Altstadt-Pflege 700.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 1 Thesen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt vom 24. November 1957 Der Stadtrat beschliesst: 1) 1. Die Erhaltung, Pflege und Sanierung der Schaffhauser Altstadt, deren Gebiet durch die Bahnhofstrasse - Grabenstrasse - Rheinstrasse - Baumgartenstrasse - Moserstrasse - Freier Platz - Unterstadt - Bachstrasse - Schwabentor - Adlerstrasse - Bahnhofstrasse umgrenzt wird, ist eine Aufgabe, die die Behörden zusammen mit den privaten Liegenschaftsbesitzern und den Hypothekarinstituten zu erfüllen haben. Die Führung bei der Erfüllung dieser Aufgabe liegt bei den Behörden. 2. Schutz und Sanierung der Schaffhauser Altstadt haben von der Tatsache auszugehen, dass sie im wesentlichen das geschäftliche Zentrum unserer Stadt und einer weiteren Umgebung darstellt. Alle Vorkehren zur Erhaltung, zur Pflege und zur Sanierung des Altstadtbildes haben deshalb Schritt zu halten mit den zeitgemässen, durch die neuere Entwicklung gestellten Forderungen und Anforderungen an das Geschäftsleben, die Ausgestaltung der Ladenlokale und Büros und den Wohnkomfort. 3. Die Erhaltung, Pflege und Sanierung des Altstadtbildes ist, wenn nicht triftige, sorgfältig abgewogene Gründe und Untersuchungen dagegen sprechen, ohne die Niederlegung von für das Altstadtbild wertvollen Bauten, ganzer Häusergruppen oder Strassenzeilen zu erreichen. Vor allen Dingen soll auch auf die Erhaltung der charakteristischen Plätze und Strassenzüge, der Gassen und Gässchen, die alle zusammen das Altstadtbild ergeben, Bedacht genommen werden. Altstadt-Pflege 700.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 4. Innerhalb der Altstadt dürfen keine Häuser niedergelegt werden, die eine ausgesprochene Eigenart und den Charakter von Baudenkmälern besitzen. Von diesen Häusern ist ein besonderes Verzeichnis anzulegen. Soweit sie sich im Besitze der öffentlichen Hand befinden, ist diese verpflichtet, sich an die hier aufgestellten Richtlinien zu halten. Wo sich solche Bauten im Besitze von privaten Eigentümern befinden, ist es Aufgabe der Behörden, mit den Privaten zusammen in geeigneter Weise die Sicherung und Erhaltung dieser Bauten oder Baudenkmäler zu gewährleisten. 5. Der Stadtrat übernimmt den Auftrag, eine ständige Kommission zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Schaffhauser Altstadt zu schaffen. Die Kommission soll die Möglichkeit haben, in besonderen Fällen ihre geeignet erscheinenden Fachleute für ihr Vorgehen, für ihre Beratungen und ihre Empfehlungen heranzuziehen. Begrüssenswert wäre es, wenn auch der Regierungsrat sich in einer solchen Kommission vertreten liesse. 6. Der Stadtrat empfiehlt dem Grossen Stadtrat und der Einwohnergemeinde, einen Fonds für die Finanzierung der Bestrebungen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung des Altstadtbildes gemeinsam mit den Hypothekarinstituten anzulegen. Durch einen Appell an die Öffentlichkeit werden Freunde der Schaffhauser Altstadt eingeladen, diesem Fonds Zuwendungen zu machen. Der Fonds dient in seiner Ganzheit und nicht nur in seinen Erträgnissen seiner Zweckbestimmung. 7. Aufgabe der städtischen Behörden ist es, alle Bauvorhaben, die mit Eingriffen und Veränderungen des Altstadtbildes verbunden sind, entsprechend diesen Richtlinien sorgfältig abzuwägen, ob solchen Baugesuchen entsprochen werden kann. In allen kritischen Fällen ist die in Ziffer 5 erwähnte Kommission zu konsultieren. Würde ein geplantes neues Bauprojekt zu einer Zerstörung des Altstadtbildes führen, so ist es Pflicht der städtischen Behörden, das Bauvorhaben zu verhindern und unter Umständen zur Enteignung der bedrohten Liegenschaften und unter den im Schatzungsverfahren festgelegten Entschädigungsbedingungen zu schreiten. In diesen Fällen ist es Sache des Grossen Stadtrates oder der Einwohnergemeinde, das letzte Wort zu sprechen bzw. die erforderlichen Kredite zu bewilligen. Altstadt-Pflege 700.2 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3 8. Eine weitere Aufgabe der städtischen Behörden im Zusammenwirken mit den Hypothekarinstituten und den privaten Liegenschaftsbesitzern besteht in der Sanierung von alten, unzulänglichen und ungesunden Wohnverhältnissen. In der Schaffhauser Altstadt sind etwa 200 grössere und kleinere Wohnungen sanierungsbedürftig. Ihre Sanierung ist im Sinne dieser Richtlinien systematisch an die Hand zu nehmen, ohne dass die Liegenschaften selbst ihren bisherigen Eigentümern entfremdet werden. Dagegen sind die Liegenschaftsbesitzer einzuladen, mit den ihnen verfügbaren Mitteln und zusammen mit der öffentlichen Hand und den Hypothekarinstituten an der Sanierung mitzuwirken. Für die Vorbereitung und Überwachung der Sanierungsaktion ist aus der grossen Kommission für die Erhaltung, Pflege und Sanierung der Schaffhauser Altstadt ein besonderer Arbeitsausschuss oder eine Subkommission zu bestimmen. Fussnoten: 1) Vom Grossen Stadtrat genehmigt am 7. Juni 1957. Von der Einwohnergemeinde genehmigt in der Volksabstimmung vom 24. November 1957.
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Thesen zur Erhaltung, Pflege und Sanierung der Altstadt
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