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8 provisions
Art. 1 Gegenstand und Geltungsbereich
1
Diese Verordnung regelt die Elternbeiträge sowie zentrale organisatorische Aspekte der schulergänzenden Betreuung der Schulen Baar.
2
Sie gilt für alle Baarer Schülerinnen und Schüler, welche ein Angebot der schulergänzenden Betreuung besuchen.
3
Die schulergänzende Betreuung ist freiwillig und kostenpflichtig.
Art. 2 Angebote
1
Die schulergänzende Betreuung umfasst insbesondere folgende Angebote:
a)
Morgenbetreuung von 07.00 Uhr bis 08.00 Uhr
b)
Betreuung am freien Kindergartenmorgen von 07.00 Uhr bzw. 08.15 Uhr bis 11.30 Uhr
c)
Mittagstisch von 11.30 Uhr bis 13.10 Uhr bzw. 13.30 Uhr
d)
Nachmittagsbetreuung 1 von 13.30 Uhr bis 15.00 Uhr bzw. 15.30 Uhr
e)
Nachmittagsbetreuung 2 von 15.00 Uhr bzw. 15.30 Uhr bis 18.00 Uhr
f)
Ferienbetreuung während acht Ferienwochen von 07.00 Uhr bzw. 08.15 Uhr bis 18.00 Uhr
2
Angebote können bei geringer Belegung standortübergreifend zusammengelegt werden, sofern dies pädagogisch und organisatorisch vertretbar ist
3
Die Ferienbetreuung wird am Standort Zentrum angeboten. Bei ausgewiesenem Bedarf kann sie unter Berücksichtigung von wirtschaftlichen, logistischen und personellen Faktoren auch an den Standorten Inwil und Allenwinden angeboten werden.
Art. 3 Anmeldung und Verbindlichkeit
1
Die Anmeldung erfolgt über das Schulportal und ist für jedes Kind separat vorzunehmen.
2
Die Anmeldung für ein Schuljahr ist verbindlich und gilt grundsätzlich für das ganze Schuljahr.
3
Kündigungen auf Ende des ersten Semesters sowie Neuanmeldungen für das zweite Semester sind bis zum 20. Januar dem Schulrektorat zu melden bzw. über das Schulportal einzureichen.
4
Ausserterminliche Anmeldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden. Ausnahmen bestehen bei Zuzügen während dem Schuljahr.
Art. 4 Abmeldung, Absenzen und Kostenfolge
1
Absenzen sind über das Schulportal zu melden.
2
Bei Abwesenheit infolge Krankheit, Unfall, Schulreise, Exkursion, Sporttag oder Schulverlegung bleibt der Elternbeitrag geschuldet.
3
Absenzen infolge Krankheit oder Unfall werden ab dem elften Schultag nicht mehr verrechnet, sofern ein Arztzeugnis vorliegt.
4
Ausserterminliche Abmeldungen werden bis Ende des laufenden Semesters verrechnet.
Art. 5 Massgebendes Einkommen
1
Das massgebende Einkommen berechnet sich auf der Grundlage des Totals aller Einkünfte gemäss Code 190 der letzten rechtskräftigen Steuerveranlagung.
a)
Pro Kind und erziehungsberechtigter Person im Haushalt wird ein Betrag von CHF 10'000.00 vom Total aller Einkünfte (Code 190) abgezogen. Zusätzlich werden auszurichtende Unterhaltsbeiträge (Code 210 und 211) abgezogen.
b)
Das Vermögen wird berücksichtigt, indem 10 Prozent des Reinvermögens (Code 660) über CHF 200'000.00 pro Kopf (Kind und erziehungsberechtigte Personen im Haushalt) zum Total der Einkünfte addiert wird.
c)
Bei getrenntlebenden Erziehungsberechtigten ist das Einkommen und Vermögen des anderen Elternteils nicht zu berücksichtigen, da Unterhaltsbeiträge (Code 170 und 171) Bestandteil des Totals der Einkünfte (Code 190) sind.
d)
Bei quellenbesteuerten Personen wird der Nettolohn als Basis für die Berechnung des massgebenden Einkommens beigezogen. Der Nettolohn muss mit einer aktuellen Lohnabrechnung nachgewiesen werden.
Art. 6 Berechnung der Elternbeiträge
1
Die Elternbeiträge werden linear berechnet.
2
Bis zu einem massgebenden Einkommen von CHF 60'000.00 gilt der Minimaltarif.
3
Ab einem massgebenden Einkommen von CHF 140'000.00 gilt der Maximaltarif.
4
Liegt das massgebende Einkommen zwischen CHF 60'000.00 und CHF 140'000.00, wird der Elternbeitrag zwischen Minimal- und Maximaltarif linear abgestuft.
Art. 7 Tarife
1
Für die Angebote der schulergänzenden Betreuung gelten pro gebuchtes Modul bzw. Betreuungstag folgende Elternbeiträge:
Angebot
Betreuungszeit
Minimaltarif
Maximaltarif
Morgen
07.00 – 08.00 Uhr
CHF 5.00
CHF 10.00
Freier Kindergartenmorgen
07.00/08.15 – 11.30 Uhr
CHF 9.00
CHF 22.00
Mittagstisch
11.30 – 13.10/13.30 Uhr
CHF 8.00
CHF 18.00
Nachmittag 1
13.30 – 15.00/15.30 Uhr
CHF 5.00
CHF 13.00
Nachmittag 2
15.00/15.30 – 18.00 Uhr
CHF 6.00
CHF 15.00
Ferienbetreuung
07.00/08.15 – 18.00 Uhr
CHF 25.00
CHF 100.00
2
Lineare Tarifstruktur zwischen Minimal- und Maximaltarif am Beispiel Mittagstisch:
3
Die Tarife verstehen sich pro gebuchtes Modul bzw. pro gebuchten Betreuungstag.
4
Beim Mittagstisch und bei der Ferienbetreuung ist das Mittagessen im Tarif enthalten.
Art. 8 Rechnungsstellung und Zahlung
1
Die Elternbeiträge werden durch die Abteilung Schulen / Bildung pro Semester in Rechnung gestellt.
2
Die Rechnungsstellung erfolgt im Nachgang eines Semesters.
3
Auf Gesuch hin kann eine Ratenzahlung bewilligt werden.
4
Wurden Eltern in der Vergangenheit für die Begleichung einer Rechnung gemahnt, kann für künftige Leistungen Vorauskasse verlangt werden.
5
Bei wesentlichen Änderungen beim Erwerbseinkommen kann die Abteilung Schulen / Bildung von den ordentlichen Bestimmungen abweichen.