Law

G vom 17. Dezember 1998 über die Personenbeförderung (Personenbeförderungsgesetz; PBG)

Liechtenstein · 744.11 · statute

Ask the law about thisMore laws of LiechtensteinFor machines: Markdown

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-11-01. The page it was read from

sha256 81cfa00f76366c612b2bdf6378fe6be8b2ca13694c2eba1c467afe39783c6a0d

Contents: 55 provisions
  1. Art. 1 Zweck, Geltungsbereich
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen
  3. Art. 3 Grundsatz
  4. Art. 4 Gestaltung
  5. Art. 5 Förderungsmassnahmen
  6. Art. 6 Infrastruktur
  7. Art. 7 Leistungserbringung
  8. Art. 8 Grundsatz, Aufsicht
  9. Art. 9 Konzessionspflicht
  10. Art. 10 Genehmigungspflicht im grenzüberschreitenden Verkehr
  11. Art. 11 Erteilung und Erneuerung
  12. Art. 12 Dauer und Übertragung
  13. Art. 13 Änderung
  14. Art. 14 Verzicht
  15. Art. 15 Widerruf
  16. Art. 16 Konzessionsgesuche
  17. Art. 17 Koordinationspflicht
  18. Art. 18 Fahrbetrieb
  19. Art. 19 Betriebs-, Beförderungs-, Fahrplan- und Tarifpflicht
  20. Art. 20 Buchführung und Auskunftspflicht
  21. Art. 21
  22. Art. 22 Beförderungspflicht
  23. Art. 23 Fahrpläne
  24. Art. 24 Haltestellen
  25. Art. 25
  26. Art. 26 Tarifbildung
  27. Art. 27 Anwendung
  28. Art. 28
  29. Art. 29 Verbund
  30. Art. 30 Personenbeförderungsvertrag
  31. Art. 31 Reisende ohne Fahrausweis
  32. Art. 32 Haftung der Unternehmung aus dem Personenbeförderungsvertrag
  33. Art. 33 Benützungsvorschriften
  34. Art. 34 Handgepäck
  35. Art. 35 Haftung der Unternehmung für ihre Bediensteten
  36. Art. 36 Schadenersatz
  37. Art. 37 Vertragliche Haftungsbeschränkungen
  38. Art. 38 Unternehmungen, gegen die Ansprüche geltend gemacht werden können
  39. Art. 39 Erlöschen der Ansprüche
  40. Art. 40 Verjährung
  41. Art. 41 Haftungsgemeinschaft der Unternehmungen
  42. Art. 41a Grundsatz
  43. Art. 41b Einreichung von Beschwerden
  44. Art. 41c Zuständige Behörde
  45. Art. 41d Befugnisse
  46. Art. 42 Verletzung des Personenbeförderungsregals
  47. Art. 43 Übertretungen
  48. Art. 44 Verantwortlichkeit
  49. Art. 45 Vermögensrechtliche Streitigkeiten
  50. Art. 46 Verwaltungsbeschwerde
  51. Art. 46a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  52. Art. 47 Übergangsbestimmungen
  53. Art. 47a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2009
  54. Art. 48 Durchführungsverordnungen
  55. Art. 49 Inkrafttreten

55 provisions

Art. 41 Haftungsgemeinschaft der Unternehmungen

1) Die Unternehmung, die den Beförderungsvertrag abgeschlossen hat, haftet dafür, dass dieser auf dem ganzen Beförderungsweg eingehalten wird. 2) Die folgende Unternehmung, die den Transport ausführt, tritt mit allen Rechten und Pflichten in den Beförderungsvertrag ein.

Art. 41a Grundsatz

Die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr richten sich nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Art. 41b Einreichung von Beschwerden

Beschwerden eines Fahrgasts nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 sind unmittelbar beim Beförderer einzureichen.

Art. 41c Zuständige Behörde

1) Die Regierung bestimmt mit Verordnung eine Amtsstelle als nationale Durchsetzungsstelle nach Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. 2) Die nationale Durchsetzungsstelle ist zudem Beschwerdeinstanz für Beschwerden gegen Entscheidungen eines Beförderers nach Art. 28 Abs. 3 iVm Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 181/2011. 3) Die nationale Durchsetzungsstelle ist bei der Erfüllung ihrer Aufgaben nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 und diesem Gesetz unabhängig und an keine Weisungen gebunden.

