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19 provisions
Art. 1
Gliederung
1 Die Staatsanwaltschaft gliedert sich in:
a) Erste Staatsanwältin/Erster Staatsanwalt und deren/dessen Stellvertreterin/
Stellvertreter;
b) Kanzlei;
c) Jugendanwaltschaft;
d) * Abteilungen Vergehen und Verbrechen;
e) Abteilung Übertretungen;
f) Zweigstellen.
2 Die Jugendanwaltschaft, die Abteilungen und die Zweigstellen bestehen aus der erforderlichen Anzahl an Staatsanwältinnen und Staatsanwälten beziehungsweise Jugendanwältinnen und Jugendanwälten, Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeitern sowie Kanzleiangestellten.
3 Die Abteilungen werden von einer Leitenden Staatsanwältin oder einem Leitenden
Staatsanwalt geführt.
1) BR 110.100
2) BR 350.100
Art. 2 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
Zweigstellen
1 Die Staatsanwaltschaft führt Zweigstellen in Davos, Ilanz, Roveredo, Samedan und
Thusis.
2 Die Zweigstellen stehen unter der fachlichen Leitung der Ersten Staatsanwältin
oder des Ersten Staatsanwalts beziehungsweise der Stellvertretenden Ersten Staatsanwältin oder des Stellvertretenden Ersten Staatsanwalts. *
3 Ihr oder ihm kommen hinsichtlich der Zweigstellen die fallbezogenen Aufgaben einer Leitenden Staatsanwältin oder eines Leitenden Staatsanwalts zu.
Art. 3
Erste Staatsanwältin, Erster Staatsanwalt
1 Die personelle, betriebliche und fachliche Führung der Staatsanwaltschaft umfasst
insbesondere folgende Aufgaben:
a) die effiziente Organisation des Geschäftsganges;
b) die Regelung der Pikettorganisation und der Stellvertretung innerhalb der
Staatsanwaltschaft;
c) die Überwachung der Arbeit und der Pendenzen;
d) die Ausübung der personalrechtlichen Aufgaben, die das kantonale Recht der
Dienststellenleitung zuweist;
e) der Erlass von Weisungen hinsichtlich der Informationspflicht der Polizei und
anderen Aspekten der Zusammenarbeit im Strafverfahren.
2 Die Erste Staatsanwältin oder der Erste Staatsanwalt kann einzelne Befugnisse an
ihre oder seine Stellvertretung oder hinsichtlich der jeweiligen Abteilung an die
Leitende Staatsanwältin oder den Leitenden Staatsanwalt beziehungsweise an die
Leitende Jugendanwältin oder den Leitenden Jugendanwalt übertragen.
3 Die Stellvertretung der Ersten Staatsanwältin oder des Erstes Staatsanwalts übt deren oder dessen Aufgaben aus, wenn:
a) eine Aufgabe ihr oder ihm im Einzelfall oder generell übertragen worden ist;
b) eine Aufgabe während der Abwesenheit der Ersten Staatsanwältin oder des
Ersten Staatsanwalts erfüllt werden muss.
Art. 4
Kanzlei
1 Die Kanzlei erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
a) Erfassung der eingehenden Fälle sowie Führung und Kontrolle der Register;
b) Mitteilung und Abrechnung von Entscheiden;
c) Erledigung von Korrespondenz und Protokollierungen;
d) Archivierung der Akten des Strafverfahrens;
e) Betreuung der Bibliothek;
f) Erledigung weiterer administrativer Arbeiten im Zusammenhang mit Strafverfahren oder dem Personalwesen auf Anweisung der Ersten Staatsanwältin
oder des Ersten Staatsanwalts und der Kanzleichefin oder des Kanzleichefs.
Art. 5
Strafregister
1 Die kantonale Koordinationsstelle für das Strafregister wird nach Massgabe des
Bundesrechts von der Staatsanwaltschaft geführt.
2 Ihr obliegen auch die weiteren Aufgaben gemäss der bundesrätlichen Verordnung
über das Strafregister3).
Art. 5a * Automatisiertes Fingerabdruck-Identifikationssystem
1 Die Kantonspolizei (Kriminaltechnischer Dienst) ist als zentrale Stelle (zentrale
Meldestelle) im Sinne von Artikel 22 Absatz 3 der Verordnung über die Bearbeitung
biometrischer erkennungsdienstlicher Daten4) für die Meldung von Löschungsereignissen verantwortlich.
2 Die meldepflichtigen Behörden melden der zentralen Meldestelle Löschungsereignisse spätestens 20 Tage nach Eintritt des für die Löschung massgeblichen Ereignisses.
2. Ergänzende Bestimmungen
Art. 6
Mitteilung von Strafentscheiden
1 Der Staatsanwaltschaft sind alle Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, auf welche
die Bestimmungen der Strafprozessordnung5) Anwendung gefunden haben.
