Open at the publisher →
In force since 2002-02-27, as the publisher states.
Copy read on 2026-10-24. The page it was read from
sha256 f2ee4bded2334c15fe8214591c3ed08c214432d2aec62563150807dddb19045c
24 provisions
Art. 1 A. Allgemeine Bestimmungen
Diese Richtlinien gelten für die Verwendung der im Rahmen der Wohnbauaktion 2002 bewilligten Mittel für die Verbilligung der Mietzinse für Wohnungen, die von der Stadt, der
«Stiftung Wohnungen für kinderreiche Familien», der «Stiftung
Alterswohnungen der Stadt Zürich» und der «Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt
Zürich (PWG)» sowie durch gemeinnützige Dritte erstellt oder
renoviert werden.
Art. 2
Die unterstützten Wohnungen dürfen nur zum Selbstkostenpreis abgegeben werden. Vorbehalten bleiben allfällige Solidaritätsbeiträge.
Der Empfänger der Unterstützungsleistungen soll seinen Sitz in
der Stadt Zürich haben.
Die Statuten der Empfänger von zinslosen Darlehen müssen gewährleisten, dass
a. die Mietpreise nach den Selbstkosten festgelegt werden,
b. die Stadt Zürich im Vorstand oder Stiftungsrat vertreten ist,
c. die Vorschriften der Stadt über die Rechnungsführung eingehalten werden,
d. die mit städtischer Hilfe erstellten oder renovierten Häuser im Liquidationsfall zum Selbstkostenpreis auf die Stadt
übergehen.
Ändert ein Subventionsempfänger während der Dauer des Subventionsverhältnisses seine Statuten ohne Wissen der Stadt,
können die städtischen Leistungen mit sofortiger Wirkung zurückgefordert werden.
Art. 3
Verbilligungsleistungen der Stadt werden in der Regel nur
dann gewährt, wenn die einschlägigen Vorschriften von Bund
und Kanton eingehalten sind und sofern Bund und/oder Kanton
ebenfalls Leistungen ausrichten.
Geltungsbereich
Inhalt des
Subventionsverhältnisses
Voraussetzungen für die
Ausrichtung von
Leistungen
2Richtlinien zur Wohnbauaktion 2002
842.171
Werden durch Bund und/oder Kanton keine Leistungen ausgerichtet, kann die Stadt ein Vorhaben unter der Voraussetzung
allein unterstützen, dass der Wohnbauträger selbst oder Dritte
ebenfalls Verbilligungsleistungen beisteuern. In diesen Fällen
gelten die Vorschriften des Kantons subsidiär.
Art. 4
Bauvorhaben müssen eine gute städtebauliche und architektonische Qualität sowie einen hohen Wohnwert aufweisen. Sie müssen energiesparend und umweltschonend gestaltet sein und zeitgemässen soziologischen Anforderungen (z. B.
Schaffung von Gemeinschaftsräumen und Betreuungsstätten,
flexible Bewohnungsmöglichkeiten) genügen. Die minimalen
Wohnungs- und Zimmergrössen müssen den kantonalen Bestimmungen entsprechen.
Möglichst viele Wohnungen sollen hindernisfrei zugänglich sein
und die Mindestanforderungen des «Behindertengerechten
Bauens» (SIA S 521 500) erfüllen.
Alterswohnungen und Wohnungen für Behinderte müssen zusätzlich die erhöhten Anforderungen dieser Norm erfüllen.
In begründeten Fällen kann der Stadtrat Ausnahmen gewähren.
Art. 5
Renovationen werden unterstützt, sofern der Wohnkomfort der Wohnung verbessert wird, die Anforderungen für behindertengerechtes, energiesparendes und umweltschonendes
Bauen wenn immer möglich erfüllt sind, mindestens die Hälfte
der Erneuerungskosten wertvermehrende Investitionen darstellen und die gesamten Investitionskosten nicht höher sind als bei
entsprechenden Neubauten.
Die Umwandlung von zu kleinen Familienwohnungen in grössere ist zu fördern.
Der Stadtrat kann von diesen Anforderungen abweichen, wenn
die Wohnungen nach der Renovation gesamthaft eine gute bauliche Qualität aufweisen und preisgünstig sind.
Aufwendungen für Unterhalts- und Reparaturarbeiten gelten
nicht als wertvermehrende Investitionsarbeiten.
Art. 6
Die anrechenbaren Investitionskosten dürfen sowohl bei
Neubauten als auch bei Renovationen die geltenden kantonalen
Ansätze nicht übersteigen. Der Stadtrat ist jedoch ermächtigt,
aus besonderen Gründen Überschreitungen bis zu 10 % zu bewilligen. Wo kantonale Ansätze fehlen, setzt der Stadtrat solche
selber fest.