Art. 41d Befugnisse

1) Soweit es zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich ist, kann die nationale Durchsetzungsstelle die notwendigen Massnahmen treffen, die zur Feststellung, Beseitigung oder Verhütung von Verstössen gegen die Verordnung (EU) Nr. 181/2011 erforderlich sind. 2) Die nationale Durchsetzungsstelle kann insbesondere: a) den Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber im Sinne des Art. 3 Bst. e bis i und o der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verpflichten, einen festgestellten Verstoss gegen die genannte Verordnung zu beseitigen oder künftige Verstösse zu unterlassen; b) von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber alle zur Erfüllung der in Abs. 1 genannten Aufgaben erforderlichen Auskünfte innerhalb einer angemessenen Frist verlangen; c) für die Erfüllung der in Abs. 1 sowie in den Bst. a und b genannten Befugnisse von dem Beförderer, ausführenden Beförderer, Fahrscheinverkäufer, Reisevermittler, Reiseveranstalter oder Busbahnhofbetreiber: 1. verlangen, Einsicht in die erforderlichen Schrift- oder Datenträger, insbesondere Aufzeichnungen und Vertragsunterlagen zu erhalten; 2. von den in Ziff. 1 genannten, erforderlichen Schrift- und Datenträgern Abschriften, Auszüge, Ausdrucke oder Kopien anfertigen oder solche verlangen. 3) Eine nach Abs. 2 Bst. b zur Auskunft verpflichtete Person kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, soweit sie sich oder einen Angehörigen (§ 107 Abs. 1 Ziff. 1 StPO) der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder im Zusammenhang mit einem gegen sie geführten Strafverfahren der Gefahr aussetzen würde, sich über ihre bisherige Aussage hinaus selbst zu belasten. Sie ist über ihr Recht zur Verweigerung der Auskunft zu belehren.

Art. 42 Verletzung des Personenbeförderungsregals

1) Wer ohne Konzession oder im Widerspruch dazu Personen befördert, wird vom Landgericht wegen Übertretung mit Busse bis zu 50 000 Franken, im Nichteinbringlichkeitsfalle mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten bestraft. 2) Bei fahrlässiger Begehung wird die Strafobergrenze auf die Hälfte herabgesetzt.

Art. 43 Übertretungen

1) Von der Regierung wird auf Antrag wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer: a) Vorschriften über die Zulassung von Personen oder Gegenständen zum Transport verletzt; b) ohne gültigen Fahrausweis ein Fahrzeug auf einer Strecke benützt; c) während der Fahrt ein Fahrzeug besteigt oder verlässt, die Türe öffnet oder Gegenstände hinauswirft; d) die Sicherheitsvorrichtungen eines Fahrzeuges, insbesondere die Notbremse, missbraucht; e) Anlagen oder Fahrzeuge verunreinigt. 2) Von der nationalen Durchsetzungsstelle wird wegen Übertretung mit einer Busse bis zu 5 000 Franken bestraft, wer gegen die Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 verstösst, indem er: a) entgegen Art. 4 keine Fahrscheine ausstellt oder diskriminierende Beförderungsbedingungen anwendet; b) entgegen Art. 6 Verpflichtungen gegenüber Fahrgästen einschränkt oder aufhebt; c) entgegen Art. 7 und 8 Entschädigungen verweigert oder die Hilfeleistung bei Unfällen unterlässt; d) entgegen Art. 9 bis 18 die Rechte von behinderten Menschen und Personen mit eingeschränkter Mobilität verletzt; e) entgegen Art. 19 bis 23 die Fahrgastrechte bei Annullierung oder Verspätung verletzt; f) entgegen Art. 24 bis 27 die allgemeinen Regeln zu Informationen und Beschwerden verletzt.

Art. 44 Verantwortlichkeit

Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder einer Einzelfirma begangen, so finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Bussen und Kosten.

Art. 45 Vermögensrechtliche Streitigkeiten

Für vermögensrechtliche Streitigkeiten zwischen dem Reisenden und der Unternehmung ist das Landgericht zuständig.