2 Dem Amt für Justizvollzug sind die Entscheide in Strafsachen mitzuteilen, für deren Vollzug es zuständig ist.
3 Soweit das Inkasso der Finanzverwaltung obliegt, sind ihr die Entscheide im Dispositiv mitzuteilen.
4 Entscheide, in denen unentgeltliche Rechtspflege gewährt wird, sind der Steuerverwaltung im Dispositiv mitzuteilen.
5 Dem Amt für Migration und Zivilrecht sind die rechtskräftigen Entscheide mitzuteilen, für deren Vollzug es zuständig ist, und die rechtskräftigen Entscheide, die das
Geldspielrecht betreffen. *
6 Der Kantonspolizei sind Verurteilungen, Freisprüche, Einstellungen, Nichtanhandnahmeverfügungen und Entscheide gemäss Artikel 55a Absatz 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches6) und Artikel 46b Absatz 2 des Militärstrafgesetzes7) mitzuteilen. *
3) SR 331
4) SR 361.3
5) SR 312.0
6) SR 311.0
7) SR 321.0
Art. 7
Meldung von Strafverfahren und Urteilen an Behörden
1. Allgemeines
1 Ausserstrafrechtliche Massnahmen im Sinn des Einführungsgesetzes8) sind insbesondere:
a) der Entzug oder das Verweigern einer Berufsausübungsbewilligung;
b) das Aussprechen eines Berufsausübungsverbotes;
c) der Entzug eines Fähigkeitsausweises;
d) die Beendigung eines Arbeitsverhältnisses oder einer ehrenamtlichen Tätigkeit wegen Verletzung von Berufspflichten oder wegen eines strafbaren Verhaltens, das die Berufsausübung beziehungsweise die ehrenamtliche Tätigkeit
beeinträchtigen könnte;
e) andere disziplinar- oder aufsichtsrechtliche Massnahmen;
f) der Entzug einer ausländerrechtlichen Bewilligung oder andere ausländerrechtliche Massnahmen.
2 Die Meldepflicht setzt einen sachlichen Zusammenhang zwischen strafbarem Verhalten und ausserstrafrechtlicher Massnahme voraus. Die Staatsanwaltschaft und die
jeweilige Aufsichtsbehörde verständigen sich über die entsprechenden Sachverhalte
sowie die Form und den Umfang der Meldung.
3 Die Meldung erfolgt in der Regel an die jeweilige Aufsichtsbehörde.
4 Spezialgesetzliche Meldepflichten bleiben vorbehalten.
Art. 8
2. Anwendungsbereiche
1 Die Prüfung von ausserstrafrechtlichen Massnahmen kann sich aus der beschuldigten Person, dem zu beurteilenden Straftatbestand oder dem geschützten Rechtsgut
ergeben.
2 In personeller Hinsicht ist die Möglichkeit von Massnahmen insbesondere bei beschuldigten Personen zu prüfen, die:
a) als Lehrerin oder als Lehrer tätig sind;
b) mit Kindern oder Jugendlichen arbeiten;
c) einen Beruf im Gesundheitswesen ausüben;
d) in einer bewilligungspflichtigen oder der staatlichen Aufsicht unterstehenden
Einrichtung arbeiten, in der Menschen oder Tiere betreut werden;
e) ausländische Staatsangehörige sind.
3 In tatbestandsmässiger Hinsicht ist eine Meldung an eine Behörde insbesondere zu
prüfen bei Verstössen gegen:
a) die Gesundheitsgesetzgebung;
b) das Lebensmittelrecht;
c) die Ausländer- und Asylgesetzgebung;
d) die Jagd- und Fischereigesetzgebung;
e) die Landwirtschaftsgesetzgebung;
f) die Tierschutzgesetzgebung;
8) Art. 29 EGzStPO, BR 350.100
g) die Veterinärgesetzgebung;
h) die Waldgesetzgebung.
4 Die Staatsanwaltschaft und die jeweilige Aufsichtbehörde verständigen sich über
die entsprechenden Tätigkeiten und Sachverhalte.
Art. 9
Amtliche Sachverständige
1. Institutionen
1 Als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige im Sinn der Strafprozessordnung9) und der kantonalen Einführungsgesetzgebung10) werden bezeichnet:
a) als rechtsmedizinisches Institut: die Abteilung für Rechtsmedizin des Kantonsspitals Graubünden;
b) * als Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie: die Psychiatrischen Dienste
Graubünden, Kinder- und Jugendpsychiatrie;
c) als Institution für Kindesschutz: die Kindesschutzgruppe des Kantonsspitals
Graubünden.
