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37 provisions
Art. 1
Ziele
1 Der direkte Finanzausgleich hat folgende Ziele:
1. gegenseitige Annäherung der Finanzkraft der Gemeinden;
2. Verminderung der Steuerfussunterschiede zwischen den
Gemeinden;
3. Belastungsausgleich zu Gunsten überdurchschnittlich belasteter
Gemeinden;
4. Stärkung der Gemeindeautonomie.
Art. 2
Gemeinde
1 Wird in diesem Gesetz der Begriff «Gemeinde» verwendet, umfasst
dies unter Vorbehalt abweichender Regelungen die Politische Gemeinde und die Schulgemeinde gemeinsam.
Art. 3
Instrumente
1 Der direkte Finanzausgleich wird mit folgenden vier Instrumenten umgesetzt:
1. Normausgleich Volksschule gemäss Art. 17 ff.;
2. Normausgleich Wohnbevölkerung gemäss Art. 20 ff.;
3. Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen gemäss
Art. 22 ff.;
4. Finanzkraftausgleich gemäss Art. 25 ff.
Art. 4 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 1
Massgebende Berechnungsgrundlagen
1 Für die Berechnung des direkten Finanzausgleichs sind die Daten der
genehmigten Jahresrechnungen des Jahres vor der Festsetzung gemäss Art. 28 massgebend.
2 Für die Einwohnerzahlen ist die kantonale Einwohnerstatistik (Schweizerinnen und Schweizer sowie Personen mit Niederlassungs- oder
Jahresaufenthaltsbewilligung) vom 31. Dezember des Rechnungsjahres
gemäss Abs. 1 heranzuziehen.
3 Für die Schülerzahlen ist diejenige Bildungsstatistik für die Volksschule
massgebend, die letztmals vor der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs gemäss Art. 28 erstellt wurde.
Art. 5
Begriffe
1. Nettosteuererträge je Einheit
a) allgemein
1 Die Nettosteuererträge je Einheit ergeben sich aus der Summe der
Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit und der gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit.
2 Bei der Berechnung werden nur die in Art. 6 und 7 aufgeführten Erträge berücksichtigt.
Art. 6 b) natürliche Personen
1 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen ergeben sich aus den
Erträgen des Kantons je Gemeinde aus:
1. der Einkommenssteuer, der Vermögenssteuer, der Quellensteuer
und der Nach- und Strafsteuer der natürlichen Personen abzüglich Wertberichtigungen; und
2. dem Anteil der natürlichen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.
2 Die Nettosteuererträge der natürlichen Personen je Einheit ergeben
sich aus den Nettosteuererträgen gemäss Abs. 1 geteilt durch den jeweils massgebenden Kantonssteuerfuss.
Art. 7 c) juristische Personen
1 Die Nettosteuererträge der juristischen Personen ergeben sich aus
dem Anteil des Kantons an den Erträgen je Gemeinde aus:
1. der Gewinnsteuer, der Kapitalsteuer sowie der Nach- und Strafsteuer der juristischen Personen abzüglich Wertberichtigungen;
und
2. dem Anteil der juristischen Personen an Verzugszinsen und Bussen abzüglich Ertragsminderungen und Verwaltungskosten.
2 Diese Nettosteuererträge werden gestützt auf den jeweils massgebenden Kantonsanteil am Ertrag der Gewinn- und Kapitalsteuer auf 100
Prozent hochgerechnet. Dieser Betrag wird durch 2.4 geteilt; dieser Teiler gilt bei einem ordentlichen Gewinnsteuersatz von 6 Prozent; er wird
bei abweichenden Gewinnsteuersätzen verhältnismässig angepasst.
3 Die gewichteten Nettosteuererträge der juristischen Personen je Einheit ergeben sich aufgrund der Gewichtung der Nettosteuersteuererträge gemäss Abs. 2 mit dem Faktor 0.45. Der Regierungsrat wird ermächtigt, diesen Faktor bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs
um höchstens 0.05 zu erhöhen oder zu reduzieren, um eine Veränderung des Steuerbelastungsunterschieds zwischen natürlichen und juristischen Personen auszugleichen.
Art. 8
2. Finanzkraftfaktor
1 Der Finanzkraftfaktor der Gemeinde ergibt sich aus der Teilung der
Nettosteuererträge je Einheit durch die Einwohnerzahl der Gemeinde.
