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5 provisions
Art. 1 (Erlassen von der Landsgemeinde am 5. Mai 1918)
1 Der Kanton Glarus macht von seinem Vorrecht nach Artikel 178 Absatz 1
des Gesetzes über die Einführung des schweizerischen Zivilgesetzbuches1)
Gebrauch und dehnt die Geltendmachung dieses Vorrechtes auf alle
Wasserkräfte im Kanton Glarus aus, die ihm zum Ausbau als geeignet erscheinen.
2 Er nimmt die Enteignung für sich in Anspruch.
Art. 2
1 Der Kanton Glarus behält sich vor, diese Rechte weiter zu begeben.
Art. 3
1 Die Landsgemeinde überträgt die Ausführung dieses Beschlusses dem
Landrat und erteilt ihm auch alle nötigen Vollmachten für Verwertung der in
Frage kommenden Wasserkräfte.
Art. 4
1 Dieser Beschluss tritt sofort mit seiner Annahme durch die Landsgemeinde
in Kraft.
Art. 5 Art. 4a * …
1 Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt.
1) GS III B/1/1
LB 2 202 1
VII B/531/1
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung SBE Fundstelle
04.05.2008 01.01.2009 Art. 4a eingefügt SBE X/7 518
04.05.2014 01.09.2014 Art. 4a aufgehoben SBE 2014 39
VII B/531/1
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung SBE Fundstelle
Art. 4a 04.05.2008 01.01.2009 eingefügt SBE X/7 518
Art. 4a 04.05.2014 01.09.2014 aufgehoben SBE 2014 39