienordnung vom Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer
und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 als gleichwertig anerkannt
ist,
c. ein als bestanden bewertetes Ekklesiologisch-Praktisches Semester
gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung zum Kirchendienst10 oder Nachweis praktischer Erfahrung,
die vom Konkordat als gleichwertig anerkannt ist,
d. die zur Wahrnehmung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderliche
persönliche Befähigung,
e. die Erfüllung von weiteren vom Kirchenrat im Einzelfall festgelegten Auflagen und Bedingungen.
3 Auf die Zulassung als Aushilfe durch den Kirchenrat besteht kein
Anspruch.
Anstellung§ 50.25 1 Die Anstellung als Aushilfe für die pfarramtliche Tätigkeit
erfolgt zulasten der einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten
Stellenprozente oder einer gemeindeeigenen Pfarrstelle gemäss Art. 119
Abs. 1 KO.
2 Die Anstellung erfolgt auf bestimmte Dauer oder bis zum Wegfall
des Grundes, welcher der Anstellung zugrunde liegt, längstens aber für
ein Jahr. Sie kann jeweils längstens um dieselbe Dauer verlängert werden. § 23 Abs. 2 PVO findet keine Anwendung.
8. Abschnitt: Zuteilung von Stellenprozenten an die Kirchgemeinden19
A. Grundlagen
Verfahren§ 51.19 1 Die Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1
und 2 KO erfolgt auf die Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO.
2 Für die Zuteilung der Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2
KO ist die Zahl der Mitglieder der Kirchgemeinden massgebend, wie sie
die Erhebung der Wohnbevölkerung gemäss § 15 der Verordnung zum
Kirchengesetz und zum Gesetz über die anerkannten jüdischen Gemeinden5 am 31. Dezember des Jahres ausweist, das dem Zuteilungsbeschluss
des Kirchenrates vorangeht.
3 Für Kirchgemeinden, die sich zwischen dem Zeitpunkt gemäss
Abs. 2 und dem Beginn der neuen Amtsdauer der Pfarrerinnen und
Pfarrer zusammenschliessen, werden die Stellenprozente gemäss Art. 117
Abs. 1 und 2 KO6 je für die einzelnen Kirchgemeinden und für die zusammengeschlossene Kirchgemeinde berechnet. Die Zuteilung der Stellenprozente erfolgt nach der für die Kirchgemeinde günstigeren Berechnung.23
4 Der Kirchenrat beschliesst über die Zuteilung der Stellenprozente
gemäss Art. 117 Abs. 1 und 2 KO spätestens 18 Monate vor Beginn
der Amtsdauer gemäss Art. 21 Abs. 1 KO.27
B. Weitere Stellenprozente18
Voraussetzungen
§ 52.19 1 Der Kirchenrat kann einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117
Abs. 4 KO weitere Stellenprozente insbesondere zuteilen, wenn
a. sie diese zur Entwicklung eines kirchlichen Ortes oder einer neuen
kirchlichen Form im Rahmen eines nachhaltigen Gemeindeaufbaus
nach lebensweltlichen Gesichtspunkten und mit überprüfbaren Ergebnissen verwendet,
b. sie eines oder mehrere Projekte im Rahmen eines besonders nachhaltigen Gemeindeaufbaus mit überprüfbaren Ergebnissen und Ausstrahlung über die Kirchgemeinde hinaus verfolgt,
c. sich dies aufgrund aussergewöhnlicher Verhältnisse in einer Kirchgemeinde oder aus zwingenden Gründen aufdrängt,
d. dies zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern
notwendig ist.
2 Der Kirchenrat umschreibt die Voraussetzungen gemäss Abs. 1 in
geeigneter Weise näher.
3 Ausser zur Vermeidung von Härtefällen bei Pfarrerinnen und Pfarrern werden weitere Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO nur
zugeteilt, wenn eine Kirchgemeinde in einem angemessenen Umfang
Eigenleistungen nachweisbar für den geltend gemachten Zweck erbringt
und hierfür einen Schwerpunkt im Gemeindeaufbau bildet.
Dauer § 53.19 Die Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117
Abs. 4 KO erfolgt auf bestimmte Dauer.
Mehrere Kirchgemeinden
§ 54.19 1 Mehrere Kirchgemeinden können die Zuteilung weiterer
Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO gemeinsam beantragen.
2 Der Kirchenrat trifft in Absprache mit diesen Kirchgemeinden die
für das Zusammenwirken nötigen Anordnungen.
Verfahren§ 55.19 1 Die Kirchenpflege kann beim Kirchenrat jederzeit ein Gesuch auf Zuteilung weiterer Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO
stellen.
2 Sie reicht ein Gesuch um Verlängerung von gemäss Art. 117 Abs. 4
KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten spätestens ein Jahr vor Ablauf der bestimmten Dauer ein.
3 Dem Gesuch sind beizulegen:
a. eine Darlegung zu den Voraussetzungen gemäss § 52 Abs. 1 und 2,
b. der Nachweis zur Voraussetzung gemäss § 52 Abs. 3,
c. eine Stellungnahme des Pfarrkonvents und des Gemeindekonvents,
d. die Beschlüsse der Kirchgemeinde betreffend die Übernahme der
Leistungen im Zusammenhang mit der Wohnsitzpflicht sowie der
Amtswohnung und den Amtsräumen gemäss Art. 122 und 247 KO,
e. eine Aufstellung über die Anzahl und die Stellenpensen der Angestellten im kirchenmusikalischen, diakonischen und katechetischen
Dienst der Kirchgemeinde,
f. die weiteren vom Kirchenrat bezeichneten Unterlagen.
b. Bezirkskirchenpflege
und Dekanin
oder Dekan
§ 56.19 1 Der Kirchenrat holt zu einem Gesuch gemäss § 55 bei der
Bezirkskirchenpflege und bei der Dekanin oder beim Dekan eine Stellungnahme ein.
2 Die Bezirkskirchenpflege überprüft insbesondere das Vorliegen
der Voraussetzungen gemäss § 52.
c. Entscheid§ 57.19 1 Der Kirchenrat hält in seinem Beschluss fest:
a. den Umfang der gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren
Stellenprozente,
b. den Zeitpunkt, ab dem einer Kirchgemeinde die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zur Verfügung stehen,
c. die Dauer, für welche die weiteren Stellenprozente gemäss Art. 117
Abs. 4 KO zugeteilt werden,
d. Auflagen und Bedingungen.
2 Der Kirchenrat teilt den Beschluss betreffend Zuteilung weiterer
Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO der Kirchenpflege, der Bezirkskirchenpflege, der Dekanin oder dem Dekan sowie dem Kirchgemeindeverband mit, falls die Kirchgemeinde einem solchen angehört.
a. Gesuch
C. Rechtsschutz18
Einsprache § 58.19 1 Gegen einen Beschluss des Kirchenrates gemäss §§ 51 und
57 kann die Kirchenpflege binnen 30 Tagen seit der Mitteilung beim Kirchenrat Einsprache erheben.
2 Der Kirchenrat zeigt in seinem Beschluss die Möglichkeit an, Einsprache zu erheben.
b. Verfahren § 59.19 1 Die Einsprache muss einen Antrag und eine Begründung
enthalten.
2 Dem Lauf der Einsprachefrist und der Einreichung der Einsprache
kommt aufschiebende Wirkung zu.
3 Der Kirchenrat überprüft seinen Beschluss uneingeschränkt und
entscheidet neu.
4 Gegen den Einspracheentscheid ist der Rekurs zulässig.
9. Abschnitt: Aufteilung von Stellenprozenten in den Kirchgemeinden18
Aufteilung § 60.19 1 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Aufteilung der
der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente
zusätzlich zu Art. 120 Abs. 1 und 2 KO insbesondere:
a. die fachliche und persönliche Eignung zur Übernahme der zu erfüllenden Aufgaben,
b. die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO.