Art. 10
2. Fachbereiche
1 Die Anerkennung als amtliche oder dauernd bestellte Sachverständige gilt für folgende Bereiche:
a) * Amtsärztinnen und -ärzte:
1. einfache Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion).
b) forensischer Dienst der Psychiatrischen Dienste Graubünden:
1. Abklärung der Schuldfähigkeit;
2. Abklärung der Notwendigkeit und/oder Zweckmässigkeit von Massnahmen;
3. Beurteilung von Zeuginnen und Zeugen sowie Auskunftspersonen,
wenn deren Fähigkeit auszusagen wegen psychischer Krankheit in Frage steht.
c) rechtsmedizinisches Institut:
1. Abklärung von aussergewöhnlichen Todesfällen (Legalinspektion, Obduktion, Gutachten);
2. Identifikation unbekannter Toter;
3. Begutachtung von Körperverletzungen;
4. Untersuchung von Opfern von Sexualdelikten;
5. Rekonstruktion von Ereignissen anhand von Befunden;
6. Alkoholbegutachtungen (Rückrechnungen, theoretische Berechnungen).
d) Institution für Kinder- und Jugendpsychiatrie:
1. psychiatrische und/oder psychologische Abklärungen von Kindern und
Jugendlichen.
9) SR 312.0
10) Art. 34 EGzStPO, BR 350.100
e) Institution für Kindesschutz:
1. Betreuung bei Kindern und Jugendlichen, bei denen der Verdacht auf
jegliche Art von Misshandlung besteht.
Art. 10a * Lernprogramme gegen Gewalt
1 Die Beratungsstelle für Gewalt ausübende Personen führt die von der Staatsanwaltschaft und den Gerichten angeordneten Lernprogramme gegen Gewalt durch.
2 Sie verlangt für diese Leistung eine Gebühr von 50 bis 500 Franken.
3. Gebühren für Verfahren vor Verwaltungsbehörden und der
Art. 11 Staatsanwaltschaft
Gebührentarif
1. Staatsanwaltschaft
1 Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor der Staatsanwaltschaft beträgt:
a) Entscheid über die Zuständigkeit Fr. 50.– bis 500.–
b) Untersuchung und Entscheid im Strafbefehlsverfahren bei Übertretungen
Fr. 100.– bis 1000.–
c) Untersuchung und Entscheid in anderen Strafbefehlsverfahren Fr. 100.– bis
2000.–
d) Untersuchung durch die Staatsanwaltschaft Fr. 200.– bis 20 000.–
e) Erlass von nachträglichen und selbstständigen Entscheiden Fr. 50.– bis 2000.–
2 In Strafverfahren nach der Jugendstrafprozessordnung11) ist der Gebührenrahmen
um die Hälfte zu reduzieren.
3 In Strafverfahren von ausserordentlichem Umfang, von besonderer Schwierigkeit
oder mit mehreren beschuldigten Personen können die Maximalgebühren entsprechend erhöht werden.
4 Ausserhalb des Strafverfahrens richten sich die Gebühren der Staatsanwaltschaft
nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen12).
Art. 12
2. Verwaltungsbehörden
1 Die Gebühr zur Deckung des Aufwands von Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden setzt sich aus einer Staatsgebühr und den Gebühren für Ausfertigung und Mitteilungen zusammen.
2 Die Gebührenansätze richten sich nach den für das Verwaltungsverfahren geltenden Bestimmungen13).
11) SR 312.1
12) Art. 72 VRG. BR 370.100 und VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren (VKV) BR
370.120
Art. 13
Zeugenentschädigung
1 Zeuginnen und Zeugen werden für ihre Einvernahme einschliesslich Hin- und
Rückfahrt mit 30 Franken pro Stunde entschädigt.
2 Wird ein höherer Erwerbsausfall geltend gemacht, ist dieser von der Zeugin oder
dem Zeugen nachzuweisen. Die Entschädigung beträgt höchstens 500 Franken pro
Tag.
3 Spesen nach kantonalem Personalrecht14) werden auf Verlangen ausgerichtet.
4. Rechnungswesen
Art. 14
Staatsanwaltschaft
1 Die im Untersuchungsverfahren entstandenen Auslagen werden von der Staatsanwaltschaft vorschussweise übernommen.
2 Sicherheitsleistungen und Beschlagnahmen zur Kostendeckung sind unverzüglich
der Finanzverwaltung zu überweisen. Nach Schluss der Untersuchungen macht ihr
die Staatsanwaltschaft Mitteilung über die weitere Verwendung.
Art. 15
Regionalgerichte *
1 Das Regionalgericht sorgt für den Einzug der den am Verfahren Beteiligten überbundenen Kosten. Es rechnet periodisch mit der Finanzverwaltung über die Untersuchungskosten ab und überweist diese umgehend. *
2 Werden die Kosten im Urteil nur teilweise den Beteiligten überbunden oder sind
sie nicht in vollem Umfang einzutreiben, so ist der eingegangene Betrag vorerst zur
Begleichung der Busse zu verwenden.
