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Reglement über die familienergänzende Kinderbetreuung

Baar · 4.1-1 · communal act

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Contents: 6 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich
  2. Art. 2 Zweck
  3. Art. 3 Angebot
  4. Art. 4 Zuständigkeiten
  5. Art. 5 Finanzierung
  6. Art. 6 Rechtspflege

6 provisions

Art. 1 Geltungsbereich

1 Dieses Reglement regelt die Zuständigkeiten für alle familienergänzenden Betreuungsangebote für Kinder in der Gemeinde Baar und schafft eine gesetzliche Grundlage für die Subventionierung. Vorbehalten bleibt § 1 Abs. 2 KiBeV.

Art. 2 Zweck

1 Die Angebote der Familienergänzenden Kinderbetreuung haben folgende Zielsetzungen: a) Bereitstellung von öffentlichen Betreuungsangeboten b) Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Beruf c) Förderung des Wohls und der Integration von Kindern d) Sicherstellung eines qualitativ guten Angebotes

Art. 3 Angebot

1 Angebote sind gemäss § 2 Abs. 2 des kantonalen Kinderbetreuungsgesetzes insbesondere: a) Mittagstische b) Randzeitenbetreuung für Schulkinder c) Tagesfamilien d) Kindertagesstätten 2 Als schulergänzende Betreuungsangebote führt die Gemeinde Mittagstische und Randzeitenbetreuung für Kindergarten- und Schulkinder während schulfreien Zeiten (vorstehend a und b). Diese Angebote sind bedarfsorientiert ausgerichtet. Für die übrigen Angebote besteht kein Rechtsanspruch. 3 Die schulergänzenden Angebote werden für Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Baar geführt. 4 Die Gemeinde kann weitere eigene Angebote schaffen und betreiben oder Leistungen Dritter einkaufen.

Art. 4 Zuständigkeiten

1 Der Gemeinderat ist nach den Bestimmungen des kantonalen Kinderbetreuungsgesetzes zuständig für die Bewilligung und Aufsicht der Angebote, für die Entgegennahme der Meldungen betreffend Tagesfamilien und für die Ausrichtung von Beiträgen an Private. 2 Der Gemeinderat regelt die Subventionierung der Betreuung von Kindern in Kitas in einem separaten Reglement (Betreuungsgutscheine). 3 Der Gemeinderat beaufsichtigt die Angebote durch regelmässige Überprüfung der Qualität und ist für die Bewilligung von Ausnahmen (§ 3 Abs. 3 und 4 KiBeV). 4 Der Gemeinderat ist für den Erlass von Betriebsreglementen, Ausführungsbestimmungen und dergleichen für die Angebote der Gemeinde zuständig. 5 Der Gemeinderat regelt die verwaltungsinternen Zuständigkeiten.

Art. 5 Finanzierung

1 Die Gemeinde ist Trägerin der schulergänzenden Betreuungsangebote. 2 Für die Nutzung dieser Angebote und betreffend Betreuungsgutscheine (Art. 4 Abs. 2) erlässt der Gemeinderat Tarifordnungen. 3 Die Gemeinde kann private Angebote der übrigen familienergänzenden Kinderbetreuung subventionieren und weitere entsprechende Reglemente, Tarifordnungen, Ausführungsbestimmungen und dergleichen erlassen. 4 Der Gemeinderat beziehungsweise die Gemeindeversammlung bewilligt im Rahmen der jährlichen Budgetierung die Ausgaben für die familienergänzende Kinderbetreuung.

Art. 6 Rechtspflege

1 Bei Streitigkeiten im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung findet das Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz; BGS 162.1) Anwendung.

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