2 Art. 126 Abs. 1 und 2 lit. a KO findet keine Anwendung in Kirchgemeinden,
a. die im Pfarramt über höchstens 100 Stellenprozent verfügen und
b. in denen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, die der Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente übernehmen.
b. Änderung § 61.19 1 Die Kirchenpflege kann die Stellenprozente von gewählten
Pfarrerinnen und Pfarrern während der laufenden Amtsdauer im Einvernehmen mit diesen und unter Berücksichtigung der Pfarrdienstordnung ändern. Eine solche Änderung erfolgt ohne Entlassung aus dem
Amt und erneute Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer.
2 Die Kirchenpflege informiert die Bezirkskirchenpflege, die Dekanin oder den Dekan und den Kirchenrat sowie in geeigneter Weise die
Kirchgemeinde über die Änderung.
a. im
Allgemeinen
a. Grundsatz
Aufgabenteilung und
Zusammenarbeit
§ 62.19 1 Die Aufgabenteilung im Pfarramt richtet sich nach Art. 115
KO. Sie berücksichtigt vorab den Gesamtzusammenhang der Gemeinde
sowie die Verantwortung für die theologische Reflexion des Gemeindeaufbaus.
2 Die Aufgabenteilung hat so zu erfolgen, dass die Zusammenarbeit
mit der Kirchenpflege, dem Gemeindekonvent, den Angestellten und
Freiwilligen sowie innerhalb des Pfarramts gewährleistet ist. Sie nimmt
Rücksicht auf anderweitige Tätigkeiten von Pfarrerinnen und Pfarrern,
die in der Kirchgemeinde nur mit einem teilzeitlichen Pensum tätig sind.
3 Die Aufgabenteilung im Pfarramt bildet sich in der Pfarrdienstordnung ab.
4 Die Kirchenpflege informiert die Kirchgemeinde und die Bezirkskirchenpflege in geeigneter Weise über die Aufgabenteilung und Zusammenarbeit gemäss Abs. 1.
Amtspflichten§ 63.19 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erfüllen ihre Aufgaben und Amtspflichten gemäss Art. 112 und 113 KO umfassend im Rahmen der ihnen
zugewiesenen Stellenprozente sowie von § 62 Abs. 1.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde nur mit einem
teilzeitlichen Pensum tätig sind, stehen hinsichtlich Pfarrkonvent und
Gemeindekonvent sowie der Teilnahme an den Sitzungen der Kirchenpflege in gleichen Rechten und Pflichten wie die mit einem vollzeitlichen
Pensum in der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer. Vorbehalten bleiben Art. 114 Abs. 3 lit. b und 4 sowie Art. 162 Abs. 2 lit. b KO.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gestalten anderweitige Tätigkeiten so,
dass diese die Erfüllung der Aufgaben und Amtspflichten gemäss Abs. 1
nicht beeinträchtigen.
Stellvertretung§ 64.19 1 Übernimmt mehr als eine Pfarrerin oder ein Pfarrer die
einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten Stellenprozente,
so richtet sich die Stellvertretung nach § 89 Abs. 2 PVO.
2 Übernehmen zwei Personen, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben, die einer Kirchgemeinde gemäss Art. 117 KO zugeteilten
Stellenprozente, so gilt hinsichtlich des Anspruchs auf Freisonntage
§ 132 Abs. 1 und 4 VVO PVO.
Amtsräume§ 65.19 Nutzen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder eine
Pfarrwohnung gemeinsam und sind im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung Amtsräume vorhanden, so haben sie keinen Anspruch auf Amtsräume ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
§§ 66–72.20
10. Abschnitt: Wahrnehmung von gesamtkirchlichen Aufgaben19
Gesamtkirchliche
Aufgaben
§ 73. Pfarrerinnen und Pfarrer können die gemäss § 88 Abs. 1
PVO im Rahmen der Amtspflichten ausserhalb ihrer Kirchgemeinde
oder ihrer Institution wahrzunehmenden Aufgaben insbesondere erfüllen durch:
a. Tätigkeit in der Armeeseelsorge und der Notfallseelsorge,
b. Entlastung von Pfarrerinnen und Pfarrern, die in der Notfallseelsorge oder der Armeeseelsorge tätig sind,
c. Aus- und Weiterbildung von kirchlichen Mitarbeitenden im Auftrag
des Kirchenrates,
d. Mitarbeit in regionalen kirchlichen Bildungsangeboten und Bildungsangeboten der Landeskirche,
e. Mitarbeit in Projekten des Kirchenrates,
f. Ausübung des Amts der Dekanin, des Dekans, der Vizedekanin
oder des Vizedekans,
g. Mitarbeit im Vorstand eines Pfarrkapitels,
h. Mitwirkung in nicht kirchlichen Behörden und Organisationen im
Auftrag des Kirchenrates.
Umfang § 74. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer sind gehalten, für Amtspflichten,
die sie gemäss § 88 Abs. 1 PVO ausserhalb ihrer Kirchgemeinde oder
ihrer Institution wahrnehmen, zu verwenden:
a. bei einem Stellenpensum von 50% und mehr bis zu einem Halbtag
pro Woche,
b. bei einem Stellenpensum von weniger als 50% bis zu einem Halbtag
pro zwei Wochen.
2 Die Inanspruchnahme gemäss Abs. 1 kann ausnahmsweise mehr
Zeit beanspruchen, insbesondere wenn der Kirchenrat Pfarrerinnen,
Pfarrern oder der betreffenden Kirchgemeinde für die gemäss § 88
Abs. 1 PVO wahrzunehmenden Aufgaben eine Entlastung gewährt.
3 Vorbehalten bleiben §§ 174 Abs. 2 und 3 sowie 175 Abs. 2 VVO
PVO über die Beanspruchung von Arbeitszeit für das Ausüben einer
Nebenbeschäftigung oder eines öffentlichen Amtes.
Entschädigung § 75. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Notfallseelsorge tätig
sind und in einem bestimmten Umfang Bereitschaftsdienst leisten oder
im Rahmen der Notfallseelsorge besondere Aufgaben wahrnehmen,
erhalten eine Funktionszulage. Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
2 Erhalten Pfarrerinnen und Pfarrer für die gemäss § 88 Abs. 1 PVO
wahrzunehmenden Aufgaben eine Entschädigung, so richtet sich deren
Ablieferung nach §§ 174–175 a VVO PVO. Davon ausgenommen sind
Entschädigungen für die Erfüllung von Aufgaben gemäss § 73 lit. a und f.
11. Abschnitt: Einzelvertretungen19
Begriff§ 76. 1 Sind Pfarrerinnen und Pfarrer kurzzeitig an der Ausübung
der pfarramtlichen Aufgaben verhindert und ist eine gegenseitige Stellvertretung gemäss § 89 Abs. 2 PVO und §§ 88 Abs. 1, 88 a Abs. 1 und 2
sowie 157 a Abs. 1 VVO PVO nicht möglich, so ersuchen sie den Kirchenrat um eine Einzelvertretung.17
2 Die Einzelvertretung erfolgt als Übernahme eines einzelnen Gottesdienstes oder einer anderen pfarramtlichen Aufgabe im Einzelfall
oder als Amtswochenvertretung.
