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Verordnung über die kantonale Stauanlagenaufsicht

Graubünden · 810.130 · ordinance

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Contents: 4 provisions
  1. Art. 1 von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4

4 provisions

Art. 1 von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017

Geltungsbereich 1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über die Stauanlagen2) nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.

Art. 2

Zuständigkeit 1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und Mobilität.

Art. 3

Aufgaben 1 Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über: a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme; b) das Ergebnis der Bauabnahme; c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie Nachführungen dazu; d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert. 2 Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.

Art. 4

Aufsichtskonzept 1 Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug. 1) BR 110.100 2) SR 721.101 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 810.130 Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle 20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017-026 810.130 Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017-026

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