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21 provisions
Art. 1
Gegenstand
1 Diese Vereinbarung enthält technische, finanzielle, administrative und rechtliche Ausführungsbestimmungen zum Gebietsänderungskonkordat vom 12. und
13. März 2019 über den Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum Kanton Freiburg.
Art. 2
Adressaten
1 Diese Vereinbarung richtet sich sowohl an die kantonalen wie auch an die
kommunalen Behörden.
Art. 3
Sicherstellen der Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022
1 Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden sämtliche
Daten und weitere Informationen im Original oder in Kopie, welche zur Fortführung einer reibungslosen Verwaltungstätigkeit ab dem 1. Januar 2022 notwendig sind.
1) BSG 105.41
2) SGF 112.7
3) BSG 105.42-1
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
21-049
105.43-1 2
2 Die bernischen Behörden gewähren den freiburgischen Behörden die notwendigen (elektronischen) Zugriffe auf Daten und Datensammlungen, spätestens
per 1. Januar 2022 und solange wie erforderlich.
3 Die Behörden beider Kantone erteilen sich jederzeit die notwendigen Auskünfte und gewähren Einsichtnahme.
Art. 4
Archivgut
1 Die bernischen Behörden übergeben den freiburgischen Behörden das notwendige Archivgut.
2 Dabei gilt der Grundsatz, wonach möglichst wenig Aktentrennungen vorgenommen werden sollen.
3 Abgeschlossene Dossiers verbleiben beim Kanton Bern und werden von diesem archiviert.
Art. 5
Zivilstandsregister
1 Die bernische Zivilstandsbehörde übergibt der freiburgischen Zivilstandsbehörde die Familienregister und Bürgerregister von Clavaleyres sowie die dazu
gehörigen Belege. Die Abholung erfolgt durch die freiburgische Zivilstandsbehörde.
2 Die in Papierform geführten Ereignisregister von Clavaleyres verbleiben bei
der bernischen Zivilstandsbehörde.
3 Die bernische Zivilstandsbehörde stellt die Auszüge aus den in Papierform
geführten Ereignisregistern von Clavaleyres gegen Gebühr aus.
Art. 6
Finanzen
1 Sofern keine explizite Kostenregelung in vorliegender Vereinbarung festgehalten ist, erfolgen die Vollzugshandlungen beider Kantone ohne gegenseitige
Kostenverrechnung.
2 Sofern in vorliegender Vereinbarung nicht anders geregelt, übernimmt der
Kanton Freiburg ab dem 1. Januar 2022 sämtliche finanziellen Verpflichtungen
des Kantons Bern im Zusammenhang mit dem Ortsteil Clavaleyres.
Art. 7
Vollzug
1 Rechtskräftige Urteile und Verfügungen, die der Kanton Bern erlassen hat,
werden in der Regel durch die Behörden des Kantons Freiburg vollzogen.
2 Der Kanton Freiburg kann den Kanton Bern um Mitwirkung ersuchen.
3 105.43-1
2 Regelungsbereiche
2.1 Betriebshilfen, Investitionskredite, Direktzahlungen
Art. 8
Betriebshilfen und Investitionskredite
1 Die Verwaltung der Betriebshilfen und der Investitionskredite, die in Anwendung der Artikel 78 ff. und 105 ff. des Bundesgesetzes vom 29. April 1998 über
die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG)4) vor dem Zeitpunkt der Gebietsänderung gewährt worden sind, bleiben in der Zuständigkeit des Kantons
Bern bzw. der mit deren Vollzug beauftragten bernischen Einheiten.
2 Die freiburgischen Behörden können nach den zwischen den verschiedenen
betroffenen kantonalen Einheiten vereinbarten Modalitäten mit den bernischen
Behörden zusammenarbeiten, namentlich im Bereich der Rückzahlungen.
Art. 9
Direktzahlungen
1 Für die Verfahren im Zusammenhang mit Direktzahlungen, die vor dem Zeitpunkt der Gebietsänderung eingeleitet worden sind, bleibt der Kanton Bern zuständig, und sie unterstehen weiterhin der bernischen Gesetzgebung. Der
Kanton Freiburg kann beim Vollzug der erlassenen Verfügungen mitwirken.
2 Ab dem Zeitpunkt der Gebietsänderung ist der Kanton Freiburg für die Verwaltung der Direktzahlungen zuständig.
2.2 Finanz- und Lastenausgleich
Art. 10
Letztmalige Teilnahme am bernischen Finanzausgleich
1 Clavaleyres nimmt letztmals im Jahr 2021 am bernischen Finanzausgleich
teil.
Art. 11
Rückzahlungsverpflichtungen und Guthaben
1 Allfällige Rückzahlungsverpflichtungen oder Guthaben für das Jahr 2021 werden weiterhin gestützt auf das bernische Gesetz vom 27. November 2000 über
den Finanz- und Lastenausgleich (FILAG)5) durch den Kanton Bern abgewickelt.
