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In force since 1955-01-01, as the publisher states.
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11 provisions
Art. 1
die Vertragsparteien werden alles tun, um den Handel zwischen den beiden Ländern zu fördern, insbesondere bezüglich der Waren, die in den dem Protokoll zu diesem Abkommen beigefügten Listen enthalten sind.
Gemäss diesem Abkommen soll aber auch der Handel mit nicht in den genannten Listen erwähnten Waren oder in einem nach Wert oder Menge grösseren Umfang als dem listenmässigen möglich sein.
Art. 2
Die Vertragsparteien sind übereingekommen, dass der Warenaustausch sich nach Massgabe der während der Gültigkeit dieses Abkommens in beiden Ländern in Kraft stehenden allgemeinen Einfuhr- und Ausfuhrbestimmungen abwickeln soll.
Art. 3
die Vertragsparteien sind willens, sich gegenseitig in der Gewährung von Erleichterungen und dementsprechend bei der Erteilung von Einfuhr- und Ausfuhrbewilligungen nicht schlechter zu behandeln als irgendein anderes Land.
Art. 4
Zur Erleichterung der Durchführung dieses Abkommens werden sich die Vertragsparteien über alle sich aus dem gegenseitigen Handelsverkehr ergebenden Fragen besprechen.
Zu diesem Zwecke werden sie eine Gemischte Kommission einsetzen, die auf Wunsch der einen Vertragspartei zu einem im gegenseitigen Einvernehmen zu bestimmenden Zeitpunkt, jedoch spätestens 45 Tage nach Bekanntgabe dieses Wunsches, zusammentreten wird.
Art. 5
Die Durchführung dieses Abkommens erfolgt nach den Bestimmungen eines ihm beigegebenen Protokolls.
Art. 6
Dieses Abkommen gilt auch für das Fürstentum Liechtenstein, solange der Zollunionsvertrag zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Kraft steht.
SR 0.631.112.514
Art. 7
Die vorstehenden Bestimmungen treten provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft; nach einem entsprechenden Notenwechsel zwischen den beiden Regierungen werden sie endgültig in Kraft treten und für die Dauer eines Jahres, d. h. bis zum 31. Dezember 1955, gelten.
Sollte drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer keine der Vertragsparteien ihre Absicht zur Kündigung des Abkommens bekanntgegeben haben, so wird es jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.
Der Präsident
der Schweizerischen Delegation:
Stopper
Der Präsident
der Indonesischen Delegation:
Oemarjadi Njotowijono
Art. 1
Zahlungen zwischen den beiden Ländern werden auch weiterhin im Rahmen des vom 19. September 1950 datierten Abkommens über die Errichtung einer Europäischen Zahlungsunion und gemäss den Bestimmungen des vom 24. Oktober 1945 datierten Zahlungsabkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dem Königreich der Niederlande abgewickelt.
Zahlungen, die unter diese Vereinbarung fallen, unterstehen während der Gültigkeitsdauer dieses Protokolls den in der Schweiz beziehungsweise in Indonesien geltenden Devisenbestimmungen.
[AS 1950 1210. AS 1959 155]
[BS 14 489]
Art. 2
Die Schweizerische Regierung und die Indonesische Regierung können jederzeit von der anderen vertragschliessenden Partei verlangen, dass Verhandlungen über ein neues Zahlungsabkommen aufgenommen werden.
Solche Verhandlungen sind in jedem Fall aufzunehmen:
1. wenn das vom 24. Oktober 1945 datierte Zahlungsabkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und dein Königreich der Niederlande gemäss seinem Artikel 12 ausser Kraft tritt und die Indonesische Regierung, sofern zwischen den beiden erwähnten Ländern ein neues Zahlungsabkommen abgeschlossen worden ist, an diesem nicht teilnimmt;
2. wenn die Europäische Zahlungsunion aufgehoben wird oder wenn sie entweder auf die Schweizerische Eidgenossenschaft oder im Sinne von Ziffer 1 der Präambel zu diesem Protokoll auf die Republik Indonesia nicht mehr Anwendung findet.
[BS 14 489]
Art. 3
Dieses Protokoll gilt ebenfalls für das Fürstentum Liechtenstein, solange die Zollunion zwischen der Schweiz und Liechtenstein in Kraft steht.
Siehe SR 0.631.112.514
Art. 4
Dieses Protokoll tritt provisorisch am 1. Januar 1955 in Kraft. Nach einem entsprechenden Notenaustausch zwischen den beiden Regierungen wird es endgültig in Kraft treten und bis zum 31. Dezember 1955 gelten.
Sollte drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer keine der vertragschliessenden Parteien ihre Absicht zur Kündigung dieser Vereinbarung bekanntgegeben haben, so wird sie jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr verlängert.
Geschehen und unterzeichnet in Bern am 30. Dezember 1954 in zwei Originalausfertigungen in englischer Sprache.
Der Präsident
der Schweizerischen Delegation:
Stopper
Der Präsident
der Indonesischen Delegation:
Oemarjadi Njotowijono