3 Eine Einzelvertretung wird insbesondere zur Verfügung gestellt
bei Verhinderung wegen:
a. Ferien,
b. bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO
PVO,
c. Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,
d. Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,
e. Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,
f. Krankheit und Unfall,
g. Bezug eines Freisonntags gemäss § 132 Abs. 1–3 VVO PVO,
h.17 Weiterbildung gemäss § 155 Abs. 1 VVO PVO,
i. Retraite des Pfarrkapitels,
j. Veranstaltungen der Kirchgemeinde.
Dauer§ 77. 1 Als kurzzeitig gemäss § 76 Abs. 1 gilt eine Verhinderung,
wenn sie einzelne Tage, längstens aber ununterbrochen vier Wochen
dauert.19
2 Eine Verhinderung wegen Ferien gilt ungeachtet ihrer Dauer als
kurzzeitig.
Amtswochenvertretung
§ 78. Ist eine Einzelvertretung ununterbrochen für mindestens
fünf Tage erforderlich, so erfolgt sie als Amtswochenvertretung.
Entschädigung§ 79.17 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Einzelvertretung leisten, erhalten eine Pauschalentschädigung.
2 Nehmen sie eine Amtswochenvertretung wahr, so wird ihnen ein
Amtswochengeld ausgerichtet.27
3 Der Kirchenrat setzt die Entschädigungen gemäss Abs. 1 und 2 fest.
4 Als Reisekosten wird eine Tageskarte zweiter Klasse für alle Zonen des Zürcher Verkehrsverbundes zur vollen Taxe vergütet.
Kostentragung § 80. 1 Die Landeskirche übernimmt die Kosten einer Einzelvertretung bei:17
a.19 Ferien gemäss § 88 Abs. 3 VVO PVO, soweit es sich um eine Kirchgemeinde handelt, in deren Pfarramt nur eine Person oder zwei
Personen tätig sind, die als Ehegatten, eingetragene Partnerinnen
oder Partner oder in faktischer Lebensgemeinschaft zusammenleben,
b.19 bezahltem Urlaub gemäss § 69 Abs. 2 PVO und §§ 92–99 VVO
PVO,
c. Abordnung gemäss § 103 VVO PVO,
d. Vaterschaftsurlaub gemäss § 105 VVO PVO,
e. Militär-, Bevölkerungsschutz- und Zivildienstleistung,
f. Krankheit und Unfall,
g. Retraiten des Pfarrkapitels, sofern der Kirchenrat die Teilnahme
an diesen als verbindlich erklärt,
h. Dekaninnen und Dekanen im Rahmen der Entlastung gemäss
§ 123,
i. Verhinderung von Vizedekaninnen und Vizedekanen wegen Inanspruchnahme durch ihr Amt.
2 Im Übrigen trägt die Kirchgemeinde, die eine Einzelvertretung in
Anspruch nimmt, die Kosten dieser Einzelvertretung.15
12. Abschnitt: Lohn19
A. Festsetzung des Anfangslohns
Grundsatz § 81.21 1 Der Anfangslohn von Pfarrerinnen und Pfarrern entspricht
Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO PVO.
2 Die Anrechnung von nutzbarer Erfahrung richtet sich nach §§ 82–
85. Sie umfasst höchstens so viele Stufen, wie eine Pfarrerin oder ein
Pfarrer im Einzelfall aufgrund der Lohnentwicklung gemäss § 93 erreichen kann.
3 Soweit in einem Jahr keine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 52
VVO PVO9 gewährt wurde, wird für das betreffende Jahr keine nutzbare Erfahrung angerechnet.
4 Wurde in einem Jahr eine individuelle Lohnerhöhung gewährt,
bleibt für die Anrechnung der entsprechenden Stufen § 52 b VVO PVO
vorbehalten.24
5 Zur Stufe 1 der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3 VVO
PVO werden die Stufen hinzugezählt, die gemäss Abs. 2 anrechenbar
sind.
6 Anhand der Zahl der anrechenbaren Stufen gemäss Abs. 3 wird
die Stufe innerhalb der massgebenden Lohnklasse gemäss Anhang 3
VVO PVO bestimmt.
Nutzbare
Erfahrung
§ 82.21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer erhalten für jede in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten Kirche Schweiz oder in einer mit
der Landeskirche verbundenen Institution geleistete Berufstätigkeit, die
im einzelnen Jahr mindestens sechs Monate dauerte, jene Stufen angerechnet, die der Lohnentwicklung gemäss § 93 im jeweiligen Lohnentwicklungsbereich entsprechen.
2 . . .22
3 Berufstätigkeiten gemäss Abs. 1 mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von 50% und mehr werden voll und bei einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad von weniger als 50% und mehr als
20% zur Hälfte angerechnet. Berufstätigkeiten mit einem durchschnittlichen Beschäftigungsgrad bis 20% werden nicht berücksichtigt.
b. Erziehungs-
oder Betreuungsarbeit
§ 83.21 Haben Pfarrerinnen und Pfarrer neben einer beruflichen
oder anderweitigen Tätigkeit von höchstens 50% nachweislich während
ununterbrochen mindestens eines Jahres Erziehungs- oder Betreuungsarbeit im Umfang von mindestens 50% geleistet, wird ihnen für diese
Zeit während längstens acht Jahren pro Jahr eine Stufe angerechnet.
c. Berufserfahrung
§ 84.21 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die eine Berufstätigkeit nachweisen, die sie nicht in einem Pfarramt, einer Kirchgemeinde oder einem
anderen Dienst einer Mitgliedskirche der Evangelisch-reformierten
Kirche Schweiz oder in einer mit der Landeskirche verbundenen Institution geleistet haben, erhalten für jedes volle Jahr einer solchen Berufstätigkeit eine Stufe angerechnet.
2 Eine Anrechnung gemäss Abs. 1 erfolgt, wenn das Gesamtpensum
der einzelnen Anstellungen mindestens 50% erreichte und die einzelne
Anstellung mindestens sechs Monate dauerte.
3 Die gemäss Abs. 1 und 2 anrechenbaren Berufstätigkeiten werden
zusammengerechnet und auf den vollen Monat gerundet.
4 Nicht berücksichtigt werden Berufsausbildungen, das Lernvikariat
gemäss dem Konkordat betreffend die gemeinsame Ausbildung der
evangelisch-reformierten Pfarrerinnen und Pfarrer und ihre Zulassung
zum Kirchendienst10, Praktika und vergleichbare Tätigkeiten.
a. Pfarramt
und kirchliche
Dienste
d. Anrechnungskonkurrenz
§ 85.21 Sind die Voraussetzungen gemäss §§ 82–84 für die Anrechnung der nutzbaren Erfahrung gleichzeitig erfüllt, erfolgt die Einstufung
nach jener Bestimmung, die für die Pfarrerin oder den Pfarrer günstiger ist.
§ 86.22
Pfarrerinnen
und Pfarrer in
Institutionen
§ 87. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer, die in einem Pfarramt in einer
Institution tätig sind und noch nicht über die vom Kirchenrat vorausgesetzte Zusatzausbildung verfügen, werden bis zum Erwerb dieser
Zusatzausbildung in der Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO
eingereiht.
2 Die Einreihung in der Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO
erfolgt auf Beginn des ersten Monats nach Erwerb der Zusatzausbildung.
B. Stellvertreterinnen und Stellvertreter
§ 88.20
Lohnklasse 16 § 89.19 Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohnklasse 16 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht, soweit nicht gemäss
§ 90 die Voraussetzungen für die Einreihung in die Lohnklasse 17 erfüllt sind.