Art. 7
Verbilligungsleistungen bei Renovationen dürfen sowohl
für subventionierte als auch für bisher nicht subventionierte
Wohnungen ausgerichtet werden, sofern die unterstützten oder
Bauliche Anforderungen bei
Neubauten
Bauliche Anforderungen bei
Renovationen
Anrechenbare
Investitionen
Verbilligungsleistungen bei
Renovationen
3Richtlinien zur Wohnbauaktion 2002 842.171
zu unterstützenden Wohnungen in die dem Verbilligungssatz
entsprechende Wohnbaukategorie überführt werden und die übrigen gesetzlichen Bestimmungen erfüllt sind.
Art. 8
Gesuche um Ausrichtung von Verbilligungsleistungen
sind an das Finanzdepartement zu richten, das sie im Einvernehmen mit dem Hochbaudepartement und der bzw. dem Energiebeauftragten prüft.
Bezüglich der einzureichenden Unterlagen gelten die kantonalen Vorschriften.
Art. 9
Der Stadtrat entscheidet im Rahmen dieser Richtlinien
und nach Massgabe der finanziellen Mittel über die Ausrichtung
von Verbilligungsleistungen und deren Höhe im Einzelfall.
Die Gesuchsteller sind verpflichtet, um die Zusatzleistungen des
Bundes und die Unterstützungsleistungen des Kantons nachzusuchen. Werden diese Gesuche nicht gestellt, so entfällt jede
städtische Unterstützung.
Art. 10
Die höchstzulässigen Mietzinse von staatlich unterstützten Wohnungen werden von der Direktion der Volkswirtschaft
festgelegt.
Sofern die Stadt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Richtlinien allein Subventionen ausrichtet, bedarf die Mietzinsfestsetzung der Zustimmung des Vorstehers bzw. der Vorsteherin des Finanzdepartementes.
Der Subventionsempfänger informiert die Mieterinnen und Mieter über die Rechtsschutzmöglichkeiten betreffend Mietzinsfestsetzung.
Art. 11
Die Stadt kann einen Mindestanteil an Wohnungen für
Personen über 60 Jahre, für Behinderte, Alleinerziehende und
Ausländerinnen und Ausländer verlangen.
Für Notwohnungen und weitere soziale Massnahmen auf dem
Wohnungsmarkt müssen der Stadt auf Verlangen höchstens
10 % der unterstützten Wohnungen zur Verfügung gestellt werden. Der Bauherr ist berechtigt, statt dessen andere Wohnungen in Zürich aus ihrem Besitz abzugeben.
Art. 12
Die unterstützten Wohnungen dürfen nur an Bewerberinnen und Bewerber abgegeben werden, welche den kantonalen1 und städtischen2 Bezugsvorschriften entsprechen.
1 Kantonale Wohnbauförderungsverordnung vom 9. Dezember 1998.
2 Zweckerhaltungsreglement vom 1. April 1992, mit seitherigen Änderungen.
Subventionsgesuch
Subventionsentscheid
Festsetzung
der Mietzinse
Wohnungsverteiler
Vermietungsvorschriften
4Richtlinien zur Wohnbauaktion 2002
842.171
Bei der Vermietung sind kinderreiche Familien, Alleinerziehende,
Behinderte und Betagte mit kleinerem Einkommen und Vermögen sowie weitere auf dem Wohnungsmarkt Benachteiligte zu
bevorzugen.
Wo die Stadt gemäss Art. 3 Abs. 2 der Richtlinien allein Unterstützungsleistungen gewährt, legt der Stadtrat die städtischen
Bezugsvorschriften fest.
Art. 13
Die unterstützten Wohnungen sind gut instand zu halten.
Art. 14
Der Empfänger der Unterstützung ist im Rahmen ihrer
Möglichkeiten für die Zweckerhaltung verantwortlich. Er ist verpflichtet, dem Finanzdepartement die Überwachung der Einhaltung der Subventionsbedingungen soweit wie möglich zu
erleichtern. Insbesondere steht den zuständigen Organen das
Recht zu, die notwendigen Kontrollen betreffend der persönlichen und finanziellen Verhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner durchzuführen.
Art. 15
Die unterstützten Wohnungen sollen während der Laufzeit des unverzinslichen Darlehens ihrem ursprünglichen Zweck
erhalten bleiben. Der Vorsteher bzw. die Vorsteherin des Finanzdepartementes kann vorzeitige Überführungen in eine andere
Wohnbaukategorie gemäss den Bestimmungen des Zweckerhaltungsreglements bewilligen.
Art. 16
Die Empfänger von zinslosen Darlehen müssen öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch anmerken lassen; diese haben die Benützung der Gebäude zu
Wohnzwecken zu einem niedrigen Mietzins durch die Bewohnerinnen und Bewohner, welche die massgebenden Vorschriften
erfüllen, sicherzustellen und jeden Gewinn beim Verkauf auszuschliessen. Zu diesem Zweck steht der Gemeinde ein im Grundbuch anzumerkendes Kaufs- und Vorkaufsrecht zum Selbstkostenpreis zu.
Mit der Rückzahlung der städtischen Leistungen fallen die Eigentumsbeschränkungen mit Ausnahme des Vorkaufsrechtes, das
frühestens nach 60 Jahren erlischt, dahin.