2 Das gewogene kantonale Mittel des Finanzkraftfaktors ergibt sich aus
der Teilung der Nettosteuererträge je Einheit aller Gemeinden durch die
Einwohnerzahl des Kantons.
Art. 9
3. Finanzkraftindex
1 Der Finanzkraftindex ergibt sich aus der Teilung des Finanzkraftfaktors
der Gemeinde durch das gewogene kantonale Mittel.
Art. 10 4. gewichteter Steuerfuss
1 Der gewichtete Steuerfuss entspricht der Summe der Nettosteuererträge aller Gemeinden geteilt durch die Nettosteuererträge je Einheit aller
Gemeinden.
2 Finanzierung des direkten Finanzausgleichs
Art. 11
Allgemein
1 Die Mittel für den direkten Finanzausgleich werden vom Kanton und
den finanzstarken Politischen Gemeinden erbracht.
2 Die jährlich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel sind gemäss Art. 15 begrenzt.
Art. 12
Leistungen der Gemeinden
1. Leistungspflicht
1 Die Politischen Gemeinden, deren Finanzkraftindex 90 Prozent des
gewogenen kantonalen Mittels übersteigt, haben für den direkten Finanzausgleich Leistungen zu erbringen.
2 Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden entsprechen
dem Produkt von:
1. Einwohnerzahl gemäss Art. 4 Abs. 2;
2. Finanzkraftfaktor gemäss Art. 8 Abs. 1;
Art. 13
Art. 13 2. Abgabesatz
1 Der Abgabesatz richtet sich nach dem Finanzkraftindex gemäss der
nachstehenden Tabelle:
Finanzkraftindex Abgabesatz in Prozenten
90 Indexpunkte 4.400
für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätz-
0.352
für die nächsten 5 Indexpunkte, je zusätz-
0.396
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz-
0.440
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz-
0.484
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz-
0.528
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz-
0.572
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz-
0.616
für die nächsten 10 Indexpunkte, je zusätz-
0.660
für die nächsten 20 Indexpunkte, je zusätz-
0.704
Art. 14 ab 181 Indexpunkten 55.220
Leistungen des Kantons
1. Grundsatz
1 Der Kanton stellt für den direkten Finanzausgleich jährlich 15 Prozent
der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art. 5 Abs. 1 zur Verfügung.
Art. 15
2. Obergrenze, Kürzung
1 Überschreiten die Finanzausgleichsmittel der Politischen Gemeinden
und des Kantons zusammen die Obergrenze gemäss Abs. 2, werden
die Leistungen des Kantons um denjenigen Betrag gekürzt, der die
Obergrenze übersteigt.
2 Die Obergrenze ergibt sich aus dem Betrag von 19 Mio. Franken
(Grundbetrag) zuzüglich eines variablen Anteils. Der variable Anteil beträgt 20 Prozent der kantonalen und kommunalen Finanzausgleichsmittel, die zusammen den Grundbetrag überschreiten.
3 Der Regierungsrat wird ermächtigt, die Obergrenze bei der Festsetzung des direkten Finanzausgleichs um höchstens 0.5 Mio. Franken zu
erhöhen. Er ist dabei nicht an die verfassungsmässigen Finanzkompetenzen gebunden.
3 Verteilung der Finanzausgleichsmittel
3.1 Verhältnis der Ausgleichsmittel
Art. 16
Grundsatz
1 Für den direkten Finanzausgleich stehen zur Verfügung:
1. für den Normausgleich Volksschule 5.4 Mio. Franken, vorbehalten bleibt eine Kürzung gemäss Art. 19;
2. für den Normausgleich Wohnbevölkerung 1.3 Mio. Franken;
3. für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen
höchstens 10 Prozent der gesamten Finanzausgleichsmittel;
4. für den Finanzkraftausgleich die verbleibenden Finanzausgleichsmittel.
3.2 Normausgleich Volksschule
Art. 17
Anspruchsberechtigung
1 Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Volksschule werden
ausgerichtet an:
1. Schulgemeinden;
2. Politische Gemeinden, sofern die Schulgemeinde aufgehoben
wurde.
