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30 provisions
Art. 1 Zweck
1
Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung und den Betrieb sämtlicher, zum öffentlichen Gebrauch vorgesehenen Räume, Hallen und Aussenanlagen der Gemeinde Neuheim. Sie soll einen geordneten, sicheren und sachgerechten Betrieb sicherstellen.
Art. 2 Geltungsbereich
1
Diese Benutzungsordnung regelt die Benutzung und den Betrieb insbesondere folgender Objekte:
a)
Gemeindehaus
b)
Lindenhalle
c)
Mehrzweckgebäude
d)
Schulhaus Chilematt
e)
Schulhaus Dorf I und II
f)
Spielgruppenpavillon
Art. 3 Betriebs- und Aufsichtsorgane
1
Aufsichtsorgan ist der Gemeinderat Neuheim.
2
Betriebsorgane sind:
a)
Liegenschaftenverwaltung: Sie nimmt die Reservationsgesuche entgegen, koordiniert die Belegungen und stellt Benutzungsbewilligungen mit den notwendigen Weisungen aus.
b)
Hausdienst: Er überwacht die Einhaltung der Benutzungsvorschriften und nimmt die Übergabe sowie die Abnahme der Räume und des Inventars vor.
Art. 4 Benutzungsrecht und Prioritäten
1
Die Räumlichkeiten stehen in folgender Prioritätenordnung für eine Nutzung zur Verfügung:
a)
Einwohnergemeinde Neuheim und deren Abteilungen
b)
Ortsansässige Nutzer
c)
Auswärtige Nutzer
2
Stichtag für die Anmeldung einer vorrangigen Nutzung ist drei Monate vor dem Nutzungsdatum einer einmaligen Veranstaltung und ein Monat vor einer wiederkehrenden/regelmässigen Nutzung.
3
Während den offiziellen Schulzeiten sind die Schulräume der schulinternen Nutzung vorbehalten.
4
Nutzungen durch Personen, Gruppierungen oder Organisationen mit diskriminierendem, extremistischem oder menschenverachtendem Hintergrund – insbesondere rassistischer, sexistischer, fundamentalistischer, sektiererischer, links- oder rechtsradikaler Art – sind unzulässig.
5
Einzelne Anlässe und Veranstaltungen gehen regelmässigen Proben und Trainings vor.
Art. 5 Gesuchstellung
1
Gesuche für Veranstaltungen sind frühzeitig über das auf der Webseite publizierte Reservationstool einzureichen:
a)
Mindestens 30 Tage vor dem Anlass
b)
Mindestens 90 Tage vor Grossanlässen (> 300 Besucher) oder Anlässen mit ausserordentlichem Aufwand.
Art. 6 Dauerbenutzung
1
Regelmässige Nutzungen der Räume können mit einer Dauerbewilligung für ein ganzes Schuljahr (01. August bis 31. Juli) bewilligt werden.
2
Das Gesuch für eine Dauerbenutzung ist bis Ende Mai an die Liegenschaftenverwaltung einzureichen. Auch Nutzer, welche bereits über eine Dauerbewilligung verfügen, haben für das Folgejahr ihre gewünschte Nutzung erneut zu beantragen.
Art. 7 Verhinderung und Absagen
1
Die Liegenschaftenverwaltung ist unverzüglich zu benachrichtigen, wenn bewilligte Benutzungszeiten nicht wahrgenommen werden.
2
Ein erhaltenes Benutzungsrecht darf nicht direkt an einen anderen Nutzer abgetreten werden.
3
Werden Benutzungen weniger als eine Woche vor der Veranstaltung abgesagt, so werden allfällige Aufwendungen in Rechnung gestellt.
Art. 8 Zugang und Einrichtung der Räume
1
Der Hausdienst stellt den Zugang zu den Räumlichkeiten sicher.
2
Grundsätzlich ist der Nutzer dafür verantwortlich, die Räume wunschgemäss einzurichten. Gegen Verrechnung der Aufwände kann der Hausdienst die Positionierung des gemeindeeigenen Mobiliars übernehmen.
Art. 9 Benutzungszeiten
1
Grundsätzlich ist eine Benutzung täglich von 07:30 bis 22:00 Uhr möglich.
2
Sonderzeiten oder Verlängerungen bedürfen einer Bewilligung.
Art. 10 Sperrzeiten
1
Während den Sommerferien und Weihnachten sind sämtliche Räumlichkeiten für die Nutzung gesperrt.
2
Die Aussenanlagen stehen während des ganzen Jahres zur Verfügung.
Art. 11 Ordnung, Sicherheit und Verhalten
1
Mit den Räumlichkeiten ist sorgsam umzugehen und sie sind sauber und ordentlich zu verlassen.
2
Innerhalb der Räumlichkeiten gilt ein absolutes Verbot für Rauchen und illegale Drogen.
3
Notausgänge, Zufahrtswege und Brandschutzeinrichtungen dürfen nicht blockiert werden.
4
Fehlendes Material oder Beschädigungen werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.
