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10 provisions
§ 1
Gegenstand und Zweck
1 Das Center for Climate Politics, Economics and Law – C-CPEL (nachfolgend:
Zentrum) ist eine öffentlich-rechtliche Organisationseinheit der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern ohne eigene Rechtspersönlichkeit (§ 2
Abs. 1 des Rahmenreglements für die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten
der Universität Luzern2).
2 Das Zentrum bezweckt, die Forschung und Lehre in den Bereichen Klimapolitik, Klimaökonomie und Klimarecht zu unterstützen, zu vernetzen und nach aussen sichtbar zu
machen.
3 Soweit dieses Reglement keine Bestimmungen enthält, gilt das Rahmenreglement für
die Institute, Zentren und Akademien der Fakultäten der Universität Luzern.
§ 2
Aufgaben
1 Das Zentrum erbringt Forschungs- und Dienstleistungen im Bereich Klimapolitik, Klimaökonomie und Klimarecht.
1 SRL Nr. 539c
2 SRL Nr. 539e
* Siehe Tabellen mit Änderungsinformationen am Schluss des Erlasses.
G 2024-040
2 Nr. 542r
2 Das Zentrum hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. Es untersucht wissenschaftliche Fragestellungen auf lokaler, nationaler und internationaler Ebene.
b. Es dokumentiert und veröffentlicht Forschungsergebnisse.
c. Es transferiert die gewonnenen Erkenntnisse in Lehre und Praxis.
d. Es führt Weiterbildungsveranstaltungen durch.
e. Es unterstützt die Lehre in den Bereichen Klimapolitik, -ökonomie und -recht.
f. Es erbringt kostendeckende Dienstleistungen für die Universität Luzern und für
Dritte.
g. Es fördert die Zusammenarbeit mit anderen Instituten und Einrichtungen, insbesondere des Bildungswesens und der Privatwirtschaft, im In- und Ausland.
3 Der Abschluss von Verträgen mit Dritten erfolgt gemäss den Bestimmungen von § 27
Absatz 5 und § 70 Absatz 2 des Universitätsstatuts3.
§ 3
Mitglieder
1 Das Zentrum besteht aus mindestens drei universitätsinternen stimmberechtigten Mitgliedern mit Ordinariat oder Extraordinariat.
2 Die Mitglieder des Zentrums können aus der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen Fakultät, der Wirtschaftswissenschaftlichen Fakultät und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Luzern stammen.
3 Das Zentrum kann Personen von ausserhalb der Universität Luzern als Mitglieder aufnehmen (externe Mitglieder). Die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder
stellen die Mehrheit.
4 Stimmberechtigte universitätsinterne Mitglieder benötigen ein Doktorat oder eine noch
höhere Qualifikation.
§ 4
Organe
1 Die Organe des Zentrums sind:
a. die Mitgliederversammlung,
b. die Zentrumsleitung,
c. die administrative Leiterin oder der administrative Leiter,
d. der Beirat.
§ 5
Mitgliederversammlung
1 Die Mitgliederversammlung besteht aus allen stimmberechtigten Mitgliedern. Sie ist
beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend
ist und die universitätsinternen stimmberechtigten Mitglieder die Mehrheit stellen. Vorbehalten bleiben Beschlüsse auf dem Zirkularweg, welche zu ihrer Gültigkeit eine
Stimmabgabe durch alle stimmberechtigten Mitglieder erfordern.
3 SRL Nr. 539c
Nr. 542r 3
2 An der Mitgliederversammlung nehmen stimmberechtigte Mitglieder teil. Über die
Teilnahme von nicht stimmberechtigten Mitgliedern beschliesst die Zentrumsleitung.
3 Die Mitgliederversammlung beschliesst mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit fällt die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung den Stichentscheid.
4 Die ordentliche Mitgliederversammlung wird von der Zentrumsleitung einberufen. Die
stimmberechtigten Mitglieder können jederzeit ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen.
5 Die Mitgliederversammlung ist vorbehältlich der Kompetenzzuweisungen an die
Zentrumsleitung zuständig für alle Beschlüsse des Zentrums oder der Akademie; die folgenden Zuständigkeiten sind unentziehbar:
a. Anträge auf Änderungen des Organisationsreglements zuhanden der beteiligten
Fakultäten,
b. Wahl der Mitglieder der Zentrumsleitung sowie der oder des Vorsitzenden der
Zentrumsleitung; die Wahlen bedürfen der Genehmigung durch die beteiligten Fakultäten,
c. Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern; die Aufnahme bzw. der Ausschluss
von stimmberechtigten Mitgliedern bedarf der Genehmigung durch die beteiligten
Fakultäten,
d. Wahl einer administrativen Leiterin oder eines administrativen Leiters,
e. Genehmigung von Leistungsauftrag und Berichten zuhanden der Fakultäten,
f. Genehmigung von Budget und Jahresrechnung einschliesslich der Kenntnisnahme
des internen Kontrollberichts (Management Letter) der Verwaltungsdirektion,
g. Oberaufsicht über die Zentrumsleitung,
h. Entscheid über Massnahmen beim Vorliegen von Interessenkonflikten einzelner
Mitglieder oder der Zentrumsleitung sowie über Sanktionen, falls die Interessenkonflikte nicht vorgängig aufgezeigt wurden.
