Art. 1
Protokoll 31 Art. 10 (Katastrophenschutz) des Abkommens wird wie folgt geändert: 1. Abs. 5 erhält folgende Fassung: "Die EFTA-Staaten beteiligen sich an den in Abs. 8 genannten Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft." 2. In den Abs. 6 und 7 werden die Worte "Aktionsprogrammen der Gemeinschaft" bzw. "Aktionsprogramme der Gemeinschaft" durch "Aktionsprogrammen und Verfahren der Gemeinschaft" bzw. "Aktionsprogramme und Verfahren der Gemeinschaft" ersetzt. 3. Der Wortlaut des Abs. 8 erhält folgende Fassung (die Gedankenstriche gelten unverändert): "Die folgenden Rechtsakte der Gemeinschaft sowie die davon abgeleiteten Rechtsakte sind Gegenstand dieses Artikels: a) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2000 oder einem früheren Zeitpunkt gelten:" 4. In Abs. 8 wird nach Unterabs. a folgender Unterabsatz angefügt: "b) Rechtsakte der Gemeinschaft, die mit Wirkung vom 1. Januar 2003 gelten: - 32001 D 0792: Entscheidung 2001/792/EG, Euratom des Rates vom 23. Oktober 2001 über ein Gemeinschaftsverfahren zur Förderung einer verstärkten Zusammenarbeit bei Katastrophenschutzeinsätzen (ABl. L 297 vom 15.11.2001, S. 7). Die Entscheidung gilt für die Zwecke dieses Abkommens mit der folgenden Anpassung: Die EFTA-Staaten machen die Mitteilungen gemäss Art. 2 Abs. 1 Bst. b an die Kommission."