Lohnklasse 17 § 90.19 Pfarrerinnen und Pfarrer, die als Stellvertreterinnen oder
Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 KO tätig sind, werden in die Lohnklasse 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO eingereiht bei:
a. Stellvertretung im Rahmen von gemäss Art. 117 Abs. 4 KO zugeteilten weiteren Stellenprozenten,
b. Stellvertretung in einer Kirchgemeinde, die besondere Anforderungen an die Amtsführung stellt, insbesondere aufgrund der Gemeindesituation, unter Vorbehalt von § 91 Abs. 3,
c. Stellvertretung in einer Kirchgemeinde ab dem Folgemonat nach
Erteilung der Wählbarkeit bis zum Stellenantritt im Wahlverhältnis in dieser Kirchgemeinde,
d. Stellvertretung gemäss § 33 Abs. 2 lit. a,
e. Stellvertretung bei Verzicht auf eine Bestätigungswahl bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 1 KO oder
gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b PVO, sofern das
Arbeitsverhältnis spätestens neun Monate nach Beginn der neuen
Amtsdauer endet.
Einstufung§ 91. 1 Die Einreihung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern
gemäss Art. 121 Abs. 1 KO6 in der massgebenden Lohnklasse richtet
sich nach §§ 81–85.21
2 Nehmen Pfarrerinnen und Pfarrer in einer Kirchgemeinde oder in
einer Institution die Stellvertretung einer anderen Pfarrerin oder eines
anderen Pfarrers dieser Kirchgemeinde oder Institution wahr, so wird
diese Stellvertretung entsprechend der Einreihung der eigenen Tätigkeit entschädigt.
3 Der Lohn von Pfarrerinnen und Pfarrern, die über die Beendigung
des Arbeitsverhältnisses gemäss Art. 132 Abs. 2 KO und § 26 Abs. 2 lit. b
PVO hinaus in einem Pfarramt tätig sind, wird in der Lohnklasse 16
gemäss Anhang 3 VVO PVO auf der bisherigen Stufe festgesetzt.25
C. Aushilfen für die pfarramtliche Tätigkeit
Lohn§ 92. 1 Der Lohn von Aushilfen gemäss § 49 beträgt 75% des Betrags von Lohnklasse 16 Stufe 1 gemäss Anhang 3 VVO PVO.19
2 Eine Anrechnung von nutzbarer Erfahrung gemäss §§ 81–85 erfolgt nicht.21
3 Eine individuelle Lohnerhöhung gemäss § 93 wird nicht gewährt.
D. Individuelle Lohnerhöhung
Lohnentwicklung
§ 93.25 1 Die Lohnklassen 16 und 17 gemäss Anhang 3 VVO PVO
umfassen je vier Lohnentwicklungsbereiche:
a. Stufen 2–17, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich 2 Stufen, insgesamt 16 Stufen,
b. Stufen 18–29, entsprechend 8 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich 1½ Stufen, insgesamt 12 Stufen,
c. Stufen 30–35, entsprechend 6 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich 1 Stufe, insgesamt 6 Stufen,
d. Stufen 35–41, entsprechend 12 individuellen Lohnerhöhungen zu
durchschnittlich einer ½ Stufe, insgesamt 6 Stufen.
2 Ausgehend von der Ersteinstufung gemäss § 81, wird Pfarrerinnen
und Pfarrern aufgrund ihrer jeweiligen Einstufung in einem Lohnentwicklungsbereich gemäss Abs. 1 die in diesem Lohnentwicklungsbereich
vorgesehene individuelle Lohnerhöhung gewährt. Vorbehalten bleibt
Abs. 3.
3 Die letzte individuelle Lohnerhöhung innerhalb eines Lohnentwicklungsbereichs erfolgt in die höchste Stufe dieses Lohnentwicklungsbereichs.
4 Eine individuelle Lohnerhöhung umfasst mindestens eine Stufe
und höchstens drei Stufen.
5 Ab dem Erreichen von Stufe 41 der Lohnklassen 16 und 17 gemäss
Anhang 3 VVO PVO werden keine individuellen Lohnerhöhungen mehr
gewährt.
13. Abschnitt: Wohnsitzpflicht18
Entscheid § 93 a.18 1 Die Kirchenpflege entscheidet, wer von den Pfarrerinnen
und Pfarrern gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO in der Kirchgemeinde
wohnt.
2 Sie trifft den Entscheid gemäss Abs. 1 rechtzeitig vor dem Beschluss
über den Wahlvorschlag gemäss §§ 15 Abs. 1 lit. e oder 23 Abs. 1. Im Übrigen kann sie in der Kirchgemeinde gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer
nur auf Beginn einer Amtsdauer der Pfarrerinnen und Pfarrer zur Wohnsitznahme in der Kirchgemeinde gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO verpflichten.
3 Sie hört die Pfarrerinnen und Pfarrer sowie den Pfarrkonvent vor
ihrem Entscheid an.
4 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei ihrem Entscheid insbesondere
die Arbeitsteilung im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO, die Interessen
der Kirchgemeinde sowie die persönlichen und familiären Verhältnisse
der Pfarrerinnen und Pfarrer.
14. Abschnitt: Pfarrhaus, Pfarrwohnung und Amtsräume19
A. Anforderungen
Raumangebot § 94. 1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen umfassen:
a. ein Arbeitszimmer sowie ein Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese Räume nicht ausserhalb des Pfarrhauses oder
der Pfarrwohnung zur Verfügung stehen,
b. so viele Wohnräume, dass sich das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung
auch als Familienwohnung eignet,
c. die üblichen Nebenräume.
2 Bezüglich der den Pfarrerinnen und Pfarrern gemäss Abs. 1 zur
Verfügung zu stellenden Wohnräume können deren persönliche Verhältnisse berücksichtigt werden.
3 Das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer können
aus einem Raum bestehen.
Abstellplätze§ 95. 1 Zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehört mindestens
ein Autoabstellplatz.
2 Ist kein Autoabstellplatz vorhanden, so stellt die Kirchgemeinde
einen Autoabstellplatz zur Verfügung, wenn das private Fahrzeug zur
Ausübung der pfarramtlichen Tätigkeit erforderlich ist.
Volumen und
Flächen
§ 96. 1 Richtwerte für das Gebäudevolumen und die Zimmergrundflächen von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen sind:
a. 1200 m3 Gebäudeinhalt gemäss SIA-Norm Nr. 416 (Flächen und
Volumen von Gebäuden),
b. 140 m2 Zimmergrundfläche für Wohn- und Amtsräume,
c. 30 m2 Zimmergrundfläche für die Amtsräume der Pfarrerin oder
des Pfarrers, bestehend aus Arbeitszimmer und Sprechzimmer einschliesslich Wartezimmer.
2 Nasszellen, Verkehrsflächen und Nebennutzflächen sind in den
Flächen gemäss Abs. 1 lit. b und c nicht enthalten.
Ausbaustandard§ 97. 1 Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen weisen einen zeitgemässen und soliden Ausbau auf, der dem eines Einfamilienhauses mittlerer
Preislage und Komfortstufe im allgemeinen Wohnungsbau entspricht.
2 Ein Anspruch auf Neuwertigkeit besteht nicht.
Mietliegenschaften
§ 98. §§ 94–97 gelten in gleicher Weise für:
a. Pfarrerinnen und Pfarrern von der Kirchgemeinde zur Verfügung
gestellte Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen, die nicht im Eigentum
der Kirchgemeinde stehen,
b. Amtsräume, die Pfarrerinnen und Pfarrern ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung zur Verfügung gestellt werden.
B. Nutzung
Zuteilung
von Pfarrliegenschaften
§ 99.19 1 Die Kirchenpflege weist Pfarrerinnen und Pfarrern, die der
Wohnsitzpflicht gemäss Art. 122 Abs. 1 und 2 KO unterliegen oder gemäss Art. 247 Abs. 2 KO ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung beanspruchen, ein Pfarrhaus oder eine Pfarrwohnung zu.