Art. 17
Wohnungen, deren Bau oder Sanierung vor der Zusicherung der städtischen Leistungen ohne Bewilligung begonnen
wurde, werden nicht unterstützt.
Das Büro für Wohnbauförderung kann den vorzeitigen Baubeginn bewilligen, sofern das Subventionsgesuch gestellt ist.
Instandhaltungspflicht
Überwachung
der Subventionsbedingungen
Zweckerhaltung
Eigentumsbeschränkung
Vorzeitiger
Baubeginn
5Richtlinien zur Wohnbauaktion 2002 842.171
B. Besondere Bestimmungen über die einzelnen
Art. 18 Unterstützungsleistungen
Es wird ein Rahmenkredit von 10 Mio. Franken zur Verfügung gestellt:
a. für zinslose Darlehen zugunsten des Baus und der Renovation subventionierter Wohnungen von gemeinnützigen Baugenossenschaften, Vereinen und Stiftungen;
b. für Abschreibungsbeiträge zugunsten des Baus und der
Renovation subventionierter Wohnungen der Stadt und der
öffentlichrechtlichen Stiftungen «Stiftung Alterswohnungen
der Stadt Zürich», «Stiftung Wohnungen für kinderreiche
Familien» sowie der «Stiftung zur Erhaltung von preisgünstigen Wohn- und Gewerberäumen der Stadt Zürich (PWG)».
Art. 19
Als subventionierte Wohnungen und Zimmer gelten:
a. Wohnungen für Familien mit kleinem Einkommen und Vermögen (Familienwohnungen I);
b. Wohnungen für Familien mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen (Familienwohnungen II);
c. Wohnungen für Personen im Alter von über 60 Jahren mit
kleinem Einkommen und Vermögen (Alterswohnungen I);
d. Wohnungen für Personen von über 60 Jahren mit höchstens
mittlerem Einkommen und Vermögen (Alterswohnungen II);
e. Wohnungen für Behinderte mit kleinem Einkommen und
Vermögen (Behindertenwohnungen I);
f. Wohnungen für Behinderte mit höchstens mittlerem Einkommen und Vermögen (Behindertenwohnungen II);
Art. 20 g. Wohnungen und Zimmer für einkommensschwache Alleinstehende
Die Laufzeiten für die zinslosen Darlehen betragen:
a. 40 Jahre für Alters- und Behindertenwohnungen sowie
Wohnungen und Zimmer für einkommensschwache Alleinstehende;
b. 30 Jahre für Familienwohnungen
Nach Ablauf dieser Frist sind die Darlehen zum Zinssatz der
Zürcher Kantonalbank für Althypotheken im 1. Rang zu verzinsen und innert 10 Jahren zurückzuzahlen.
Kreditrahmen
Wohnungskategorien
Laufzeit des
Darlehens
6Richtlinien zur Wohnbauaktion 2002
842.171
Art. 21
Für die verschiedenen Wohnungskategorien kann die
Stadt folgende zinslose Darlehen und Abschreibungsbeiträge
gewähren:
Darlehenshöhe/Höhe des
Abschreibungsbeitrages in % der
anrechenbaren Investitionskosten
im Regelfall höchstens
Wohnungskategorie I 20
Wohnungskategorie II 13
Wohnungen für einkommensschwache
Alleinstehende 40
Die in Abs. 1 genannten Ansätze können überschritten werden,
wenn dies zur maximalen Ausschöpfung der Leistungen von
Kanton und Bund erforderlich ist sowie wenn sowohl der Kanton
wie auch der Bund ein Vorhaben nicht unterstützen, obwohl die
Stadt dasselbe als unterstützungswürdig betrachtet. Die Voraussetzungen für die Ausrichtung von Leistungen nach Art. 3 Abs. 2
dieser Richtlinien sind dabei einzuhalten.
Darlehen und Abschreibungsbeiträge für Wohnbausanierungen
werden zu den gleichen Bedingungen wie für Neubauten der
entsprechenden Wohnungskategorie gewährt. Deren Höhe beträgt höchstens 20 % der anrechenbaren Investitionskosten.
Art. 22 C. Übergangs- und Schlussbestimmungen
Diese Richtlinien treten mit Rechtskraft des gleichzeitig
erlassenen Gemeinderatsbeschlusses betreffend Wohnbauaktion 2002 (GRB vom 27. Februar 2002) in Kraft.
Art. 23
Anpassungen aufgrund von Änderungen der übergeordneten Erlasse kann der Stadtrat in eigener Kompetenz vornehmen.
Art. 24
Der Stadtrat erlässt Ausführungsbestimmungen für den
Bezug der Wohnungen, die gemäss Art. 3 Abs. 2 der Richtlinien
allein mit städtischen Mitteln unterstützt wurden, für Abweichungen von den kantonalen Vorschriften und für die Erhebung und
Verwendung der Mehrzinse (Zweckerhaltungsreglement).
Darlehenshöhe