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3 provisions
§ 1
Augstbach
1 Die Fischereirechte im Augstbach, nämlich
a. dasjenige des Kantons Solothurn in der rechten Hälfte des Gewässers,
soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft
zusammenfällt, das heisst von der Einmündung des Wannengrabens (Koord. L.K.624.975/243.475) bis zur Einmündung des Musbächleins (Koord.L.K. 624.950/243.175) und
b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der linken Hälfte des Augstbaches, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.
2 Die Verpachtung des obgenannten solothurnischen Fischereirechtes im
Augstbach von der Einmündung des Wannengrabens bis zur Einmündung des
Musbächleins erfolgt gemeinsam, gleichzeitig und für die gleiche Pachtperiode
mit dem im Augstbach bestehenden Fischereirecht der Gemeinde Langenbruck durch den Gemeinderat von Langenbruck, wobei die Meinung besteht,
dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.
1) Heute BG vom 14. Dezember 1973 über die Fischerei (SR 923.0).
2) Heute V vom 8. Dezember 1975 zum BG über die Fischerei (SR 923.01).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
2 530.5
3 Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Augstbach fällt der Gemeinde Langenbruck zu.
4 Die Nutzung der Fischereirechte, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen und
die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Basel-Landschaft geltenden Bestimmungen.
§ 2
Musbächlein
1 Die Fischereirechte im Musbächlein, nämlich
a. dasjenige des Kantons Solothurn in der linken Hälfte des Gewässers, soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, das heisst vom Quellgebiet des Musbächleins (Koord.L.K.
626.190/243.175) bis zu seiner Einmündung in den Augstbach (Koord.
L.K. 624.950/243.175) und
b. dasjenige der Gemeinde Langenbruck in der rechten Hälfte des Musbächleins, ebenfalls soweit dessen Mitte mit der Kantonsgrenze Solothurn/Basel-Landschaft zusammenfällt, stehen dem Kanton Solothurn beziehungsweise der Gemeinde Langenbruck zu.
2 Die Verpachtung der beiden Fischereirechte erfolgt gemeinsam, gleichzeitig
und für die gleiche Pachtperiode durch das Finanzdepartement des Kantons
Solothurn, wobei die Meinung besteht, dass beide Rechte an denselben Pächter verpachtet werden.
3 Der Pachterlös aus der gemeinsamen Verpachtung der beiden Fischereirechte im Musbächlein fällt dem Finanzdepartement des Kantons Solothurn zu.
4 Die Nutzung des Fischereirechtes, die Pflicht zum Einsatz von Jungfischen
und die Überwachung des Gewässers erfolgen nach den im Kanton Solothurn
geltenden Bestimmungen.
§ 3
Inkrafttreten, Kündigung und Genehmigung der Übereinkunft
1 Die Vereinbarung tritt auf den 1. Mai 1963 in Kraft.
2 Sie kann von jedem der beiden Vertragspartner auf Ende einer Pachtperiode
gekündigt werden.
3 Die Genehmigung der Übereinkunft bleibt dem Bundesrat3) vorbehalten.
3) Vom Landrat am 18. April 1963 und vom Bundesrat am 14. Juni 1963 genehmigt.
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
3 530.5
Änderungstabelle - Nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkraft seit Element Wirkung Publiziert mit
20.11.1962 01.05.1963 Erlass Erstfassung GS 22.187
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187
4 530.5
Änderungstabelle - Nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkraft seit Wirkung Publiziert mit
Erlass 20.11.1962 01.05.1963 Erstfassung GS 22.187
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses GS 22.187