2 Die Kirchenpflege berücksichtigt bei der Zuweisung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung insbesondere die persönlichen und
familiären Verhältnisse der Pfarrerinnen und Pfarrer, die Arbeitsteilung
im Pfarramt gemäss Art. 115 Abs. 2 KO und die Interessen der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege informiert den Kirchenrat über den Beginn und
das Ende der Nutzung eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung durch
eine Pfarrerin oder einen Pfarrer.
Regelung § 100.27 1 Die Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch
gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer, die in der Kirchgemeinde, in der
sie tätig sind, im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen, richtet
sich nach § 67 PVO, § 171 VVO PVO und §§ 101–122. Findet sich in
diesen Bestimmungen keine Regelung, so sind die Bestimmungen des
Obligationenrechts12 über die Miete sinngemäss anwendbar.
2 Stellt die Kirchenpflege Stellvertreterinnen und Stellvertretern
gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO, die in der Kirchgemeinde tätig sind,
unter Wahrung der Interessen der Kirchgemeinde und der weiteren in
der Kirchgemeinde tätigen Pfarrerinnen und Pfarrer ein Pfarrhaus oder
eine Pfarrwohnung zur Verfügung, richtet sich die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung nach Abs. 1.
3 Über das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten und Umgebung wird kein Mietvertrag abgeschlossen, wenn
a. gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer sowie Stellvertreterinnen und
Stellvertreter gemäss Art. 121 Abs. 1 lit. a KO ein Pfarrhaus oder
eine Pfarrwohnung der Kirchgemeinde bewohnen, in der sie tätig
sind,
b. die Voraussetzungen gemäss § 171 Abs. 2 VVO PVO9 erfüllt sind.
4 Im Übrigen schliesst die Kirchenpflege mit Nutzerinnen und Nutzern eines Pfarrhauses oder einer Pfarrwohnung einen Mietvertrag
nach den Bestimmungen des Obligationenrechts12. Erfolgt die Vermietung unbefristet, so bringt sie den Vorbehalt einer Kündigung wegen
Eigenbedarfs an.
Dauer § 101. 1 Der Anspruch von Pfarrerinnen und Pfarrern auf Nutzung
des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume,
Autoabstellplätze, Garten und Umgebung endet im Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses in der betreffenden Kirchgemeinde.
2 Das Erlöschen des Anspruchs gemäss Abs. 1 erfasst auch Angehörige und weitere Personen, die zusammen mit einer Pfarrerin oder
einem Pfarrer im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung wohnen.
3 Überlässt die Kirchenpflege einer Pfarrerin oder einem Pfarrer
das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus zur Nutzung, so richten sich die Dauer und der
Gegenstand der Nutzung nach dem gemäss § 100 Abs. 3 abzuschliessenden Mietvertrag.
4 Vorbehalten bleibt § 171 Abs. 2 VVO PVO.
Untermiete§ 102. 1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung
gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedürfen die unentgeltliche Überlassung und die Untervermietung des Pfarrhauses, der Pfarrwohnung, der
Autoabstellplätze oder einzelner Räume einer Bewilligung durch die
Kirchenpflege.
2 Im Fall der Untervermietung kann die Kirchenpflege im Rahmen
der Bewilligung gemäss Abs. 1 festlegen, dass die Pfarrerin oder der
Pfarrer einen angemessenen Anteil des Ertrags aus der Untervermietung der Kirchgemeinde abliefert.
Gewerbliche
Nutzung
§ 103. 1 Ist die Nutzung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung
gemäss § 100 Abs. 2 geregelt, so bedarf die gewerbliche Nutzung des
Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze,
Garten und Umgebung oder einzelner Räume der Bewilligung durch
die Kirchenpflege.
2 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Bewilligung gemäss Abs. 1
eine angemessene Entschädigung für die gewerbliche Nutzung festsetzen.
Übergabe§ 104. 1 Die Kirchenpflege übergibt das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume und der Autoabstellplätze in
einem zum vorausgesetzten Gebrauch tauglichen und gut gereinigten
sowie Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand.
2 Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen
sich über den Zeitpunkt der Übergabe. Kommt eine Verständigung nicht
zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
3 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe ein Übergabeprotokoll.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege nachträglich
festgestellte Mängel binnen 14 Tagen seit der Übergabe schriftlich.
Unterbleibt eine entsprechende Meldung, so gilt das Pfarrhaus oder die
Pfarrwohnung einschliesslich Amtsräume, Autoabstellplätze, Garten und
Umgebung als im protokollierten Zustand übergeben.
5 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten für die Anfertigung von
Namensschildern an Sonnerie, Briefkasten sowie Haus- und Wohnungstür.
Rückgabe § 105. 1 Das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich der
Amtsräume und der Autoabstellplätze sind vollständig geräumt, gut
gereinigt und in gutem Zustand unter Berücksichtigung der aus der
bestimmungsgemässen Nutzung sich ergebenden Abnützung oder Veränderung, Garten und Umgebung in gepflegtem Zustand zurückzugeben.
2 Die von der Pfarrerin oder vom Pfarrer vorzunehmenden Instandstellungs- und Reinigungsarbeiten sind fachgemäss auszuführen und
bis zum Zeitpunkt der Rückgabe zu beenden.
3 Die Kirchenpflege und die Pfarrerin oder der Pfarrer verständigen
sich über den Zeitpunkt der Rückgabe. Kommt eine Verständigung
nicht zustande, so entscheidet die Kirchenpflege.
4 Die Kirchenpflege erstellt bei der Rückgabe ein Rückgabeprotokoll, das den Zustand des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der
Amtsräume und der Autoabstellplätze sowie des Gartens und der
Umgebung festhält.
5 Verweigert die Pfarrerin oder der Pfarrer die Mitwirkung am
Rückgabeprotokoll, so gilt die Rückgabe als im protokollierten Zustand
erfolgt. Die Kirchenpflege ist berechtigt, auf Kosten der Pfarrerin oder
des Pfarrers zur Beweissicherung einen amtlichen Befund aufnehmen
zu lassen.
6 Die Kirchenpflege teilt der Pfarrerin oder dem Pfarrer diejenigen
Mängel, für die diese oder dieser einzustehen hat, unverzüglich und
Mängel, die trotz übungsgemässer Prüfung bei der Rückgabe nicht
erkennbar waren, spätestens ein Jahr nach der Rückgabe mit.
Schlüssel § 106. 1 Die Kirchenpflege erstellt bei der Übergabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung ein Schlüsselverzeichnis.
2 Die Pfarrerin oder der Pfarrer darf zusätzliche Schlüssel nur mit
schriftlicher Einwilligung der Kirchenpflege anfertigen lassen. Sie oder
er übergibt solche Schlüssel bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder
der Pfarrwohnung entschädigungslos der Kirchenpflege.
3 Die Pfarrerin oder der Pfarrer ersetzt im Verlauf der Nutzungsdauer abhanden gekommene Schlüssel spätestens auf den Zeitpunkt
der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung auf eigene Kosten.
4 Die Kirchenpflege ist bei einem Schlüsselverlust der Pfarrerin
oder des Pfarrers berechtigt, die betreffenden Schlösser und Schlüssel
sowie allenfalls die betreffende Schliessanlage auf Kosten der Pfarrerin oder des Pfarrers zu ersetzen oder abzuändern.
Sorgfalt§ 107. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die
Pfarrwohnung einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze und
der vorhandenen Einrichtungen sowie Garten und Umgebung bestimmungsgemäss zu nutzen, sorgfältig zu behandeln und vor Schaden zu
bewahren.