2 Anspruch haben diejenigen Gemeinden, deren Schülerzahl geteilt
durch die Einwohnerzahl (Schülerquote) über der durchschnittlichen
Schülerquote aller Gemeinden liegt.
Art. 18
Beiträge
1 Die anspruchsberechtigten Gemeinden erhalten je Schülerin und
Schüler über der massgebenden Schülerzahl einen Beitrag (beitragsberechtigte Schülerzahl). Die massgebende Schülerzahl ergibt sich aus
dem Produkt aus der durchschnittlichen Schülerquote und der jeweiligen Einwohnerzahl der Gemeinde.
2 Zur Berechnung des Beitrags je Schülerin oder Schüler werden die für
den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel durch die Summe der beitragsberechtigten Schülerzahlen
aller Gemeinden geteilt.
Art. 19
Begrenzung
1 Die für den Normausgleich Volksschule zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel sind zusätzlich begrenzt.
2 Diese Obergrenze ergibt sich aus der Multiplikation der Summe der
beitragsberechtigten Schülerzahlen aller Gemeinden mit dem durchschnittlichen Nettoaufwand.
3 Der durchschnittliche Nettoaufwand je Schülerin oder Schüler wird aufgrund der ordentlichen Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung aller
Gemeinden für den Bereich Bildung nach der funktionalen Gliederung1)
ermittelt.
1) Harmonisiertes Rechnungsmodell vom 25. Januar 2008 der kantonalen Finanzdirektorinnen und Finanzdirektoren
3.3 Normausgleich Wohnbevölkerung
Art. 20
Anspruchsberechtigung
1 Die Finanzausgleichsmittel für den Normausgleich Wohnbevölkerung
werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet.
2 Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Einwohnerzahl unter 70 Prozent der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Politischen Gemeinden liegt.
Art. 21
Beiträge
1 Aus den für den Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung stehenden Mitteln werden 0.3 Mio. Franken der Politischen Gemeinde mit
der kleinsten Einwohnerzahl vorab zugewiesen.
2 Aus den verbleibenden Finanzausgleichsmitteln des Normausgleichs
Wohnbevölkerung erhalten alle anspruchsberechtigten Politischen
Gemeinden je Einwohnerin oder Einwohner unter der durchschnittlichen
Einwohnerzahl einen Beitrag.
3 Zur Berechnung dieses Beitrags je Einwohnerin oder Einwohner werden die Finanzausgleichsmittel, die nach Abzug gemäss Abs. 1 für den
Normausgleich Wohnbevölkerung zur Verfügung stehen, durch die
Summe der Einwohnerinnen und Einwohner gemäss Abs. 2 geteilt.
3.4 Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen
Art. 22
Anspruchsberechtigung
1 Die Finanzausgleichsmittel für den Lastenausgleich für den Schutz vor
Naturereignissen werden an die Politischen Gemeinden ausgerichtet.
2 Anspruch haben diejenigen Politischen Gemeinden, deren Aufwand für
bauliche und technische Massnahmen zum Schutz von Menschen, Tieren und erheblichen Sachwerten vor Naturereignissen den durchschnittlichen Aufwand aller Politischen Gemeinden je Einwohnerin oder
Einwohner übersteigt.
Art. 23
Massgebender Aufwand
1 Der massgebende Aufwand der Politischen Gemeinden für bauliche
und technische Massnahmen wird wie folgt berechnet:
1. Abschreibungen für bauliche Massnahmen gemäss Art. 40 des
Gesetzes über die Gewässer (Gewässergesetz, GewG)2);
2. Abschreibungen für technische Massnahmen gemäss Art. 22 des
Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über den Wald (Kantonales Waldgesetz, kWaG)3);
3. Aufwand für die Verzinsung der Buchwerte gemäss Ziff. 1 und 2.
2 Die Abschreibungen werden gemäss der Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung4) vorgenommen.
3 Für die Berechnung des Zinsaufwandes gemäss Abs. 1 Ziff. 3 werden
vom Buchwert gemäss dem massgebenden Rechnungsjahr die zweckgebundenen zinslosen Darlehen abgezogen. Der Regierungsrat legt
den für die Berechnung des Zinsaufwandes anwendbaren Zinssatz fest.