4) SR 910.1
5) BSG 631.1
105.43-1 4
2.3 Kantonale und kommunale Rechtsnachfolge
Art. 12
Grundsatz
1 Der Kanton Freiburg tritt mit der Gebietsänderung die generelle Rechtnachfolge des Kantons Bern an. Artikel 13 und 14 bleiben vorbehalten.
Art. 13
Ausnahme
1 Die Rechtsnachfolge der neuen Gemeinde Murten gilt nicht im Falle des
Gemeindeverbandes Betagtenzentrum Laupen.
Art. 14
Gemeindereglemente von Clavaleyres
1 Soweit die Anwendung der zeitweilig weitergeltenden Gemeindereglemente
von Clavaleyres den Erlass von Verfügungen impliziert, gilt für diese während
der Geltungsdauer dieser Verfügungen das bernische Recht weiter.
2 Nach Massgabe der anwendbaren Gemeindereglemente von Clavaleyres ist
die Rechtsordnung des Kantons Bern, auf die sich diese Reglemente stützen,
auf die entsprechenden Sachverhalte anwendbar.
2.4 Weitere Regelungsbereiche
Art. 15
Laufende Betreibungs- und Konkursverfahren
1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Absprachen betreffend die Abwicklung laufender Betreibungs- und Konkursverfahren.
Art. 16
Justizvollzug
1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Absprachen im Bereich des Justizvollzugs betreffend die Abtretung von Vollzugskompetenzen und den rechtshilfeweisen Vollzug.
Art. 17
Kulturgüter und Baudenkmäler
1 Zum Zeitpunkt der Gebietsänderung werden die im Verzeichnis der unbeweglichen Denkmäler des Kantons Bern aufgeführten Kulturgüter in das Verzeichnis der Kulturgüter des Kantons Freiburg integriert.
5 105.43-1
2 Die erhaltenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Absatz 3 des
bernischen Baugesetzes vom 9. Juni 1985 (BauG)6) werden mit dem Wert C3
im Sinne der Artikel 48 und 49 des freiburgischen Ausführungsreglements vom
17. August 1993 zum Gesetz über den Schutz der Kulturgüter (ARKGSG)7) integriert.
3 Die schützenswerten Baudenkmäler im Sinne von Artikel 10b Absatz 2 BauG
werden mit dem Wert B2 im Sinne der Artikel 48 und 49 ARKGSG integriert.
Art. 18
Archäologische Fundstellen
1 Die zuständigen Direktionen beider Kantone treffen die notwendigen Absprachen betreffend die Inventarisierung und die allfällige Übergabe von Fundobjekten.
Art. 19
Netzgebiete für die Elektrizitätsversorgung
1 Die Zuteilung der Netzgebiete richtet sich nach dem freiburgischen Gesetz
vom 11. September 2003 über die Elektrizitätsversorgung (EVG)8).
2 Nach dem Wechsel der bernischen Einwohnergemeinde Clavaleyres zum
Kanton Freiburg und ihrem Zusammenschluss mit der Gemeinde Murten werden das offizielle Dokument der Netzgebiete und das Reglement vom 25. November 2014 über die Elektrizitätsversorgung (EVR)9) des Kantons Freiburg
geändert.
3 Die Bestimmungen des übergeordneten Rechts, die darauf gestützten Verfahren und die bestehenden Rechte Dritter bleiben vorbehalten.
3 Generalklausel und Streitbeilegungsverfahren
Art. 20
1 Die Generalklausel gemäss Artikel 19 und das Streitbeilegungsverfahren gemäss Artikel 20 des Gebietsänderungskonkordats vom 12. und 13. März 2019
sind sinngemäss anwendbar.
6) BSG 721.0
7) SGF 482.11
8) SGF 772.0.2
9) SGF 772.0.21
105.43-1 6
4 Genehmigung und Inkrafttreten
Art. 21
1 Diese Vereinbarung tritt nach deren Unterzeichnung durch den Regierungsrat
des Kantons Bern sowie durch den Staatsrat des Kantons Freiburg am 1. Januar 2022 in Kraft.
Bern und Freiburg, 26. Mai 2021 Für den Regierungsrat des Kantons Bern,
Der Präsident: Schnegg
Der Staatsschreiber: Auer
Für den Staatsrat des Kantons Freiburg,
Der Präsident: Steiert
Die Staatsschreiberin: Gagnaux-Morel
7 105.43-1
Änderungstabelle - nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
26.05.2021 01.01.2022 Erlass Erstfassung 21-049
105.43-1 8
Änderungstabelle - nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
Erlass 26.05.2021 01.01.2022 Erstfassung 21-049