2 Alle Räume im Pfarrhaus oder in der Pfarrwohnung sind regelmässig zu lüften. Die Heizung darf während des Winters in keinem
Raum ganz abgestellt werden.
Tierhaltung§ 108. 1 Das Halten von Haustieren ist erlaubt, wenn es sich um
gängige Haustiere handelt, die Nachbarschaft nicht belästigt wird und
keine anderen wichtigen Gründe dagegensprechen. Im Übrigen entscheidet die Kirchenpflege.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer schliessen im Fall der Tierhaltung eine
Versicherung ab, die durch das Tier und die Tierhaltung verursachte
Schäden deckt.
Umzugskosten§ 109. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Umzugskosten selber.
2 Die Kirchgemeinde trägt die Umzugskosten für einen von der
Kirchenpflege verlangten Wechsel des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
Einrichtung§ 110. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer richten auf eigene Kosten ein:
a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
b. das Arbeitszimmer sowie das Sprech- und Wartezimmer als Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der
Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer nutzen nach Möglichkeit vorhandene
IT-Mittel der Kirchgemeinde.
3 Soweit die Kirchgemeinde die notwendigen IT-Mittel nicht zur
Verfügung stellt, obliegt deren Anschaffung und Unterhalt der Pfarrerin
oder dem Pfarrer.
Mietwertanteil§ 111.19 1 Der Mietwertanteil gemäss § 67 Abs. 1 PVO für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung einschliesslich Autoabstellplätze, Garten
und Umgebung beträgt unabhängig von der Grösse und Lage der Liegenschaft 1700 Franken im Monat.
2 Bewilligt die Kirchenpflege gemäss Art. 122 Abs. 4 KO einer gewählten Pfarrerin oder einem gewählten Pfarrer die Wohnsitznahme in
der Kirchgemeinde ausserhalb des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung,
so entfällt der Abzug des Mietwertanteils vom Lohn.
3 Verfügen Pfarrerinnen und Pfarrer über eine Bewilligung gemäss
Abs. 2, so können sie bezüglich ihrer Wohnsituation keine Ansprüche
gegenüber der Kirchgemeinde geltend machen. Der Anspruch auf Amtsräume richtet sich nach Art. 247 Abs. 3 KO. Für von der Pfarrerin oder
vom Pfarrer zur Verfügung gestellte Amtsräume gilt § 46 VVO PVO.
C. Nebenkosten
Grundsatz § 112. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Nebenkosten für:
a. das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung,
b. die Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses
oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden,
c. die Autoabstellplätze,
d. Garten und Umgebung.
2 Zu den Nebenkosten zählen:
a. Wasser-, Abwasser- und Meteorwassergebühren, einschliesslich
Grundgebühren,
b. Kehrichtabfuhrgebühren einschliesslich Grundgebühren,
c. Gartenabraumgebühren einschliesslich Grundgebühren für den von
der Pfarrerin oder vom Pfarrer zu unterhaltenden Teil des Gartens
und der Umgebung,
d. Kosten für elektrische Energie und Gas,
e. Kabelempfangsgebühren,
f. Kosten des Gemeinwesens für Schneeräumung sowie für die Reinigung privater Zugangsstrassen und -wege,
g. Kosten für Hauswartung und Reinigung,
h. Liftbetriebskosten,
i. Kosten von Serviceabonnements für technische Geräte.
3 Die Kirchgemeinde bezahlt die Gebäudeversicherungsprämie.
Heizung § 113. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen sämtliche Kosten für die
Heizung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung sowie der Amtsräume,
soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung eine Einheit bilden.
2 Zu den Heizkosten zählen insbesondere:
a. Brennstoffeinkauf,
b. Kosten der elektrischen Energie für den Heizungsbetrieb,
c. Kosten der Kaminreinigung,
d. Gebühren für die Feuerungskontrolle,
e. Kosten für Serviceabonnements,
f. Tankversicherungsprämien,
g. Tankrevisionskosten pro rata.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer erwerben bei der Übernahme des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung den vorhandenen Brennstoffvorrat
zum ausgewiesenen Preis. Die gleiche Pflicht trifft die Kirchgemeinde
bei der Rückgabe des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung.
4 Betragen die Heizkosten im Kalenderjahr mehr als 3000 Franken,
so trägt die Kirchgemeinde den 3000 Franken übersteigenden Teil der
Heizkosten.
5 Übersteigen die Heizkosten für das Pfarrhaus oder die Pfarrwohnung den Betrag von 3000 Franken im Jahr regelmässig oder ist eine
genaue Aufteilung der Heizkosten zwischen der Pfarrwohnung und
öffentlich genutzten Räumen im Pfarrhaus nicht möglich, so kann die
Kirchgemeinde die Heizkosten übernehmen und diese der Pfarrerin
oder dem Pfarrer pauschal in Rechnung stellen. Die Pauschale beträgt
höchstens 3000 Franken pro Kalenderjahr.
D. Unterhalt
Verwaltung
und baulicher
Unterhalt
§ 114. 1 Die Kirchgemeinden sind zuständig für die Verwaltung
und den baulichen Unterhalt der Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen
einschliesslich der Amtsräume, der Autoabstellplätze, des Gartens und
der Umgebung, soweit diese in ihrem Eigentum stehen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer melden der Kirchenpflege Mängel des
baulichen Zustands sowie alles, was den Wert oder die sachgemässe
Nutzung der Liegenschaft beeinträchtigen kann.
3 Die Kirchenpflege ist berechtigt, unter 48-stündiger Voranzeige
Begehungen des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der Amtsräume,
der Autoabstellplätze, des Gartens und der Umgebung durchzuführen,
soweit sie zur Wahrung der Eigentumsrechte der Kirchgemeinde oder
im Blick auf dieser obliegende Reparaturen und Renovationen notwendig sind.
Reparaturen§ 115. 1 Reparaturen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an
den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen sowie am Garten und an
der Umgebung werden von der Kirchenpflege angeordnet und gehen
zulasten der Kirchgemeinde, soweit sie gemäss § 116 nicht den Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen.
2 Erträgt die Behebung eines Schadens keinen Aufschub, so haben
Pfarrerinnen und Pfarrer die Reparatur unter gleichzeitiger Benachrichtigung der Kirchenpflege ohne Verzug zu veranlassen.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer haben zerbrochene Fensterscheiben auf
eigene Kosten gleichwertig zu ersetzen, sofern der Bruch nicht nachweisbar von Dritten verursacht wurde oder ein Spannungsriss vorliegt.
Kleiner
Unterhalt
§ 116. 1 Pfarrerinnen und Pfarrern obliegen die kleinen, für den
gewöhnlichen Gebrauch des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung, der
Amtsräume, soweit diese mit den Wohnräumen des Pfarrhauses oder
der Pfarrwohnung eine Einheit bilden, und der Autoabstellplätze erforderlichen Ausbesserungen, die im Einzelfall 200 Franken nicht übersteigen. Sie sorgen dafür, dass solche Unterhaltsarbeiten fachmännisch
ausgeführt werden.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des kleinen Unterhalts bis zum Betrag von 2000 Franken pro Kalenderjahr selber.
3 Über Reparaturen und Instandstellungen, die den Betrag von
200 Franken im Einzelfall übersteigen, entscheidet die Kirchenpflege.
Reinigung und
Pflege
§ 117. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer haben das Pfarrhaus oder die
Pfarrwohnung, die Amtsräume, soweit diese Teil des Pfarrhauses oder
der Pfarrwohnung bilden, und die Autoabstellplätze regelmässig zu reinigen, insbesondere auch Fenster, Fensterrahmen, Rollläden, Storen
und Jalousien sowie Balkone und Terrassen.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer haben die zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung gehörenden Bepflanzungen auf Sitzplätzen, Balkonen und
Terrassen so zu pflegen, dass ein übermässiger Pflanzenwuchs verhindert wird.
