Art. 1
Diese Verordnung regelt die amtliche Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse sowie weiterer Beschlüsse und Verfügungen der Behörden der Stadt sowie die Herausgabe einer Amtlichen Sammlung der Erlasse.
Zürich (city) · 170.520 · ordinance
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In force since 2018-01-01, as the publisher states.
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Diese Verordnung regelt die amtliche Veröffentlichung der allgemeinverbindlichen Erlasse sowie weiterer Beschlüsse und Verfügungen der Behörden der Stadt sowie die Herausgabe einer Amtlichen Sammlung der Erlasse.
1 Erlasse und rechtsetzende Vereinbarungen der städti schen Behörden gelten nur, wenn sie nach den Bestimmungen dieser Verordnung veröffentlicht wurden. 2 Ein amtlicher Text, der nach den Bestimmungen dieser Verord nung veröffentlicht worden ist, gilt als bekannt.
Amtliche Publikationsorgane der Stadt sind die Amtliche Sammlung und das Amtsblatt der Stadt Zürich.
1 Im Amtsblatt werden veröffentlicht: a. allgemein verbindliche Beschlüsse der Gemeindeorgane; b. weitere Beschlüsse, Verfügungen und Texte städtischer Be hörden, deren Publikation durch das geltende Recht vorge schrieben ist oder durch die Behörde beschlossen wird. 2 Vorbehalten bleiben besondere Bestimmungen, die eine andere Weise der Veröffentlichung vorschreiben. 3 Das Amtsblatt ist nach Sachregistern gegliedert. Die Inhalte des Amtsblatts sind laufend zu archivieren. 4 Der Stadtrat kann Dritte mit der Herausgabe des Amtsblatts be auftragen.
1 Die Amtliche Sammlung ist die nach Sachgebieten ge ordnete Sammlung der im Amtsblatt veröffentlichten rechtset zenden Erlasse der städtischen Behörden in ihrer aktuell gelten den Fassung. 1 AS 101.100 2 Begründung siehe STRB Nr. 414 vom 13. Mai 2015. Gegenstand Rechtswirkung der Veröffentli chung Amtliche Publi kationsorgane Amtsblatt Amtliche Sammlung 2Publikationsverordnung ( PubV) 170.520 2 In der Amtlichen Sammlung werden veröffentlicht: a. die Gemeindeordnung; b. die Verordnungen des Gemeinderats; c. rechtsetzende Erlasse des Stadtrats und weiterer zuständi ger Behörden und Organe; d. rechtsetzende Abkommen mit anderen Gemeinwesen. 3 Weitere amtliche Texte können darin veröffentlicht werden, wenn ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht. 4 Nicht aufgenommen werden müssen: a. Erlasse von rein verwaltungsinterner Bedeutung; b. Erlasse, von denen nur ein kleiner Personenkreis betroffen ist, soweit er diesem auf anderem Weg zur Kenntnis ge bracht wird; c. Erlasse mit kurzer Geltungsdauer. 5 Zur Amtlichen Sammlung werden ein systematisches Register und ein Sachregister geführt.
1 Die amtlichen Publikationsorgane werden im Internet zu gänglich gemacht. 2 Die amtlichen Publikationsorgane können zusätzlich ganz oder teilweise in gedruckter Form erscheinen. Die elektronische Form ist die massgebende.
Eine gedruckte Fassung des Amtsblatts erscheint glei chentags wie die neuste Ausgabe des Amtsblatts, die im Inter net publiziert wird.
1 Wer die Veröffentlichung eines Textes in einem amtli chen Publikationsorgan veranlasst, ist für den Inhalt der Veröf fentlichung verantwortlich. 2 Die Stadtkanzlei stellt die Authentizität und Integrität der amtli chen Publikationsorgane durch geeignete Massnahmen sicher.
1 Stimmt der Inhalt der Veröffentlichung im Amtsblatt nicht mit derjenigen in der Amtlichen Sammlung überein, gilt die Fas sung der Amtlichen Sammlung. 2 Erlasse, die aufgrund von Änderungen übergeordneten Rechts als Ganzes nicht mehr anwendbar sind, werden vom Stadtrat aus der Amtlichen Sammlung entfernt. Form der Veröffentlichung Zeitpunkt der Veröffentlichung Verantwortung für die Veröf fentlichung Massgeblicher Text und Berichtigungen 3Publikationsverordnung ( PubV) 170.520 3 Die Stadtkanzlei berichtigt im Einvernehmen mit der erlassen den Behörde veröffentlichte amtliche Texte, die: a. eindeutig nicht dem Beschluss der erlassenden Behörde entsprechen; b. sinnstörende formale Fehler, insbesondere falsche Verwei sungen und gesetzestechnische oder terminologische Un stimmigkeiten aufweisen; c. eindeutige Rechtschreib-, Grammatik- oder Darstellungsfeh ler enthalten. 4 Berichtigungen gemäss Abs. 3 lit. a und b werden im Publikati onsorgan, das den Fehler aufweist, veröffentlicht.
Die elektronische Veröffentlichung von Personendaten in den amtlichen Publikationsorganen wird auf drei Monate be fristet, soweit deren Inhalt nicht eine längere Abrufbarkeit recht fertigt.
1 In die im Internet veröffentlichten amtlichen Publikationsorgane kann bei der Stadtverwaltung unentgeltlich Einsicht genommen werden. 2 Die Stadtkanzlei stellt die Einsichtnahme an einer geeigneten Stelle innerhalb der Stadtverwaltung sicher. 3 Zusätzliche Dienstleistungen können gebührenpflichtig sein.
1 Amtliche Texte können vorerst auf andere Weise ver öffentlicht werden, wenn dies zur Sicherstellung der beabsich tigten Wirkung der Veröffentlichung, wegen Dringlichkeit oder wegen anderer ausserordentlicher Verhältnisse erforderlich ist. 2 Die ordentliche Publikation in den amtlichen Publikationsorga nen hat so bald wie möglich zu erfolgen.
Der Stadtrat kann Ausführungsbestimmungen erlassen.
Die Publikationsverordnung vom 25. Juni 2008 wird auf gehoben.
Der Stadtrat setzt diese Verordnung in Kraft.3 3 Inkraftsetzung auf den 1. Januar 2018 (STRB Nr. 689 vom 30. August 2017). Datenschutz Einsichtnahme Ausserordent liche Publikation Ausführungs bestimmungen Aufhebung bis herigen Rechts Inkraftsetzung