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Regierungsratsverordnung über die Information

Basel-Landschaft · 106.51 · ordinance

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Contents: 17 provisions
  1. § 1
  2. § 2
  3. § 3
  4. § 4
  5. § 5
  6. § 6
  7. § 7
  8. § 8
  9. § 9
  10. § 11
  11. § 12
  12. § 13
  13. § 14
  14. § 15
  15. § 16
  16. § 17 V. Schlussbestimmungen
  17. § 18

17 provisions

§ 1

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Beziehungen des Regierungsrates und der Direktionen gegenüber Presse, Radio und Fernsehen. 2 Presse, Radio und Fernsehen werden als verantwortliche Vermittler der Informationen zwischen Behörden und Volk betrachtet.

§ 2

Zweck und Grundsatz 1 Diese Verordnung bezweckt, die Beziehungen zwischen Behörden und Volk zu fördern und dem Bürger Grundlagen für seine politische Meinungsbildung zu vermitteln. 2 Die Öffentlichkeit ist nach Massgabe des allgemeinen Interesses über die Regierungs- und Verwaltungstätigkeit zu orientieren. 3 Die Information soll offen, umfassend, sachlich und verständlich sein.

§ 3

Grenzen 1 Die Informationstätigkeit wird begrenzt durch entgegenstehende öffentliche und schutzwürdige private Interessen sowie durch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit in Angelegenheiten, die ihrer Natur nach oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.

§ 4

Gleichbehandlung 1 Presse, Radio und Fernsehen werden grundsätzlich gleich behandelt. 2 Organisation

§ 5

Dezentralisierte Information 1 Für die Informationstätigkeit des Regierungsrates ist die Landeskanzlei zuständig. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638 2 106.51 2 Für die Informationstätigkeit der Direktionen ist der Direktionsvorsteher zuständig. Er kann seine Kompetenz an Dienststellenleiter delegieren. 3 Die Landeskanzlei führt ein Verzeichnis aller Informationsstellen der kantonalen Verwaltung.

§ 6

Koordination 1 Der Regierungsrat ernennt einen Informationsbeauftragten; ebenso bezeichnet jede Direktion einen Informationsbeauftragten. 2 Die Informationsbeauftragten haben folgende Aufgaben: a. Sie koordinieren die Informationstätigkeit des Regierungsrates und der Direktionen. b. Sie stellen die Verbindung her zwischen Regierungsrat bzw. Direktionen und Presse, Radio und Fernsehen. c. Sie beraten den Regierungsrat bzw. die Direktionsvorsteher und die Dienststellenleiter in Fragen der Information. 3 Die Informationsbeauftragten treten unter dem Vorsitz des Informationsbeauftragten des Regierungsrates periodisch zu Sitzungen zusammen. 3 Informationsmittel

§ 7

Pressemitteilung 1 Schriftliche Pressemitteilungen des Regierungsrates und der Direktionen orientieren in gestraffter Form über das Wesentliche eines Geschäftes oder eines Sachverhaltes. Sie sind in klarer, allgemeinverständlicher Sprache abzufassen. 2 Wenn ausnahmsweise besonderes Gewicht auf die wörtliche Wiedergabe einer Pressemitteilung durch Presse, Radio und Fernsehen gelegt wird, so ist die Einleitung wie folgt zu formulieren: «Der Regierungsrat bzw. die Direktion X teilt mit». 3 Sperrfristen sind deutlich (Angabe von Tag und Stunde) hervorzuheben, wobei auf die Abschlusszeiten, auch derjenigen der Lokalpresse, nach Möglichkeit Rücksicht zu nehmen ist. 4 Von jeder Pressemitteilung der Direktionen ist dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates eine Kopie zuzustellen.

§ 8

Vorlagen an den Landrat 1 Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat werden den Ratsmitgliedern sowie Presse, Radio und Fernsehen gleichzeitig zugestellt. 2 Bei umfangreichen Vorlagen und solchen von besonderer Tragweite haben die Direktionen der Landeskanzlei Textvorschläge für die schriftlichen Pressemitteilungen zur Verfügung zu stellen. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638 3 106.51

§ 9

Pressekonferenzen und Besichtigungen 1 Über die Durchführung von Pressekonferenzen und Besichtigungen entscheiden die Direktionsvorsteher. Der Regierungsrat ist zu orientieren. 2 Pressekonferenzen über Themen, die den Zuständigkeitsbereich einer Direktion überschreiten, beruft der Regierungsrat ein. 3 Die Daten der Pressekonferenzen und Besichtigungen werden nach Absprache mit dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates festgelegt. Dieser führt über die Pressekonferenzen und Besichtigungen des Regierungsrates und der Direktionen eine Agenda. Er koordiniert die Termine wichtiger Pressekonferenzen mit denjenigen des Kantons Basel-Stadt. § 10 * Mündliche Auskünfte 1 Auf Anfrage hin können mündliche Auskünfte erteilt werden. 2 Die Informationsbeauftragten des Regierungsrates und der Direktionen leiten Anfragen an die zuständigen Fachinstanzen weiter.

