Law

Gesetz über die Wasserfahrzeugsteuer

St. Gallen · 714.2 · statute

Ask the law about thisMore laws of St. GallenFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 ee05684d8f072543fe791a2ec88361ec1ac32a5ab2172b3e2f6b97d906e61fad

Contents: 12 provisions
  1. Art. 1 erlässt als Gesetz:2
  2. Art. 2 aufweisen.*
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12

12 provisions

Art. 1 erlässt als Gesetz:2

Steuerpflicht 1 Der Staat erhebt von den Haltern von Wasserfahrzeugen eine Steuer. 2 Personen, die wegen des Wohnsitzes auf das Schiff als einziges Verkehrsmittel angewiesen sind, bezahlen keine Steuer für Motorschiffe, die vorwiegend dem nichtgewerblichen Übersetzen dienen und nicht mehr als 50 PS Motorenleistung

Art. 2 aufweisen.*

Besteuerte Fahrzeuge a) im allgemeinen 1 Der Steuer unterliegen die Wasserfahrzeuge: a) für deren Inverkehrsetzung eine Betriebsbewilligung des Kantons St.Gallen erforderlich ist; b) die im Kanton St.Gallen ihren gewöhnlichen Standort haben; c) die vom st.gallischen Ufer aus auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee in Verkehr gesetzt werden (Wanderboote).

Art. 3

b) Ausnahmen 1 Von der Besteuerung sind ausgenommen: a) die Wasserfahrzeuge des Bundes, 1 ABl 1973, 1294. 2 nGS 10–96. Vom Grossen Rat erlassen am 8. Mai 1974, in der Volksabstimmung angenommen und rechtsgültig geworden am 20. Oktober 1974; mit Ausnahme von Art. 2 lit. c, Art. 6 und 7 Abs. 2 zweiter Satz in Vollzug ab 1. Januar 1976; Art. 2 lit. c und Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz in Vollzug ab 1. Juli 1980. nGS 10-96 714.2 b) die aufgrund einer eidgenössischen Konzession in Verkehr gesetzten Wasserfahrzeuge,3 c) die Wasserfahrzeuge der Polizei, des Seerettungsdienstes, der Fischereiaufsicht und des Gewässerschutzes, d) Ruder- und Paddelboote, Pedalos und ähnliche kleine Wasserfahrzeuge4 ohne Motor, e) auswärtige Wasserfahrzeuge, die nur zur Teilnahme an einer Wassersportveranstaltung auf dem Bodensee, Zürichsee oder Walensee eingesetzt werden.

Art. 4

Steuerbemessung a) Grundlage 1 Die Höhe der Steuer richtet sich nach: a) der Motorenleistung5 für Motorschiffe, b) der Segelfläche6 für Segelschiffe, c) der Nutzlast7 für Lastschiffe.

Art. 5

b) Tarif 1 Die jährliche Steuer beträgt:8 a) für Motorschiffe: 1. Grundtaxe: Fr. 50.– 2. Zuschlag je kW Motorenleistung: Fr. 6.– b) für Segelschiffe: 1. Grundtaxe: Fr. 50.– 2. Zuschlag für jeden m² Segelfläche über 15 m²: Fr. 3.– 3. Zuschlag je kW Motorenleistung der Hilfsmotoren: Fr. 6.– c) für Lastschiffe: 1. mit Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr. 2.– 2. ohne Motoren, je Tonne Nutzlast: Fr. 1.– d) für Ausstellung von Kollektivbetriebsbewilligungen: 1. Grundtaxe: Fr. 150.– 2. Zuschlag für Motorschiffe je kW der in der Kollektivbewilligung zugelassenen Motorenleistung: Fr. 6.– 3. Zuschläge für Segelschiffe je m² der in der Kollektivbewilligung zugelassenen Segelfläche: Fr. 3.–, und je kW der in der Kollektivbewilligung zugelassenen Motorenleistung: Fr. 6.– 3 Siehe eidgV über die Personenbeförderungskonzession, SR 744.11. 4 Art. 1 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21. 5 Art. 2 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21. 6 Art. 3 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21. 7 Art. 4 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21. 8 Im ursprünglichen Erlasstext waren die tabellarischen Auflistungen in Bst. a bis d nicht mit Aufzählungszeichen versehen. Die Ziffern wurden im September 2013 aus technischen Gründen hinzugefügt. 714.2

Art. 6

c) Wanderboote 1 Für Wasserfahrzeuge, die innerhalb eines Kalenderjahres nicht länger als drei Monate vom st.gallischen Ufer aus in Verkehr gesetzt werden, beträgt die Steuer für eine Betriebsdauer von über einem Monat 50 Prozent, für eine Betriebsdauer von über zwei Monaten 75 Prozent der gemäss Art. 5 dieses Gesetzes geschuldeten Jahressteuer. 2 Das Wanderboot ist mit Beginn der Steuerpflicht bei der zuständigen Behörde anzumelden.

Art. 7

Steuerperiode a) im allgemeinen 1 Die Steuer ist jeweils für ein Kalenderjahr zu entrichten.9 2 Die Jahressteuer wird auf die Hälfte herabgesetzt, wenn die Zulassung nach dem 1. August erfolgt. Wanderboote sind von der Herabsetzung ausgenommen.

Art. 8

b) Veränderungen während der Steuerperiode 1 Die Hälfte der Jahressteuer wird zurückerstattet, wenn vor dem 1. August die Betriebsbewilligung zurückgegeben und das Wasserfahrzeug ausser Betrieb gesetzt wird. 2 Bei Wechsel des Halters wird die bereits bezahlte Steuer dem neuen Halter angerechnet.

Art. 9

Sicherung 1 Das Strassenverkehrs- und Schiffahrtsamt ist ermächtigt, für ein der Steuerpflicht unterliegendes Wasserfahrzeug die Betriebsbewilligung zu verweigern oder zu entziehen, wenn der Halter mit der Entrichtung der Steuer oder der Gebühren im Rückstand ist.

Art. 10

Strafbestimmung 1 Widerhandlungen gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder der Vollzugsvorschriften werden mit Busse bestraft. 9 Art. 6 der VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21. 714.2

Art. 11

Vollzugsvorschriften 1 Die Regierung erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften, insbesondere über die Berechnung der Motorenleistung und der Segelfläche.10*

Art. 12

Vollzugsbeginn 1 Die Regierung bestimmt, wann dieses Gesetz in Vollzug tritt.* 10 Siehe VV zum G über die Wasserfahrzeugsteuer, sGS 714.21. 714.2 * Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 10-96 20.10.1974 01.01.1976 Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41 12.06.1980 01.01.1980 Art. 5 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe Art. 6 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe Art. 8 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe Art. 9 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe Art. 10 geändert 42–30 21.11.2006 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1980 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle 20.10.1974 01.01.1976 Erlass Grunderlass 10-96 12.06.1980 01.01.1980 Art. 1, Abs. 2 eingefügt 15–41 12.06.1980 keine Angabe Art. 6 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe Art. 8 geändert 15–41 12.06.1980 keine Angabe Art. 9 geändert 15–41 18.06.1980 keine Angabe Art. 11, Abs. 1 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe Art. 5 geändert 33–112 18.06.1998 keine Angabe Art. 12, Abs. 1 geändert 33–112 21.11.2006 keine Angabe Art. 10 geändert 42–30

← Find another law