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Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930

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1 provision

Beschluss des Regierungsrates über den Vollzug des Bundesgesetzes betreffend die Enteignung vom 20. Juni 1930 (vom 16. Juli 1931)1 I. Als Amtsperson, welche gemäss Art. 15 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Enteignung vom 20. Juni 19302 den Schaden aus vorbereitenden Handlungen für Unternehmungen, für die nach dem erwähnten Bundesgesetz die Enteignung beansprucht werden kann, festzustellen hat, wird der Friedensrichter bezeichnet. II. Von der in Art. 95 Abs. 2 des Bundesgesetzes2 den Kantonsregierungen verliehenen Befugnis, die Verteilung von Expropriationsentschädigungen andern Amtsstellen als den Grundbuchämtern zuweisen, wird kein Gebrauch gemacht. III. Strafbare Handlungen im Sinne des Art. 118 des Bundesgesetzes2 sind als Polizeiübertretungen zu behandeln, sofern nicht ein mit einer schwereren Strafe bedrohtes Verbrechen oder Vergehen vorliegt. IV. Dieser Beschluss gilt von dem Zeitpunkt an, auf den der Bundesrat das Bundesgesetz über die Enteignung vom 20. Juni 19302 in Kraft setzt. Auf den gleichen Zeitpunkt wird die zürcherische Verordnung betreffend Auszahlung der Entschädigungssummen für die Expropriationen von Eisenbahngesellschaften vom 1. November 1853 aufgehoben. V. Publikation im Amtsblatt, Textteil, und in der Gesetzessammlung. 1 OS 34, 509 und GS V, 711. 2 SR 711.

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