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Vereinbarung über die Rahmenbedingungen der Zusammenarbeit für die Betriebsphase Picsel

Aargau · 530.037 · intercantonal agreement

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1 provision

Eingang Pol Kdt 'PiCSEL IMI 2 2. Feb. 2023 zwischen DER KANTONSPOLIZEI DES KANTONS AARGAU vereinbaren die Parteien: 1/3 1.1 Allgemeines Die vorliegende Vereinbarung legt den gemeinsamen Rahmen und die Grundsätze für die Teilnahme der Kantonspolizei des Kantons Aargau, einer konkordatsfremden Polizeibehörde an der gemeinsamen Datenbanlc PICSEL fest. 1.2 Gültigkeit Diese Vereinbarung wird mit der Validierung durch die Konkordatsbehörde wirksam. Die Teilnahme der konlcordatsfremden Polizeibehörde hat eine Mindestdauer von zwei Jahren. Ohne Kündigung wird die Vereinbarung von Jahr zu Jahr stillschweigend erneuert. Gestützt auf den Beschluss vom 25. März 2021 der Polizeidirektorinnen und -direktoren (Konkordatsbehörde), der die gemeinsamen Datenbanken im Bereich der Serienkriminalität in Anwendung von Art. 14 des Konkordats über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz definiert (www.cldip.ch), gestützt auf Artikel 5 dieses Beschlusses, betreffend der Teilnahme einer konkordatsfremden Polizeibehörde, gestützt auf Ailikel 6 dieses Beschlusses, betreffend dem Ausscheiden einer konkordatsfremden Polizeibehörde, gestützt auf § 51a des Gesetzes über die Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit vom 6. März 2005 (Polizeigesetz, PolG) des Kantons Aargau, gestützt auf den Teilnahmeantrag der Kantonspolizei Aargau, ' vom 19. August 2022 (Durch das Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz betriebene Informationsplattform zur seriellen Cyberkriminalität) VEREINBARUNG ÜBER "DIE RAHMENBEDINGUNGEN DER ZUSAMMENARBEIT" FÜR DIE BETRIEBSPHASE PICSEL^ UND DEM INHABER DER DATENSAMMLUNG (CCPP) fei Informationsplattform zur seriellen Cyberkriminalität (Plateforme d’infonnation de la criminalité serielle en ligne - PICSEL) Conférences des Chefs de Police Judiciaire 1. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN 530.037 2/3 auf PICSEL-Daten Zugiiff zu nehmen; Daten in die PICSEL-Datenbank einzuspeisen; die PICSEL-Datenbank weiterzuentwickeln; die PICSEL-Daten zu verwenden; halten; Sie muss an den Workshops teilnehmen und an der Weiterentwicklung von PICSEL mitwirken; Sie darf die Datenbank PICSEL nicht kopieren. die Daten der konkordatsfremden Polizeibehörde ausschliesslich für den Betrieb von PICSEL zu verwenden und deren vertrauliche Behandlung sicherzustellen; den Zugriff auf Daten der konlcordatsfremden Polizeibehörde zu protokollieren; die Einhaltung der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz am Standort der PICSEL- Server (Neuenburg) sicherzustellen. Die Teilnahmevereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Die Kündigung ist schriftlich an den Inhaber der Datensammlung zu richten. Sie muss über eine formelle Rechtsgrundlage (§ 51a PolG Aargau) verfügen, die es ihr erlaubt, mit der gemeinsamen Datenbank PICSEL Daten auszutauschen und an ihr teilzunehmen; Sie muss die Vollzugsverordnung vom 25. März 2021 zum Konkordat über die polizeiliche Zusammenarbeit in der Westschweiz in Sachen Datenaustausch im Bereich der Isvl^RGAUl ’Pi CS EL Serienlaiminalität einerseits, die Kostenteilungsregelung (gemäss Ziffer 3 dieser Vereinbarung) zur Nutzung der gemeinsamen Datenbank andererseits vorbehaltslos akzeptieren; o Sie muss sich an die durch den Steuerungs- und den Leitungsausschuss in Anwendung der Vollzugsverordnung vom 25. März 2021 festgelegten Regeln der gemeinsamen Datenbank Der Inhaber der Datensammlung verpflichtet sich: o die Betriebsbedingungen für die konkordatsfremde Polizeibehörde auf operativer Ebene zu gewährleisten; o die Anwendungsvoraussetzungen der Vollzugs Verordnung vom 25. März 2021 in Übereinstimmung mit dem Gesetz über den Datenschutz zu gewährleisten; 1,3 Zielsetzungen Zweck der Vereinbarung ist es, die Modalitäten der Teilnahme der konkordatsfremden Polizeibehörde an der gemeinsamen Datenbank PICSEL zu regeln, um: 2. VERPFLICHTUNGEN Die konkordatsfi'emde Polizeibehörde muss die folgenden Anforderungen erfüllen: 3. KOSTEN Die konkordatsfremde Polizeibehörde beteiligt sich an den Betriebskosten der gemeinsamen Datenbank PICSEL mittels Zahlung eines jährlichen Pauschalbeitrags. Dieser jährliche Pauschalbeitrag beläuft sich auf CHF 5000.- und muss spätestens bis 30. September des laufenden Jahres an den Inhaber der Datensammlung bezahlt werden. o an ki'iminalpolizeilichen und interkantonalen/internationalen Ermittlungen zur Cyberkriminalität mitzuwirken. ’Fìcsel 6 Com Div/Sami Hafsi DièEer Egli Durch die Konkordatsbehörde validiert am 07février2023 L'atteste : 3/3 Blais^équignot Sec^taire général Die Pauschale kann anlässlich der Erneuerung der Vereinbarung, im Einklang mit der Kostenentwicklung, angepasst werden. Konferenz der Justiz- und Polizeidirektoren und -direktorinnen der lateinischen Schweiz Conférences des Chefs de Police Judiciaire . Für den Inhaber der Datensammlung Der Präsident CCPJ“* 4. ÄNDERUNGEN Während der Dauer der Zusammenarbeit können die Parteien jederzeit schriftlich Änderungen zu den in dieser Vereinbarung vereinbarten Bedingungen vorschlagen. Vereinbarte Änderungen müssen scliriftlich festgehalten und durch die Konlcordatsbehörde bestätigt werden. 5. FOLGEN IM FALLE EINER BEENDIGUNG DER VEREINBARUNG Im Falle der Beendigung dieser Vereinbarung verliert die konkordatsfremde Polizeibehörde das Recht zur Nutzung der gemeinsamen PICSEL-Datenbank. Sie ist von ihrer Verpflichtung zur finanziellen Beteiligung befreit, ohne dass ein Anspruch auf Erstattung der bis zu seinem Ausscheiden entstandenen eigenen Aufwendungen für Sach- und Dienstleistungen sowie Personal besteht. Die von der konkordatsfremden Polizeibehörde an die Datenbanlr übermittelten Daten werden beim Verlassen der Datenbank gelöscht, sofern sie nicht mit einem von einem anderen Teilnehmer eingegebenen Ereignis in Zusammenhang stehen. 6. ABSCHLIESSENDE BESTIMMUNGEN Die Vereinbarung unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand für Streitigkeiten, die sich aus dieser Vereinbarung ergeben, ist Freiburg, Sitz der CLDJP\ Für den Fall einer Streitigkeit im Zusammenhang mit dieser Vereinbarung verpflichten sich die Parteien, alle Möglichkeiten der Schlichtung auszuschöpfen. Für den Kanton Aargau Vorsteher Departement Volks^htschaft und Inneres

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