5
Festgestellte Unregelmässigkeiten und Schäden müssen durch den Nutzer unmittelbar an den Hausdienst gemeldet werden.
Art. 12 Dekoration
1
Besondere Dekorationen, Einbauten oder Installationen sind vorgängig mit dem Hausdienst abzusprechen. Wände und Decke dürfen durch Dekorationen nicht beschädigt werden.
Art. 13 Abfall
1
Im Rahmen von Veranstaltungen anfallender Abfall ist durch den Veranstalter zu entsorgen.
2
Allfällige Aufwendungen und Entsorgungskosten durch den Hausdienst werden verrechnet.
Art. 14 Sportgeräte
1
Turngeräte in den Räumlichkeiten dürfen nur unter Aufsicht von geschulten Personen verwendet werden.
Art. 15 Rückgabe
1
Die Räumlichkeiten sind in besenreinem Zustand abzugeben. Verwendetes Mobiliar ist mit einem feuchten Reinigungstuch zu reinigen. Wurden Schliessmedien (Schlüssel, Badge) bezogen, sind diese nach der Nutzung zurückzugeben.
2
Allfällige Aufwände zur Beseitigung von ausserordentlichen Verschmutzungen oder Nachreinigungen aufgrund ungenügender Reinigung durch den Nutzer werden in Rechnung gestellt.
Art. 16 Verkehrs- und Parkdienst
1
Bei grösseren Veranstaltungen kann die Liegenschaftsverwaltung vor Bewilligungserteilung ein Park- und Verkehrskonzept verlangen. Der Verkehrsdienst und das Parkkonzept sind durch den Veranstalter, evtl. unter Beizug der Feuerwehr Neuheim oder der Polizeidienststelle Menzingen-Neuheim, sicherzustellen. Die daraus entstehenden Kosten trägt der Veranstalter.
2
Reichen die bei der Räumlichkeit vorhandenen Parkplätze nicht aus, um den erwarteten Bedarf zu decken, werden durch die Liegenschaftsverwaltung allenfalls weitere Parkzonen gemäss dem Parkkonzept (Anhang 2) angeordnet.
3
Eine allfällige Signalisation wird durch den Werkdienst aufgestellt. Die damit zusammenhängenden Aufwände werden in Rechnung gestellt. Für das eingesetzte Material haftet der Veranstalter.
Art. 17 Brandschutzvorschriften
1
Die geltenden Brandschutzvorschriften sowie die Weisungen der Gebäudeversicherung Zug im Zusammenhang mit Veranstaltungen sind zwingend einzuhalten – auch bei Belegungen unter 300 Personen.
Art. 18 Haftung
1
Der Nutzer haftet für Schäden im Zusammenhang mit der Nutzung. Die Einwohnergemeinde Neuheim übernimmt keine Haftung.
Art. 19 Versicherung
1
Versicherungen für Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Anlässen ist Sache des Veranstalters. Die Einwohnergemeinde Neuheim lehnt jede Haftung für solche Schäden ab.
Art. 20 Gebührenstruktur
1
Die Gebühren richten sich nach der Gebührenordnung (Anhang 1) dieser Benutzungsordnung.
Art. 21 Fälligkeit der Gebühren
1
Die Gebühren werden grundsätzlich nach dem Anlass in Rechnung gestellt. Bei grösseren Veranstaltungen können diese auch bereits mit der Bewilligung verlangt werden.
Art. 22 Ausnahmen
1
Die Abteilungsleitung Sicherheit, Infrastruktur und Verkehr kann Ausnahmen zu dieser Benutzungsordnung gestatten und anordnen.
Art. 23 Widerhandlungen
1
Bei Widerhandlungen oder Verstössen gegen die Benutzungsordnung kann die Bewilligung teilweise oder ganz entzogen und künftige Nutzungen verweigert werden.
2
Die daraus entstehenden Kosten werden dem Nutzer in Rechnung gestellt.
Art. 24 Rechtsschutz
1
Gegen Verfügungen kann innerhalb von 20 Tagen schriftlich und begründet beim Gemeinderat Beschwerde erhoben werden.
Art. A1-1 Gebührenfreie Benutzung
1
Die Benutzung der gemeindlichen Liegenschaften ist gebührenfrei für:
a)
Anlässe der Einwohnergemeinde und deren Abteilungen
b)
Einheimische Vereine und Organisationen zu Probe- und Trainingszwecken, Meisterschafts- und Cupspielen, Generalversammlungen sowie für interne nicht kommerzielle Anlässe
Art. A1-2 Gebührenpflichtige Benutzung
1
Gebührenpflichtig sind kommerzielle Veranstaltungen, wie beispielsweise:
a)
Turniere
b)
Ausstellungen
c)
Konzerte
d)
Feste
2
Bei karitativen Veranstaltungen kann der Gemeinderat auf begründetes Gesuch hin Ausnahmen bewilligen.