Art. 46 Verwaltungsbeschwerde

Gegen Entscheidungen und Verfügungen der Regierung kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof werden.

Art. 46a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

1) Die für den Vollzug dieses Gesetzes zuständigen Stellen und Behörden dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. 2) Sie dürfen Daten nach Abs. 1 übermitteln: a) anderen zuständigen Behörden und Stellen, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz übertragenen Aufgaben benötigen; b) zuständigen Behörden eines EWR-Mitgliedstaates oder der Schweiz, soweit diese die Daten zur Erfüllung der ihnen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011 übertragenen Aufgaben benötigen.

Art. 47 Übergangsbestimmungen

1) Konzessionen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes erteilt wurden, bleiben aufrecht. 2) Bei der ersten Ausschreibung der Subunternehmerverträge ist die Übernahme des Fuhrparks, sofern der bisherige Subunternehmer sein Einverständnis gibt, durch die LBA vorzuschreiben. Gibt der bisherige Subunternehmer sein Einverständis, hat er den Fuhrpark an den neuen Subunternehmer zu übergeben. Die Übernahme bzw. die Übergabe erfolgt zum kalkulatorischen Resttilgungswert der Fahrzeuge zum Zeitpunkt der Übernahme durch den neuen Subunternehmer. 3) Bei der ersten Ausschreibung der Subunternehmerverträge werden die betriebsnotwendigen Liegenschaften mit dem Einverständnis des bisherigen Subunternehmers zu einem von der Regierung festgelegten Marktwertpreis für einen Zeitraum von drei Jahren von der LBA gemietet und dem Subunternehmer beigestellt. 4) Die Vertragsdauer der von der LBA erstmalig abzuschliessenden Subunternehmerverträge beträgt zehn Jahre. Die Vertragsdauer der weiteren Verträge richtet sich nach Art. 12 Abs. 1.

Art. 47a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 17. September 2009

1) Konzessionen, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gesetzesänderung vom 17. September 2009 erteilt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Gültigkeitsdauer aufrecht. 2) Wird eine Transportleistung im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs, die bisher von einem Subunternehmer der LBA erbracht wurde, an ein anderes Verkehrsunternehmen vergeben, so gehen die Arbeitsverhältnisse der berufsmässigen Motorfahrzeugführer mit allen Rechten und Pflichten vom bisherigen Subunternehmer der LBA auf den neuen Leistungserbringer über, sofern der Arbeitnehmer den Übergang nicht ablehnt. 3) Bei Ablehnung des Übergangs wird das Arbeitsverhältnis auf den Ablauf der gesetzlichen Kündigungsfrist aufgelöst; der neue Leistungserbringer und der Arbeitnehmer sind bis dahin zur Erfüllung des Vertrages verpflichtet.

Art. 48 Durchführungsverordnungen

Die Regierung erlässt die zur Durchführung dieses Gesetzes notwendigen Verordnungen, insbesondere über: a) den öffentlichen Personennahverkehr (Art. 3 bis 7); b) die Beförderungspflicht (Art. 22); c) Aufgehoben d) die Festsetzung der Schadenersatzhöchstgrenze (Art. 36); e) die Fahrgastrechte im Kraftomnibusverkehr nach der Verordnung (EU) Nr. 181/2011.

Art. 49 Inkrafttreten

1) Art. 3, 10, 24, 47 Abs. 1 und 49 treten am 1. April 1999 in Kraft. 2) Die übrigen Bestimmungen dieses Gesetzes treten am 1. Januar 2000 in Kraft. 3) Bis zum 1. Januar 2000 finden auf die Personenbeförderung nach wie vor die Schweizerischen Rechtsvorschriften gemäss den Anlagen I und II zum Vertrag vom 9. Januar 1978 zwischen dem Fürstentum Liechtenstein und der Schweizerischen Eidgenossenschaft über die Besorgung der Post- und Fernmeldedienste im Fürstentum Liechtenstein Anwendung, soweit sie das Personenbeförderungswesen betreffen. gez. Hans-Adam gez. Dr. Mario Frick Fürstlicher Regierungschef

← Find another law