Art. 24
Beiträge
1 Der Lastenausgleich entspricht dem Produkt aus der Einwohnerzahl
der betreffenden Gemeinde und der Differenz zwischen dem Aufwand
gemäss Art. 23 je Einwohnerin oder Einwohner der betreffenden
Gemeinde sowie dem durchschnittlichen Aufwand aller Gemeinden je
Einwohnerin oder Einwohner.
2 Reichen die für den Lastenausgleich für den Schutz vor Naturereignissen zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, erfolgt eine anteilsmässige Kürzung.
3.5 Finanzkraftausgleich
Art. 25
Anspruchsberechtigung
1 Die Finanzausgleichsmittel werden an Gemeinden ausgerichtet, die
einen Finanzkraftindex unter 90 Punkten und unter dem massgebenden
Finanzkraftindex aufweisen.
2 Der massgebende Finanzkraftindex wird jährlich anhand der für den
Finanzkraftausgleich zur Verfügung stehenden Finanzausgleichsmittel
berechnet.
2) NG 631.1
3) NG 831.1
4) NG 171.2
Art. 26
Berechnung
1 Die Leistung der Finanzkraftausgleichsbeiträge an die Gemeinden
richtet sich nach der Differenz zwischen dem massgebenden Finanzkraftfaktor und dem Finanzkraftfaktor der berechtigten Gemeinde. Dieser Betrag wird mit der Einwohnerzahl der Gemeinde und dem gewichteten Steuerfuss vervielfacht.
2 Der massgebende Finanzkraftfaktor ergibt sich aus der Multiplikation
des massgebenden Finanzkraftindexes mit dem gewogenen kantonalen
Mittel des Finanzkraftfaktors.
Art. 27
Zuteilung innerhalb der Gemeinde
1 Die Finanzkraftausgleichsbeiträge werden je Gemeinde zu 40 Prozent
an die Politische Gemeinde und zu 60 Prozent an die Schulgemeinde
zugeteilt.
4 Verfahren
Art. 28
Festsetzung
1 Die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge
werden durch den Regierungsrat jeweils für das nachfolgende Jahr festgesetzt.
2 Die Festsetzung hat vor der Beschlussfassung über das Budget in den
Gemeinden zu erfolgen.
Art. 29
Ein- und Auszahlungen
1 Die Einzahlungen durch die finanzstarken Gemeinden erfolgen im
September.
2 Die Auszahlungen durch den Kanton erfolgen zu je 50 Prozent im April
und September.
Art. 30
Kürzung, Verweigerung, Rückforderung
1 Der Regierungsrat hat Finanzausgleichsbeiträge zu kürzen oder zu
verweigern, wenn die Gemeinden:
1. die Einsichtnahme in die Berechnungsunterlagen behindern oder
verwehren;
2. gegen Vorschriften der Gemeindefinanzhaushaltgesetzgebung5)
verstossen;
3. die durch die Finanzlage und die Steuerbelastung gebotene Beschränkung der Ausgaben nicht einhalten;
4. durch Steuern Ausgaben decken, die auf anderem Wege bestritten werden können;
5. wiederholt mehr Steuern beziehen, als notwendig sind;
6. wiederholt weniger Steuern beziehen, als zur Deckung des Finanzbedarfes nach Abzug der direkten Finanzausgleichsbeiträge
noch nötig wären.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Regierungsrat bereits
ausbezahlte Finanzausgleichsbeiträge zurückfordern.
Art. 31
Rechtsmittel
1 Entscheide des Regierungsrates über die Festsetzung der Finanzierungsleistungen finanzstarker Politischer Gemeinden und über die Verteilung von Finanzausgleichsbeiträgen können durch den administrativen Rat einer betroffenen Gemeinde binnen 20 Tagen nach erfolgter
Zustellung mit Beschwerde beim Verwaltungsgericht angefochten werden.
2 Im Übrigen richten sich die Rechtsmittel nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz6).
5 Aufsicht und Wirksamkeitsprüfung
Art. 32
Ausgabenbeschlüsse
1. Vorprüfungspflicht
1 Gemeinden, die im laufenden Jahr oder im Vorjahr Beiträge aus dem
Normausgleich Volksschule, Normausgleich Wohnbevölkerung oder
dem Finanzkraftausgleich erhalten haben, müssen Investitionsvorhaben
und wiederkehrende Aufwendungen, deren jährliche Folgekosten mehr
als 15 Prozent der Nettosteuererträge je Einheit gemäss Art. 5 betragen, der Direktion zur Vorprüfung einreichen.
