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4 provisions
Art. 1 von der Regierung erlassen am 20. Juni 2017
Geltungsbereich
1 Diese Verordnung regelt die Zuständigkeiten und den Vollzug der Aufsicht über
die Stauanlagen im Kanton Graubünden, soweit sie gemäss dem Bundesgesetz über
die Stauanlagen2) nicht der direkten Bundesaufsicht unterstehen.
Art. 2
Zuständigkeit
1 Kantonale Aufsichtsbehörde ist das Departement für Infrastruktur, Energie und
Mobilität.
Art. 3
Aufgaben
1 Die Aufsichtsbehörde nimmt die Aufgaben gemäss der Bundesgesetzgebung über
die Stauanlagen wahr. Sie erlässt dabei Verfügungen insbesondere über:
a) die Bewilligung zur Inbetriebnahme;
b) das Ergebnis der Bauabnahme;
c) die Genehmigung von Notfall-, Wehr- und Überwachungsreglementen sowie
Nachführungen dazu;
d) Auflagen für den Betrieb, soweit es die technische Sicherheit der Anlage erfordert.
2 Sie erstattet dem Bund Bericht über ihre Aufsichtstätigkeit.
Art. 4
Aufsichtskonzept
1 Die Aufsichtsbehörde erlässt ein Konzept für die kantonale Aufsichtstätigkeit und
regelt darin die Einzelheiten für den Vollzug.
1) BR 110.100
2) SR 721.101
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
810.130
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
20.06.2017 01.07.2017 Erlass Erstfassung 2017-026
810.130
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle
Erlass 20.06.2017 01.07.2017 Erstfassung 2017-026