Erneuerungsarbeiten und
bauliche
Änderungen
§ 118. 1 Die Kirchenpflege kann im Rahmen der Zumutbarkeit
Erneuerungen und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den Amtsräumen, an den Autoabstellplätzen und am Garten
ohne Zustimmung der Pfarrerin oder des Pfarrers vornehmen. Vorbehalten bleibt der Anspruch der Pfarrerinnen und Pfarrer auf Herabsetzung des Mietwertabzugs während der Dauer der Arbeiten.
2 Die Kirchenpflege setzt den Zeitpunkt von Umbauten, Renovationen und Neuinstallationen, die erhebliche Eingriffe zur Folge haben
und den Gebrauch der Liegenschaft beeinträchtigen, im Einvernehmen
mit der Pfarrerin oder dem Pfarrer fest.
3 Pfarrerinnen und Pfarrer gewährleisten Handwerkern und Lieferanten bis zur Vollendung der Arbeiten gemäss Abs. 1 und zur Behebung
von Garantiemängeln den Zutritt zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung, zu den Amtsräumen, zu den Autoabstellplätzen sowie zum Garten und zur Umgebung.
a. Durch die
Kirchenpflege
b. Durch
Pfarrerinnen
und Pfarrer
§ 119. 1 Pfarrerinnen und Pfarrer benötigen für Erneuerungen
und Änderungen am Pfarrhaus oder an der Pfarrwohnung, an den
Amtsräumen, und an den Autoabstellplätzen, für das Anbringen von
Einrichtungen und Vorrichtungen ausserhalb des Pfarrhauses oder der
Pfarrwohnung sowie für die Änderung bestehender Einrichtungen
und Vorrichtungen vorgängig eine Bewilligung der Kirchenpflege.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen die Kosten des Unterhalts und
des Ersatzes der von ihnen getätigten Erneuerungen und Änderungen
selber.
3 Stellen durch die Kirchenpflege bewilligte und von der Pfarrerin
oder vom Pfarrer veranlasste und bezahlte Erneuerungen und Änderungen einen erheblichen Mehrwert dar, so kann die Kirchenpflege
diese gegen finanzielle Abgeltung übernehmen. Ein Anspruch auf
Abgeltung besteht nicht.
4 Pfarrerinnen und Pfarrer stellen auf Verlangen der Kirchenpflege
auf eigene Kosten den ursprünglichen Zustand wieder her.
Lebensdauer§ 120. 1 Die Lebensdauer von Einrichtung und Vorrichtungen in
Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen richtet sich nach der entsprechenden
Tabelle des Hauseigentümerverbandes Schweiz und des Schweizerischen Mieterinnen- und Mieterverbandes.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer tragen bei vorzeitigem Ersatz von Einrichtungen und Vorrichtungen die entsprechenden Kosten anteilmässig.
Garten und
Umgebung
§ 121. 1 Der Garten und die Umgebung des Pfarrhauses oder der
Pfarrwohnung steht den Pfarrerinnen und Pfarrern zur Nutzung zur
Verfügung.
2 Pfarrerinnen und Pfarrer besorgen die fachgerechte Pflege und
den Unterhalt des Gartens und der Umgebung auf eigene Kosten.
Soweit sie zuständig sind, schneiden sie Bäume und Sträucher zur richtigen Jahreszeit und nehmen sie alle übrigen Gartenarbeiten so vor,
dass stets ein guter und gepflegter Gesamteindruck besteht. Der
Gartenertrag steht ihnen zu.
3 Umfassen Garten und Umgebung des Pfarrhauses oder der Pfarrwohnung einen öffentlich zugänglichen Teil oder als Bestandteil einer
kirchlichen Gebäudegruppe einen öffentlich überblickbaren Teil, so ist
die Kirchgemeinde für Anlage und Unterhalt dieses Teils zuständig.
Die Kirchenpflege legt den betreffenden Teil des Gartens und der
Umgebung fest.
4 Soweit Pfarrerinnen und Pfarrer für die Pflege und den Unterhalt
von Garten und Umgebung zuständig sind, tragen sie die Kosten für
die Beschaffung und den Unterhalt der hierfür benötigten Geräte.
5 Sache der Kirchgemeinde sind in allen Teilen des Gartens und der
Umgebung:
a. das Umgestalten des Gartens und der Umgebung, insbesondere
das Setzen und Entfernen von Bäumen und Sträuchern, das Anbringen oder Setzen von Einfriedungen und Hecken, das Vergrössern und Verkleinern der Rasenfläche, das Anlegen oder Entfernen
von Blumenrabatten und Gemüsebeeten, die Vornahme von Erdbewegungen,
b. der Unterhalt von Einfriedungen, Hecken, Bäumen und über einen
Meter hohen Sträuchern, einschliesslich deren regelmässiges Schneiden.
6 Die Kirchenpflege kann Umgestaltungen gemäss Abs. 5 lit. a, die
sie auf Wunsch von Pfarrerinnen und Pfarrern vornimmt, von einer
angemessenen Kostenbeteiligung abhängig machen.
Schneeräumung § 122. 1 Die Schneeräumung ist Sache der Pfarrerinnen und Pfarrer:
a. auf den Zugangswegen zum Pfarrhaus oder zur Pfarrwohnung,
wenn dieses oder diese ausschliesslich pfarramtlichen und Wohnzwecken dient,
b. auf den Autoabstellplätzen,
c. im privaten Teil des Gartens und der Umgebung.
2 Im Übrigen obliegt die Schneeräumung der Kirchgemeinde.
3 Die Kirchenpflege kann mit den Pfarrerinnen und Pfarrern durch
schriftliche Vereinbarung eine abweichende Regelung treffen.
15. Abschnitt: Dekaninnen und Dekane, Vizedekaninnen
und Vizedekane, Pfarrkapitel19
Entlastung § 123.19 1 Der Kirchenrat regelt die Art und den Umfang der Entlastung der Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane im Einzelfall und in Absprache mit der Kirchenpflege der Kirchgemeinde, in
der diese tätig sind. Er berücksichtigt dabei insbesondere die Zahl der
im betreffenden Pfarrkapitel stimm- und wahlberechtigten Mitglieder
und die Anzahl der Kirchgemeinden im Pfarrkapitel.
2 Die Entlastung gemäss Abs. 1 wird für die Dauer der Ausübung
des Amtes gewährt.
Funktionszulage § 124.19 1 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane
beziehen als Entschädigung für ihre amtlichen Verrichtungen eine Funktionszulage gemäss § 72 PVO.
2 Der Kirchenrat legt die jährliche Funktionszulage fest. Er berücksichtigt dabei die Grösse der einzelnen Pfarrkapitel, insbesondere die
Zahl der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder und die Anzahl der
Kirchgemeinden.
3 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane erhalten
die Funktionszulage für die Dauer der Ausübung ihres Amtes. Sie wird
jährlich ausbezahlt.
4 Teilen Dekanin oder Dekan und Vizedekanin oder Vizedekan die
Aufgaben gemäss § 192 KO in einem bestimmten Verhältnis untereinander auf, so können sie ihre Funktionszulagen zusammenrechnen und
im gewünschten Verhältnis untereinander aufteilen. Sie informieren darüber den Kirchenrat.
Beratung und
Begleitung
§ 125.19 Der Kirchenrat kann den Dekaninnen, Dekanen, Vizedekaninnen und Vizedekanen hinsichtlich der amtlichen Verrichtungen
Beratung und Begleitung zur Verfügung stellen. Er regelt die Einzelheiten.
