Art. 1 Zweck
1 Dieses Reglement bezweckt die Umsetzung der Umwelt- und Energieförderprogramme sowie der Beratungen, Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmassnahmen zur Erreichung der Umwelt- und Energieziele des Gemeinderats.
Hünenberg · 7.3-2 · communal act
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1 Dieses Reglement bezweckt die Umsetzung der Umwelt- und Energieförderprogramme sowie der Beratungen, Aktionen, Öffentlichkeitsarbeit und Sensibilisierungsmassnahmen zur Erreichung der Umwelt- und Energieziele des Gemeinderats.
1 Der Gemeinderat erlässt eine Umwelt- und Energiestrategie. 2 Der Gemeinderat ernennt mindestens eine Umwelt- und Energiekommission. Dieser können auch Fachpersonen angehören. 3 Der Gemeinderat legt die Zuständigkeiten zur Umsetzung der Umwelt- und Energiestrategie fest und bezeichnet die zuständigen Abteilungen. 4 Der Gemeinderat ist insbesondere zuständig für a) die Mehrjahresprogramme b) die Definition der Förderprogramme sowie deren finanzielle Bemessung c) die Festlegung ausserordentlicher Fördermassnahmen und Aktionen 5 Die Kommission erfüllt beratend die ihr in diesem Reglement zugewiesenen Aufgaben. Sie ist insbesondere zuständig für a) die Beratung des Gemeinderates in allen Umwelt- und Energiefragen, b) die Unterstützung der gemeindlichen Energie- und Umweltfachstelle, c) die Ausarbeitung der Mehrjahresprogramme, d) die Ausarbeitung der Förderprogramme, e) die Öffentlichkeitsarbeit im Umwelt- und Energiebereich.
1 Es können Massnahmen unterstützt werden, die den in Art. 1 beschriebenen Zweck erfüllen. Dazugehören beispielsweise: a) Die Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien. b) Die Förderung von nachhaltigen Mobilitätsarten. c) Die Umsetzung energetisch verbesserter Baustandards. d) Die Minderung des Ausstosses von CO2 sowie anderer Treibhausgase und deren Bindung. e) Die Reduktion von hitzespeichernden Aussenflächen. f) Die Förderung und der Schutz einheimischer Flora und Fauna. g) Der Erhalt und die Schaffung von Biodiversitätsflächen und -angeboten. h) Die Reduktion von Lichtverschmutzung. i) Die Beratung und Öffentlichkeitsarbeit zum Thema Umwelt und Energie. j) Die spezielle Förderung innovativer Projekte im Bereich Umwelt und Energie. 2 Detaillierte Förderbeiträge und deren Modalitäten von förderungswürdigen Bereichen und Projekten, Anforderungen an Fördergesuche und spezielle Bedingungen sind auf dem Verordnungsweg festgelegt. Doppelförderungen durch verschiedene Staatsebenen (Bund, Kanton, Gemeinde) für dieselben Fördergegenstände sind in der Regel abzuwenden, ausser die Förderhöhe anderer Staatsebenen ist bewusst ergänzend bzw. subsidiär gewählt. 3 Spezielle Kostengutsprachen für innovative Projekte im Bereich Umwelt und Energie ausserhalb der bestehenden Fördergramme werden auf schriftlichen Antrag hin durch die Kommission geprüft und dem Gemeinderat zum Beschluss unterbreitet.
1 Anspruch auf Beiträge nach Massgabe dieses Reglements bestehen nur im Rahmen der vorhandenen Mittel. 2 Die Beitragsgesuche werden in der Reihenfolge ihres Eingangs bei der Gemeinde behandelt. 3 Gesuche um Beiträge sind spätestens zwei Wochen vor Beginn der Umsetzung bzw. vor Beginn der Bau- und Installationsarbeiten einzureichen. 4 Der massgebende Zeitpunkt der Mittelverfügbarkeit richtet sich nach dem Datum der schriftlichen Beitragszusicherung. 5 Der massgebende Zeitpunkt der Beitragshöhe richtet sich nach dem Datum der schriftlichen Beitragszusicherung nach der zu diesem Zeitpunkt geltenden Verordnung. 6 Der Bund, die Kantone, die Einwohner-, Korporations-, Bürger- und Kirchgemeinden sowie Energieversorgungsunternehmen haben keinen Anspruch auf Förderbeiträge. 7 Für Massnahmen, die auf der Grundlage einer gesetzlichen Regelung / öffentlich-rechtlichen Verpflichtung Aufwertungs- oder Ersatzmassnahmen umgesetzt werden müssen, z.B. durch Auflagen im Zusammenhang mit genehmigungspflichtigen Bauvorhaben, werden keine Förderbeiträge ausgerichtet. Ausnahmen werden durch den Gemeinderat auf dem Verordnungsweg festgelegt. 8 Für das gleiche Gebäude/ Objekt sind mehrere Fördergesuche zulässig. Der Maximalbeitrag pro Gebäude / Objekt wird, in Kumulation verschiedener Förderbeiträge innert zehn Jahren, auf CHF 25'000 beschränkt. 9 Bereits realisierte Massnahmen werden nicht unterstützt. 10 Der Beitrag wird nach der Abnahme und einer allfälligen technischen Nachkontrolle ausbezahlt. 11 Beiträge verjähren zwei Jahre nach Beitragszusicherung. In Ausnahmefällen kann durch die zuständige Stelle eine Verlängerung genehmigt werden.
1 Die Förderbeiträge sind ganz oder teilweise zurückzuerstatten, wenn a) sie mittels unwahrer Angaben erwirkt werden; b) sie nicht dem beantragten Zweck entsprechend verwendet werden; c) Auflagen verletzt werden. 2 Beiträge, die widerrechtlich bezogen wurden, sind ab dem Tag des Erhalts der Zahlung zu verzinsen. Der Zinssatz richtet sich nach dem Obligationenrecht (OR; SR 220).
1 Die Finanzierung der Förderprogramme nach diesem Reglement erfolgt via separate Vorlage in Form eines mehrjährigen Verpflichtungskredites (Rahmenkredit) an die Einwohnergemeindeversammlung.
1 Der Gemeinderat erstattet im Rahmen der Beantragung eines neuen Rahmenkredits öffentlich Bericht über den Stand des Umwelt- und Energieförderprogrammes. Zudem informiert er jährlich über den aktuellen Stand.
1 Die Rechtspflege richtet sich nach dem Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen vom 1. April 1976 (VRG; BGS 162.1).
1 Mit Inkrafttreten dieses Reglements sind alle diesem Reglement widersprechenden Erlasse, insbesondere das Energiereglement vom 9. Dezember 2013, aufgehoben.