§ 11

Radio- und Fernsehsendungen 1 Die Mitwirkung bei informativen Radio- und Fernsehsendungen erfolgt durch Vermittlung sachbezüglicher Unterlagen oder durch persönliche Teilnahme von Mitgliedern des Regierungsrates an Diskussionen und Interviews. 2 Chefbeamte können an Sendungen im Einverständnis mit dem Direktionsvorsteher mitwirken. 4 Informationsempfänger

§ 12

Empfänger von Vorlagen an den Landrat und Pressemitteilungen 1 Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat sowie Pressemitteilungen und Einladungen zu Pressekonferenzen erhalten kostenlos: a. die Redaktionen der Lokalzeitungen, b. die Redaktionen der Tageszeitungen der Region Basel, c. die Radio- und Fernsehdienststellen, d. Presse- und Bildagenturen, e. Journalisten, die im Verzeichnis der Landeskanzlei (§ 13) eingetragen sind, f. weitere Personen und Institutionen, die an den Pressemitteilungen ein erhebliches Interesse nachweisen und im Verzeichnis der Landeskanzlei eingetragen sind. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638 4 106.51

§ 13

Verzeichnis der Informationsempfänger 1 Der Informationsbeauftragte des Regierungsrates führt ein Verzeichnis aller Informationsempfänger und stellt dieses den Direktionen zur Verfügung. 2 Über die Aufnahme in das Verzeichnis entscheidet der Informationsbeauftragte des Regierungsrates.

§ 14

Empfänger von Vorlagen an den Landrat 1 Die Vorlagen des Regierungsrates an den Landrat können auch anderen als den in § 12 genannten Empfängern zugestellt werden. Über die Kostenerhebung entscheidet die Landeskanzlei.

§ 15

Missbrauch 1 Informationsempfänger, die Mitteilungen und Auskünfte missbräuchlich verwenden, die Sorgfalts- und Wahrheitspflicht verletzen, verlangte Berichtigungen nicht vornehmen oder Sperrfristen missachten, können vom Regierungsrat verwarnt oder von der Bedienung mit Informationen zeitweise oder dauernd ausgeschlossen werden. 2 Die Informationsempfänger sind vor der Verfügung des Regierungsrates anzuhören.

§ 16

Informationskommission 1 Als beratendes Organ wählt der Regierungsrat eine Informationskommission, bestehend aus dem Informationsbeauftragten des Regierungsrates, zwei Informationsbeauftragten von Direktionen und drei Vertretern von Presse, Radio und Fernsehen. Den Vorsitz führt der Informationsbeauftragte des Regierungsrates. * 2 Die Informationskommission befasst sich mit allgemeinen Fragen der Informationspraxis und mit den speziellen Problemen, die sich aus der Beziehung zwischen dem Regierungsrat und den Direktionen einerseits und Presse, Radio und Fernsehen anderseits ergeben. 3 Die Informationskommission tritt mindestens einmal jährlich zusammen.

§ 17 V. Schlussbestimmungen

Aufhebung bisherigen Rechts 1 Die Weisungen des Regierungsrates über die Information der Bevölkerung vom 30. Januar 1968 werden aufgehoben. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638 5 106.51

§ 18

Inkrafttreten 1 Diese Verordnung tritt am 1. März 1978 in Kraft. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638 6 106.51 Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit 20.12.1977 01.03.1978 Erlass Erstfassung GS 26.0638 28.03.1978 01.03.1978 § 10 totalrevidiert GS 26.728 28.03.1978 01.03.1978 § 16 Abs. 1 geändert GS 26.728 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638 7 106.51 Änderungstabelle - Nach Paragraf Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit Erlass 20.12.1977 01.03.1978 Erstfassung GS 26.0638 § 10 28.03.1978 01.03.1978 totalrevidiert GS 26.728 § 16 Abs. 1 28.03.1978 01.03.1978 geändert GS 26.728 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 26.0638

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