Zusätzliche
Leistungen
§ 126.26 1 Der Kirchenrat kann Dekaninnen, Dekanen, Vizedekaninnen und Vizedekanen zusätzlich zur Entlastung gemäss § 123 und
zur Funktionszulage gemäss § 124 gewähren:
a. für Gottesdienste im Zusammenhang mit den Aufgaben gemäss
Art. 192 Abs. 1 KO eine Entschädigung gemäss § 79,
b. für ausserordentliche Aufwendungen im Zusammenhang mit der
Begleitung von Kirchgemeinden, Pfarrerinnen und Pfarrern eine
zusätzliche Entlastung gemäss § 123 oder eine finanzielle Entschädigung.
2 Der Kirchenrat regelt die Einzelheiten.
Auslagen§ 127. 1 Der Ersatz von Auslagen im Zusammenhang mit amtlichen
Verrichtungen als Dekanin, Dekan, Vizedekanin und Vizedekan richtet
sich nach §§ 67–75 VVO PVO und dem Allgemeinen Spesenreglement
des Kirchenrates.
2 Dekaninnen, Dekane, Vizedekaninnen und Vizedekane reichen
ihre Abrechnungen dem Kirchenrat jährlich bis spätestens 30. November ein. Später eingehende Abrechnungen kommen im folgenden
Rechnungsjahr zur Abrechnung.
Pfarrkapitel§ 128. 1 Die Pfarrkapitel tragen ihren Aufwand selber. Der Kirchenrat kann für einzelne Aufgaben und Veranstaltungen, insbesondere im
Bereich der Fortbildung, die Übernahme des Aufwands durch die Landeskirche beschliessen.
2 Die Pfarrkapitel können zur Deckung ihres Aufwands von ihren
Mitgliedern einen jährlichen Beitrag erheben. Die Pfarrkapitel setzen
den Beitrag fest.
16. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen19
Grundsatz § 129. Für die Verhältnisse des Pfarramts in der Landeskirche
und für alle beim Inkrafttreten dieser Verordnung laufenden Verfahren gilt ab diesem Zeitpunkt diese Verordnung. Vorbehalten bleiben
§§ 130–135.
Bestellung von
Pfarrwahlkommissionen
§ 130. § 11 Abs. 2 findet auf im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung bestehende Pfarrwahlkommissionen nur für Ergänzungen
gemäss § 12 Abs. 3 Anwendung.
Ausserordentliche Zulassung
zum Pfarramt
§ 131. Bewerberinnen und Bewerber um eine ausserordentliche
Zulassung zum Pfarramt, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser
Verordnung zum Kolloquium zugelassen sind, haben die Zulassungsvoraussetzungen zum Kolloquium gemäss bisherigem Recht zu erfüllen und legen gemäss bisherigem Recht das Kolloquium ab.
Aufteilung von
Pfarrstellen
§ 132. Bestehende Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege
sowie Pfarrerinnen und Pfarrern über die Aufteilung von Pfarrstellen
behalten ihre Gültigkeit.
§ 133.20
Festsetzung des
Anfangslohns
§ 134. Unter bisherigem Recht festgesetzte Anfangslöhne von
Pfarrerinnen und Pfarrern werden nicht angepasst.
Pfarrhaus,
Pfarrwohnung
und Amtsräume
§ 135. Die Kirchenpflegen passen bestehende Regelungen und
Vereinbarungen mit Pfarrerinnen und Pfarrern betreffend das Pfarrhaus, die Pfarrwohnung, die Amtsräume, die Autoabstellplätze sowie
Garten und Umgebung binnen eines Jahres ab Inkrafttreten dieser
Verordnung an.
Aufhebung
bisherigen
Rechts
§ 136. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden aufgehoben:
a. Verordnung über die Neuwahl von Pfarrern vom 1. Dezember 1976,
b. Satzungen für Kolloquien vom 18. August 1982,
c. Verordnung zur Regelung der Fortbildung von Pfarrern und Pfarrerinnen vom 24. Oktober 1984,
d. Verordnung über die Aufteilung von Pfarrstellen vom 24. November 1993,
e. Weisungen zu Art. 128 Abs. 3 der Kirchenordnung (Unterrichtsverpflichtung der Pfarrer und Pfarrerinnen) vom 2. März 1994,
f. Richtlinien für die von Kirchgemeinden zur Verfügung gestellten
Pfarramtswohnungen (Pfarrhäuser und Pfarrwohnungen) vom 6. April
1994,
g. Verordnung über die zusätzlichen Funktionen von Pfarrerinnen und
Pfarrern im Dienste der Landeskirche vom 1. Juni 1994,
h. Richtlinien des Kirchenrates zur Regelung von Studienurlaub der
Pfarrer vom 8. Mai 1985,
i. Empfehlung betreffend die Abgeltung von EDV-Aufwendungen
der Pfarrerinnen und Pfarrer vom 22. August 2001,
j. weitere Richtlinien, Weisungen und Beschlüsse des Kirchenrates,
der Kirchgemeinden und Kirchgemeindeverbände, soweit sie dieser
Verordnung widersprechen.
Änderung
bisherigen
Rechts
§ 137. Die Vollzugsverordnung zur Personalverordnung vom
6. Juli 20119 wird wie folgt geändert: . . .13
Inkrafttreten§ 138. Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 10. April 2019
(OS 74, 264)
I. Bestehende Beschlüsse der Kirchenpflege sowie Vereinbarungen zwischen der Kirchenpflege und Pfarrerinnen und Pfarrern über die
Aufteilung von Pfarrstellen fallen auf das Ende der Amtsdauer 2016–
2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer dahin. Die Kirchenpflege trifft anstelle
der bisherigen Beschlüsse und Vereinbarungen die erforderlichen Anordnungen.
II. §§ 51–62, 64 und 93 a sind erstmals für die Amtsdauer 2020–
2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer anwendbar.
III. Der Kirchenrat beschliesst über die erstmalige Zuteilung der
Stellenprozente gemäss Art. 117 Abs. 4 KO bis spätestens 30. September 2019.
IV. Im Rahmen der von der Kirchenpflege für die Amtsdauer 2020–
2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss § 24 c Abs. 1 zu treffenden
Entscheide ist unbeachtlich, ob eine Pfarrerin oder ein Pfarrer in der
Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer gemäss Art. 116
und 118 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich in der Fassung vom 17. März 2009 auf einer
ordentlichen Pfarrstelle oder einer Ergänzungspfarrstelle tätig war.
V. Entfällt gemäss Art. 122 Abs. 1 KO die Wohnsitzpflicht auf Beginn der Amtsdauer 2020–2024 der Pfarrerinnen und Pfarrer, so ändert
die bestehende Nutzung von Pfarrhäusern und Pfarrwohnungen durch
gewählte Pfarrerinnen und Pfarrer nicht.
VI. Nach den Bestimmungen der Verordnung über das Pfarramt in
der Landeskirche in der Fassung vom 3. September 2014 richten sich für
den Rest der Amtsdauer 2016–2020 der Pfarrerinnen und Pfarrer:
a. die Überprüfung des Anspruchs einer Kirchgemeinde auf eine Pfarrstelle, wenn diese frei wird (§ 9 Abs. 1),
b. die Voraussetzungen für die Installation von Pfarrerinnen und Pfarrern (§ 28),
c. die Aufteilung von Pfarrstellen (§§ 51–69),
d. das Stellenpensum und der Zusatzdienst (§§ 70–72),
e. der Lohn für die Stellvertretung in einer aufgeteilten Pfarrstelle
(§ 90 lit. a).
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Juli 2021 (OS 76, 355)