2 Das Gesuch um Vorprüfung und die notwendigen Unterlagen sind vor
der definitiven Beschlussfassung durch die Gemeinde einzureichen. *
5) NG 171.2
6) NG 265.1
3 Zuhanden der Vorprüfung sind insbesondere die Finanzpläne der Politischen Gemeinde und der Schulgemeinde einzureichen. Die Direktion
legt im Einzelfall fest, welche weiteren Unterlagen einzureichen sind.
Art. 33
2. Stellungnahme des Regierungsrates
1 Der Regierungsrat nimmt zum Vorhaben nach erfolgter Prüfung zuhanden des administrativen Rates Stellung. Ist die Realisierung des
Vorhabens entweder sachlich oder zeitlich nicht vordringlich, hat der
Regierungsrat eine ablehnende Stellungnahme abzugeben.
2 Zusammen mit der ablehnenden Stellungnahme hat der Regierungsrat der Gemeinde mitzuteilen, in welchem Umfang und für welchen Zeitraum der direkte Finanzausgleich gekürzt wird, sofern das Vorhaben
trotzdem verwirklicht wird.
Art. 34
Wirksamkeitsprüfung
1 Der Regierungsrat überprüft alle vier Jahre die Auswirkungen dieses
Gesetzes und unterbreitet dem Landrat einen Bericht und allfällige Anträge.
6 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 35
Vollzug
1 Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen in einer Verordnung.
Art. 36
Übergangsbestimmungen
1. mildernde Übergangsbeiträge
1 Der Kanton richtet zur finanziellen Abfederung zusätzliche Beiträge an
diejenigen Gemeinden aus, die im ersten Jahr nach Inkrafttreten dieses
Gesetzes weniger Mittel aus dem Finanzausgleich erhalten als bei der
letzten Festsetzung vor der Umstellung.
2 Als mildernde Übergangsbeiträge stehen zur Verfügung:
1. 1 Mio. Franken im ersten Jahr nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes;
2. 0.5 Mio. Franken im zweiten Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes.
3 Die Verteilung an die Gemeinden erfolgt im Verhältnis der erstmaligen
Reduktion der Finanzausgleichsbeiträge.
Art. 37
2. Festsetzung für das erste Jahr nach Inkrafttreten
1 Für das erste Jahr nach Inkrafttreten dieses Gesetzes setzt der Regierungsrat die Leistungen der finanzstarken Politischen Gemeinden für
den direkten Finanzausgleich und die Verteilung der Finanzausgleichsbeiträge zu Jahresbeginn fest.
2 Für die Berechnung dieses direkten Finanzausgleichs sind grundsätzlich die Daten der letzten genehmigten Jahresrechnungen massgebend.
Führt die Auflösung von Einzelwertberichtigungen zu einem wesentlichen Mehrertrag, kann der Regierungsrat diesen bei der Berechnung
ausklammern.
3 Für die Schülerzahlen ist die Bildungsstatistik für die Volksschule des
letzten abgeschlossenen Schuljahres massgebend.
Art. 38
3. Wirksamkeitsprüfung
1 Die erste Wirksamkeitsprüfung nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erfolgt im Jahr 2023.
Art. 39
Aufhebung bisherigen Rechts
1 Das Gesetz vom 17. April 2002 über den direkten Finanzausgleich (Finanzausgleichsgesetz, FAG)7) wird aufgehoben.
Art. 40
Inkrafttreten
1 Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.
2 Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens fest8).
7) A 2001, 569, 1178
8) In Kraft seit 1. Januar 2020
Änderungstabelle - Nach Beschluss
Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle
29.05.2019 01.01.2020 Erlass Erstfassung A 2019, 916, 1395
23.10.2024 01.01.2026 Art. 32 Abs. 2 geändert 2025-052
Änderungstabelle - Nach Artikel
Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle
Erlass 29.05.2019 01.01.2020 Erstfassung A 2019, 916, 1395
Art. 32 Abs. 2 23.10.2024 01.01.2026 geändert 2025-052