3 Das Regionalgericht hat über den nicht erhältlichen Teil der Verfahrenskosten der
Finanzverwaltung eine Verlustanzeige unter Beilage der Eintreibungsdokumente
oder einer begründeten Abschreibungsverfügung einzureichen. Die Abschreibung
darf erst erfolgen, wenn der Schuldner erfolglos betrieben worden oder die Einleitung des Betreibungsverfahrens aussichtslos ist. *
4 Die Entschädigung für die amtliche Verteidigung ist durch die Regionalgerichtskasse auszuzahlen. *
13) VO über die Kosten in Verwaltungsverfahren, BR 370.120 oder spezialgesetzliche Regelung
14) Art. 26 ff. PV, BR 170.410
5. Schlussbestimmungen
Art. 16
Aufhebung von Erlassen
1 Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden folgende Erlasse aufgehoben:
a) Verordnung über die Organisation und Geschäftsführung der Staatsanwaltschaft vom 16. Dezember 197415);
b) Verordnung über die Erhebung von Ordnungsbussen auf der Stelle vom
11. November 197416);
c) Verordnung über Gebühren und Entschädigung der im Strafverfahren mitwirkenden Personen sowie das Rechnungswesen vom 16. Dezember 197417);
d) Verordnung über die schriftliche Mitteilung von Strafentscheiden vom 24. Februar 197518).
2 Verweisen geltende Erlasse auf Bestimmungen, die durch diese Verordnung aufgehoben werden, so finden die entsprechenden Bestimmungen der Schweizerischen
Strafprozessordnung19) beziehungsweise Jugendstrafprozessordnung20) und der
kantonalen Einführungsgesetzgebung21) dazu Anwendung.
Art. 17
Änderung bisherigen Rechts
1 Die Änderung von Regierungsverordnungen wird im Anhang22) geregelt.
Art. 18
Zuständigkeit von Verwaltungsstrafbehörden
1 Für Strafverfahren vor Verwaltungsbehörden auf dem Gebiet des Landwirtschaftsrechts ist das Departement zuständig.
Art. 19
Inkrafttreten
1 Diese Verordnung tritt auf den 1. Januar 2011 in Kraft.
15) AGS 1974, 682
16) AGS 1974, 628
17) AGS 1974, 687
18) AGS 1975, 723
19) SR 312.0
20) SR 312.1
21) BR 350.100
22) Der Anhang ist nicht im BR enthalten, siehe KA 2010, S. 4814 ff.
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
21.12.2010 01.01.2011 Erlass Erstfassung -
26.11.2013 01.01.2014 Art. 2 Abs. 2 geändert -
23.06.2015 01.01.2016 Art. 10 Abs. 1, a) geändert 2015-019
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Titel geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 1 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 3 geändert 2016-010
24.05.2016 01.01.2017 Art. 15 Abs. 4 geändert 2016-010
20.09.2016 01.10.2016 Art. 6 Abs. 5 eingefügt 2016-021
18.12.2018 01.01.2019 Art. 6 Abs. 6 eingefügt 2018-024
12.11.2019 01.01.2020 Art. 1 Abs. 1, d) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 9 Abs. 1, b) geändert 2019-025
12.11.2019 01.01.2020 Art. 10a eingefügt 2019-025
15.12.2020 01.01.2021 Art. 6 Abs. 5 geändert 2020-063
19.12.2023 01.01.2024 Art. 5a eingefügt 2023-040
16.12.2025 01.01.2026 Art. 6 Abs. 6 geändert 2025-072
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 21.12.2010 01.01.2011 Erstfassung -
Art. 1 Abs. 1, d) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025
Art. 2 Abs. 2 26.11.2013 01.01.2014 geändert -
Art. 5a 19.12.2023 01.01.2024 eingefügt 2023-040
Art. 6 Abs. 5 20.09.2016 01.10.2016 eingefügt 2016-021
Art. 6 Abs. 5 15.12.2020 01.01.2021 geändert 2020-063
Art. 6 Abs. 6 18.12.2018 01.01.2019 eingefügt 2018-024
Art. 6 Abs. 6 16.12.2025 01.01.2026 geändert 2025-072
Art. 9 Abs. 1, b) 12.11.2019 01.01.2020 geändert 2019-025
Art. 10 Abs. 1, a) 23.06.2015 01.01.2016 geändert 2015-019
Art. 10a 12.11.2019 01.01.2020 eingefügt 2019-025
Art. 15 24.05.2016 01.01.2017 Titel geändert 2016-010
Art. 15 Abs. 1 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 15 Abs. 3 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010
Art. 15 Abs. 4 24.05.2016 01.01.2017 geändert 2016-010