Art. A1-3 Gebühren für Haus- und Werkdienst
1
Die Einsatzstunden der Mitarbeitenden werden wie folgt in Rechnung gestellt:
a)
Montag bis Freitag, 06:00 bis 20:00 Uhr:
CHF 50.00 / Std.
b)
Sonntag:
CHF 75.00 / Std.
c)
Restliche Zeit:
CHF 62.50 / Std.
2
Bei ortsansässigen Vereinen und Organisationen übernimmt die Einwohnergemeinde Neuheim die Aufwendungen bis maximal 8 Stunden bei gebührenpflichtigen Veranstaltungen und Anlässen.
Art. A1-4 Bewilligungsgebühren
1
Für eine Benutzungsbewilligung fallen folgende Gebühren an:
Gesuchsteller
Einheimische
Auswärtige
Vereine und Organisationen
Kostenlos
CHF 50.00
Firmen und Privatpersonen
CHF 50.00
CHF 50.00
2
Ist eine Anlassbewilligung notwendig, so fallen zusätzliche Kosten von CHF 60.00 an. Für ortsansässige Vereine werden diese Kosten im Sinne der Vereinsförderung durch die Einwohnergemeinde Neuheim übernommen (GRB 2024-80).
Art. A1-5 Benutzungsgebühren
1
Die Nutzung wird mit pauschalen Tagesansätzen abgerechnet. Nur in explizit erwähnten Fällen ist eine stundenweise Abrechnung möglich. Die Kosten gestalten sich wie folgt:
a)
Gemeindehaus
Raum / Material
Einheimische
Auswärtige
Sitzungszimmer
CHF 75.00
CHF 150.00
b)
Lindenhalle
Raum / Material
Einheimische
Auswärtige
Mehrzweckhalle mit Foyer
CHF 200.00
CHF 400.00
Garderoben, Duschen
CHF 75.00
CHF 150.00
Bühne
CHF 100.00
CHF 200.00
Mobile Bühnenelemente (pro Element)
CHF 5.00
CHF 10.00
Office
CHF 75.00
CHF 150.00
Sitzungszimmer
CHF 75.00
CHF 150.00
Mobiliar (Tische, Stühle, Bänke)
CHF 100.00
CHF 200.00
Technik (Mischpult, Beamer, etc.)
CHF 75.00
CHF 150.00
Sportplatz
CHF 100.00
CHF 200.00
c)
Mehrzweckgebäude
Raum / Material
Einheimische
Auswärtige
Dachsaal bei einzelnen Veranstaltungen
CHF 100.00
CHF 200.00
Dachsaal für privaten Unterricht pro Std. (inkl. Garderoben)
CHF 10.00
CHF 50.00
Garderoben mit Duschen
CHF 50.00
CHF 100.00
Benutzung Truppenunterkunft, Pauschale für Vorbereitung und Reinigung, exkl. Übernachtungskosten
CHF 100.00
CHF 200.00
Benutzung Truppenunterkunft, Übernachtungskosten Kosten pro Person und Nacht
CHF 4.00
CHF 4.00
d)
Schulhaus Chilematt
Raum / Material
Einheimische
Auswärtige
Mehrzweckraum
CHF 100.00
CHF 200.00
Mehrzweckraum für privaten Unterricht pro Std.
CHF 20.00
CHF 100.00
Office
CHF 50.00
CHF 100.00
Mobiliar (Tische, Stühle, Bänke)
CHF 50.00
CHF 100.00
Mobile Bühnenelemente (pro Element)
CHF 5.00
CHF 10.00
e)
Schulhaus Dorf I und II
Raum / Material
Einheimische
Auswärtige
Turnhalle mit Foyer
CHF 100.00
CHF 200.00
Office
CHF 50.00
CHF 100.00
Garderoben, Duschen
CHF 50.00
CHF 100.00
Mobiliar (Tische, Stühle, Bänke)
CHF 50.00
CHF 100.00
Singsaal
CHF 50.00
CHF 100.00
Mobile Bühnenelemente (pro Element)
CHF 5.00
CHF 10.00
Schul- und Musikzimmer
CHF 50.00
CHF 100.00
Zimmer für Textiles und Handwerkliches Gestalten
CHF 50.00
CHF 150.00
Schulküche
CHF 50.00
CHF 150.00
2
Bei mehrtägigen Veranstaltungen reduziert sich der Tarif ab dem zweiten Tag um 50 %.
Art. A1-6 Weitere Kosten
1
Die Nutzung des gemeindeeigenen Geschirrs (Diverse Teller und Gläser, Besteck) wird wie folgt verrechnet:
Personenanzahl
Pauschalbetrag
Bis 20
CHF 10.00
Bis 50
CHF 25.00
Bis 100
CHF 50.00
Über 100
CHF 75.00
2
Der Kaffeebezug wird wie folgt berechnet:
Artikel
Einheimische
Auswärtige
Kaffeepad, pro Stück
CHF 0.75
CHF 1.00
3
Bei überdurchschnittlich hohem Stromverbrauch werden die Kosten gemäss aktuellem Tarif in Rechnung gestellt.