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Verordnung über das Waldreservat «Hongrin» in der Gemeinde Haut-Intyamon

Fribourg · 721.3.25 · ordinance

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Contents: 3 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3

3 provisions

Art. 1

1 Der Wald in der Gemeinde Haut-Intyamon im Perimeter des Plans im Massstab 1:5000, der am 2. November 2015 vom Amt für Wald und Natur erstellt wurde, wird zum Waldreservat erklärt. 2 Der Plan des Perimeters ist integrierender Bestandteil dieser Verordnung und kann beim Amt für Wald und Natur eingesehen werden. 721.3.25 3 Das Waldreservat bleibt für die Dauer von 50 Jahren bestehen. 4 Der Dienstbarkeitsvertrag vom 23. November 2015 zwischen dem Waldeigentümer und der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft wird genehmigt.

Art. 2

1 Innerhalb des Reservats sind sämtliche waldbauliche Eingriffe und die Erstellung von Bauten und Anlagen verboten. 2 Folgende Eingriffe und Tätigkeiten sind jedoch weiterhin möglich: a) Beseitigung von Bäumen, die auf Landwirtschaftsland oder auf einen Weg gestürzt sind; diese Bäume werden im Wald belassen; b) Nutzung von Bäumen für den Eigengebrauch vor Ort (Brennholz für die Alphütten und Holz für Zaunpfähle für Alpweiden in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats); c) Nutzung von Bäumen für den Unterhalt der Gebäude und der Zufahrtswege in unmittelbarer Nachbarschaft des Waldreservats; d) Eingriffe im Falle einer drohenden Massenvermehrung von Borkenkäfern, die Folgen für die angrenzenden Waldbestände haben könnte; diese Eingriffe müssen vom Amt für Wald und Natur angeordnet werden; das Holz wird nach der Entastung und eventueller Entrindung liegengelassen; e) der Durchgang des Viehs zwischen den beiden Alpweiden von Bonaudon, die Ausübung der Jagd, das Sammeln von Pilzen und das Wandern unter Vorbehalt der einschlägigen Gesetzgebung.

Art. 3

1 Diese Verordnung tritt am 1. März 2016 in Kraft. 721.3.25 Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum Beschluss Berührtes Element Änderungstyp Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) 29.02.2016 Erlass Grunderlass 01.03.2016 2016_030 02.04.2019 Art. 1 Abs. 1 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 1 Abs. 2 geändert 01.04.2019 2019_023 02.04.2019 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 01.04.2019 2019_023 Änderungstabelle – Nach Artikel Berührtes Element Änderungstyp Beschluss Inkrafttreten Quelle (ASF seit 2002) Erlass Grunderlass 29.02.2016 01.03.2016 2016_030 Art. 1 Abs. 1 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 1 Abs. 2 geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023 Art. 2 Abs. 2, d) geändert 02.04.2019 01.04.2019 2019_023

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