§ 6
Zentrumsleitung
1 Die Zentrumsleitung besteht aus drei stimmberechtigten Mitgliedern, wovon mindestens zwei über ein Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität Luzern verfügen.
2 Je ein Mitglied der Zentrumsleitung stammt aus der Kultur- und Sozialwissenschaftlichen, der Wirtschaftswissenschaftlichen und der Rechtswissenschaftlichen Fakultät.
3 Ein Mitglied mit Ordinariat oder Extraordinariat an der Universität übt den Vorsitz der
Zentrumsleitung aus. Die Amtszeit der oder des Vorsitzenden der Zentrumsleitung beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich.
4 Die Zentrumsleitung beschliesst mit einfacher Mehrheit.
5 Die Zentrumsleitung
a. koordiniert die Tätigkeiten des Zentrums,
b. kann Weisungen für den Betrieb des Zentrums erlassen,
c. ist verantwortlich für die Finanzen des Zentrums, insbesondere erstellt sie das
Budget und die Jahresrechnung,
4 Nr. 542r
d. ist zuständig für das Berichtswesen und stellt die Berichte jährlich den beteiligten
Fakultäten zur Verfügung.
6 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung ist gegenüber der administrativen Leiterin oder dem administrativen Leiter weisungsberechtigt.
§ 7
Administrative Leiterin oder administrativer Leiter
1 Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter ist Mitglied des Zentrums.
2 Die administrative Leiterin oder der administrative Leiter hat insbesondere die folgenden Aufgaben:
a. sie oder er hat die administrative Leitung des Zentrums inne und führt dessen Tagesgeschäfte,
b. entwickelt Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit der Zentrumsleitung und setzt
sie um,
c. unterstützt und berät die Zentrumsleitung bei der Erfüllung deren Aufgaben,
d. wirkt bei der Entwicklung der Strategie des Zentrums mit,
e. übernimmt die Funktion der Studiengangsmanagerin oder des Studiengangsmanagers Climate Politics, Economics and Law.
§ 8
Beirat
1 Der Beirat besteht aus fachkundigen Persönlichkeiten, die aktiv zur Erfüllung der Aufgaben des Zentrums beitragen.
2 Die Mitgliederversammlung beschliesst über die Aufnahme und den Ausschluss von
Mitgliedern des Beirats.
3 Die oder der Vorsitzende der Zentrumsleitung beruft den Beirat ein.
4 Der Beirat hat insbesondere folgende Aufgaben:
a. er fördert die Zusammenarbeit zwischen dem Zentrum und der Wirtschaft, insbesondere Unternehmen und Verbänden,
b. er organisiert und fördert die Beschaffung von finanziellen Drittmitteln zugunsten
der wissenschaftlichen und dienstleistungsorientierten Aufgaben des Zentrums,
c. er trifft sich auf Einladung der Zentrumsleitung periodisch mit den stimmberechtigten und nicht- stimmberechtigten Mitgliedern des Zentrums sowie bedarfsmässig mit weiteren mit dem Zentrum in Verbindung stehenden Personen und Institutionen.
§ 9
Finanzen
1 Die finanzielle Führung des Zentrums erfolgt gemäss den Grundsätzen des Rechnungswesens der Universität Luzern. Insbesondere
a. wird das Zentrum als Kostenstelle geführt,
b. werden Aufwand und Ertrag in der Rechnungslegung der Universität dargestellt.
Nr. 542r 5
2 Das Zentrum finanziert sich insbesondere durch:
a. Forschungsdrittmittel,
b. Beiträge und Zuwendungen von Gemeinwesen, Organisationen, Unternehmen und
Privatpersonen,
c. Honorare und andere Entgelte für Dienstleistungen und Veröffentlichungen des
Centers,
d. Gebühren von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Veranstaltungen.
3 Der Abschluss von Drittmittelverträgen unterliegt den Vorschriften des Reglements
über die Einwerbung und Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität Luzern4.
4 Die Offenlegung von Donationen erfolgt gemäss der Verordnung über die Offenlegung
von Drittmitteln der Universität Luzern5 und dem Reglement über die Einwerbung und
Entgegennahme von Spenden und Sponsoringbeiträgen (Fundraising) der Universität
Luzern.
§ 10
Personal
1 Die Anstellung des Personals wird auf der Grundlage des Personalrechts des Kantons
bzw. der Universität vorgenommen. Dies gilt auch für Anstellungen, welche durch Drittmittel oder selbst generierte Einnahmen finanziert werden.
2 Wissenschaftliche und administrative Mitarbeitende werden unter Vorbehalt der Zuständigkeiten gemäss § 50 des Universitätsstatuts6 von der Zentrumsleitung angestellt.
4 SRL Nr. 539o
5 SRL Nr. 539l
6 SRL Nr. 539c
6 Nr. 542r
Änderungstabelle - nach Paragraf
Element Beschlussdatum Inkrafttreten Änderung Fundstelle G
Erlass 26.06.2024 01.08.2024 Erstfassung G 2024-040
Nr. 542r 7
Änderungstabelle - nach Beschlussdatum
Beschlussdatum Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle G
26.06.2024 01.08.2024 Erlass Erstfassung G 2024-040