1. Voraussetzungen
1 Der Enteignete, der nicht ausdrücklich durch schriftliche Erklärung darauf verzichtet hat, kann die Rückübertragung eines enteigneten Rechtes gegen Rückerstattung des Wertes und, wo die Umstände es rechtfertigen, des Minderwertes
verlangen:
a) wenn es innert fünf Jahren seit dem Erwerb des Rechts durch den Enteigner
nicht zu dem Zwecke verwendet wurde, zu dem es enteignet worden ist. Im
Falle unverschuldeter Unmöglichkeit der Vollendung des Werkes kann der Enteigner die Frist erstrecken;
b) wenn bei Enteignung für die künftige Erweiterung eines bestehenden Werkes
das enteignete Recht innert 25 Jahren nicht zu diesem Zwecke verwendet
wurde;
c) wenn es, ohne eine Verwendung zu einem öffentlichen Zwecke erhalten zu
haben, veräussert oder zu einem Zwecke verwendet werden soll, für den das
Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2 Im Falle der Ausdehnung der Enteignung nach den §§ 12 und 13 kann das
Rückforderungsrecht nur ausgeübt werden, wenn seine Voraussetzungen für das
Ganze zutreffen, und es kann sich auch nur auf das Ganze erstrecken.
§ 42
2. Berechtigte
Das Rückforderungsrecht kann vom Enteigneten und von seinen Erben geltend
gemacht werden. Wurde jedoch nur ein Teil eines Grundstückes oder eine Grunddienstbarkeit enteignet, so sind der Enteignete und seine Erben zur Rückforderung nur berechtigt, wenn ihnen das Restgrundstück oder das früher herrschende
Grundstück noch zu Eigentum gehört.
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§ 43
3. Anzeige
1 Der Enteigner muss es den Rückforderungsberechtigten anzeigen, wenn er das
enteignete Recht veräussern oder zu einem Zwecke verwenden will, für den das
Enteignungsrecht nicht bewilligt ist.
2 Kann infolge schuldhafter Unterlassung der Anzeige das Rückforderungsrecht
nicht mehr ausgeübt werden, so wird der Enteigner den Berechtigten schadenersatzpflichtig.
§ 44
4. Verjährung
1 Das Rückforderungsrecht wegen Nichtverwendung des enteigneten Rechtes verjährt in einem Jahr nach Ablauf der in § 41 Abs. 1 Bst. a und b genannten Fristen.
2 Im Falle des § 41 Abs. 1 Bst. c verjährt das Rückforderungsrecht nach Ablauf
eines Jahres, seitdem die Berechtigten die Anzeige erhalten haben, oder wenn sie
unterblieb, seitdem die Veräusserung oder andere Verwendung ihm bekannt geworden ist, jedenfalls aber mit Ablauf von zehn Jahren seit der Veräusserung oder
anderweitigen Verwendung.
§ 45
5. Wertausgleich
1 Das enteignete Recht ist in dem Zustande zurückzugeben, in dem es sich bei
der Rückforderung befindet.
2 Sind vom Enteigner Veränderungen vorgenommen worden und kann der frühere
Zustand nicht mehr oder nur mit unverhältnismässigen Kosten wieder hergestellt
werden, so ist ein Mehrwert angemessen zu vergüten und ein Minderwert abzuziehen. Verwendungen auf die Sache kann der Enteigner wegnehmen, soweit es
ohne Nachteil für das zurückzugebende Recht möglich ist.
§ 46
6. Vollzug
Ist die Pflicht zur Rückübertragung und die Höhe der Gegenleistung vom Enteigner anerkannt oder rechtskräftig festgestellt, haben der Enteignete oder seine
Erben dem Enteigner die Gegenleistung innert drei Monaten zu bezahlen. Die
Nichtbeachtung der Frist hat den Verlust des Rückforderungsrechtes zur Folge.
§ 47
7. Entscheid
1 Wird das Rückforderungsrecht bestritten oder können sich die Parteien über die
Höhe der Gegenleistung nicht verständigen, so entscheidet die Schätzungskommission.
2 Die Beschwerde ans Verwaltungsgericht bleibt vorbehalten.
§ 48 IX. Kosten und Entschädigung
1. Kostenregelung
1 Die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechtes entstehenden Kosten trägt
im erstinstanzlichen Verfahren der Enteigner.
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2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt
werden.
3 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kostenfolge nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
§ 49
2. Parteientschädigung
1 Der Enteigner hat für die notwendigen aussergerichtlichen Kosten des Enteigneten im erstinstanzlichen Enteignungs- und im Schätzungsverfahren eine angemessene Entschädigung zu bezahlen.
2 Bei offensichtlich missbräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen kann von der Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder
teilweise abgesehen werden und der Enteignete kann zur Bezahlung einer Parteientschädigung an den Enteigner verhalten werden.
3 Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Parteientschädigung nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz.
§ 50 X. Übergangs- und Schlussbestimmungen
1. Vollzugsbestimmungen
Der Regierungsrat erlässt die notwendigen Vollzugsbestimmungen.
§ 51
2. Aufhebung und Änderungen von Erlassen
a) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes wird das Expropriationsgesetz des Kantons Schwyz vom 1. Dezember 18706 aufgehoben.
b) Das Planungs- und Baugesetz vom 14. Mai 19877 wird wie folgt geändert:
§ 34
1 Der Eigentümer eines Grundstückes, das teilweise für öffentliche Bauten oder
Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundstückes verlangen, wenn die bestimmungsgemässe Verwendung des verbleibenden
Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
2 Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Überbauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert,
so kann der Eigentümer vom Gemeinwesen die sofortige Übernahme des ganzen
Grundstückes verlangen.
§ 35 Abs. 2
2 Beträgt die Entschädigungsforderung für die Einräumung beschränkter dinglicher Rechte oder für Eigentumsbeschränkungen mehr als zwei Drittel des Verkehrswertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann
das Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum verlangen.
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§ 52
3. Übergangsbestimmung
1 Hängige Enteignungs- und Schätzungsverfahren werden nach altem Recht zu
Ende geführt.
2 Die vom Kantonsrat gewählten Mitglieder der Schätzungskommission sind bis
Ende der laufenden Legislatur gewählt.
§ 53
8 4. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 34 oder 35 der Kantonsverfassung.
2 Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach dem Inkrafttreten in die Gesetzsammlung aufgenommen.
3 Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.9
1 GS 22-72 mit Änderungen vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23-97) und vom 26. Oktober 2022 (GS 26-89).
2 Angenommen in der Volksabstimmung vom 27. September 2009 mit 22 894 Ja gegen 11 525
Nein (Abl 2009 2245).
3 Bst. b und c in der Fassung vom, Bst. d neu eingefügt am 26. Oktober 2022.
4 SR 211.412.11.
5 SRSZ 234.110.
6 RGS II 376.
7 GS 17-685; SRSZ 400.100.
8 Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
9 1. April 2011 (Abl 2010 2648); Änderungen vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014 (Abl
2013 2974) und vom 26. Oktober 2022 am 1. Februar 2023 (Abl 2023 114) in Kraft getreten.